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{'item': 'LVwG-AB-14-4059'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 18§ 18a§ 31§§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4059 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, GZ ***, wurde die Bestellung des ***, ***, geb. ***, Dienstausweis Nr. ***, Dienstabzeichen Nr. unbekannt, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am *** zum Fischereiaufseher für das Fischereirevier ***

§ 18Abs.

5 NÖ Fischereigesetz 2001 widerrufen.Mit Bescheid vom ***, GZ ***, wurde die Bestellung des ***, ***, geb. ***, Dienstausweis Nr. ***, Dienstabzeichen Nr. unbekannt, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** zum Fischereiaufseher für das Fischereirevier ***

Paragraph 18, Absatz 5, NÖ Fischereigesetz 2001 widerrufen. Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung sind im Spruch der Entscheidung die §§ 18 Abs. 5 und 18a NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550-5 in Verbindung mit der Verordnung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes über den Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher, kundgemacht in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. *** vom ***, angeführt.Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung sind im Spruch der Entscheidung die Paragraphen 18, Absatz 5 und 18 a NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550-5 in Verbindung mit der Verordnung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes über den Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher, kundgemacht in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. *** vom ***, angeführt. Für das angewandte Verfahrensrecht sind die Bestimmungen §§ 18, 37, 39, 45, 56 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zitiert.Für das angewandte Verfahrensrecht sind die Bestimmungen Paragraphen 18, 37, 39, 45, 56 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zitiert. Begründend ist in der Entscheidung ausgeführt:

§ 18aAbs.

1 leg. cit. müssen Fischereiaufseher an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.

Paragraph 18 a, Absatz eins, leg. cit. müssen Fischereiaufseher an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (Paragraph 18, Absatz 5,) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen. Aufgrund des von Amtswegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung ob die Voraussetzungen für die Bestellung als Fischereiaufseher noch gegeben sind, wurde festgestellt, dass der Fischereiaufseher innerhalb der gesetzlichen Frist vom *** bis *** an keinem Weiterbildungskurs teilgenommen hat. Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgte

den im Spruch genannten Daten zur Bestellung vor mehr als 5 Jahren. Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat somit folgendes rechtlich erwogen: Das Ermittlungsverfahren wurde durch Einsicht in die Akten des NÖ Landesfischereiverbandes über die Bestellung des Fischereiaufsehers und die Kursunterlagen vorgenommen. Aus den Unterlagen ergab sich, dass eine Teilnahme des Fischereiaufsehers am Weiterbildungskurs trotz seiner Bestellung vor über 5 Jahren nicht erfolgte. Es wurde bis zur Bescheiderlassung kein Weiterbildungskurs besucht. Dem Fischereiaufseher wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der Fischereiaufseher übermittelte nach Erhalt der Einladung zur schriftlichen Stellungnahme schriftlich eine Stellungnahme. Nach Überprüfung der vorgebrachten Einwände, hat der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes erwogen, dass kein permanentes Hindernis bestanden hat, welches die Teilnahme an zumindest einem Weiterbildungskurs innerhalb von 5 Jahren verhindert hätte.

§ 18a, Abs. 1 und Abs. 5 NÖ Fisch

G 2001 ist bei Wegfall der Voraussetzungen die Bestellung zum Fischereiaufseher zu widerrufen und der Widerruf der Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

§ 18a, Absatz eins und Absatz 5, NÖ Fisch

G 2001 ist bei Wegfall der Voraussetzungen die Bestellung zum Fischereiaufseher zu widerrufen und der Widerruf der Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

§ 31Abs. 4 NÖ Fisch

G 2001 ist der Widerruf der Bestellung von Fischereiaufsehern durch den Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes durchzuführen.

§ 31Absatz 4, NÖ Fisch

G 2001 ist der Widerruf der Bestellung von Fischereiaufsehern durch den Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes durchzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Die Entscheidung weist die Unterfertigung „für den Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes *** Vorsitzender … in den entsprechenden Unterschriftsleistung ***)“. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Gegen den Bescheid vom *** zu „NÖ ***“, dem Beschwerdeführer zugestellt am ***, erhebt dieser rechtzeitig die folgende Bescheidbeschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht: Der Bescheid vom *** zu „NÖ ***“ wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalt und wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei eine ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids beantragt wird. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde daher innerhalb der gesetzlichen vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist somit rechtzeitig. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen: 1. Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides: 1.1. Keine Erlassung des bekämpften Bescheides durch eine Behörde

§ 18Abs 5 i

Vm 18a Abs 1 NÖFischG 2001 kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (was im konkreten Fall nicht gegeben ist) – ein Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher mit Bescheid des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes erfolgen.

§ 18Absatz 5, in Verbindung mit 18a Absatz eins, NÖFisch

G 2001 kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (was im konkreten Fall nicht gegeben ist) – ein Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher mit Bescheid des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes erfolgen. Im konkreten Fall erfolgte die Erlassung des bekämpften Bescheides jedoch nicht durch den Niederösterreichischen Landesfischereiverband sondern durch dessen „Vorstand“. Der bekämpfte Bescheid wurde daher nicht durch die

§ 18Abs 5 i

Vm 18a Abs 5 NÖFischG 2001 zuständigen Behörde erlassen und ist daher schon allein deshalb ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall erfolgte die Erlassung des bekämpften Bescheides jedoch nicht durch den Niederösterreichischen Landesfischereiverband sondern durch dessen „Vorstand“. Der bekämpfte Bescheid wurde daher nicht durch die

Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit 18a Absatz 5, NÖFischG 2001 zuständigen Behörde erlassen und ist daher schon allein deshalb ersatzlos zu beheben. 1.2. Fehlen der Voraussetzungen zu einem Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher Selbst wenn im konkreten Fall eine Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde vorliegen würde – was tatsächlich nicht der Fall ist – erfolgte im konkreten Fall der Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher jedenfalls ohne dass die diesbezüglich in den §§ 18 Abs 5 und 18a Abs 1 NÖFischG 2001 geregelten Voraussetzungen vorgelegen hätten:Selbst wenn im konkreten Fall eine Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde vorliegen würde – was tatsächlich nicht der Fall ist – erfolgte im konkreten Fall der Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher jedenfalls ohne dass die diesbezüglich in den Paragraphen 18, Absatz 5 und 18 a Absatz eins, NÖFischG 2001 geregelten Voraussetzungen vorgelegen hätten: Die belangte Behörde vermeint, einen Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher darauf „stützen“ zu können, dass der Beschwerdeführer nicht an den erforderlichen Weiterbildungen teilgenommen habe. Wie der Beschwerdeführer dies bereits in seiner Stellungnahme vom *** festgehalten hat, wurden im konkreten Fall zwar vom Niederösterreichischen Landesfischereiverband für das Jahr *** Termine für entsprechende Weiterbildungskurse bekanntgegeben. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Universitätsprofessor sowie aufgrund bereits geplanter Studienreisen kamen für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nur die letzten 3 Termine in Frage, für sich der Beschwerdeführer auch entsprechend anmelden wollte. Der Beschwerdeführer hat sohin den ihn treffenden Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Niederösterreichischen NÖFischG 2001 entsprochen. In weiterer Folge wurden diejenigen Termine, für sich der Beschwerdeführer anmelden wollte jedoch vom Niederösterreichischen Landesfischereiverband wegen angeblichem „Teilnehmermangel“ abgesagt, wobei gegenüber dem Beschwerdeführer keine entsprechenden Ersatztermine bekanntgegeben wurden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Niederösterreichische Landesfischereiverband auch bis jetzt noch nicht dazu in der Lage war, entsprechende Ersatztermine zu benennen. Festzuhalten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer nur über dessen persönliche Nachfrage bei der belangten Behörde im *** mitgeteilt worden war, dass Mitte *** eine Einladung zu einem Weiterbildungskurs am *** „versendet“ worden wäre. Diese Einladung hat der Beschwerdeführer jedoch nie erhalten. Der Niederösterreichische Landesfischereiverband hat daher durch die Absage jener Weiterbildungskurse, für die sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, die

§ 18aNÖFisch

G 2001 vorgesehenen Weiterbildungskurse zu besuchen. Durch das Absagen gerade jener Weiterbildungskurse, für die sich der Beschwerdeführer hätte anmelden können ohne Bekanntgabe entsprechender Ersatztermine hatte es der Niederösterreichische Landesfischereiverband weiters „selbst in der Hand“, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zum Fischereiaufseher zu „schaffen“.Der Niederösterreichische Landesfischereiverband hat daher durch die Absage jener Weiterbildungskurse, für die sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, die

Paragraph 18 a, NÖFischG 2001 vorgesehenen Weiterbildungskurse zu besuchen. Durch das Absagen gerade jener Weiterbildungskurse, für die sich der Beschwerdeführer hätte anmelden können ohne Bekanntgabe entsprechender Ersatztermine hatte es der Niederösterreichische Landesfischereiverband weiters „selbst in der Hand“, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zum Fischereiaufseher zu „schaffen“. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorgehen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zum Fischereiaufseher als gänzlich willkürlich und daher rechtswidrig dar. Der bekämpfte Bescheid ist daher auch aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos zu beheben. 2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom *** dargelegt, weshalb für ihn im konkreten Fall eine Absolvierung von Weiterbildungskursen nicht möglich war (siehe dazu näher oben unter 1.2.). Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Mühe gemacht, sich mit den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten – begründeten – Einwände inhaltlich auseinander zu setzen und „lapidar“ festgestellt, dass „kein permanentes Hindernis“ bestanden hätte, einen Weiterbildungskurs zu absolvieren. Bei entsprechend gesetztem konformen Vorgehen wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, Erhebungen dazu durchzuführen, zu welchen Weiterbildungskursen sich der Beschwerdeführer im Vorfeld anmelden wollte, dass eben diese Weiterbildungskurse in weiterer Folge abgesagt wurden und bis dato seitens des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes gegenüber dem Beschwerdeführer keine Ersatztermine benannt wurden. Weiters wäre es in diesem Zusammenhang Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zu den von ihm vorgebrachten Einwände entsprechend einzuvernehmen. Schließlich hat es die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die angebotenen Weiterbildungskurse überhaupt den inhaltlichen Voraussetzung

§ 18Abs 2 NÖFisch

G 2001 entsprochen hätten und daher überhaupt für eine Absolvierung einer entsprechenden Weiterbildung geeignet gewesen wären.Schließlich hat es die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die angebotenen Weiterbildungskurse überhaupt den inhaltlichen Voraussetzung

Paragraph 18, Absatz 2, NÖFischG 2001 entsprochen hätten und daher überhaupt für eine Absolvierung einer entsprechenden Weiterbildung geeignet gewesen wären. Hätte die belangte Behörde entsprechende Erhebungen durchgeführt, so wäre sie zweifellos nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Fischereiaufseher zu widerrufen ist. Die vorliegenden Verfahrensmängel sind daher entscheidungswesentlich. Aus den genannten Gründen stellte der Beschwerdeführer den nachstehenden Antrag: Das Niederösterreichische Landesverwaltungsgericht wolle der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid zu „NÖ ***“ Folge geben und den Bescheid zu „NÖ ***“ aufheben.“ Es wird festgestellt: Im Rahmen des dem erkennenden Gericht zustehenden Prüfungsumfanges nach § 27 VwGVG wird festgestellt:Im Rahmen des dem erkennenden Gericht zustehenden Prüfungsumfanges nach Paragraph 27, VwGVG wird festgestellt: Folgende Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550-6, sind für die Entscheidung relevant:Folgende Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550-6, sind für die Entscheidung relevant: § 17:Paragraph 17 :

(1)Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
(2)Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3)Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis * anzuhalten, * die Identität festzustellen, * die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen, * die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen * Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen, * unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene * Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(4)Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.
(4)Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, Landesgesetzblatt 6560, bleiben unberührt. § 18:Paragraph 18 :
(1)Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.
(2)Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen.
(3)Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch erbracht durch
(3)Der Nachweis nach Absatz 2, gilt auch erbracht durch * den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen * Berufsausbildung oder * die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in * einem anderen Land.
(4)Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über * die Anmeldung zum Kurs, * die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischereiaufseherkurses, * die personelle Ausstattung für den Fischereiaufseherkurs, * die Ausstellung der Kursbescheinigung, * die Höhe des Kursbeitrages, * die einschlägige Berufsausbildung und * die gleichwertige Ausbildung.
(5)Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.
(5)Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (Paragraph 14,) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.
(6)Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer *

Abs. 1 namhaft gemacht wurde,*

Absatz eins, namhaft gemacht wurde, * die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt, * volljährig ist, * im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist, * über solche körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können, * durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann, * den Nachweis nach Abs. 2 oder 3 erbringen kann;* den Nachweis nach Absatz 2, oder 3 erbringen kann; beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

§ 18a

nachzuweisen undbeziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

Paragraph 18 a, nachzuweisen und * vertrauenswürdig ist.

(7)Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.
(8)Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen. Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk * das Fischereirevier bzw. * sein größter Teil oder * die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten * bewirtschafteten Fischereireviere liegen. Im übrigen gilt das NÖLandeskulturwachengesetz, LGBl. 6125.liegen. Im übrigen gilt das NÖLandeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125.
(9)Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden. § 18a:Paragraph 18 a, : Weiterbildung von Fischereiaufsehern
(1)Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.
(1)Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (Paragraph 18, Absatz 5,) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.
(2)Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in § 18 Abs. 2 angeführten Themenbereichen anzubieten.
(2)Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Themenbereichen anzubieten.
(3)Der NÖ Landesfischereiverband hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen. § 29:Paragraph 29 :
(1)Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.
(2)Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(3)Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z. 2). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes und deren Änderung sind der Landesregierung unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss aufzuheben, wenn er einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige bei der Landesregierung zu laufen. Die Landesregierung kann auch vor Ablauf der Frist schriftlich zustimmen. Wird keine fristgerechte Aufhebung vorgenommen oder liegt eine Zustimmung vor, sind die Satzung und deren Änderung vom NÖ Landesfischereiverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich kundzumachen.
(3)Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes und deren Änderung sind der Landesregierung unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss aufzuheben, wenn er einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige bei der Landesregierung zu laufen. Die Landesregierung kann auch vor Ablauf der Frist schriftlich zustimmen. Wird keine fristgerechte Aufhebung vorgenommen oder liegt eine Zustimmung vor, sind die Satzung und deren Änderung vom NÖ Landesfischereiverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich kundzumachen.
(4)Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde oder
  3. tatsächlich undurchführbar ist.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 4 Z. 1 nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(6)Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(7)Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.
(8)Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.
(9)Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.
(10)Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden. § 30:Paragraph 30 :
(1)Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind * der Vorsitzende, * der Vorstand, * die Hauptversammlung, * die Rechnungsprüfer und * die fünf Fischereirevierverbände.
(2)Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:
  1. den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind * die Obmänner der Fischereirevierverbände und * je einem Vertreter jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben und durch Verordnung der Landesregierung festgelegt sind. Bei Erlassung der Verordnung sind insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen. Die von diesen Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter (Ersatzmitglieder) bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
  2. den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind * ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt der NÖ Landesregierung * ein Vertreter (Ersatzmitglied) der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und * auf Vorschlag der Mitglieder

Z. 1 eingeladene* auf Vorschlag der Mitglieder

Ziffer eins, eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z.B. Interessensvertretungen, Wissenschaft).

(3)Im Fall ihrer Verhinderung werden * die Obmänner der Fischereirevierverbände durch ihre Obmannstellvertreter, * die Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände und der Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer jeweils durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann ist von der entsendenden Stelle für den Rest der Funktionsperiode eine Person namhaft zu machen. Den Fischereivereinen und Fischereiverbänden sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht die Berechtigung zu, die Entsendung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist mit Einlangen des Schriftstückes beim NÖ Landesfischereiverband rechtswirksam.
(4)Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.
(5)Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen.
(6)Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus * den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern, * den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse, * je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie * fünfundzwanzig Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.
(7)Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
(8)Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Satzung kann für einzelne Aufgaben * andere Beschlusserfordernisse oder * eine Beschlussfassung im Umlaufweg vorsehen. Umlaufbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(9)Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist zu Beginn der Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(10)Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.
(11)Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein. § 31:Paragraph 31 :
(1)Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. Dem NÖ Landesfischereiverband obliegen dabei insbesondere * die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben, * über behördliche Aufforderung die Erstattung von fischereilichen Gutachten und Stellungnahmen mit landesweiter Bedeutung, * die Einbringung von Vorschlägen, * die Kooperation mit anderen Fischereiorganisationen, * für eine zeitgemäße fischereiliche Aus- und Weiterbildung von Personen und * für die Erhaltung und Förderung der bodenständigen fischereilichen Sitten und Gebräuche zu sorgen.
(2)Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.
(3)Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben

§§ 4Abs.

5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Abs. 7 und 32 Abs. 2. Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(3)Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben

Paragraphen 4, Absatz 5, 5, Absatz 3 und 4, 6, 13, 15 Absatz 2, (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Absatz 7 und 32 Absatz 2, Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(4)Der Vorstand hat folgende Aufgaben: * die Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die Satzung zu besorgen, einschließlich die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers, * den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen, * die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (§ 4 Abs. 5) zu treffen,* die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (Paragraph 4, Absatz 5,) zu treffen, * das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (§ 6 Abs. 1) zu bewilligen,eingebürgerter Wassertiere (Paragraph 6, Absatz eins,) zu bewilligen, * Verordnungen zu erlassen (§§ 7, 14 Abs. 4, 18 Abs. 4, 18a Abs. 3, 32 Abs. 2),* Verordnungen zu erlassen (Paragraphen 7, 14, Absatz 4, 18, Absatz 4, 18 a, Absatz 3, 32, Absatz 2,), * Ausnahmen von den Verboten (§ 13) zu bewilligen,* Ausnahmen von den Verboten (Paragraph 13,) zu bewilligen, * Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5),* Fischereiaufseher zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 5,), * die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen (§§ 18 Abs. 5, 18a Abs. 1),(Paragraphen 18, Absatz 5, 18 a, Absatz eins,), * Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19 ff),* Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (Paragraph 19, ff), * Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung (§§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 7) zu bewilligen,(Paragraphen 20, Absatz 3, 21, Absatz 3 und 23 Absatz 7,) zu bewilligen, * Revierverwalter zu bestellen (§ 23 Abs. 6).* Revierverwalter zu bestellen (Paragraph 23, Absatz 6,). Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptversammlung übertragen werden.
(5)Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: * die Satzung zu beschließen, * die Geschäftsordnung der Fischereirevierverbände zu genehmigen (§ 34 Abs. 3),genehmigen (Paragraph 34, Absatz 3,), * die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (§ 30 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 7) zu genehmigen,* die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7,) zu genehmigen, * drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist, * den Voranschlag und die Jahresschlussrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten, * die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15 Abs. 2) festzusetzen,* die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15, Absatz 2,) festzusetzen, * Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente Personen zu verleihen, * Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen, * die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen.
(6)Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten. § 40:Paragraph 40 :
(1)Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.
(1)Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, Landesgesetzblatt 6550, –1, außer Kraft.
(2)Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2)Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. § 41:Paragraph 41 :
(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.
(2)Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.
(2)Der Nachweis der Eignung nach Paragraph 14, Absatz 2, gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.
(3)Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.
(5)Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6)Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(7)Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(8)Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen. Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.
(9)Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit
  1. Dezember
  2. Mit Verordnung hat der NÖ Landesfischerverband am *** aufgrund des §18a Abs. 2 und 3 des NÖ Fischereigesetzes (Inkrafttreten gem § 9 Abs. 2 an dem auf die Kundmachung in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung mit der Nummer *** vom *** folgenden Tag) in § 1 Abs. 1 leg. cit. die Kursteilnahme für Fischereiaufseher verbindlich in der Form vorgeschrieben, dass jeder Fischereiaufseher mindestens einen Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren zu besuchen hat. Die Anmeldung zu einem vom Verband angebotenen Kurs, die anzuschließenden Anmeldungsunterlagen und die Kurseinladung finden nähere Regelung in den §§ 3 und 4 dieser VO.Mit Verordnung hat der NÖ Landesfischerverband am *** aufgrund des §18a Absatz 2 und 3 des NÖ Fischereigesetzes (Inkrafttreten gem Paragraph 9, Absatz 2, an dem auf die Kundmachung in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung mit der Nummer *** vom *** folgenden Tag) in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. die Kursteilnahme für Fischereiaufseher verbindlich in der Form vorgeschrieben, dass jeder Fischereiaufseher mindestens einen Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren zu besuchen hat. Die Anmeldung zu einem vom Verband angebotenen Kurs, die anzuschließenden Anmeldungsunterlagen und die Kurseinladung finden nähere Regelung in den Paragraphen 3 und 4 dieser VO. Zur „mangelnden Bescheidqualität“ der angefochtenen Erledigung: Bescheide sind hoheitliche, im Außenverhältnis ergehende, normative, sohin rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende, Verwaltungsakte. Inhaltlich betrachtet spricht der angefochtene Verwaltungsakt in einer normativen, das heißt verbindlichen Regelung einer Verwaltungssache ab, ist danach eine eindeutige Anordnung, nämlich der Widerruf der Bestellung als Fischereiaufseher, verfügt. Die angefochtene Entscheidung weist auch sämtliche äußeren Merkmale eines Bescheides im Sinne von § 58 AVG auf, scheint die ausdrückliche Bezeichnung der Behörde, das Datum, der Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, auf.Bescheide sind hoheitliche, im Außenverhältnis ergehende, normative, sohin rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende, Verwaltungsakte. Inhaltlich betrachtet spricht der angefochtene Verwaltungsakt in einer normativen, das heißt verbindlichen Regelung einer Verwaltungssache ab, ist danach eine eindeutige Anordnung, nämlich der Widerruf der Bestellung als Fischereiaufseher, verfügt. Die angefochtene Entscheidung weist auch sämtliche äußeren Merkmale eines Bescheides im Sinne von Paragraph 58, AVG auf, scheint die ausdrückliche Bezeichnung der Behörde, das Datum, der Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, auf. Aus der angefochtenen Entscheidung tritt eindeutig hervor, dass diese dem NÖ Landesfischereiverband iS von § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist, wie wessen Organ, zumal gesetzlich eindeutig eine funktionelle Zuständige Vorstands als Kollegialorgan vorgesehen ist, hervortritt. Aus der angefochtenen Entscheidung tritt eindeutig hervor, dass diese dem NÖ Landesfischereiverband iS von Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist, wie wessen Organ, zumal gesetzlich eindeutig eine funktionelle Zuständige Vorstands als Kollegialorgan vorgesehen ist, hervortritt. Nach § 30 Abs. 4 NÖ Fischereigesetz 2001 ist es Aufgabe – und somit in die funktionelle Zuständigkeit fallend – ua des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes, die Bestellung von Fischereiaufsehern

§§ 18Abs.

5 und 18a Abs. 1 zu widerrufen.Nach Paragraph 30, Absatz 4, NÖ Fischereigesetz 2001 ist es Aufgabe – und somit in die funktionelle Zuständigkeit fallend – ua des Vorstandes des NÖ Fischereiverbandes, die Bestellung von Fischereiaufsehern

Paragraphen 18, Absatz 5 und 18 a Absatz eins, zu widerrufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof, vgl. Zl. 82/17/0068 ua, ausgesprochen hat, ist aus den einem mit einem Vorsitz eines Kollegialorgans zukommenden Leitungsbefugnissen abgeleitet, dass, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, der Vorsitzende in einem solchen Fall als „Genehmigender“ eines Bescheides auftritt und diesen in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt. Im Hinblick auf den Umstand, dass das NÖ Landesfischereigesetz 2001 hinsichtlich der äußeren Form von Erledigungen zum AVG abweichende, somit sonderverwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen, nicht aufweist und die angefochtene Entscheidung die eindeutige und nachvollziehbare Unterschriftsleistung des Vorsitzenden des NÖ Landesfischereiverbandes aufweist, war dem Beschwerdevorbringen, insoweit wegen der Unterfertigung eine Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde moniert ist, nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof, vergleiche Zl. 82/17/0068 ua, ausgesprochen hat, ist aus den einem mit einem Vorsitz eines Kollegialorgans zukommenden Leitungsbefugnissen abgeleitet, dass, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, der Vorsitzende in einem solchen Fall als „Genehmigender“ eines Bescheides auftritt und diesen in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt. Im Hinblick auf den Umstand, dass das NÖ Landesfischereigesetz 2001 hinsichtlich der äußeren Form von Erledigungen zum AVG abweichende, somit sonderverwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen, nicht aufweist und die angefochtene Entscheidung die eindeutige und nachvollziehbare Unterschriftsleistung des Vorsitzenden des NÖ Landesfischereiverbandes aufweist, war dem Beschwerdevorbringen, insoweit wegen der Unterfertigung eine Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde moniert ist, nicht zu folgen. Zusammengefasst war zu Beschwerdepunkt 1.

  1. festzustellen, dass dem Landesfischereiverband als gesetzlich statuierte Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit zukommt und dieser behördliche Aufgaben übertragen sind, sodass damit, dies - kurz – bei der Besorgung von übertragenen hoheitlichen Aufgaben die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Anwendung kommen, wie es Aufgabe des- Kollegialorganes- des Vorstands des NÖ Landesfischereiverbandes nach § 31 Abs. 4 NÖ Fischereigesetz 2001 ist, die Bestellung von Fischereiaufsehern – im Rahmen des örtlichen Geltungsbereichs des Landesgesetzes – zu widerrufen.Zusammengefasst war zu Beschwerdepunkt 1.
  2. festzustellen, dass dem Landesfischereiverband als gesetzlich statuierte Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit zukommt und dieser behördliche Aufgaben übertragen sind, sodass damit, dies - kurz – bei der Besorgung von übertragenen hoheitlichen Aufgaben die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Anwendung kommen, wie es Aufgabe des- Kollegialorganes- des Vorstands des NÖ Landesfischereiverbandes nach Paragraph 31, Absatz 4, NÖ Fischereigesetz 2001 ist, die Bestellung von Fischereiaufsehern – im Rahmen des örtlichen Geltungsbereichs des Landesgesetzes – zu widerrufen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens(Pkt. 1.2.) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen, wie nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, innerhalb der Frist, sohin bis zum Zeitpunkt zur Beschwerdeerhebung, wenn auch aus den von ihm ins Treffen geführten Umständen, einen Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher nicht besucht hat. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, so nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wurden ihm – offenbar mit Schreiben vom *** und unter Hinweis auf die Teilnahmepflicht – vom Landesfischereiverband NÖ „letzte“ Kurstermine und Kursorte bekanntgegeben und ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass das beigelegte Anmeldeformular bis spätestens *** dem – kurz – Verband zu retournieren ist. Unabhängig davon, dass entsprechend dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eine Versendung einer Einladung zu einem Weiterbildungskurs bzw., wie im Beschwerdevorlageschreiben des Verbandes ausgeführt ist, eine schriftliche Bekanntgabe eines Weiterbildungskurses für Fischereiaufseher im *** gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt wäre, dem Administrativakt nicht nachzuvollziehen ist, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er vermeint, dass es sich bei für Fischereiaufseher aus § 18a Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 ergebenden Verpflichtung um eine Bringschuld des kurz – Verbands – handelt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung der Fischereiaufseher auch dessen § 2 in Kraft trat, wonach die Anmeldung ausschließlich dem Betroffenen überlassen ist. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO als Fischereiaufseher für das Fischereirevier *** bestellt, sohin zu diesem Zeitpunkt Fischereiaufseher. Dass der Landesfischereiverband ein entsprechendes Kursanbot innerhalb der Frist des § 1a Abs. 1 NÖ Fischereigesetz nicht erstattet hätte, ist abgesehen davon, dass dies auch nicht moniert wurde, dem Administrativakt nicht zu entnehmen. Eine Anmeldung zu den angebotenen Kursen ist nach dem Gesetz ausschließlich der Initiative der vom Regelungsgegenstand erfassten Personen überlassen.Unabhängig davon, dass entsprechend dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eine Versendung einer Einladung zu einem Weiterbildungskurs bzw., wie im Beschwerdevorlageschreiben des Verbandes ausgeführt ist, eine schriftliche Bekanntgabe eines Weiterbildungskurses für Fischereiaufseher im *** gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt wäre, dem Administrativakt nicht nachzuvollziehen ist, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er vermeint, dass es sich bei für Fischereiaufseher aus Paragraph 18 a, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 ergebenden Verpflichtung um eine Bringschuld des kurz – Verbands – handelt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung der Fischereiaufseher auch dessen Paragraph 2, in Kraft trat, wonach die Anmeldung ausschließlich dem Betroffenen überlassen ist. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO als Fischereiaufseher für das Fischereirevier *** bestellt, sohin zu diesem Zeitpunkt Fischereiaufseher. Dass der Landesfischereiverband ein entsprechendes Kursanbot innerhalb der Frist des Paragraph eins a, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz nicht erstattet hätte, ist abgesehen davon, dass dies auch nicht moniert wurde, dem Administrativakt nicht zu entnehmen. Eine Anmeldung zu den angebotenen Kursen ist nach dem Gesetz ausschließlich der Initiative der vom Regelungsgegenstand erfassten Personen überlassen. Dass sich der Beschwerdeführer für einen der angebotenen Kurse überhaupt angemeldet hätte, wenn ein solcher auch nicht zu Stande kam – in diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 5 der VO hinzuweisen – oder er zu einem nicht abgehaltenen Kurs eine Einladung iS von § 4 der Verordnung über die Weiterbildung von Fischereiaufsehern erhalten hätte, ist weder dem Akteninhalt noch seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen, wenn er in diesem Zusammenhang angibt, dass die letzten drei Termine – wohl diejenigen, die ihm mit Schreiben des Verbands vom *** im Jahr *** angeboten wurden – für ihn wegen der mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen Auslastung in Betracht gekommen seien, er sich dazu hätte anmelden wollen und diese Kurse wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht abgehalten worden seien. Das Gesetz sieht im Falle des Vorliegens eines „Widerrufsgrundes“, dies unabhängig vom Verschulden – handelt es sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren - eine Bestellungsbeendigung vor. Toleranzen bei Fristüberschreitungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu erkennen. Das erkennende Gericht vermag nach den Umständen des gegenständlichen Falles, wie nach dem Rechtsmittelvorbringen selbst, keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, die dafür sprechen könnten, dass der Beschwerdeführer durch Umstände, die nicht ausschließlich in seiner eigenen Sphäre zuzurechnen sind, an der Absolvierung einer Kursteilnahme gehindert worden wäre. Auf die Bestimmungen des § 18 des NÖ Fischereigesetzes 2001 hinsichtlich der Bestellung (Wiederbestellung) von Fischereiaufsehern wird in diesem Zusammenhang verwiesen.Dass sich der Beschwerdeführer für einen der angebotenen Kurse überhaupt angemeldet hätte, wenn ein solcher auch nicht zu Stande kam – in diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 5, der VO hinzuweisen – oder er zu einem nicht abgehaltenen Kurs eine Einladung iS von Paragraph 4, der Verordnung über die Weiterbildung von Fischereiaufsehern erhalten hätte, ist weder dem Akteninhalt noch seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen, wenn er in diesem Zusammenhang angibt, dass die letzten drei Termine – wohl diejenigen, die ihm mit Schreiben des Verbands vom *** im Jahr *** angeboten wurden – für ihn wegen der mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen Auslastung in Betracht gekommen seien, er sich dazu hätte anmelden wollen und diese Kurse wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht abgehalten worden seien. Das Gesetz sieht im Falle des Vorliegens eines „Widerrufsgrundes“, dies unabhängig vom Verschulden – handelt es sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren - eine Bestellungsbeendigung vor. Toleranzen bei Fristüberschreitungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu erkennen. Das erkennende Gericht vermag nach den Umständen des gegenständlichen Falles, wie nach dem Rechtsmittelvorbringen selbst, keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, die dafür sprechen könnten, dass der Beschwerdeführer durch Umstände, die nicht ausschließlich in seiner eigenen Sphäre zuzurechnen sind, an der Absolvierung einer Kursteilnahme gehindert worden wäre. Auf die Bestimmungen des Paragraph 18, des NÖ Fischereigesetzes 2001 hinsichtlich der Bestellung (Wiederbestellung) von Fischereiaufsehern wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Da der Beschwerdeführer die Absolvierung eines Kurses innerhalb der durch Verordnung festgelegten Frist nicht nachgewiesen hat, wurde nach der zwingenden Regelung des § 18a Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 der Widerruf der Bestellung als Fischereiaufseher, dies auch bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung, rechtmäßig verfügt. Die sonst in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmangelhaftigkeiten waren nicht zu teilen bzw. war im Verfahren der Behörde kein solcher Mangel zu erkennen, der zu einer im Ergebnis anders lautenden Entscheidung hätte führen können. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer die Absolvierung eines Kurses innerhalb der durch Verordnung festgelegten Frist nicht nachgewiesen hat, wurde nach der zwingenden Regelung des Paragraph 18 a, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 2001 der Widerruf der Bestellung als Fischereiaufseher, dies auch bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung, rechtmäßig verfügt. Die sonst in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmangelhaftigkeiten waren nicht zu teilen bzw. war im Verfahren der Behörde kein solcher Mangel zu erkennen, der zu einer im Ergebnis anders lautenden Entscheidung hätte führen können. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung, zumal zu hinterfragende Sachverhaltselemente für eine Entscheidungsfindung nicht hervortraten, konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG wegen geklärter Sachlage iVm Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung, zumal zu hinterfragende Sachverhaltselemente für eine Entscheidungsfindung nicht hervortraten, konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wegen geklärter Sachlage in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entfallen. Mit der Erlassung dieser Entscheidung wird auch die Eingabegebühr € 14,30 fällig und ist diese mittels beiliegenden Zahlscheines einzuzahlen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4059

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.