RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0796 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-22: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Anzeigepflichtige Vorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
- die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9.
- die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben § 17.
(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:Paragraph 17,
(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: 9. die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrißfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur mehr die Gerätehütte auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist, da weder im Rahmen der vom Sachwalter und Rechtsvertreter verfassten Berufungsschrift noch in der vorliegenden Beschwerdeschrift der konsenslose Zubau (i.e. der Bereich unterhalb von zwei Balkonen, der mit einer Holzkonstruktion verschlossen ist und in dessen Holzwänden Fenster und Rollläden eingebaut sind, sowie die im Bereich zwischen den Balkonen errichtete Dachkonstruktion - Holzkonstruktion mit Dacheindeckung) thematisiert wurde. Ebenso wenig ist der diesbezügliche Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz bekämpft worden. 3.1.
- Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin besachwaltert ist, kommt insofern keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu, da der maßgebliche Bescheid der Baubehörde erster Instanz dem Sachwalter (und Rechtsvertreter) wirksam zugegangen ist und er von der Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen, auch Gebrauch gemacht hat. Wenn sich die Behörde nämlich bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. VwGH vom
- Mai 1992, 91/15/0085). So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Rechtsansicht geäußert, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH vom
- März 2003, 2002/15/0061, und
- September 2003, 97/13/0224). Auch im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber der – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter besachwalterten - Beschwerdeführerin treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH vom
- November 2013, Zl. 2013/15/0215).Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin besachwaltert ist, kommt insofern keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu, da der maßgebliche Bescheid der Baubehörde erster Instanz dem Sachwalter (und Rechtsvertreter) wirksam zugegangen ist und er von der Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen, auch Gebrauch gemacht hat. Wenn sich die Behörde nämlich bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist vergleiche VwGH vom
- Mai 1992, 91/15/0085). So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Rechtsansicht geäußert, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat vergleiche VwGH vom ,
- März 2003, 2002/15/0061, und
- September 2003, 97/13/0224). Auch im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber der – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter besachwalterten - Beschwerdeführerin treffen wollte und getroffen hat vergleiche VwGH vom
- November 2013, Zl. 2013/15/0215). Für die Beschwerdeführerin ist der Rechtsvertreter als Sachwalter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt. Daraus folgt, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt - unstrittig - Zustellungen an die Beschwerdeführerin persönlich unwirksam waren. Aus der Aktenlage geht aber hervor, dass die der Beschwerdeführerin persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide im Wege der Postumleitung dem Sachwalter und Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen sind (vgl. Seite 2 der Berufungsschrift, wo ausdrücklich darauf hingewiesen und die Zustellung mit *** angenommen wird). Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an die handlungsunfähige Beschwerdeführerin bewirkten Zustellmangels ist daher eingetreten. Daraus folgt, dass die Bescheide korrekt erlassen wurden und daher auch Rechtswirkungen entfalten konnten (vgl. VwGH vom
- März 2013, Zl. 2011/05/0084).Für die Beschwerdeführerin ist der Rechtsvertreter als Sachwalter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt. Daraus folgt, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt - unstrittig - Zustellungen an die Beschwerdeführerin persönlich unwirksam waren. Aus der Aktenlage geht aber hervor, dass die der Beschwerdeführerin persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide im Wege der Postumleitung dem Sachwalter und Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen sind vergleiche Seite 2 der Berufungsschrift, wo ausdrücklich darauf hingewiesen und die Zustellung mit *** angenommen wird). Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an die handlungsunfähige Beschwerdeführerin bewirkten Zustellmangels ist daher eingetreten. Daraus folgt, dass die Bescheide korrekt erlassen wurden und daher auch Rechtswirkungen entfalten konnten vergleiche VwGH vom
- März 2013, Zl. 2011/05/0084). 3.1.
- Für die im Beschwerdeverfahren nunmehr gegenständliche „Gerätehütte“ liegen unbestritten weder eine Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vor. Ebenso unbestritten ist, dass sich dieses Objekt auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, befindet. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden gründet sich der Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs.2 Z.3 iVm § 17 NÖ Bauordnung 1996 auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Objektes. Die Beschwerde bringt demgegenüber vor, es handle sich bei dem gegenständlichen Objekt weder um ein Bauwerk, noch bestehe überhaupt eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Zudem sei die Gerätehütte eine bewegliche Sache.Für die im Beschwerdeverfahren nunmehr gegenständliche „Gerätehütte“ liegen unbestritten weder eine Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vor. Ebenso unbestritten ist, dass sich dieses Objekt auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, , ***, Gst.Nr. ***, KG ***, befindet. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden gründet sich der Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, NÖ Bauordnung 1996 auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Objektes. Die Beschwerde bringt demgegenüber vor, es handle sich bei dem gegenständlichen Objekt weder um ein Bauwerk, noch bestehe überhaupt eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Zudem sei die Gerätehütte eine bewegliche Sache. Nach dem im Akt einliegenden (und in die Begründung des angefochtenen Bescheides einkopierten) Foto besteht diese Geräteütte aus zumindest zwei (auf dem Foto ersichtlichen) Holzwänden, ist mit einem Dach ausgestattet und weist ein Höhe von ca. 2 m auf. Zur Herstellung einer solchen Hütte bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Nach dem im Akt einliegenden (und in die Begründung des angefochtenen Bescheides einkopierten) Foto besteht diese Geräteütte aus zumindest zwei (auf dem Foto ersichtlichen) Holzwänden, ist mit einem Dach ausgestattet und weist ein Höhe von ca. 2 m auf. Zur Herstellung einer solchen Hütte bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche u.a. auch VwGH vom
- Juli 2003, , Zl. 2003/05/0043). In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom
- September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist daher nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH vom
- März 1992, Zl. 91/10/0007).In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen vergleiche u.a. VwGH vom ,
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom ,
- September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist daher nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH vom
- März 1992, Zl. 91/10/0007). 3.1.
- Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Die Gerätehütte sitzt mit ihren Außenwänden direkt am Boden auf, sodass allein schon durch das Gewicht des Daches und der (Holz-)Wände eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird.Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste vergleiche VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Die Gerätehütte sitzt mit ihren Außenwänden direkt am Boden auf, sodass allein schon durch das Gewicht des Daches und der (Holz-)Wände eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird. Da die gegenständliche Gerätehütte mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen dient, stellt diese ein Bauwerk in Form eines Gebäudes dar. Die Errichtung eines solchen Gebäudes bedürfte grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung
- Versteht man das gegenständliche Objekt im Sinne einer typischen Nutzung als Gerätehütte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996, somit als ein sehr kleines Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, so kommt man im Ergebnis zumindest zu einer Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996.Da die gegenständliche Gerätehütte mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen dient, stellt diese ein Bauwerk in Form eines Gebäudes dar. Die Errichtung eines solchen Gebäudes bedürfte grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung
- Versteht man das gegenständliche Objekt im Sinne einer typischen Nutzung als Gerätehütte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996, somit als ein sehr kleines Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, so kommt man im Ergebnis zumindest zu einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung
- 3.1.
- Die Bestimmung des § 17 Abs.1 Z. 9 NÖ Bauordnung 1996 ist nicht anzuwenden, erlaubt diese doch die bewilligungs- und anzeigefreie Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland außerhalb des vorderen Bauwichs. Ein Kleinwohnhaus ist gemäß § 1 NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/-6, per definitionem ein Wohngebäude mit drei oder vier Wohneinheiten und höchstens zwei Hauptgeschossen. Im vorliegenden Fall liegt aber – unbestritten - ein mehr als zwei Geschosse und mehr als vier Wohneinheiten aufweisendes Gebäude vor. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 1996 ist nicht anzuwenden, erlaubt diese doch die bewilligungs- und anzeigefreie Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland außerhalb des vorderen Bauwichs. Ein Kleinwohnhaus ist gemäß Paragraph eins, NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/-6, per definitionem ein Wohngebäude mit drei oder vier Wohneinheiten und höchstens zwei Hauptgeschossen. Im vorliegenden Fall liegt aber – unbestritten - ein mehr als zwei Geschosse und mehr als vier Wohneinheiten aufweisendes Gebäude vor. Die Errichtung des gegenständlichen Objektes stellt sich daher als anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 dar, welches aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer iSd § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen wäre. Da die Errichtung der gegenständlichen Gerätehütte im Falle einer Bauanzeige zu untersagen wäre bzw. eine entsprechende Bauanzeige unbestrittenermaßen bisher nicht vorliegt, war die Anordnung des Abbruches dieses Objektes gemäß § 35 Abs.2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 daher zu Recht erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Errichtung des gegenständlichen Objektes stellt sich daher als anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 dar, welches aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen wäre. Da die Errichtung der gegenständlichen Gerätehütte im Falle einer Bauanzeige zu untersagen wäre bzw. eine entsprechende Bauanzeige unbestrittenermaßen bisher nicht vorliegt, war die Anordnung des Abbruches dieses Objektes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 daher zu Recht erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Dies vor dem Hintergrund, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist: Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Gartenhütte erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Gartenhütte erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 12 Wochen eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch angeführt wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch angeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0796