6 NÖ GRWO 1994 könnten auf Grund dieser Stellungnahme als erfüllt angesehen werden. Mit der nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde dem Berichtigungsantrag auf Streichung der Betroffenen nicht stattgegeben und entschieden, dass die Betroffene nicht aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen sei. Nach Wiedergabe des Berichtigungsantrages und der dem Bescheid zugrundegelegten gesetzlichen Bestimmungen wird begründend dargelegt, dass die Betroffene einen Hauptwohnsitz in *** und seit *** einen weiteren Wohnsitz an der Adresse ***, ***, habe. Die Betroffene sei bei der Gemeinderatswahl 2010 nicht ins Wählerverzeichnis (gemeint offenbar: der Marktgemeinde ***) eingetragen gewesen. Die Unterkunft sei für einen längeren oder dauernden Aufenthalt geeignet; Liegenschaftseigentümer seien die Eltern *** und ***. Die Liegenschaft werde von den Eltern und Geschwistern bewohnt. Die Betroffene habe schriftlich einen am *** eingelangten Einspruch gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis erhoben. Es sei der Wunsch der Betroffenen, bei den Eltern einen weiteren Wohnsitz zu haben und in *** gesellschaftlich und wirtschaftlich integriert zu sein. Die erforderlichen Kriterien für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes
Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 könnten auf Grund dieser Stellungnahme als erfüllt angesehen werden. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nach Wiederholung der Ausführungen im Berichtigungsantrag ausgeführt wird, dass die Stellungnahme der Betroffenen keine weiteren Anhaltspunkte für einen Wohnsitz liefern würde, da durch ein sehr reges und aktives Vereins- und Gemeinschaftsleben in der Marktgemeinde *** zahlreiche Veranstaltungen stattfänden, die natürlich auch gerne von Gästen aus anderen Gemeinden besucht würden. Daraus könne jedoch keinesfalls ein Lebensmittelpunkt und ein Wohnsitz für diese Besucher abgeleitet werden. Auch die Mitgliedschaft im Kirchenchor der Pfarre ***, der einen gemeinsamen Auftritt mit dem Kirchenchor der Pfarre *** gehabt habe, stelle keine Integration in einen Verein oder eine Organisation der Gemeinde *** dar. Die im Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis dargebrachten Umstände, die gegen das Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes sprächen, hätten in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde nicht durch Sachargumente widerlegt werden können. Der Bescheid lasse mit Ausnahme der Meldedaten jegliche Tatsachenfeststellungen vermissen und berufe sich nicht etwa auf konkretisierte Umstände, sondern weise mit nur wenigen Worten floskelhaft ganz allgemein auf angebliche, jedoch aktenmäßig nicht belegte Wünsche der Betroffenen hin, die jedoch für eine sachliche Beurteilung der Wohnsitzqualität unerheblich seien. Es werde außerdem die Feststellung getroffen, dass ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse vorliege; es fehle jedoch eine Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Behörde zu dieser Auffassung gelangt sei. Der bekämpfte Bescheid entbehre damit jeder substantiellen Begründung. Es sei auch ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden. Dies sei durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde bestätigt worden, welcher über Nachfrage erklärt habe, die Entscheidung basiere auf der Grundlage der Äußerung der Betroffenen und der Meldedaten sowie der nicht vor Ort überprüften Wohnsituation. Verwiesen werde auf das Protokoll der Gemeindewahlbehördensitzung vom ***. Es würden damit für die erschöpfende Beurteilung der entscheidenden Frage des Wohnsitzes entsprechend geeignete Grundlagen fehlen, wie sie allerdings vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung als Voraussetzung für das Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes verlangt würden. Verwiesen wurde mit näherer Begründung auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu „B 2003/07-B 2004/07, B 1904/07 E. 22.09.2008“. Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde sei daher aufzuheben und die Betroffene aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Mit Schreiben der Gemeindewahlbehörde vom *** wurde der Betroffenen das Einlangen dieser Beschwerde mitgeteilt. Eine Übernahmebestätigung findet sich im vorgelegten Akt nicht; eine Stellungnahme der Betroffenen zur Beschwerde ist ebenfalls nicht aktenkundig. 2. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ GRWO 1994 lauten:Paragraphen 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ GRWO 1994 lauten: § 17.
1 NÖ GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz NÖ GRWO 1994 schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz NÖ GRWO 1994 schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
2 leg.cit. liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006, -1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.
6 NÖ GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankomme (vgl. VfSlg. 16.225/2001).
Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankomme vergleiche VfSlg. 16.225 aus 2001,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – § 18 Abs. 7 NÖ GRWO 1994 zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Paragraph 18, Absatz 7, NÖ GRWO 1994 zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093/1981).Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093 aus 1981,). Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 der Niederösterreichischen Gemeindewahlordnung VfSlg. 2935/1955). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfSlg. 7766/1976).Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände vergleiche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 2, der Niederösterreichischen Gemeindewahlordnung VfSlg. 2935 aus 1955,). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfSlg. 7766 aus 1976,). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (vgl. VfSlg. 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen, noch umgekehrt ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. VfSlg. 11.220/1987).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen vergleiche VfSlg. 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen, noch umgekehrt ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche , VfSlg. 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch nach dem oben Gesagten erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (vgl. VfSlg. 2935/1955, 9093/1981). Fehlt es daran, vermag auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde, sei es berufsbedingt oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt, ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg. 2935/1955).Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch nach dem oben Gesagten erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird vergleiche VfSlg. 2935 aus 1955,, 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde, sei es berufsbedingt oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt, ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg. 2935 aus 1955,). Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001) und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und, soweit möglich, zu bescheinigen. Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,) und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und, soweit möglich, zu bescheinigen. Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 8845 aus 1980,), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen vergleiche Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, NÖ GRWO 1994 betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung). Im konkreten Fall ist die Betroffene laut aktuellem Auszug des Zentralen Melderegisters an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz, und an der Adresse ***, ***, seit *** mit Nebenwohnsitz gemeldet. Eine tatsächliche Wohnsitzbegründung in *** im Sinne des oben Ausgeführten zum relevanten Zeitpunkt des Stichtages (20. Oktober 2014) wurde von ihr im Verfahren jedoch nicht substantiiert behauptet. In ihrer Stellungnahme vom *** führt die Betroffene zwar aus, die Gemeinde könne nicht beurteilen, wie oft und regelmäßig sie am Gemeinschaftsleben in *** teilnehme, und zusammengefasst wird in aller Allgemeinheit dargestellt, es sei der *** Wirtschaft recht, dass die nebengemeldeten Personen und deren Gäste dort konsumierten und ihr Geld ausgeben würden. Nebengemeldete ***, deren Eltern noch dort lebten, seien potentielle zukünftige hauptgemeldete ***, und der *** Chor, in welchem die Betroffene Mitglied sei, habe gemeinsame Proben mit dem *** Kirchenchor und gemeinsame Auftritte. Dieses Vorbringen ist im Lichte der oben genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet, eine tatsächliche Wohnsitzbegründung der Betroffenen in *** darzutun. Die Betroffene beschränkt sich in ihrer Stellungnahme darauf, in teilweise sehr allgemeinen Ausführungen auf ihre gesellschaftlichen Verbindungen (und die anderer nebengemeldeter Personen, deren Gästen und deren Freunden) in *** hinzuweisen, indem sie dort Veranstaltungen aufsuche und durch Konsumation zur Wertschöpfung der örtlichen Wirtschaft beitrage, sowie dass der Chor, in dem sie Mitglied sei, mit dem *** Kirchenchor gemeinsam probe und Aufführungen abhalte. Dass sie aber tatsächlich eine Wohnung zu Wohnzwecken in Anspruch nehme (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft) bzw. dass sie zu Wohnzwecken auch regelmäßig in *** nächtige, geht aus ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise hervor. Dieses Vorbringen ist im Lichte der oben genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet, eine tatsächliche Wohnsitzbegründung der Betroffenen in *** darzutun. Die Betroffene beschränkt sich in ihrer Stellungnahme darauf, in teilweise sehr allgemeinen Ausführungen auf ihre gesellschaftlichen Verbindungen (und die anderer nebengemeldeter Personen, deren Gästen und deren Freunden) in *** hinzuweisen, indem sie dort Veranstaltungen aufsuche und durch Konsumation zur Wertschöpfung der örtlichen Wirtschaft beitrage, sowie dass der Chor, in dem sie Mitglied sei, mit dem *** Kirchenchor gemeinsam probe und Aufführungen abhalte. Dass sie aber tatsächlich eine Wohnung zu Wohnzwecken in Anspruch nehme vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft) bzw. dass sie zu Wohnzwecken auch regelmäßig in *** nächtige, geht aus ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise hervor. Dass es sich in ihrem Fall um eine „potentielle zukünftige hauptgemeldete“ *** handle, hat bereits in Anbetracht dessen, dass es für die Gemeinderatswahl 2015 auf das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes zum Stichtag (vgl. § 17 Abs. 2 NÖ GRWO 1994; gegenständlich der 20. Oktober 2014) ankommt, außer Betracht zu bleiben, ohne dass darüberhinaus hier noch der Zusammenhang zwischen Hauptwohnsitzmeldung und „ordentlichem Wohnsitz“ im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmungen zu erörtern wäre.Dass es sich in ihrem Fall um eine „potentielle zukünftige hauptgemeldete“ *** handle, hat bereits in Anbetracht dessen, dass es für die Gemeinderatswahl 2015 auf das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes zum Stichtag vergleiche , Paragraph 17, Absatz 2, NÖ GRWO 1994; gegenständlich der 20. Oktober 2014) ankommt, außer Betracht zu bleiben, ohne dass darüberhinaus hier noch der Zusammenhang zwischen Hauptwohnsitzmeldung und „ordentlichem Wohnsitz“ im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmungen zu erörtern wäre. Somit kann zusammengefasst schon unter Zugrundelegung des Vorbringens der Betroffenen nicht vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd NÖ GRWO 1994 in der Marktgemeinde *** ausgegangen werden, da jedenfalls die Behauptung bzw. entsprechende Nachweise darüber gänzlich fehlen, die Wohnung in *** tatsächlich zum Wohnen bezogen zu haben (VfSlg. 9093/1981).Somit kann zusammengefasst schon unter Zugrundelegung des Vorbringens der Betroffenen nicht vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd NÖ GRWO 1994 in der Marktgemeinde *** ausgegangen werden, da jedenfalls die Behauptung bzw. entsprechende Nachweise darüber gänzlich fehlen, die Wohnung in *** tatsächlich zum Wohnen bezogen zu haben (VfSlg. 9093 aus 1981,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.81.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.