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LVwG-W-307/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-307/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des *** und der *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend Eintragung der *** in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Frau *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zu streichen.Rechtsgrundlagen: §§ 17, 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10;§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Der Beschwerde wird stattgegeben. Frau *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zu streichen., , Rechtsgrundlagen: , Paragraphen 17, 26, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10;, Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am *** beantragte Herr *** die Streichung von *** (Betroffene), *** aus dem Wählerverzeichnis, da diese nicht an dieser Adresse aufhältig sei und den Wohnsitz nur zu Erholungs- und Urlaubszwecken nutze. Hiezu hielt die Betroffene in ihrer Stellungnahme vom *** fest, sie sei von *** bis *** vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Dienstort *** angestellt. Als die Briefwahl für Auslandsösterreicherinnen gesetzlich eingeführt wurde, habe sie nach Rückfrage im Außenministerium ihren österreichischen Wohnsitz in *** für die Aufnahme ins Wählerverzeichnis angegeben und auch bei allen anfallenden Wahlen verwendet. Auch nach ihrer Pensionierung *** habe sie die entsprechenden Wahlformulare erhalten und gewählt, was sie als Privileg, Ehre und Pflicht als österreichische Staatsbürgerin betrachte. Sie sei in *** verheiratet und habe Familie, ihr Lebensmittelpunkt sei ***. Die Liegenschaft in *** verwende sie tatsächlich nur zur Erholung. Sie sei weiterhin österreichische Staatsbürgerin. Falls die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** gemäß der NÖ Gemeinderatsordnung nicht mehr gültig sein sollte tue es ihr leid. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Streichung nicht statt, wobei sie unter Hinweis auf die gesetzlich relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 im Wesentlichen begründend ausführte, dass die Betroffene im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 und der Landtagswahl 2013 eingetragen gewesen sei, Liegenschaftsbesitz aufweise, der sich für einen längeren oder dauernden Aufenthalt eigne, sowie familiäre Bindungen und wiederholte Aufenthalte habe. Dem traten die Beschwerdeführer unter Hinweis darauf entgegen, die Betroffene sei wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend und habe ihren Lebensmittelpunkt in ***. Da der hier gemeldete Wohnsitz offensichtlich nur zum Zweck der Erholung oder des Urlaubes genutzt werde, sei somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Liegenschaftsbesitz sei ebenso wie Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden kein ausreichender Grund für die Eintragung in die Wählerevidenz. Die Eintragung in die Wählerevidenzen 2010 und 2013 ließen darüber keinen Rückschluss zu, ob die derzeitige Eintragung korrekt sei. In einer Stellungnahme vom *** verwies die Betroffene - ergänzend zu ihrem bisherigen, bereits dargestellten Vorbringen - darauf, *** zu sein, einen Wohnsitz in *** zu haben und dort zur Schule gegangen zu sein. Sie betrachte *** seit jeher als ihren Heimatort. Sie würde es sehr bedauern, falls die Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr gültig sein sollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(

  1. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en), (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7766/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird , (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7766 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Im konkreten Fall ist auf die Angaben der Betroffenen zurückzugreifen, die zwar einerseits Liegenschaftsbesitz in der Gemeinde *** sowie familiäre Kontakte und gelegentliche Aufenthalte zu Erholungszwecken vorweisen kann, aber ihren eigenen Angaben zu Folge ihren Lebensmittelpunkt in *** hat. Wenngleich – darauf aufbauend – davon ausgegangen werden kann, dass sich die Betroffene bisweilen in *** aufhält und dort polizeilich gemeldet ist, fehlt es dennoch an einem Anhaltspunkt dafür, dass dort ein ordentlicher Wohnsitz begründet wurde. Im Hinblick auf das Vorbringen, auch in der Vergangenheit an Wahlen teilgenommen zu haben, ist auf die Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO) zu verweisen, die auf den ordentlichen Wohnsitz am Stichtag abstellt. Dem gegenüber erweitert z.B. die NÖ Landtagswahlordnung (LTWO) das Wahlrecht spezifisch für Niederösterreicher, die – das ergibt sich aus § 2a Landesbürgerevidenzengesetz – ihren ordentlichen Wohnsitz in das Ausland verlegt haben oder verlegen, also zum Stichtag keinen ordentlichen Wohnsitz in NÖ mehr haben. Aus dem Vergleich der Bestimmungen ergibt sich somit, dass Auslandsösterreicher in NÖ zwar bei der Landtagswahl, aber nicht bei der Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind. Im Hinblick auf das Vorbringen, auch in der Vergangenheit an Wahlen teilgenommen zu haben, ist auf die Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO) zu verweisen, die auf den ordentlichen Wohnsitz am Stichtag abstellt. Dem gegenüber erweitert z.B. die NÖ Landtagswahlordnung (LTWO) das Wahlrecht spezifisch für Niederösterreicher, die – das ergibt sich aus Paragraph 2 a, Landesbürgerevidenzengesetz – ihren ordentlichen Wohnsitz in das Ausland verlegt haben oder verlegen, also zum Stichtag keinen ordentlichen Wohnsitz in NÖ mehr haben. Aus dem Vergleich der Bestimmungen ergibt sich somit, dass Auslandsösterreicher in NÖ zwar bei der Landtagswahl, aber nicht bei der Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind. Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und im gegenständlichen Fall die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.307.001.2014

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