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{'item': 'LVwG-W-282/001-2014'}

Obsah (5)§ 27§ 28§ 17§ 18§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-282/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Paragraph 28, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen *** im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

§ 18Abs.

6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang , Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Der Betroffene hat angegeben, dass er über 30 Jahre in *** gearbeitet hat und viele Jahre Obmann des Imkervereines *** sei. Er habe an Veranstaltungen und Aktivitäten der Gemeinde teilgenommen. Sein Schwiegersohn hat ausgeführt, dass *** auch jetzt noch Bienstände in *** regelmäßig betreue. Aufgrund seiner (offenbar altersbedingten) gesundheitlichen Probleme halte er sich regelmäßig bei seiner Tochter und seinem Schwiegersohn auf. Eine berufliche Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft lag damit jedenfalls in der Vergangenheit vor. Durch die Betreuung von Bienenständen und der früheren Tätigkeit im örtlichen Imkerverein ist eine gesellschaftliche Aktivität (im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten) in der Stadtgemeinde *** für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchaus nachvollziehbar. Zweifellos kann die Betreuung der Bienenstände und daraus resultierender Honigverkauf auch einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Der Gesetzgeber stellt im § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft auf die Absicht ab. Dass diese Absicht aufgrund allenfalls altersbedingter fallweiser gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht immer wunschgemäß ausgelebt werden kann, stellt für sich die Wohnsitzqualität nicht infrage, solange nicht eine dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, dass eine derartige Absicht überhaupt nicht mehr verwirklicht werden könnte. Eine berufliche Betätigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft lag damit jedenfalls in der Vergangenheit vor. Durch die Betreuung von Bienenständen und der früheren Tätigkeit im örtlichen Imkerverein ist eine gesellschaftliche Aktivität (im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten) in der Stadtgemeinde *** für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchaus nachvollziehbar. Zweifellos kann die Betreuung der Bienenstände und daraus resultierender Honigverkauf auch einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Der Gesetzgeber stellt im Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft auf die Absicht ab. Dass diese Absicht aufgrund allenfalls altersbedingter fallweiser gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht immer wunschgemäß ausgelebt werden kann, stellt für sich die Wohnsitzqualität nicht infrage, solange nicht eine dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, dass eine derartige Absicht überhaupt nicht mehr verwirklicht werden könnte. Dass der Hauptwohnsitz und der Nebenwohnsitz nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen, vermag die Möglichkeit, einen (weiteren) Mittelpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft zu begründen, nicht zu mindern.Dass der Hauptwohnsitz und der Nebenwohnsitz nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen, vermag die Möglichkeit, einen (weiteren) Mittelpunkt im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft zu begründen, nicht zu mindern. Im konkreten Fall ergibt sich daher, dass *** einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen hat. Aufgrund der oben dargestellten familiären und gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehungen kann von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis des Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass *** in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennen sie, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen.Im konkreten Fall ergibt sich daher, dass *** einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen hat. Aufgrund der oben dargestellten familiären und gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehungen kann von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis des Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass *** in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennen sie, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen *** aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Auch wenn in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu Zl. LVwG-W-283/001-2014 der Ehegattin das Wahlrecht in der Stadtgemeinde *** nicht zugestanden wird, ist im konkreten Fall trotz identem Haupt- und Nebenwohnsitz und jahrelanger und aufrechter ehelicher Gemeinschaft von einem völlig anderen Sachverhalt (auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen) auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.282.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.