Obsah (5)
§ 26§ 25§ 18§ 2§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-381/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 26Abs.
4 NÖ Gemeinderatswahlordnung Die Beschwerde wird
Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (NÖ GRWO), LGBl. 0350-10, als unbegründet abgewiesen.(NÖ GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Mit Schreiben vom *** beantragte Herr ***, ***, die Streichung von *** (im Folgenden als Betroffener bezeichnet), geb. ***, wohnhaft in ***, aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde ***. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es sich beim Betroffenen um einen Erntehelfer handle, der lediglich saisonbedingt und nur für kurze Zeit beschäftigt sei und nur in dieser Zeit in *** wohne. Außer dieser Tatsache gebe es keinerlei Bezugspunkte zu ***. Mit Schreiben vom *** beantragte weiters Herr ***, ***, ebenso die Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde ***. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Betroffenen um einen EU-Bürger handle, welcher als Saisonarbeiter in einem Betrieb aus *** beschäftigt sei. In *** befinde sich lediglich das Quartier. Der Betroffene sei in *** nicht bekannt und werde auch so gut wie nie gesehen, da er sich lediglich zum Schlafen in *** befunden habe. Er habe weder Besitz in der Gemeinde, noch sei er bei der Gemeinderatswahl 2010 bzw. bei der Landtagswahl 2013 in *** wahlberechtigt gewesen. Es sei auch keinerlei gesellschaftliche Betätigung in *** bzw. in den Vereinen erfolgt. Da keinerlei Interesse in *** selbst bzw. an der künftigen politischen Vertretung erkennbar sei, wurde um Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis ersucht. Dieses Schreiben war mit drei weiteren Unterschriften (***, *** und ***) versehen, wobei aus dem Schreiben nicht hervorgeht, ob auch diese Personen als Antragsteller aufscheinen. Mit Schreiben vom *** wurde der Betroffene von der Gemeinde *** darüber in Kenntnis, dass gegen seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Gemeinde *** ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei und wurde er über die Gründe in den beiden Berichtigungsanträgen im Detail informiert. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich binnen zwei Tagen zu diesem Berichtigungsantrag zu äußern. Vom Betroffenen ist dazu keine Stellungnahme bei der Gemeinde eingelangt. Mit Bescheid der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Antrag auf Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde ***
§ 25Abs.
1 NÖ GRWO 1994 stattgegeben. In der Begründung wurde auf das aktenmäßig dokumentierte Ermittlungsverfahren verwiesen, wonach über den Betroffenen erhoben worden sei, dass er seit *** bis zum *** in *** gemeldet gewesen sei, nicht im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 und der Landtagswahl 2013 eingetragen gewesen sei, keine familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde habe, sich der Liegenschaftsbesitz in der Gemeinde nicht für einen längeren oder dauernden Aufenthalt eigne, es keinen Schul-/ Kindergartenbesuch von Kindern und keine gesellschaftliche Betätigung gebe, und der Aufenthalt lediglich als Schlafstelle während der landwirtschaftlichen Saison diene. Zudem sei keine Äußerung zur Verständigung über den Berichtigungsantrag erfolgt. Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich außerdem nicht in der Gemeinde *** selbst.Mit Bescheid der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Antrag auf Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde ***
Paragraph 25, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 stattgegeben. In der Begründung wurde auf das aktenmäßig dokumentierte Ermittlungsverfahren verwiesen, wonach über den Betroffenen erhoben worden sei, dass er seit *** bis zum *** in *** gemeldet gewesen sei, nicht im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 und der Landtagswahl 2013 eingetragen gewesen sei, keine familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde habe, sich der Liegenschaftsbesitz in der Gemeinde nicht für einen längeren oder dauernden Aufenthalt eigne, es keinen Schul-/ Kindergartenbesuch von Kindern und keine gesellschaftliche Betätigung gebe, und der Aufenthalt lediglich als Schlafstelle während der landwirtschaftlichen Saison diene. Zudem sei keine Äußerung zur Verständigung über den Berichtigungsantrag erfolgt. Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich außerdem nicht in der Gemeinde *** selbst.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob Herr ***, ***, am *** Beschwerde und beantragte, dass der Betroffene im Wählerverzeichnis von *** verbleibe. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Betroffene zum Stichtag
- Oktober 2014 einen Hauptwohnsitz in *** gehabt habe, bereits seit April *** sei dieser ordentliche Wohnsitz als Hauptwohnsitz angemeldet worden und sei somit auch *** als Lebensmittelpunkt gewählt worden. Der Betroffene halte sich in der Zeit der Hauptwohnsitzmeldung auch augenscheinlich an diesem Hauptwohnsitz auf. Er gehe einer Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Region nach, die wirtschaftliche bzw. berufliche Begründung zur Wahl des Wohnsitzes in *** sei somit zweifelsfrei vorhanden.Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Betroffene zum Stichtag ,
- Oktober 2014 einen Hauptwohnsitz in *** gehabt habe, bereits seit April *** sei dieser ordentliche Wohnsitz als Hauptwohnsitz angemeldet worden und sei somit auch *** als Lebensmittelpunkt gewählt worden. Der Betroffene halte sich in der Zeit der Hauptwohnsitzmeldung auch augenscheinlich an diesem Hauptwohnsitz auf. Er gehe einer Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Region nach, die wirtschaftliche bzw. berufliche Begründung zur Wahl des Wohnsitzes in *** sei somit zweifelsfrei vorhanden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Email vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der bezughabende Bescheid und die gegenständliche Beschwerde samt den schriftlichen Berichtigungsanträgen vom *** und ***, dem Protokoll der Sitzung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, einer Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister und der Verständigung des Betroffenen über die Berichtigungsanträge vom *** vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt sowie durch Einholung eines weiteren Meldeauszuges aus dem Zentralen Melderegister betreffend *** mit Datum vom ***.
- Feststellungen: Herr ***, geb. am ***, rumänischer Staatsangehöriger, hatte vom *** bis zum *** seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Er war weder im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 noch bei der Landtagswahl 2013 eingetragen. Zur Gemeinde *** bestehen keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen, wie etwa ein Schul- bzw. Kindergartenbesuch von Kindern. Er hat sich in der Gemeinde *** nicht gesellschaftlich betätigt. Er war als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bei einem Betrieb außerhalb der Gemeinde *** beschäftigt, die Adresse *** hat er zum Schlafen benutzt. Bei der Adresse *** handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen, das nicht nur von ***, sondern insgesamt von zumindest 45 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern als Schlafstelle genutzt wurde, welche zum Teil im Zeitraum vom *** bis spätestens *** wieder abgemeldet wurden.
- Beweiswürdigung: Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Betroffene in der Landwirtschaft tätig war, wird auch insbesondere in der Beschwerde von Herrn *** bestätigt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist sohin auch unter Berücksichtigung dessen nachvollziehbar, dass der Betroffene lediglich in seiner Zeit als Erntehelfer an der verfahrensgegenständlichen Adresse aufhältig war. Sohin ist auch lebensnah, dass der Betroffene ansonsten keinerlei Bezug, insbesondere keinerlei gesellschaftliche oder familiäre Bindungen zur Gemeinde *** hatte bzw. hat. Den dementsprechenden Begründungen in den Berichtigungsanträgen und im angefochtenen Bescheid wurde bislang auch nicht vom Betroffenen entgegengetreten und findet sich auch in der Beschwerde selbst kein diese Begründung zumindest in Zweifel ziehendes Vorbringen.
- Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO), LGBl. 0350-10 lauten:(NÖ GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10 lauten: § 17.
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
- a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
- b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Zudem lauten die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt: § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
- Erwägungen: Wahlberechtigt ist sohin nach § 17 Abs. 1 NÖ GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das
- Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist sohin nach Paragraph 17, Absatz eins, NÖ GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das
- Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
§ 18Abs.
6 GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) , (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.
§ 18Abs.
7 lit. c GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn er aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn er aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
§ 2Abs.
3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht für einen Wohnsitz unter anderem insbesondere die Tatsache, dass jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss (lit. b der genannten Bestimmung).
Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht für einen Wohnsitz unter anderem insbesondere die Tatsache, dass jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muss (Litera b, der genannten Bestimmung).
§ 3Abs.
1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft liegt ein bloßer Aufenthalt dann vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt, wobei ein bloßer Aufenthalt
Abs. 2 der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, wenn das Wohnen unter anderem nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (lit. c). Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 und 7 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Auslegung der Definition „aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend“ in § 18 Abs. 7 lit. c NÖ GRWO 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes festgehalten, dass es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahingeht, an dem Ort des genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleibt, es genügt, dass im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich da selbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten, und dass die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat (vgl. VfSlg. 1393, 1394).
Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft liegt ein bloßer Aufenthalt dann vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt, wobei ein bloßer Aufenthalt
Absatz 2, der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, wenn das Wohnen unter anderem nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (Litera c,). Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6 und 7 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Auslegung der Definition „aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend“ in Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, NÖ GRWO 1994. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes festgehalten, dass es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahingeht, an dem Ort des genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleibt, es genügt, dass im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich da selbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten, und dass die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat vergleiche VfSlg. 1393, 1394). Wie oben festgestellt, hat der Betroffene die Anschrift ***, während seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter zum Schlafen benutzt, und zwar gemeinsam mit mehr als 40 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern. Nach Beendigung dieser Tätigkeit hat er den Hauptwohnsitz an dieser Adresse wieder abgemeldet. Wirtschaftliche oder gesellschaftliche Betätigungsbereiche liegen unbestritten nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz an der Adresse ***, ***, nicht begründet wurde, da der Aufenthalt aus Gründen seiner beruflichen Betätigung offensichtlich nur vorübergehend war. Dies bedeutet aber unzweifelhaft, dass *** aber auch nicht zum Mittelpunkt der beruflichen Betätigung gewählt wurde, da der gesamte Aufenthalt nur vorübergehenden Charakter hat. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters davon auszugehen, dass er als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bereits im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in *** die Absicht hatte, sich an diesem Ort nur vorübergehend, eben für die Dauer seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, aufzuhalten. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass die Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung dahingehend zu interpretieren sind, dass bereits derartige vorübergehende Aufenthalte einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung begründen würden (§ § 18 Abs. 7 lit.c NÖ GRWO).Wie oben festgestellt, hat der Betroffene die Anschrift ***, während seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter zum Schlafen benutzt, und zwar gemeinsam mit mehr als 40 weiteren landwirtschaftlichen Arbeitern. Nach Beendigung dieser Tätigkeit hat er den Hauptwohnsitz an dieser Adresse wieder abgemeldet. Wirtschaftliche oder gesellschaftliche Betätigungsbereiche liegen unbestritten nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz an der Adresse ***, ***, nicht begründet wurde, da der Aufenthalt aus Gründen seiner beruflichen Betätigung offensichtlich nur vorübergehend war. Dies bedeutet aber unzweifelhaft, dass *** aber auch nicht zum Mittelpunkt der beruflichen Betätigung gewählt wurde, da der gesamte Aufenthalt nur vorübergehenden Charakter hat. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters davon auszugehen, dass er als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter bereits im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in *** die Absicht hatte, sich an diesem Ort nur vorübergehend, eben für die Dauer seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, aufzuhalten. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass die Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung dahingehend zu interpretieren sind, dass bereits derartige vorübergehende Aufenthalte einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung begründen würden (Paragraph Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, NÖ GRWO). Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen keine Zweifel, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 jedenfalls nicht gegeben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde von Herrn *** als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.381.001.2014