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{'item': 'LVwG-W-184/001-2014'}

Obsah (5)§ 27§ 28§ 17§ 18§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-184/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Paragraph 28, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG

Art. I Abs. 3 Z. 4 EGVG nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG

Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis der Gemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

§ 18Abs.

6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 8845 aus 1980,), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen vergleiche Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung). Die Betroffene (die gleichzeitig auch eine der Beschwerdeführer ist) hat die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich umfassend beantwortet. Sie hat darin ihre verwandtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Mutter, Stiefvater, Bruder und Großeltern) in *** dargestellt und ausgeführt, dass sie dort ein ca 16 m² großes Zimmer habe. Der Aufenthalt in einem Ort während eines Teiles des Jahres zu Erholungszwecken, auch wenn er im eigenen Haus erfolgt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Person einen ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einen weiteren Wohnsitz auf dem Lande, nämlich dort hat, wo sie ihr eigenes Haus besitzt. Es ist jedoch erforderlich, dass zum häufigen Aufenthalt im eigenen Haus weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die Person auch diesen Ort (die Landgemeinde) zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. Ob solche Umstände vorliegen oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen (VfSlg. 1327, 5147, 6303, 7766). Ob eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beobachtung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 1 und 2 GWO (jetzt: § 18 Abs. 6 NÖ GWRO 1994) hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (VfSlg. 5796).Ob eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beobachtung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Paragraphen eins und 2 GWO (jetzt: Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GWRO 1994) hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (VfSlg. 5796). Bei der Betroffenen handelt es sich offensichtlich um ein klassisches „Scheidungskind“. Es muss ihr zugestanden werden, dass sie sowohl zu Mutter und den sonstigen oben im Haus in *** aufgezählten Verwandten ein besonderes Naheverhältnis hat als auch zum in *** lebenden Vater. Die Betroffene hat ausgeführt, dass sie in *** studiert. Die ausbildungsbedingte Abwesenheit der Betroffenen und ihr Lebensmittelpunkt in *** hindert aber nicht die Qualifikation von *** als weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse, da es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa alleine auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankommt (vgl VfGH vom 27.6.2001, B 676/00).Die Betroffene hat ausgeführt, dass sie in *** studiert. Die ausbildungsbedingte Abwesenheit der Betroffenen und ihr Lebensmittelpunkt in *** hindert aber nicht die Qualifikation von *** als weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse, da es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa alleine auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankommt vergleiche VfGH vom 27.6.2001, B 676/00). Die Betroffene hat neben familiären Verbindungen auch familiäre Aushilfstätigkeiten (Erntehilfe beim landwirtschaftlichen Betrieb) sowie gesellschaftliche Tätigkeiten (Arbeitsgemeinschaft *** Advent, Yoga-Gruppe) angeführt. Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde vgl. insb. VfSlg. 1327/1930; 2935/1955; 5147/1965; 6303/1970; 7766/1976) im obengenannten Sinn ist daher aufgrund der Ausführungen der Betroffenen auszugehen. Es ist daher beim Wohnsitz in *** von einem weiteren ordentlichen Wohnsitz auszugehen, sodass die Streichung aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht erfolgte. Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde vergleiche insb. VfSlg. 1327 aus 1930,; 2935 aus 1955,; 5147 aus 1965,; 6303 aus 1970,; 7766 aus 1976,) im obengenannten Sinn ist daher aufgrund der Ausführungen der Betroffenen auszugehen. Es ist daher beim Wohnsitz in *** von einem weiteren ordentlichen Wohnsitz auszugehen, sodass die Streichung aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.184.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.