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{'item': 'LVwG-W-122/001-2014'}

Obsah (5)§ 27§ 28§ 17§ 18§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-122/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Paragraph 28, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

§ 18Abs.

6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 8845 aus 1980,), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen vergleiche Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung). Die betroffene Person selbst hat jedenfalls im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dem ein solcher Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu entnehmen wäre (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis VfSlg. 8845/1980 zur Mitwirkungspflicht; vgl. in ähnlichem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 16.285/2001). Ganz im Gegenteil hat die Betroffene ausgeführt, dass sie niemals in *** ihren Hauptwohnsitz hatte und sich dort nur zu Familienzusammenkünften und zur Erholung aufhalte. Die betroffene Person selbst hat jedenfalls im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dem ein solcher Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu entnehmen wäre vergleiche wiederum das bereits zitierte Erkenntnis VfSlg. 8845 aus 1980, zur Mitwirkungspflicht; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 16.285 aus 2001,). Ganz im Gegenteil hat die Betroffene ausgeführt, dass sie niemals in *** ihren Hauptwohnsitz hatte und sich dort nur zu Familienzusammenkünften und zur Erholung aufhalte. Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093/1981).Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093 aus 1981,). Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. VfSlg. 2935/1955). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfSlg. 7766/1976).Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände vergleiche VfSlg. 2935 aus 1955,). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfSlg. 7766 aus 1976,). Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde im obengenannten Sinn ist daher – selbst wenn immer wieder einzelne Aufenthalte, etwa am Wochenende oder zu Erholungszwecken, vorliegen sollten – ist im konkreten Fall nicht auszugehen (vgl. insb. VfSlg. 1327/1930; 2935/1955; 5147/1965; 6303/1970; 7766/1976). Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde im obengenannten Sinn ist daher – selbst wenn immer wieder einzelne Aufenthalte, etwa am Wochenende oder zu Erholungszwecken, vorliegen sollten – ist im konkreten Fall nicht auszugehen vergleiche insb. VfSlg. 1327 aus 1930,; 2935 aus 1955,; 5147 aus 1965,; 6303 aus 1970,; 7766 aus 1976,). Die Gemeindewahlbehörde hat dem Antrag auf Berichtigung durch Streichung der betroffenen Person aus dem Wählerverzeichnis somit zu Recht Folge gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.122.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.