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{'item': 'LVwG-W-268/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-268/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerden des Herrn ***, ***, ***, und der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung von Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25.01.2015, zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (NÖ GRWO), LGBl. 0350-10, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und den Berichtigungsanträgen des Herrn ***, ***, ***, und der Frau ***, ***, ***, stattgegeben. Herr ***, geb. am ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am (NÖ GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und den Berichtigungsanträgen des Herrn ***, ***, ***, und der Frau ***, ***, ***, stattgegeben. Herr ***, geb. am ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am

  1. Jänner 2015 zu streichen. Entscheidungsgründe:
  2. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
  3. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
  4. Oktober 2014 festgelegt. Frau *** brachte mit Schreiben vom ***, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am ***, einen Antrag auf Berichtigung des von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** aufgelegten Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von Herrn *** (im Folgenden als Betroffener bezeichnet), geb. ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betroffene an diesem angesprochenen Wohnsitz, wenn überhaupt, nur sehr unregelmäßig anwesend sei und seinen Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde hätte. Da der hier gemeldete Wohnsitz offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder des Urlaubs genützt werden würde, sei somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters würde auch nicht Besitz von Eigentum oder Liegenschaften den Verbleib in der Wählerevidenz rechtfertigen. Bei dauerhafter Abwesenheit sei der Betroffene nach dem Meldegesetz innerhalb von 3 Tagen abzumelden. Herr *** brachte einen undatierten und ebenso am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangten weiteren Berichtigungsantrag in diesem Sinne ein. Dieser wurde damit begründet, dass der Betroffene an dieser Adresse in *** nicht aufhältig sei und jeder, der seine Unterkunft aufgebe, innerhalb von 3 Tagen bei der Meldebehörde anzumelden sei. Der Betroffene würde den Wohnsitz nur zu Besuchs- und Urlaubszwecken nutzen. Mit Schreiben vom *** wurde der Betroffene von der Stadtgemeinde *** gemäß § 24 NÖ GRWO 1994 von diesen Berichtigungsanträgen verständigt. Diese Verständigung wurde an die Adresse ***, ***, gerichtet. Mit Email ebenso vom *** brachte der Betroffene bei der Stadtgemeinde *** eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme mit dem Vorbringen ein, dass er regelmäßig den Wohnsitz nütze, er familiäre und persönliche Bindungen zu diversen Bürgern und Vereinen der Stadtgemeinde *** hätte und Grundstücke besitzen würde, die er betreue.Mit Schreiben vom *** wurde der Betroffene von der Stadtgemeinde *** gemäß Paragraph 24, NÖ GRWO 1994 von diesen Berichtigungsanträgen verständigt. Diese Verständigung wurde an die Adresse ***, ***, gerichtet. Mit Email ebenso vom *** brachte der Betroffene bei der Stadtgemeinde *** eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme mit dem Vorbringen ein, dass er regelmäßig den Wohnsitz nütze, er familiäre und persönliche Bindungen zu diversen Bürgern und Vereinen der Stadtgemeinde *** hätte und Grundstücke besitzen würde, die er betreue. Laut Erhebungsblatt (offensichtlich der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde ***) hat der Betroffene familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige Bindungen in der Gemeinde, indem er der Sohn von *** sei, und er Grundbesitz in *** hätte, der für einen längeren oder dauerhaften Aufenthalt geeignet sei. Er sei zudem in den Wählerverzeichnissen zur Gemeinderatswahl 2010 und zur Landtagswahl 2013 eingetragen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dem Berichtigungsantrag (gemeint offensichtlich: den Berichtigungsanträgen) nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betroffene familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige Bindungen in der Gemeinde hätte, indem er der Sohn von *** sei, dass er wiederholt (z.B. an Wochenenden, während der Schulferien oder des Urlaubs, etc.) hier aufhältig sei, dass Bindungen zu Vereinen bestehen würden, er Grundstücke zu betreuen hätte und er in den Wählerverzeichnissen zur Gemeinderatswahl *** und zur Landtagswahl *** eingetragen gewesen sei. Es würde demnach ein Mittelpunkt der persönlichen bzw. gesellschaftlichen Betätigung am verfahrensgegenständlichen Wohnsitz vorliegen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden vom *** beantragten Herr *** und Frau *** eindeutig erkennbar, der Beschwerde Folge zu geben und den Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25.01.2015 zu streichen. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass der Betroffene, wenn überhaupt, nur sehr unregelmäßig am Wohnsitz in *** anwesend sei und seinen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde *** hätte. Da der hier gemeldete Wohnsitz offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder des Urlaubs genützt werden würde, sei somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters sei auch nicht Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen. Die Begründung der verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bzw. der gelegentlichen Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden könne nicht ausreichend sein, um in *** wählen zu dürfen. Es sei aufgrund der Größe des Hauses auch nicht verständlich, dass dort weitere 8 Personen ihren Wohnsitz hätten. Die Eintragung des Betroffenen in den Wählerverzeichnissen zur Gemeinderatswahl 2010 und zur Landtagswahl 2013 lasse keine Rückschlüsse zu, ob die Eintragung im aktuellen Wählerverzeichnis korrekt sei. Mit Schreiben vom *** wurde der Betroffene (nunmehr adressiert an den Betroffenen in ***, ***) von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** über diese Beschwerde informiert, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in den Beschwerdeakt Einsicht zu nehmen und binnen 2 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Daraufhin übermittelte der Betroffene am *** ein Telefax an die Stadtgemeinde ***, wonach er „Einspruch“ erhebe und auf sein in einem nochmals angeschlossenes Email vom *** verweise.
  6. Erwägungen: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO), LGBl. 0350-10 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10 lauten: § 17.

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
  1. a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
  2. b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Zudem lauten die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt: § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Hinblick darauf wie folgt erwogen: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist. Wahlberechtigt ist nach der oben zitierten Bestimmung des § 17 Abs. 1 NÖ GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das Wahlberechtigt ist nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  1. en)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7766/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7766 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ist der Betroffene wohl laut Zentralem Melderegister an der fraglichen Adresse polizeilich seit dem *** nebenwohnsitzgemeldet, nachdem er ebendort vom *** bis *** und vom *** bis *** hauptwohnsitzgemeldet war. Dies lässt darauf schließen, dass der Betroffene an dieser Adresse aufgewachsen ist und es sich hier um sein Elternhaus handelt. Aus den vorliegenden Grundbuchsausdrucken ergibt sich des Weiteren, dass der Betroffene Allein- bzw. teilweise Miteigentümer mehrerer Grundstücke in ***, so auch der verfahrensgegenständlichen Adresse ist. Zudem wurde auch von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** die Verständigung über die Berichtigungsanträge an eben diese Adresse gerichtet, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass diese zumindest zu diesem Zeitpunkt ausgegangen ist, dass der Betroffene dort (zumindest) regelmäßig aufhältig ist und demnach eine Abgabestelle hat. Außerdem hat das erkennende Gericht auch keine Zweifel, dass der Betroffene dahingehend familiäre Bindungen zur Stadtgemeinde *** aufweist, dass zumindest dessen Vater *** ebendort lebt. Entscheidend ist aber, ob die Betroffene am in Rede stehenden Ort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der oben angeführten Definition (am Stichtag) begründet hat. Der Betroffene selbst hat im gegenständlichen Fall weder überzeugend behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde *** noch zu haben bzw. begründet zu haben. Dass er sich in der Gemeinde in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) betätige, wurde von ihm selbst ebenso nicht behauptet. Die einzige inhaltliche Stellungnahme des Betroffenen in Form seines Emails vom *** beinhaltet lediglich generell gehaltene Äußerungen. Der Betroffene konkretisiert jedoch sein Vorbringen nicht dahingehend, wie oft er den Wohnsitz nutzte, ob er ihn auch derzeit noch nutzt (dies wird von ihm in dieser Form gar nicht behauptet), wie sich seine Bindungen zu welchen Familienangehörigen und zu „diversen“ Bürgern und Vereinen darstellt, ob er selbst Mitglied von Vereinen ist und auf welche Art und Weise und mit welchem Zeitaufwand er seine Grundstücke betreut, sprich wie oft der Betroffene in der Gemeinde und insbesondere am verfahrensgegenständlichen Wohnsitz aufhältig ist. Insbesondere wird vom Betroffenen zu keinem Zeitpunkt substantiiert den Vorbringen in den Berichtigungsanträgen und in den Beschwerden entgegengetreten, wonach sein Lebensmittelpunkt in *** sei, er den gegenständlichen Wohnsitz nur zu Erholungs- und Urlaubszwecken nutze und eben dieses Haus nicht für 8 weitere dort gemeldete Personen geeignet sei.Der Betroffene selbst hat im gegenständlichen Fall weder überzeugend behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde *** noch zu haben bzw. begründet zu haben. Dass er sich in der Gemeinde in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994) betätige, wurde von ihm selbst ebenso nicht behauptet. Die einzige inhaltliche Stellungnahme des Betroffenen in Form seines Emails vom *** beinhaltet lediglich generell gehaltene Äußerungen. Der Betroffene konkretisiert jedoch sein Vorbringen nicht dahingehend, wie oft er den Wohnsitz nutzte, ob er ihn auch derzeit noch nutzt (dies wird von ihm in dieser Form gar nicht behauptet), wie sich seine Bindungen zu welchen Familienangehörigen und zu „diversen“ Bürgern und Vereinen darstellt, ob er selbst Mitglied von Vereinen ist und auf welche Art und Weise und mit welchem Zeitaufwand er seine Grundstücke betreut, sprich wie oft der Betroffene in der Gemeinde und insbesondere am verfahrensgegenständlichen Wohnsitz aufhältig ist. Insbesondere wird vom Betroffenen zu keinem Zeitpunkt substantiiert den Vorbringen in den Berichtigungsanträgen und in den Beschwerden entgegengetreten, wonach sein Lebensmittelpunkt in *** sei, er den gegenständlichen Wohnsitz nur zu Erholungs- und Urlaubszwecken nutze und eben dieses Haus nicht für 8 weitere dort gemeldete Personen geeignet sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist außerdem insofern aktenwidrig, als laut Ermittlungsverfahren von wiederholten Aufenthalten des Betroffenen in der Gemeinde bzw. am Wohnsitz auszugehen sei, derartiges sich jedoch aus dem Erhebungsblatt der Behörde eben gerade nicht ergibt. Woher die Behörde dennoch ihre diesbezügliche Begründung entnimmt, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auch dazu festzuhalten, dass reine verwandtschaftliche Bindungen und auch daraus resultierende fallweise Besuche, auch wenn sie damit verbunden sind, dass der Besucher gelegentlich bei seiner Familie nächtigt, jedenfalls nicht zu der Schlussfolgerung berechtigen, dass der Betroffene zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Die (sporadische) Pflege rein familiärer Beziehungen stellt keine Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes dar (siehe auch VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Bemerkenswert ist nicht zuletzt, dass die Behörde selbst die Verständigung vom *** über die eingelangten Beschwerden an den Betroffenen an dessen hauptwohnsitzgemeldeten Adresse in *** richtete. Zusammenfassend ergibt sich nicht eine ausreichende Nahebeziehung des Betroffenen zur bezughabenden Gemeinde, um ohne weiteres von einem ordentlichen Wohnsitz im Sinne der NÖ GRWO auszugehen. Berücksichtigt man etwa auch, dass der Betroffene beruflich in *** als Abteilungsleiter der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter tätig ist, erscheint es vielmehr lebensnah, dass sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Betroffenen ausschließlich in *** befindet. Von einem (allenfalls einem von mehreren) Mittelpunkt(
  3. en)wirtschaftlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Betätigung in der Stadtgemeinde *** kann in diesem Fall schon begrifflich nicht gesprochen werden. Das Vorliegen einer Meldung nach dem Meldegesetz, welcher in diesem Zusammenhang bloß Indizienwirkung zukommt, vermag eben daran nichts zu ändern. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich aus diesen eben ergibt, dass im vorliegenden Fall die zu fordernde Intensität der Beziehung des Betroffenen zur Gemeinde, welche die im Wahlrecht zum Ausdruck kommende Befugnis zur Mitbestimmung rechtfertigt, nicht anzunehmen ist. Aus all diesen Gründen hat die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht keine Folge gegeben, weshalb den dagegen gerichteten Beschwerden spruchgemäß Erfolg beschieden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.268.001.2014

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