RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-152/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (NÖ GRWO), LGBl. 0350-10, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Berichtigungsantrag von Herrn ***, ***, *** stattgegeben. Frau ***, geb. ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu streichen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (NÖ GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Berichtigungsantrag von Herrn ***, ***, *** stattgegeben. Frau ***, geb. ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu streichen. Entscheidungsgründe Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung, sohin als Stichtag, wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde in der Folge zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. Mit Schriftsatz vom *** beantragten Herr ***, ***, ***, und Herr ***, ***, ***, die Streichung von Frau *** aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl
- Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Homepage des USC*** ebenda Jugendleiter Stv. sei, wobei auf der Homepage als Adresse ***, *** angegeben werde. An der Adresse ***, ***, sei auch *** gemeldet, welcher Trainer und Beirat des USC *** sei. Da Frau *** nunmehr auch (?) bei Herrn *** gemeldet sei, sei nicht auszuschließen, dass die Meldung nur erfolgt sei, um nach der Gemeinderatswahl vermeintliche Vereinsinteressen besser bedienen zu können. Es bestehe daher der Verdacht, dass kein aktives Wahlrecht nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung gegeben sei. Dieser Berichtigungsantrag wurde Frau ***, p.A. ***, ***, mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom *** mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Tagen Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit am *** bei der Marktgemeinde *** eingelangtem Schreiben hat Frau *** ausgeführt, dass sie als stellvertretende Jugendleiterin des USC *** mehrmals in der Woche während der Trainings der Jugendmannschaften in *** anwesend sei und auch aus diesem Grund mehrmals in der Woche in *** nächtige. Sie sehe daher ihren gesellschaftlichen Mittelpunkt in ***, weshalb sie ihre Meldung als
- Wohnsitz in *** als gerechtfertigt ansehe und daher Anspruch auf Eintragung ins Wählerverzeichnis habe. Die Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** hat in ihrer Sitzung vom *** über diesen Berichtigungsantrag entschieden, dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben und die Eintragung ins Wählerverzeichnis aufrecht erhalten. Hierüber wurde ein schriftlicher Bescheid mit Datum ***, Zl. ***, an den Antragsteller, Herrn ***, erlassen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Frau *** in ihrer Stellungnahme dargelegt habe, dass ihr gesellschaftlicher Mittelpunkt in *** liege und sie daher Anspruch auf Eintragung ins Wählerverzeichnis habe. Am *** wurde die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** in der Sitzung am *** über die gegen das Wählerverzeichnis eingebrachten Berichtigungsanträge gemäß § 25 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 kundgemacht.Am *** wurde die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** in der Sitzung am *** über die gegen das Wählerverzeichnis eingebrachten Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 kundgemacht. Am *** langte bei der Marktgemeinde *** fristgerecht die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** ein. Darin wurde vorgebracht, dass keine zusätzlichen Feststellungen zum Fragenkomplex des gesamten wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens von Frau *** getroffen worden seien, sondern nur lapidar festgestellt worden sei, dass ihr gesellschaftlicher Mittelpunkt in *** liege. So sei nicht nachvollziehbar, ob überhaupt Einsicht ins Zentrale Melderegister genommen worden sei. Eine zeitnah vor der Gemeinderatswahl 2015 erfolgte Meldung habe jedoch eine geringere Indizwirkung für das Vorliegen des gesellschaftlichen Mittelpunktes von Frau *** in *** als eine langjährige Hauptwohnsitzbegründung. Im bekämpften Bescheid sei nicht festgestellt worden, wann die Meldung erfolgt sei. Weiters würden Feststellungen dazu fehlen, ob sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich zumindest zeitweise an der Adresse in *** aufhalte, wie oft und wie lange sie dort anwesend sei bzw. ob sich die Unterkunft überhaupt für einen längeren Aufenthalt eigne (Anzahl der an der Adresse gemeldeten Bewohner im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche). Außerdem sei nicht überprüft worden, ob allfällige Kinder der Beschwerdegegnerin in *** einen Kindergarten bzw. eine Schule besuchen würden. Daher sei die erforderliche gesamthafte Prüfung, ob die Beschwerdegegenerin ihren gesellschaftlichen Mittelpunkt in *** habe, nicht vorgenommen worden. Dass die Beschwerdegegenerin am Vereinsleben des USC *** teilnehme, werde nicht bestritten. Da die Stellungnahme der Beschwerdeführerin jedoch die einzige Begründung des bekämpften Bescheides sei, wiege das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung umso schwerer. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der Marktgemeinde *** mit E-Mail vom *** übermittelten Unterlagen, welche den bezughabenden Bescheid inklusive Zustellnachweis und die gegenständliche Beschwerde umfassen, weiters die Kundmachung vom ***, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister betreffend Frau *** sowie einen Auszug aus dem Melderegister betreffend die Wohnsitze von 6 Personen (***, ***, ***, ***, *** und ***), einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, die Verständigung der Betroffenen über den Berichtigungsantrag vom ***, deren am *** bei der Marktgemeinde *** eingelangte Stellungnahme sowie den schriftliche Berichtigungsantrag vom ***. Aufgrund der Einsicht in diese Unterlagen, einer ergänzenden Abfrage des Zentralen Melderegisters zu ***, ***, *** und ***, einer Einsichtnahme in die Homepage des USC *** (*** ***), einer Einsicht in die Homepage des Gymnasium *** (***) sowie einer Einsichtnahme in die Parallelakten LVwG-153/001-2014 (betreffend ***) und LVwG-157/001-2014 (betreffend ***) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden Feststellungen: Frau *** hat seit *** ihren Hauptwohnsitz in ***, ***. Daneben bestehen folgende Nebenwohnsitze: ***, *** (seit ***) sowie ***, *** (seit ***). Auch Frau *** hat ihren Nebenwohnsitz in ***, *** (seit ***), weiters *** (seit ***). *** ist in allen Fällen Unterkunftgeber und ist an dieser Adresse selbst seit *** hauptwohnsitzgemeldet. Weiters sind in ***, *** (jeweils seit ***) Frau *** und *** (hauptwohnsitz)gemeldet. Frau *** ist im Verein USC *** engagiert, und zwar als stellvertretende Jugendleiterin. Beruflich ist sie als Professorin am Gymnsium *** tätig. In rechtlicher Hinsicht ist dazu wie folgt auszuführen: Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, lauten:Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, -10, lauten: § 17:Paragraph 17 :
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18:Paragraph 18 :
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 23:Paragraph 23 :
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25 Abs. 1 und 2:Paragraph 25, Absatz eins und 2 :
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen. § 26:Paragraph 26 :
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1 lautet auszugsweise:Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1 lautet auszugsweise: § 2
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.Paragraph 2,
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2)Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3)Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
(3)Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
- a)eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
- b)jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
- c)jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4)Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
- a)nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
- a)nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt,
- b)die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. § 3
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.Paragraph 3,
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2)Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
- a)nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
- b)lediglich Urlaubszwecken,
- c)nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
- d)ausschließlich Lern- oder Studienzwecken dient. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am , 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall hat Frau *** behauptet, mehrfach wöchentlich in *** zu nächtigen. Hier ist zunächst das Augenmerk auf die polizeiliche Meldung betreffend den Nebenwohnsitz in der Marktgemeinde *** zu legen, welche erst seit wenigen Tagen vor dem Stichtag, nämlich seit ***, besteht, was im Hinblick auf den Stichtag der Gemeinderatswahl 2015 zumindest als auffällig bezeichnet werden kann, zumal sich als Hauptwohnsitz aus dem Zentralen Melderegister *** ergibt und bis vor kurzem überhaupt keine polizeiliche Meldung in *** bestand (vgl. zur allfälligen Maßgeblichkeit dieses Umstandes VfSlg. 2935/1955). Hier ist weiters auffällig, dass nahezu zeitgleich mit Frau *** zwei weitere Personen ihren Nebenwohnsitz an derselben Adresse wie Frau *** gemeldet haben (***, ebenfalls seit ***) und *** (seit ***). An dieser Adresse sind jedoch schon folgende Personen gemeldet: *** (seit ***), *** (seit ***) und *** (seit ***), sodass schon im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, dort mehrfach pro Woche zu nächtigen, aufkommen. Schließlich nennt Frau *** auf der Vereinshomepage des USC *** selbst als Kontaktadresse nicht ihre Anschrift in ***, sondern ***, ***.Im konkreten Fall hat Frau *** behauptet, mehrfach wöchentlich in *** zu nächtigen. Hier ist zunächst das Augenmerk auf die polizeiliche Meldung betreffend den Nebenwohnsitz in der Marktgemeinde *** zu legen, welche erst seit wenigen Tagen vor dem Stichtag, nämlich seit ***, besteht, was im Hinblick auf den Stichtag der Gemeinderatswahl 2015 zumindest als auffällig bezeichnet werden kann, zumal sich als Hauptwohnsitz aus dem Zentralen Melderegister *** ergibt und bis vor kurzem überhaupt keine polizeiliche Meldung in *** bestand vergleiche zur allfälligen Maßgeblichkeit dieses Umstandes VfSlg. 2935 aus 1955,). Hier ist weiters auffällig, dass nahezu zeitgleich mit Frau *** zwei weitere Personen ihren Nebenwohnsitz an derselben Adresse wie Frau *** gemeldet haben (***, ebenfalls seit ***) und *** (seit ***). An dieser Adresse sind jedoch schon folgende Personen gemeldet: *** (seit ***), *** (seit ***) und *** (seit ***), sodass schon im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, dort mehrfach pro Woche zu nächtigen, aufkommen. Schließlich nennt Frau *** auf der Vereinshomepage des USC *** selbst als Kontaktadresse nicht ihre Anschrift in ***, sondern ***, ***. Im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. In diesem Zusammenhang sind folgende Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung: So reichen der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (VfSlg. 2935). Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9093). Der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, vermag die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen (VfSlg 7776/1976).In diesem Zusammenhang sind folgende Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung: So reichen der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (VfSlg. 2935). Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9093). Der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, vermag die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen (VfSlg 7776 aus 1976,). An der Adresse ***, ***, wo Frau *** ihren Nebenwohnsitz gemeldet hat, besitzt sie keine eigene Wohnung. Dies wird von ihr auch nicht behauptet. Sie gibt lediglich an, mehrfach pro Woche dort zu nächtigen. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken als Voraussetzung für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Betroffene als Mitglied eines Sportvereins und stellvertretende Leiterin des USC *** gesellschaftlich in *** engagiert ist bzw. sich häufig dort aufhält. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. Der Beschwerde von Herrn *** war daher Folge zu geben und ist Frau *** in weiterer Folge aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu löschen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.152.001.2014