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{'item': 'LVwG-W-364/001-2014'}

Obsah (5)§ 26§ 25§ 18§ 2§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-364/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 26Abs.

4 Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LGBl. 0350-10, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 26, Absatz 4, Gemeinderatswahlordnung (GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den

  1. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
  2. Oktober 2014 festgelegt. Mit Schriftsatz vom *** hat Herr ***, ***, die Streichung von Herrn ***, geb. ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde *** beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es sich bei Herrn *** um einen Erntehelfer handle, der lediglich saisonbedingt und nur für kurze Zeit beschäftigt sei und nur in dieser Zeit in *** wohne. Außer dieser Tatsache gebe es keinerlei Bezugspunkte zu ***. Mit Schreiben vom *** hat weiters Herr ***, ***, die Streichung von Herrn ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde *** beantragt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei Herrn *** um einen EU-Bürger handle, welcher als Saisonarbeiter in einem Betrieb aus *** beschäftigt sei. In *** befinde sich lediglich das Quartier. Herr *** sei in *** nicht bekannt und sei auch so gut wie nie gesehen worden, da er sich lediglich zum Schlafen in *** befunden habe. Er habe weder Besitz in der Gemeinde, noch sei er bei der Gemeinderatswahl 2010 bzw. bei der Landtagswahl 2013 in *** wahlberechtigt gewesen. Es sei auch keinerlei gesellschaftliche Betätigung in *** bzw. in den Vereinen erfolgt. Da keinerlei Interesse an *** selbst bzw. an der künftigen politischen Vertretung erkennbar sei, wurde um Streichung von Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis ersucht. Dieses Schreiben war mit drei weiteren Unterschriften (***, *** und ***, ohne Angabe von Anschriften) versehen, wobei aus dem Schreiben lediglich aus der Formulierung („wir beantragen“) hervorgeht, dass auch diese Personen den Berichtigungsantrag unterstützen. Mit Schreiben vom *** hat die Gemeinde *** Herrn *** darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Gemeinde *** Berichtigungsanträge eingebracht worden seien und wurde er über die Gründe in den beiden Berichtigungsanträgen im Detail informiert. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich binnen zwei Tagen zu diesen Berichtigungsanträgen zu äußern. Von Herrn *** ist dazu keine Stellungnahme bei der Gemeinde eingelangt. Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** hat in ihrer Sitzung vom *** den Berichtigungsanträgen stattgegeben und beschlossen, Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde *** zu streichen. Hierüber wurde ein schriftlicher Bescheid mit Datum ***, ***, erlassen, wobei in der Begründung auf das aktenmäßig dokumentierte Ermittlungsverfahren verwiesen wurde. Demnach sei über Herrn *** erhoben worden sei, dass er seit *** in *** gemeldet sei, nicht im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 und der Landtagswahl 2013 eingetragen gewesen sei, keine familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde habe, sich die Unterkunft in der Gemeinde nicht für einen längeren oder dauernden Aufenthalt eigne und lediglich als Schlafstelle während der landwirtschaftlichen Saison diene, es keinen Schul-/ Kindergartenbesuch von Kindern gebe sowie keine gesellschaftliche Betätigung in der Gemeinde. Zudem sei keine Äußerung zur Verständigung über den Berichtigungsantrag erfolgt. Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich außerdem nicht in der Gemeinde *** selbst. Am *** hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** die in ihrer Sitzung am *** über die gegen das Wählerverzeichnis eingebrachten Berichtigungsanträge

§ 25Abs.

1 NÖ GRWO 1994 getroffene Entscheidung kundgemacht.Am *** hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** die in ihrer Sitzung am *** über die gegen das Wählerverzeichnis eingebrachten Berichtigungsanträge

Paragraph 25, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 getroffene Entscheidung kundgemacht. Am *** erhob Herr ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde Beschwerde und beantragte, dass Herr *** im Wählerverzeichnis von *** verbleibe. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** zum Stichtag 20. Oktober 2014 einen Hauptwohnsitz in *** gehabt habe, wobei dieser bereits seit April *** angemeldet worden sei. Es sei somit *** als Lebensmittelpunkt gewählt worden, Herr *** halte sich in der Zeit der Hauptwohnsitzmeldung auch augenscheinlich an diesem Hauptwohnsitz auf. Er gehe einer Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Region nach, die wirtschaftliche bzw. berufliche Begründung zur Wahl des Wohnsitzes in *** sei somit zweifelsfrei vorhanden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die mit E-Mail vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Gemeinde *** vorgelegten Urkunden, welche einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ***, betreffend Herrn ***, den Berichtigungsantrag von Herrn *** vom ***, den Berichtigungsantrag von Herrn *** und anderen vom ***, einen weiteren Meldeauszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Herrn *** mit Datum vom ***, die Verständigung über den Berichtigungsantrag an Herrn *** durch die Gemeinde *** vom ***, das Protokoll der Sitzung der Gemeindewahlbehörde am ***, den Bescheid der Gemeinde *** vom ***, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, die Beschwerde durch Herrn *** vom ***, ein Schreiben von Herrn *** an die Gemeinde *** vom *** betreffend Wähleranlageblätter sowie ein Schreiben der Gemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend alle Beschwerden zu den Streichungen aus dem Wählerverzeichnis mit Datum vom *** umfassen. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Google Maps zur Adresse ***. Auf Grund dieser Unterlagen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden Feststellungen: Herr *** hatte vom *** bis zum *** seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Bei Herrn *** handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, somit einen Angehörigen aus einem EU-Mitgliedsstaat, geboren ist er am ***. Er war weder im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 noch bei der Landtagswahl 2013 eingetragen. Zur Gemeinde *** bestehen keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen, wie etwa ein Schul- bzw. Kindergartenbesuch von Kindern. Er hat sich in der Gemeinde *** nicht gesellschaftlich betätigt. Er war als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bei einem Betrieb in *** beschäftigt, die Adresse *** hat er zum Schlafen benutzt. Bei der Adresse *** handelt es sich laut Einsicht in Google Maps um ein sehr großes Gebäude, das nicht nur Herrn ***, sondern insgesamt zumindest 44 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern als Schlafstelle diente, welche mehrheitlich im Zeitraum vom *** bis spätestens *** wieder abgemeldet wurden (vgl. Beilage 1 der Gemeinde *** im Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***; eine stichprobenartige Überprüfung dieser Beilage anhand des Zentralen Melderegisters bestätigt die Richtigkeit der An/Abmeldungen). Herr *** hatte vom *** bis zum *** seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Bei Herrn *** handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, somit einen Angehörigen aus einem EU-Mitgliedsstaat, geboren ist er am ***. Er war weder im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 noch bei der Landtagswahl 2013 eingetragen. Zur Gemeinde *** bestehen keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen, wie etwa ein Schul- bzw. Kindergartenbesuch von Kindern. Er hat sich in der Gemeinde *** nicht gesellschaftlich betätigt. Er war als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bei einem Betrieb in *** beschäftigt, die Adresse *** hat er zum Schlafen benutzt. Bei der Adresse *** handelt es sich laut Einsicht in Google Maps um ein sehr großes Gebäude, das nicht nur Herrn ***, sondern insgesamt zumindest 44 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern als Schlafstelle diente, welche mehrheitlich im Zeitraum vom *** bis spätestens *** wieder abgemeldet wurden vergleiche Beilage 1 der Gemeinde *** im Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***; eine stichprobenartige Überprüfung dieser Beilage anhand des Zentralen Melderegisters bestätigt die Richtigkeit der An/Abmeldungen). Diese Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, hinsichtlich der Meldedaten beruhen sie auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Betroffene in der Landwirtschaft tätig war, wird auch im Beschwerdeschriftsatz von Herrn *** bestätigt. In rechtlicher Hinsicht ist dazu wie folgt auszuführen: Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, lauten:Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, -10, lauten: § 17:Paragraph 17 :

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18:Paragraph 18 :
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 23:Paragraph 23 :
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden. (
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25 Abs. 1 und 2:Paragraph 25, Absatz eins und 2 :
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen. § 26:Paragraph 26 :
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1 lautet auszugsweise:Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1 lautet auszugsweise: § 2
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.Paragraph 2,
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2)Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3)Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
(3)Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
  1. a)eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
  2. b)jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
  3. c)jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4)Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
  1. a)nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
  2. a)nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt,
  3. b)die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. § 3
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.Paragraph 3,
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2)Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
  1. a)nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
  2. b)lediglich Urlaubszwecken,
  3. c)nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
  4. d)ausschließlich Lern- oder Studienzwecken dient. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung von Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

§ 18Abs.

6 GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,).

§ 18Abs.

7 lit. c GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn er aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.

Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn er aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.

§ 2Abs.

3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht für einen Wohnsitz unter anderem insbesondere die Tatsache, dass jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss (lit. b der genannten Bestimmung).

Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht für einen Wohnsitz unter anderem insbesondere die Tatsache, dass jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss (Litera b, der genannten Bestimmung).

§ 3Abs.

1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft liegt ein bloßer Aufenthalt dann vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt, wobei ein bloßer Aufenthalt

Abs. 2 der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, wenn das Wohnen unter anderem nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (lit. c). Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 und 7 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Auslegung der Definition „aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend“ in § 18 Abs. 7 lit. c NÖ GRWO 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes festgehalten, dass es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahingeht, an dem Ort des genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleibt, es genügt, dass im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich daselbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten, und dass die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat (vgl. VfSlg. 1393, 1394).

Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft liegt ein bloßer Aufenthalt dann vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt, wobei ein bloßer Aufenthalt

Absatz 2, der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, wenn das Wohnen unter anderem nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (Litera c,). Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6 und 7 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Auslegung der Definition „aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend“ in Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, NÖ GRWO 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes festgehalten, dass es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahingeht, an dem Ort des genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleibt, es genügt, dass im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich daselbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten, und dass die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat vergleiche VfSlg. 1393, 1394). Wie oben festgestellt, hat Herr *** die Anschrift *** während seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter zum Schlafen benutzt, und zwar gemeinsam mit mehr als 40 weiteren landwirtschaftlichen Saisonarbeitern. Nach Beendigung dieser Tätigkeit hat er den Hauptwohnsitz an dieser Adresse wieder abgemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz an der Adresse ***, ***, nicht begründet wurde, da der Aufenthalt aus Gründen seiner beruflichen Betätigung offensichtlich nur vorübergehend war. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters davon auszugehen, dass er als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bereits im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in *** die Absicht hatte, sich an diesem Ort nur vorübergehend, eben für die Dauer seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, aufzuhalten. Da somit bereits kein ordentlicher Wohnsitz

§ 18Abs.

7 NÖ GRWO 1994 gegeben war, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob an der Adresse *** überhaupt eine Wohnung bestand oder nur eine Nächtigungsmöglichkeit.Da somit bereits kein ordentlicher Wohnsitz

Paragraph 18, Absatz 7, NÖ GRWO 1994 gegeben war, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob an der Adresse *** überhaupt eine Wohnung bestand oder nur eine Nächtigungsmöglichkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde von Herrn *** als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.364.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.