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LVwG-W-206/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-206/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LGBl. 0350-10, keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, keine Folge gegeben. Herr ***, geb. ***, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Streichung des Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Stadtgemeinde ***. Begründend führte er aus, dass der Betroffene als Intendant der *** Festspiele seinen ordentlichen Wohnsitz offensichtlich in einer anderen Gemeinde – ***- *** habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Berichtigung und wurde der Betroffene gemäß § 25 Abs.1 der NÖ Gemeinderatswahlordnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Berichtigung und wurde der Betroffene gemäß Paragraph 25, Absatz eins, der NÖ Gemeinderatswahlordnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Begründend führte sie aus, dass der Betroffene im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2010 und im Wählerverzeichnis der Landtagswahl 2013 eingetragen war. Er sei Miteigentümer einer Eigentumswohnung in ***. Er betätige sich gesellschaftlich im Theater ***, habe eine persönliche Stellungnahme abgegeben, in der er anführte Intendant des *** und des *** zu sein. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen mit dem Hinweis entgegen, dass es sich beim genannten Festival nur um ein 3 Tages-Festival handle und sich die Intendantentätigkeit auch nur auf wenige Tage im Jahr beschränke. Die Eintragung in den Wählerevidenzen *** und *** lasse keinerlei Rückschlüsse zu, dass diese korrekt sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte der Betroffene über fernmündliches Ersuchen des Gerichtes folgende Stellungnahme ein: „Sehr geehrte Frau Dr. Trixner! Zur Unterstützung der Argumentation für meine berechtigte Existenz im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde ***. Hier meine Homepage: *** (ist allerdings gerade im Umbau); Meine beiden Kunst/Kulturprojekte in ***: ***; *** und: *** . Als Theaterregisseur bin ich viel unterwegs, wie Sie aus meine Vita herauslesen können. Ich habe zwei Lebensmittelpunkte: *** und ***. Ich verbringe viel Zeit mit meiner Familie in ***. Aber auch beruflich bin ich als Gründer und Leiter der renommierten Kunst- und Kulturprojekte „Theater ***“ und „*** viel in ***. Ebenso ziehe ich mich in ruhigeren Monaten gerne in unser Haus zurück um zu schreiben. Meine ganze Karriere begründet sich eigentlich auf meine Projekte in ***. *** wurde das *** auf mein Betreiben und meine vernetzenden Ideen im Strandbad *** erbaut. Das Gebäude wurde mit dem Holzbaupreis ausgezeichnet. *** wurde meine Theaterproduktion „***“ für den renommierten NESTROYPREIS nominiert. Jährlich kommen auf Grund meiner Initiativen bis zu 8.000 Menschen als Besucher in die Stadt und die Region. Österreichtourismus wirbt international mit dem *** (neben den Salzburger Festspielen, Bregenzer Festspielen, etc.). Unsere Gäste kommen aus allen Bundesländern Österreichs, aus Deutschland und der Schweiz. Ich fühle mich als voll integrierter Bürger dieser Stadt, pflege einen Freundeskreis und habe unzählige Bekannte. Allein beim *** arbeiten als ehrenamtliche Helfer jährlich bis zu 200 Personen aus der Region mit. Geboren am ***, Verheiratet mit der Rechtsanwältin ***, 2 Töchter, 1 Sohn (*** ***, *** ***, *** ***) ***–*** Studium der Rechtswissenschaften, Germanistik und Theaterwissenschaften an der Universität *** ***–*** Regiestudium am *** *** Gründung des Theater ***, bis dato künstlerischer Leiter Seit *** freier Regisseur, Inszenierungen u.a.: Volkstheater ***, Landestheater ***, ***, Theater ***, Theater ***, Theater Gruppe ***, Theater ***, Theater der Jugend ***, Deutsches Staatstheater *** Seit *** Geschäftsführung der ***: *** (Agentur für ***) ***: Gründung der *** Agentur (Agentur zur Vermittlung mobiler Bühnenproduktionen) und der *** (Agentur für Film und TV Drehbücher) ***: Franchising von *** für Österreich (Online-Branchenverzeichnis für den Eventmarketingbereich), Mitbegründer des Schreibworkshops „***“ *** Gründung des mobilen *** *** künstlerische Leitung *** in *** Seit *** Intendant der Festspiele *** Preise: ***: Kulturpreis des Landes Niederösterreich für Darstellende Kunst ***: „***“ – Kulturpreis der Stadt *** ***: nominiert für den NESTROY (beste Bundesländeraufführung) Kurzbiographie: Der Regisseur und Verlagsleiter *** wurde *** in *** geboren. Von *** bis *** Regiestudium am ***. *** gründete er das Theater *** in ***. Seit *** Geschäftsführung des Familienunternehmens ***. Regiearbeiten unter anderem für Volkstheater ***, Landestheater ***, Theater der Jugend ***, Theater ***, Theater ***, Deutsches Staatstheater *** in ***, Theater ***, Schauspielhaus ***, *** und Theater ***. Seit ***: Gründer und Intendant des *** in *** am ***. Seit ***: Intendant der Festspiele ***. Anbei auch ein Artikel, der letztes Jahr geschrieben wurde und ein Artikel der unlängst im *** erschienen ist. Ebenso der besagte ***-Artikel von dieser Woche. Sehr geehrte Frau Dr. Trixner, gestatten Sie mir nochmals meine Verwunderung darüber auszusprechen, wieviel Aufwand hier betrieben wird. Wir stehen vor anderen Problemen in dieser Welt und haben eigentlich alle wichtigeres zu tun. Herzlichen Dank und freundliche Grüße, *** PS: das nächste *** ist vom ***- ***. Theaterpremiere im *** ist am ***; gespielt wird dann den ganzen August. Würde mich über Ihren Besuch sehr freuen. *** T h e a t e r p r o j e k t e *** *** *** Büro ***: ***, *** Büro ***: ***, ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(

  1. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7776 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Betroffenen, dass dieser auch an der gegenständlichen Adresse mit seiner Familie wohnhaft ist. Darüber hinaus kann aufgrund der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen (Intendantentätigkeit, Gründung eines Theaters etc.) von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis der Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Betroffene in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügte, verkennt er, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. GRWO nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. Demgemäß war der Beschwerde – auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse – nicht näher zu treten. Der Betroffene war daher in das Wählerverzeichnis einzutragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.206.001.2014

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