Obsah (4)
§ 27§ 28§ 17§ 18RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-372/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Paragraph 28, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG
Art. I Abs. 3 Z. 4 EGVG nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG
Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
§ 17Abs.
1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
§ 18Abs.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
§ 18Abs.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragsteller eingeräumt. Darauf hat der Betroffene nicht reagiert und ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass der Betroffene nicht die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten".
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, , B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragsteller eingeräumt. Darauf hat der Betroffene nicht reagiert und ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass der Betroffene nicht die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten". Diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer vor allem damit entgegengetreten, dass die Betroffene einen ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) habe, sodass eine entsprechende Unterkunft sowie die notwendige persönliche Bindung an die Gemeinde im Sinne des § 17 Abs. 6 NÖ GRWO vorliege.Diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer vor allem damit entgegengetreten, dass die Betroffene einen ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) habe, sodass eine entsprechende Unterkunft sowie die notwendige persönliche Bindung an die Gemeinde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, NÖ GRWO vorliege. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen (Haupt)Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die Gemeindewahlbehörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz des Betroffenen iSd §18 GRWO nicht vorliege, und die durchgeführten Ermittlungen näher dargelegt. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen (Haupt)Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die Gemeindewahlbehörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz des Betroffenen iSd §18 GRWO nicht vorliege, und die durchgeführten Ermittlungen näher dargelegt. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene erst seit dem *** einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde ***. Durch diese Meldung eines Hauptwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Wohnsitz begründen zu wollen. Allerdings ist aufgrund ihrer bisherigen zuvor angeführten Meldedaten des ausschließlichne saisonalen Aufenthaltes davon auszugehen, dass sie iSd § 2 Abs. 4 iVm 3 Abs. 2 lit
- c)des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Andlersdorf begründet hat, da ihr Aufenthalt nur der saisonalen beruflichen Tätigkeit (im Nachbarort – am Wohnsitz nächtigt die Betroffene nur) dient (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Im Ergebnis ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, ausreichend darzulegen, dass die Betroffene zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd Paragraph 18, GRWO zu haben vergleiche VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene erst seit dem *** einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde ***. Durch diese Meldung eines Hauptwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Wohnsitz begründen zu wollen. Allerdings ist aufgrund ihrer bisherigen zuvor angeführten Meldedaten des ausschließlichne saisonalen Aufenthaltes davon auszugehen, dass sie iSd Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit 3 Absatz 2, Litera c,) des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Andlersdorf begründet hat, da ihr Aufenthalt nur der saisonalen beruflichen Tätigkeit (im Nachbarort – am Wohnsitz nächtigt die Betroffene nur) dient vergleiche VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Im Ergebnis ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, ausreichend darzulegen, dass die Betroffene zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde nicht erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.372.001.2014