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{'item': 'LVwG-W-315/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-315/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, und von Herrn ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am

  1. Jänner 2015, welche der Betroffenen, Frau ***, mit Bescheid vom ***, Zl. ***, zur Kenntnis gebracht wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10, als unbegründet abgewiesen. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 21, 23 und 25 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994Paragraphen 17, 18, 21, 23 und 25 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Entscheidungsgründe:
  2. Zum Verfahren der Gemeindewahlbehörde: 1.
  3. Mit zwei bei der Stadtgemeinde *** am *** eingelangten Schriftsätzen wurde die Streichung von Frau *** (im Folgenden: Betroffene) aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** beantragt. Begründend wurde in diesen Anträgen ausgeführt, dass die Betroffene an der Adresse ***, ***, ***, ***, nicht bzw. nur sehr unregelmäßig anwesend sei. Ihr Lebensmittelpunkt liege in ***. Der in *** gemeldete Wohnsitz werde offensichtlich nur zum Zweck der Erholung oder des Urlaubes genutzt. Es sei keine Absicht begründet, sich wirtschaftlich oder beruflich zu betätigen. Auch der Besitz von Eigentum oder Liegenschaften würde den Verbleib in der Wählerevidenz nicht rechtfertigen. 1.
  4. Die Betroffene nahm dazu mit Schreiben vom *** wie Folgt Stellung: Sie und ihr Ehemann hätten seit mehreren Jahren einen Wohnsitz in ***. Sie würden beide aus der Gegend stammen (*** bzw. ***) und sie hätten sowohl in *** als auch in *** Verwandte, die sie regelmäßig besuchen würden. Die Mutter der Betroffenen sei im Pflegeheim *** in Pflege, was eine längere Anwesenheit in *** erfordere. Auch würden sie am Kulturleben in *** teilnehmen und regelmäßig die verschiedenen kulturellen Veranstaltungen besuchen. Die lokale Wirtschaft profitiere von ihnen, da sie praktisch täglich einen Gastronomiebetrieb besuchen und einkaufen würden. Die Investitionen am Wohnort hätten sie durch näher genannte lokale Firmen erledigen lassen. Sie würden auch monatlich ihre Beiträge für die Gemeindeabgaben leisten. Rund 80 bis 90% ihrer Freizeitgestaltung finde in *** und Umgebung statt, was eine entsprechende Anwesenheit – insbesondere von Anfang April bis Ende Oktober erfordere. Sie seien ordentliche Mitglieder im Golfclub *** und würden regelmäßig und intensiv auf den Plätzen in *** und *** spielen (in den Sommermonaten 4-mal wöchentlich, sonst 2- bis 3-mal). Damit verbunden sei die regelmäßige Teilnahme an Turnieren. Auch das Strandbad in *** würden sie regelmäßig besuchen. Zum Nachweis der intensiven Anwesenheit in *** könnten sie anführen: Greenfee- und Turnierbuchungen, den individuell zu leistenden Stromverbrauch und die GIS-Gebühr, wobei von einer durchschnittlichen Nutzung von vollen vier Monaten im Jahr ausgegangen werde. Da sie daher einen ordentlichen Wohnsitz in *** hätten, würden sie davon auszugehen, wahlberechtigt zu sein wie das bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. 1.
  5. Mit der angefochtenen Entscheidung vom ***, Zl. ***, gab die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** dem Berichtigungsantrag [gemeint wohl: den Berichtigungsanträgen] nicht statt. Begründend führte die Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren folgende Sachverhalte festgestellt hätten werden können: ● Eintragung im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 ● Eintragung im Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl 2013 ● Eignung des Liegenschaftsbesitzes in der Gemeinde für einen längeren oder dauernden Aufenthalt (Eigentumswohnung im ***) ● Familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde (Ehegatte *** ist Bruder von *** beispielhaft angeführt) ● Wiederholte Aufenthalte (z.B. an Wochenenden, während der Schulferien oder des Urlaubs, etc.) ● Gesellschaftliche Betätigung ● Abgabe einer persönlichen Stellungnahme: Wohnsitz im ***, Verwandte in der Region, Teilnahme am kulturellen Geschehen, Investitionen in *** Betriebe, Freizeitgestaltung überwiegend in ***, Mitglied im Golfclub, Teilnahme an Turnieren Auf Grund dieser Sachverhalte könne ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen am angeführten Ort begründet werden, da ein Mittelpunkt der persönlichen und gesellschaftlichen Betätigung vorliege.
  6. Beschwerde und Stellungnahmen: 2.
  7. Gegen diese Entscheidung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer, Frau *** und Herr ***, Beschwerde. Dabei wiederholten sie das Vorbringen, dass die Betroffene an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt, nur sehr unregelmäßig anwesend sei und ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde *** habe. Da der hier gemeldete Wohnsitz offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder Urlaub genutzt werde, sei somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters sei auch im Ermittlungsverfahren der Gemeinde kein Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen worden. Auch die Begründung der verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse bzw. Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden könnten nicht ausreichend sein, um bei der Gemeinderatswahl in *** wählen zu dürfen. Dass die Betroffene bei der Gemeinderatswahl 2010 und bei der Landtagswahl 2013 bereits im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sei, lasse keinerlei Rückschlüsse zu, ob die Eintragung im aktuellen Wählerverzeichnis korrekt sei. 2.
  8. Die Betroffene gab dazu mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab, die im Wesentlichen der mit Schreiben vom *** abgegebenen Stellungnahme entspricht. 2.
  9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm am *** telefonischen Kontakt mit der Betroffenen auf. Dabei teilte diese ergänzend mit, dass es sich bei dem Wohnobjekt um eine Eigentumswohnung handle. Sie sei den ganzen Sommer dort, aber auch sonst die ganze Zeit. Sie und ihr Ehemann würden das Objekt selbst benützen und nicht vermieten. Sie seien auch unter der Woche dort, sie sei ja in Pension. Sie und ihr Ehemann würden beide aus dem *** stammen und sie hätten Verwandte dort. Sie würde Golf spielen. Sie habe immer gewählt und verstehe nicht, wieso es jetzt auf einmal Probleme gebe.
  10. Rechtsgrundlagen: 3.
  11. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 (GRWO):3.
  12. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10 (GRWO): § 17.

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
  1. a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
  2. b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. 3.
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG):3.
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG): §
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht unterblieben ist. 4.2. Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  1. en)(arg: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankomme (vgl. VfSlg. 16.225/2001). 4.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankomme vergleiche , VfSlg. 16.225 aus 2001,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf Weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – § 18 Abs. 7 GRWO zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf Weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Paragraph 18, Absatz 7, GRWO zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093/1981).Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093 aus 1981,). Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. VfSlg. 2935/1955). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfSlg. 7766/1976).Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände vergleiche VfSlg. 2935 aus 1955,). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfSlg. 7766 aus 1976,). Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 8845 aus 1980,), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen vergleiche Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung). 4.3. Im konkreten Fall ist die am *** in *** geborene Betroffene laut aktuellem Auszug des Zentralen Melderegisters derzeit an folgender Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet: ***, ***. Darüber hinaus ist sie seit *** an folgender Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet: ***, ***. Davor war sie ab *** an der Adresse ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Wie die Betroffene in ihren beiden Stellungnahmen und im persönlichen Telefonat mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** durchaus glaubhaft ausgeführt hat, verfügt sie über eine entsprechend intensive Beziehung zu ***. Insbesondere verfügen sie und ihr Ehemann über eine Eigentumswohnung, die von ihr auch – nicht bloß am Wochenende, sondern auch unter der Woche –regelmäßig benützt wird. Familiäre Bindungen in *** sind ebenso gegeben wie eine gesellschaftliche Betätigung und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist zunächst zu sagen, dass diese auf die Stellungnahme der Betroffenen nicht konkret Bezug nimmt und auch die Behauptung, die langjährig mit Nebenwohnsitz in *** gemeldete Betroffene verfüge über ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde ***, nicht näher begründet. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass eine Person grundsätzlich auch mehrere ordentliche Wohnsitze haben kann und dass keine Zweifelsregel existiert, wonach bei einem ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einem ordentlichen Wohnsitz am Land davon ausgegangen werden könnte, in der Landgemeinde werde kein ordentlicher Wohnsitz begründet (VfSlg. 7766/1976). Zum Vorbringen in der Beschwerde ist zunächst zu sagen, dass diese auf die Stellungnahme der Betroffenen nicht konkret Bezug nimmt und auch die Behauptung, die langjährig mit Nebenwohnsitz in *** gemeldete Betroffene verfüge über ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde ***, nicht näher begründet. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass eine Person grundsätzlich auch mehrere ordentliche Wohnsitze haben kann und dass keine Zweifelsregel existiert, wonach bei einem ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einem ordentlichen Wohnsitz am Land davon ausgegangen werden könnte, in der Landgemeinde werde kein ordentlicher Wohnsitz begründet (VfSlg. 7766 aus 1976,). Dem Vorbringen in der Beschwerde ist darüber hinaus auch entgegenzuhalten, dass darin wesentliche Sachverhaltselemente – nämlich vor allem die gesellschaftliche Betätigung der Betroffenen sowie der Umstand, dass die Betroffene angibt, bereits in Pension zu sein – ausgeklammert werden. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung geforderten qualitativen Elemente der Beziehung zur Gemeinde gegeben sind und dass ein dem Gesetz entsprechender ordentlicher Wohnsitz in *** gegeben ist (vgl. insb. VfSlg. 7766/1976 sowie bereits VfSlg. 2935/1955 zur Verbringung des Lebensabends in einer Gemeinde). In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung geforderten qualitativen Elemente der Beziehung zur Gemeinde gegeben sind und dass ein dem Gesetz entsprechender ordentlicher Wohnsitz in *** gegeben ist vergleiche insb. VfSlg. 7766 aus 1976, sowie bereits VfSlg. 2935 aus 1955, zur Verbringung des Lebensabends in einer Gemeinde). 4.4. Da die Aufrechterhaltung der Eintragung im Wählerverzeichnis somit gerechtfertigt ist, hat die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen zu Recht keine Folge gegeben. Die erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.315.001.2014

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