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{'item': 'LVwG-W-353/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-353/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am

  1. Jänner 2015, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
  2. Jänner 2015 zu streichen. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10Paragraphen 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10 §§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 2 und 3 Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1Paragraphen 2 und 3 Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1 Entscheidungsgründe Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
  3. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
  4. Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. ***, ***, ***, brachte am *** einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betroffene seinen Wohnsitz in der Marktgemeinde nicht zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht habe, an dem er seine wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigungen zu gestalten die Absicht hatte. Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung des Betroffenen keine Folge gegeben und *** im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
  5. Jänner 2015 belassen. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Betroffene nach Angaben der Unterkunftgeberin vom *** eine mit beruflicher Bindung verbundene Wohnmöglichkeit bei ihr habe. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller und dem Betroffenen zugestellt, die Kundmachung der Entscheidung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** am ***. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde von ***, ***, ***, und wird vorgebracht, dass der Betroffene seine beruflichen Aktivitäten in seinem Heimatland Rumänien erledige und er nur eine kostenlose Unterkunft von den Unterkunftgebern in der Marktgemeinde erhalte, welche jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 2.
  6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 lauten auszugsweise:2.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10 lauten auszugsweise: § 17.

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. … § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden. ...
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. … § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden. … § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen. … § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden. …
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. 2.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Aufnahme von ***, ***, ***, ***, in das Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
  1. Jänner 2015 zu Recht erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn der Aufenthalt aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn der Aufenthalt aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gegen einen ordentlichen Wohnsitz spricht, wenn jemand wegen einer nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 1393, 1394) ergibt sich, dass bei einem nur vorübergehend beabsichtigten Aufenthalt in einem Ort, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, kein ordentlicher Wohnsitz begründet werden kann. Auch die Eintragung im Zentralen Melderegister mit „Hauptwohnsitz“ kann nicht helfen. Eine polizeiliche Meldung oder das Unterlassen derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0104, Hinweis E
  2. November 1991, 91/14/0041 u. a.) Das Beschwerdevorbringen erweist sich als begründet und hat der Betroffene offenbar das Bundesgebiet verlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.353.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.