4 Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LGBl. 0350-10, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 26, Absatz 4, Gemeinderatswahlordnung (GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
1 NÖ GRWO 1994 getroffene Entscheidung kundgemacht.Am *** hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** die in ihrer Sitzung am *** über die gegen das Wählerverzeichnis eingebrachten Berichtigungsanträge
Paragraph 25, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 getroffene Entscheidung kundgemacht. Am *** erhob Herr ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde Beschwerde und beantragte, dass Herr *** im Wählerverzeichnis von *** verbleibe. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** zum Stichtag 20. Oktober 2014 einen Hauptwohnsitz in *** gehabt habe, wobei dieser bereits seit April *** angemeldet worden sei. Es sei somit *** als Lebensmittelpunkt gewählt worden, Herr *** halte sich in der Zeit der Hauptwohnsitzmeldung auch augenscheinlich an diesem Hauptwohnsitz auf. Er gehe einer Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Region nach, die wirtschaftliche bzw. berufliche Begründung zur Wahl des Wohnsitzes in *** sei somit zweifelsfrei vorhanden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die mit E-Mail vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Gemeinde *** vorgelegten Urkunden, welche einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ***, betreffend Herrn ***, den Berichtigungsantrag von Herrn *** vom ***, den Berichtigungsantrag von Herrn *** und anderen vom ***, einen weiteren Meldeauszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Herrn *** mit Datum vom ***, die Verständigung über den Berichtigungsantrag an Herrn *** durch die Gemeinde *** vom ***, das Protokoll der Sitzung der Gemeindewahlbehörde am ***, den Bescheid der Gemeinde *** vom ***, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, die Beschwerde durch Herrn *** vom ***, ein Schreiben von Herrn *** an die Gemeinde *** vom *** betreffend Wähleranlageblätter sowie ein Schreiben der Gemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend alle Beschwerden zu den Streichungen aus dem Wählerverzeichnis mit Datum vom *** umfassen. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Google Maps zur Adresse ***. Auf Grund dieser Unterlagen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden Feststellungen: Herr *** hatte vom *** bis zum *** seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Bei Herrn *** handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, somit einen Angehörigen aus einem EU-Mitgliedsstaat, geboren ist er am ***. Er war weder im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 noch bei der Landtagswahl 2013 eingetragen. Zur Gemeinde *** bestehen keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen, wie etwa ein Schul- bzw. Kindergartenbesuch von Kindern. Er hat sich in der Gemeinde *** nicht gesellschaftlich betätigt. Er war als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bei einem Betrieb in *** beschäftigt, die Adresse *** hat er zum Schlafen benutzt. Bei der Adresse *** handelt es sich laut Einsicht in Google Maps um ein sehr großes Gebäude, das nicht nur Herrn ***, sondern insgesamt zumindest 44 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern als Schlafstelle diente, welche mehrheitlich im Zeitraum vom *** bis spätestens *** wieder abgemeldet wurden (vgl. Beilage 1 der Gemeinde *** im Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***; eine stichprobenartige Überprüfung dieser Beilage anhand des Zentralen Melderegisters bestätigt die Richtigkeit der An/Abmeldungen). Herr *** hatte vom *** bis zum *** seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Bei Herrn *** handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, somit einen Angehörigen aus einem EU-Mitgliedsstaat, geboren ist er am ***. Er war weder im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 noch bei der Landtagswahl 2013 eingetragen. Zur Gemeinde *** bestehen keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen, wie etwa ein Schul- bzw. Kindergartenbesuch von Kindern. Er hat sich in der Gemeinde *** nicht gesellschaftlich betätigt. Er war als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bei einem Betrieb in *** beschäftigt, die Adresse *** hat er zum Schlafen benutzt. Bei der Adresse *** handelt es sich laut Einsicht in Google Maps um ein sehr großes Gebäude, das nicht nur Herrn ***, sondern insgesamt zumindest 44 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern als Schlafstelle diente, welche mehrheitlich im Zeitraum vom *** bis spätestens *** wieder abgemeldet wurden vergleiche Beilage 1 der Gemeinde *** im Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***; eine stichprobenartige Überprüfung dieser Beilage anhand des Zentralen Melderegisters bestätigt die Richtigkeit der An/Abmeldungen). Diese Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, hinsichtlich der Meldedaten beruhen sie auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Betroffene in der Landwirtschaft tätig war, wird auch im Beschwerdeschriftsatz von Herrn *** bestätigt. In rechtlicher Hinsicht ist dazu wie folgt auszuführen: Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, lauten:Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, -10, lauten: § 17:Paragraph 17 :
6 GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,).
7 lit. c GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn er aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn er aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht für einen Wohnsitz unter anderem insbesondere die Tatsache, dass jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss (lit. b der genannten Bestimmung).
Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht für einen Wohnsitz unter anderem insbesondere die Tatsache, dass jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss (Litera b, der genannten Bestimmung).
1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft liegt ein bloßer Aufenthalt dann vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt, wobei ein bloßer Aufenthalt
Abs. 2 der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, wenn das Wohnen unter anderem nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (lit. c). Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 und 7 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Auslegung der Definition „aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend“ in § 18 Abs. 7 lit. c NÖ GRWO 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes festgehalten, dass es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahingeht, an dem Ort des genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleibt, es genügt, dass im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich daselbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten, und dass die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat (vgl. VfSlg. 1393, 1394).
Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft liegt ein bloßer Aufenthalt dann vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt, wobei ein bloßer Aufenthalt
Absatz 2, der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, wenn das Wohnen unter anderem nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (Litera c,). Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6 und 7 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Auslegung der Definition „aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend“ in Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, NÖ GRWO 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes festgehalten, dass es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahingeht, an dem Ort des genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleibt, es genügt, dass im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich daselbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten, und dass die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat vergleiche VfSlg. 1393, 1394). Wie oben festgestellt, hat Herr *** die Anschrift *** während seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter zum Schlafen benutzt, und zwar gemeinsam mit mehr als 40 weiteren landwirtschaftlichen Saisonarbeitern. Nach Beendigung dieser Tätigkeit hat er den Hauptwohnsitz an dieser Adresse wieder abgemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz an der Adresse ***, ***, nicht begründet wurde, da der Aufenthalt aus Gründen seiner beruflichen Betätigung offensichtlich nur vorübergehend war. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters davon auszugehen, dass er als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bereits im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in *** die Absicht hatte, sich an diesem Ort nur vorübergehend, eben für die Dauer seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, aufzuhalten. Da somit bereits kein ordentlicher Wohnsitz
7 NÖ GRWO 1994 gegeben war, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob an der Adresse *** überhaupt eine Wohnung bestand oder nur eine Nächtigungsmöglichkeit.Da somit bereits kein ordentlicher Wohnsitz
Paragraph 18, Absatz 7, NÖ GRWO 1994 gegeben war, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob an der Adresse *** überhaupt eine Wohnung bestand oder nur eine Nächtigungsmöglichkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde von Herrn *** als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.364.001.2014
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