GVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Paragraph 28, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG
Art. I Abs. 3 Z. 4 EGVG nicht anzuwenden ist. Es wurden daher telefonisch zusätzliche Erhebungen vorgenommen. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG
Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG nicht anzuwenden ist. Es wurden daher telefonisch zusätzliche Erhebungen vorgenommen. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob das Belassen des Betroffenen, im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 8845 aus 1980,), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen vergleiche Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung). Der Aufenthalt in einem Ort während eines Teiles des Jahres zu Erholungszwecken, auch wenn er im eigenen Haus erfolgt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Person einen ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einen weiteren Wohnsitz auf dem Lande, nämlich dort hat, wo sie ihr eigenes Haus besitzt. Es ist jedoch erforderlich, dass zum häufigen Aufenthalt im eigenen Haus weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die Person auch diesen Ort (die Landgemeinde) zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. Ob solche Umstände vorliegen oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen (VfSlg. 1327, 5147, 6303, 7766). Ob eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beobachtung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 1 und 2 GWO (jetzt: § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (VfSlg. 5796).Ob eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beobachtung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Paragraphen eins und 2 GWO (jetzt: Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994) hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (VfSlg. 5796). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, ob und wann dem Beschwerdeführer die Mitteilung über den Berichtigungsantrag zugegangen ist und ob er diese verstanden hat. Der angefochtene Bescheid wurde am *** von *** übernommen. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar, dass der Betroffene an einem langen arbeitsfreien Wochenende (Feiertag Montag, 08.12.2014) nicht in ***, *** angetroffen werden konnte, an eine Mitwirkungspflicht bei derartig kurzen Fristen und einem Feiertag und allenfalls einer Sprachbarriere können daher nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Bei einer Aufenthaltsdauer von jeweils 20 Tagen im Monat bzw. jeweils immer für 2 – 3 Wochen am Wohnort seit *** kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 18 Abs. 7 lit. c GRWO bzw. § 3 Abs. 2 lit. c des Gesetz über die Landesbürgerschaft gesprochen werden. Der Betroffene verbringt somit jedenfalls schon fast mehr Zeit in Österreich als in Polen. Dass die Wohneinheit relativ klein ist und Gemeinschaftseinrichtungen bestehen, vermag ihre Qualität als als möglichen ordentlichen Wohnsitz nur deshalb nicht zu mindern, sobald es dort entsprechende Einrichtungen gibt.Bei einer Aufenthaltsdauer von jeweils 20 Tagen im Monat bzw. jeweils immer für 2 – 3 Wochen am Wohnort seit *** kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, GRWO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, des Gesetz über die Landesbürgerschaft gesprochen werden. Der Betroffene verbringt somit jedenfalls schon fast mehr Zeit in Österreich als in Polen. Dass die Wohneinheit relativ klein ist und Gemeinschaftseinrichtungen bestehen, vermag ihre Qualität als als möglichen ordentlichen Wohnsitz nur deshalb nicht zu mindern, sobald es dort entsprechende Einrichtungen gibt. Grundsätzlich wird im § 18 Abs. 6 GRWO ein Wille, einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen gefordert. Wenn jemand seit *** mit Hauptwohnsitz an einer Adresse aufrecht gemeldet ist und dort durchschnittlich 20 Tage im Monat verbringt, kann dieser Wille schlüssig angenommen werden. Gerade im vorliegenden Fall wird der Wechsel zwischen Österreich und Polen kontinuierlich so gehandhabt, Kontakte zu anderen dort ansässigen Arbeitern bestehen. Wenn der Betroffene nicht arbeitet und nicht in Polen ist und nicht schläft, muss er zwangsläufig irgendwo seine Freizeit verbringen und die notwendigen Besorgungen (z.B. Lebensmittel) erledigen. Auch daraus ergibt sich das erforderliche Mindestmaß an Wille, am Gesellschaftsleben teilzunehmen jedenfalls schlüssig, wenn dieser Zustand schon seit *** – also doch über eine geraume Zeitdauer - besteht und nicht ersichtlich ist, dass diese „Wohnumstände“ in Kürze beendet werden sollten. Grundsätzlich wird im Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ein Wille, einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen gefordert. Wenn jemand seit *** mit Hauptwohnsitz an einer Adresse aufrecht gemeldet ist und dort durchschnittlich 20 Tage im Monat verbringt, kann dieser Wille schlüssig angenommen werden. Gerade im vorliegenden Fall wird der Wechsel zwischen Österreich und Polen kontinuierlich so gehandhabt, Kontakte zu anderen dort ansässigen Arbeitern bestehen. Wenn der Betroffene nicht arbeitet und nicht in Polen ist und nicht schläft, muss er zwangsläufig irgendwo seine Freizeit verbringen und die notwendigen Besorgungen (z.B. Lebensmittel) erledigen. Auch daraus ergibt sich das erforderliche Mindestmaß an Wille, am Gesellschaftsleben teilzunehmen jedenfalls schlüssig, wenn dieser Zustand schon seit *** – also doch über eine geraume Zeitdauer - besteht und nicht ersichtlich ist, dass diese „Wohnumstände“ in Kürze beendet werden sollten. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Betroffene in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennt er, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Betroffene in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennt er, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen. Im vorliegenden Fall liegt ein Mittelpunkt in Polen und einer in Österreich. Dass eine Person im Ort nicht „ortsbekannt“ ist, ist bei einem Vollzeitjob bzw. Überstunden durchaus möglich, wenn zu anderen Leuten im Ort mangels zeitlicher Möglichkeiten und allenfalls Sprachbarrieren nicht die technische Möglichkeit dafür besteht. Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde vgl. insb. VfSlg. 1327/1930; 2935/1955; 5147/1965; 6303/1970; 7766/1976) im obengenannten Sinn ist daher aufgrund der Ausführungen des Unterkunftgebers auszugehen. Es ist daher beim Wohnsitz in ***, *** von einem weiteren ordentlichen Wohnsitz auszugehen, sodass die Gemeindewahlbehörde daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben hat, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde vergleiche insb. VfSlg. 1327 aus 1930,; 2935 aus 1955,; 5147 aus 1965,; 6303 aus 1970,; 7766 aus 1976,) im obengenannten Sinn ist daher aufgrund der Ausführungen des Unterkunftgebers auszugehen. Es ist daher beim Wohnsitz in ***, *** von einem weiteren ordentlichen Wohnsitz auszugehen, sodass die Gemeindewahlbehörde daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben hat, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.427.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.