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{'item': 'LVwG-W-340/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-340/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend Eintragung der Frau *** in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Frau *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen.Rechtsgrundlagen: §§ 17, 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10;§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Der Beschwerde wird stattgegeben. Frau *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen., , Rechtsgrundlagen: , Paragraphen 17, 26, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10;, Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe Mit Berichtigungsantrag vom *** beantragte Herr *** die Streichung von *** (Betroffene) aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde deren fehlender Lebensmittelpunkt in *** sowie fehlende gesellschaftliche Betätigung ausgeführt, auch sei die Betroffene 2013 bei der Landtagswahl nicht im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen. In ihrer Stellungnahme vom *** führte die Betroffene aus, sie besuche ihr Elternhaus mindestens 2 mal wöchentlich (kümmere sich um ihre Eltern). Seit ihrer Kindheit sei *** ein wichtiger Mittelpunkt in ihrem Leben (regelmäßige Teilnahme am Vereinsleben – ***). Außerdem treffe sie regelmäßig ehemalige Schulkameraden und Freunde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben und die Betroffene im Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 belassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gerade persönliche und soziale Kontakte innerhalb der Familie und die Mitgliedschaft in Vereinen würden einen Schwerpunkt der gesellschaftlichen Betätigung bedeuten, was als wesentliches Kriterium für die Beeinspruchte spreche. Dem trat der Beschwerdeführer mit Hinweis darauf entgegen, dass die Betroffene lediglich zu Besuchszwecken an gegebener Adresse anwesend sei. Sie nehme zwar mit ihren Eltern an *** teil, verweile aber nicht für längere Zeit in ***. Sie kehre zu ihrem Hauptwohnsitz zurück, der etwa 25 km entfernt sei. Bei ihren Aufenthalten handle es sich nur um Tagesbesuche. In ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom *** wiederholte die Betroffene ihr Vorbringen vom ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(

  1. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en), (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7766/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird , (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7766 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ist die betroffene Person an der Adresse ***, seit *** mit der Wohnsitzqualität „Nebenwohnsitz“ polizeilich gemeldet. Ihren Hauptwohnsitz hat sie seit *** laut Zentralem Melderegister durchgehend in der Gemeinde ***.Es ergeben sich nach den Angaben der Betroffenen keine Hinweise auf die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch nicht dadurch, dass sich die Betroffene mehrmals in der Woche im Elternhaus aufhält, um die Eltern zu besuchen bzw. zu betreuen. Da die Betroffene die Kindheit in *** verbracht hat, ist es auch nachvollziehbar, dass für sie noch immer persönliche Anknüpfungspunkte gegeben sind. Im konkreten Fall ist die betroffene Person an der Adresse ***, seit *** mit der Wohnsitzqualität „Nebenwohnsitz“ polizeilich gemeldet. Ihren Hauptwohnsitz hat sie seit *** laut Zentralem Melderegister durchgehend in der Gemeinde ***., Es ergeben sich nach den Angaben der Betroffenen keine Hinweise auf die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch nicht dadurch, dass sich die Betroffene mehrmals in der Woche im Elternhaus aufhält, um die Eltern zu besuchen bzw. zu betreuen. Da die Betroffene die Kindheit in *** verbracht hat, ist es auch nachvollziehbar, dass für sie noch immer persönliche Anknüpfungspunkte gegeben sind. Im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Selbst der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (vgl. VfSlg. 2935).Ausgehend von mehrmaligen, wöchentlichen Besuchen im Haus der Eltern behauptet die Betroffene selbst nicht die Inanspruchnahme einer Wohnung an der gegenständlichen Adresse. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken als Voraussetzung für die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes liegt aber nach diesem Sachverhalt nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Betroffene an Veranstaltungen der *** teilnimmt. Selbst der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können vergleiche VfSlg. 2935)., , Ausgehend von mehrmaligen, wöchentlichen Besuchen im Haus der Eltern behauptet die Betroffene selbst nicht die Inanspruchnahme einer Wohnung an der gegenständlichen Adresse. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken als Voraussetzung für die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes liegt aber nach diesem Sachverhalt nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Betroffene an Veranstaltungen der *** teilnimmt. Somit kann nicht vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd GRWO in der Gemeinde ausgegangen werden. Die Gemeindewahlbehörde hat somit im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.340.001.2014

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