RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-158/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des **** und des ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend Eintragung des ***, geb. ***, in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Herr *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen.Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10;§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Der Beschwerde wird stattgegeben. Herr *** ist aus dem , Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen., , Rechtsgrundlagen: , Paragraphen 17, 18, 26, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10;, Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragten *** und *** die Streichung von *** (Betroffener) aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, der Betroffene sei Spieler der Kampfmannschaft des *** und an der Adresse ***, so wie der Spieler ***, gemeldet. Es sei nicht auszuschließen, dass die Meldung nur der Bedienung von Vereinsinteressen diene. Es bestehe der Verdacht, dass kein aktives Wahlrecht nach der NÖ GRWO gegeben sei. Hiezu führte der Betroffene in einer Stellungnahme ohne Datum, eingelangt am ***, aus, er sei als Spieler der Kampfmannschaft des *** mehrmals in der Woche während des Trainings in *** anwesend und nächtige aus diesem Grund mehrmals in der Woche in ***. Er sehe seinen gesellschaftlichen Mittelpunkt in ***. Er sehe seine Meldung als Zweitwohnsitz als gerechtfertigt an und erhebe Anspruch auf den Eintrag ins Wählerverzeichnis. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben und die Eintragung im Wählerverzeichnis aufrechterhalten. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Betroffenen verwiesen. Dem traten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen der NÖ GRWO insofern entgegen, als sie darauf verwiesen, das Anmeldedatum des Betroffenen sei nicht geprüft worden und die Gemeindewahlbehörde habe keinen Lokalaugenschein durchgeführt, aus welchem sich verfahrenswesentlich ergeben hätte, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass sich der Betroffene tatsächlich zumindest zeitweise an seiner Adresse in *** aufhalte. Darüber hinaus ziehen die Beschwerdeführer in Zweifel, dass die Unterkunft geeignet ist, allen an der betreffenden Adresse gemeldeten Bewohnern Unterkunft zu geben, im Übrigen werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am Vereinsleben des *** teilnehme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht ist die Beurteilung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015.Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht ist die Beurteilung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am , 25. Jänner 2015. Die rechtlich relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, lauten:Die rechtlich relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10, lauten: „§ 17.
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
- a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
- b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.“ Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, lautet in den zu Grunde zu legenden Bestimmungen:Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, lautet in den zu Grunde zu legenden Bestimmungen: § 2.
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.Paragraph 2,
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2)Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3)Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
(3)Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
- a)eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
- b)jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
- c)jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4)Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
- a)nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
- a)nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt,
- b)die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. § 3.
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.Paragraph 3,
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2)Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
- a)nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
- b)lediglich Urlaubszwecken,
- c)nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
- d)ausschließlich Lern- oder Studienzwecken dient.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en), (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7766/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird , (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7766 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite, trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VFSlg. 8845/1980; vergleiche im ähnlichen Zusammenhang § 17 Abs. 3 Meldegesetz und hiezu VFSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz in oben umschriebenem Sinne begründet zu haben und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite, trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VFSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche im ähnlichen Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, Meldegesetz und hiezu VFSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz in oben umschriebenem Sinne begründet zu haben und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Mit Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0350/70-0, wurden für Sonntag, 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt. Herr *** ist seit *** Vereinsmitglied des ***. Er führt aus, als Spieler des *** mehrmals in der Woche während des Trainings der Kampfmannschaft in *** anwesend zu sein und auch aus diesem Grund mehrmals in der Woche in *** zu nächtigen. Aus diesem Grund sehe er seinen gesellschaftlichen Mittelpunkt in ***. Er sehe daher seine Meldung als 2. Wohnsitz als gerechtfertigt an und erhebe Anspruch auf den Eintrag in das Wählerverzeichnis. Der Betroffene hat laut Melderegister am *** in ***, ***, einen Nebenwohnsitz im Eigenheim des *** begründet. Laut Zentralem Melderegister hat er seinen Hauptwohnsitz in ***, ***. Der am *** angemeldete Nebenwohnsitz befindet sich ca. 8 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt. Herr *** ist seit *** Vereinsmitglied des ***. Er führt aus, als Spieler des *** mehrmals in der Woche während des Trainings der Kampfmannschaft in *** anwesend zu sein und auch aus diesem Grund mehrmals in der Woche in *** zu nächtigen. Aus diesem Grund sehe er seinen gesellschaftlichen Mittelpunkt in ***. Er sehe daher seine Meldung als 2. Wohnsitz als gerechtfertigt an und erhebe Anspruch auf den Eintrag in das Wählerverzeichnis. , Der Betroffene hat laut Melderegister am *** in ***, ***, einen Nebenwohnsitz im Eigenheim des *** begründet. Laut Zentralem Melderegister hat er seinen Hauptwohnsitz in ***, ***. Der am *** angemeldete Nebenwohnsitz befindet sich ca. 8 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt. An der Adresse ***, ***, befindet sich ein Einfamilienhaus in Größe von etwa 160 m² (dies ergibt sich aus einer Rückfrage beim Gemeindeamt der Marktgemeinde ***), das nach Einträgen im Zentralen Melderegister von 4 Personen (3 Erwachsene, 1 Kleinkind) als Hauptwohnsitz benützt wird. Neben dem Betroffenen ist noch eine weitere Person, ebenfalls Spieler des ***, mit Nebenwohnsitz (Anmeldezeitpunkt ebenfalls ***) gemeldet, somit wollen in diesem Einfamilienhaus 5 Erwachsene und 1 Kleinkind Wohnsitz begründet haben, die zumindest nicht sämtliche in einem familiären Naheverhältnis stehen. Im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Selbst der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (vgl. VfSlg. 2935). Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden. Dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9093).Maßgeblich für die Begründung eines Wohnsitzes ist außerdem, dass zumindest für eine zeitlich begrenzte Dauer von dem behaupteten Wohnsitz aus das „Leben bestritten wird“, alltägliche Dinge wie Schlafen, Waschen, Wäsche waschen etc., von dort aus erledigt oder organisiert werden.Selbst der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können vergleiche VfSlg. 2935). , Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden. Dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9093)., Maßgeblich für die Begründung eines Wohnsitzes ist außerdem, dass zumindest für eine zeitlich begrenzte Dauer von dem behaupteten Wohnsitz aus das „Leben bestritten wird“, alltägliche Dinge wie Schlafen, Waschen, Wäsche waschen etc., von dort aus erledigt oder organisiert werden. Wird die Wohnung jedoch nur zum Nächtigen benützt, kann von einer Organisation des Lebens von dort aus nicht gesprochen werden. Vielmehr dient das Wohnen dann nur einem bloßen Aufenthalt. Die belangte Behörde hat dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Streichung eingeräumt. Er hat weder überzeugend behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Marktgemeinde *** begründet zu haben. Folgt man seinen Ausführungen, fallweise in *** zu nächtigen und seinen gesellschaftlichen Mittelpunkt dort zu sehen, sind Bindungen zur Gemeinde nicht in Abrede zu stellen – entscheidend ist jedoch, ob der Betroffene an dem in Rede stehenden Ort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der angeführten Definition begründet hat. Dies ist unter Zugrundelegung der vom Betroffenen selbst gemachten Angaben (muss doch davon ausgegangen werden, dass der an der Ausübung des Wahlrechts offensichtlich interessierte Betroffene alles vorgebracht hat, was eine solche Nahebeziehung begründen könnte) zu verneinen. Durch die Zugehörigkeit zu einem Verein intendierte Bindungen und daraus regelmäßig folgende Besuche, selbst wenn sie damit verbunden sind, dass fallweise genächtigt wird, berechtigen nicht zur Schlussfolgerung, dass der Betroffene zu dieser Gemeinde in einer so intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift begründet hat; dies umso mehr, als die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung verlangt, diese Eignung jedoch im Hinblick auf die Gesamtanzahl der im konkreten Einfamilienhaus offenkundig lebenden Personen in Zweifel zu ziehen und von der Einräumung einer (bloßen) Schlafmöglichkeit zu differenzieren ist. Im Übrigen hat der Betroffene ausgeführt, vorwiegend aus Anlass des Trainings unter der Woche zu nächtigen, ein Umstand, der insofern gegen einen Wohnsitz spricht, als er von der Wohnmöglichkeit nur vorübergehend aus Anlass der konkreten (saisonal bedingten) Tätigkeit Gebrauch macht. Das Vorliegen einer Meldung nach dem Meldegesetz, welcher in diesem Zusammenhang bloß Indizienwirkung zukommt, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich aus diesen – nicht zuletzt auch aus der geringen Entfernung zum Hauptwohnsitz – eben ergibt, dass im vorliegenden Fall die zu fordernde Intensität der Beziehung des Betroffenen, welche die im Wahlrecht zum Ausdruck kommende Befugnis zur Mitbestimmung rechtfertigt, nicht anzunehmen ist. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht keine Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde berechtigt war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.158.001.2014