GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
GVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 10,-- festgesetzt.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 10,-- festgesetzt.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** (Zeitpunkt der Vorlage der Abschussliste) Ort: ***, ***, Bezirkshauptmannschaft XOrt: ***, ***, Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Tatbeschreibung: Sie haben es als Jagdleiter unterlassen, die Unterschreitung der Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft X für das Eigenjagdgebiet *** – *** für das Jahr *** bezüglich Gamswild, wobei kein einziges der verfügten Stücke erlegt wurde, in der Abschussliste zu begründen, indem Sie in dem Feld „Begründung der Nichteinhaltung“ auf dem Mangelbogen, der der Bezirkshauptmannschaft X übermittelten Abschussliste, lediglich anführten, dass Gamswild stark rückläufig sei und keine geeigneten Stücke in Anblick bekommen wurden und dies Ausnahmeregelungen des § 83 NÖ Jagdgesetz nicht zu trafen.Sie haben es als Jagdleiter unterlassen, die Unterschreitung der Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für das Eigenjagdgebiet *** – *** für das Jahr *** bezüglich Gamswild, wobei kein einziges der verfügten Stücke erlegt wurde, in der Abschussliste zu begründen, indem Sie in dem Feld „Begründung der Nichteinhaltung“ auf dem Mangelbogen, der der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelten Abschussliste, lediglich anführten, dass Gamswild stark rückläufig sei und keine geeigneten Stücke in Anblick bekommen wurden und dies Ausnahmeregelungen des Paragraph 83, NÖ Jagdgesetz nicht zu trafen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs. 1 und 3 NÖ Jagdgesetz iVm Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, *** iVm § 135 Abs. 1 Z. 16 NÖ JagdgesetzParagraph 38, Absatz eins und 3 NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, *** in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz Es wird jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 45 Abs.1 Z.4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“Rechtsgrundlage: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Gegen den Bescheid (Ermahnung) der BH X vom ***, ***, erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist„Gegen den Bescheid (Ermahnung) der BH römisch zehn vom ***, ***, erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist BERUFUNG und beantragt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens. Begründung: Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, aber auch wegen formeller Verfahrensmängel angefochten. Vorerst hat die Erstbehörde eine Verletzung des Parteiengehörs zu verantworten. Die Behörde hat kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch den Beschuldigten von ihrer Absicht informiert, gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Grundlage der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich die Abschussliste für das Jahr *** und die dort - üblicherweise kursorisch gehaltene - Begründung für die Nichteinhaltung der Abschussverfügung. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ihre Strafabsicht bekannt gegeben und Parteiengehör eingeräumt, hätte der Beschuldigte die diesbezüglichen Ausführungen entsprechend ergänzt, Anträge auf Einvernahme von Zeugen gestellt, die über Art und Ausmaß der Bejagung aus eigener Wahrnehmung Angaben hätten machen können, sowie die Einholung eines wildbiologischen Fachgutachtens zum Nachweis dafür, dass der Gamswildbestand aus verschiedenen Gründen stark schwankend ist, gestellt. Durch die von der BH X gewählte Vorgangsweise wurden dem Beschuldigten alle Verteidigungsrechte genommen, der Bescheid ist mit eklatanter inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Durch die von der BH römisch zehn gewählte Vorgangsweise wurden dem Beschuldigten alle Verteidigungsrechte genommen, der Bescheid ist mit eklatanter inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Begründung des Bescheides wird auch nicht besser, wenn die belangte Behörde Argumente aus einem Erkenntnis des VwGH vom 24. Juli 1991 anführt, die damals nicht ausreichend waren, die Unterschreitung des Abschusses zu begründen. Die dort angeführten Argumente wurden vom Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren nicht einmal erhoben. Aus ihren Ausführungen kann höchstens entnommen werden, dass die Behörde dem Beschuldigten gar nicht zugetraut hat, eine der Gesetzeslage entsprechende Begründung für die Unterschreitung des Abschusses zu erstatten. Vor einer derartigen Annahme hätte jedenfalls dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Argumente ausreichend und mit Beweisanträgen versehen, darzustellen. Das Erkenntnis leidet jedoch weiter an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, indem die angefochtene Behörde in§ 83 Abs 1 und 3 NÖ JagdG ausschließlich eine Regelung erkennt, die die Beeinträchtigung des Rechtsgutes "Schutz des Waldes vor Wild verbiss" zum Inhalt hat.Das Erkenntnis leidet jedoch weiter an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, indem die angefochtene Behörde in§ 83 Absatz eins und 3 NÖ JagdG ausschließlich eine Regelung erkennt, die die Beeinträchtigung des Rechtsgutes "Schutz des Waldes vor Wild verbiss" zum Inhalt hat. Dabei handelt es sich um ein Verkennen des Regelungszweckes. Der Regelungsgehalt des § 83 erschließt sich nur im Zusammenhang mit§ 2 NÖ JagdG. Demnach ist das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen (nicht nur: abzuschießen), damit ein artenreicher und gesunder Wildbestand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Abschussverfügung hat daher zwei diametrale Ziele. Mit der Abschussverfügung soll nicht nur der notwendige Abschuss im Interesse der Land- und Forstwirtschaft definiert werden, sondern auch - indem etwa ein niedrigerer Abschuss als beantragt verfügt wird - das wesentliche Ziel des Gesetzgebers, einen artenreichen und gesunden Wildstand zu entwickeln und zu erhalten, unterstützt werden.Dabei handelt es sich um ein Verkennen des Regelungszweckes. Der Regelungsgehalt des Paragraph 83, erschließt sich nur im Zusammenhang mit§ 2 NÖ JagdG. Demnach ist das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen (nicht nur: abzuschießen), damit ein artenreicher und gesunder Wildbestand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Abschussverfügung hat daher zwei diametrale Ziele. Mit der Abschussverfügung soll nicht nur der notwendige Abschuss im Interesse der Land- und Forstwirtschaft definiert werden, sondern auch - indem etwa ein niedrigerer Abschuss als beantragt verfügt wird - das wesentliche Ziel des Gesetzgebers, einen artenreichen und gesunden Wildstand zu entwickeln und zu erhalten, unterstützt werden. Auch aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig. Die Behörde hat es auch verabsäumt, für die Rechtfertigung ihrer Vorgangsweise eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen einzuholen. Tatsächlich beschäftigt die Entwicklung der österreichischen Gamswildstrecke nicht nur die Gamsjäger, sondern auch die Wildbiologen. Die Strecken sind seit langem stark rückläufig, besonders in Niederösterreich (Rückgang 50% in knapp 20 Jahren!). Die Ursache wird von der Wildbiologie zuletzt in klimatischen Bedingungen gesehen. Insbesondere sind die Nordstaulagen mit hohen Schneemengen diejenigen Gebiete, in denen das Gamswild stark betroffen ist (wie hier im Bereich ***). Darüber hinaus sind die Waldgamsbestände (wie im gegenständlichen Revier) sehr volatil, was ihren bevorzugten Aufenthaltsbereich betrifft. Dieser hängt von den Temperaturen, der Witterung (Sturm, Regen) und der Feuchtigkeit des Einstandes jeweils ab. Gerade beim Bestand von Waldgamsen kann es immer wieder sein, dass sie über einen bestimmten Zeitraum sehr schwer bis gar nicht sichtbar sind, im Jahr darauf ist es wieder ein leichtes, den vorgestellten Abschuss zu erfüllen. Über alle diese Umstände wurden im Verfahren I. Instanz keine sachverständigen Stellungnahmen eingeholt.Über alle diese Umstände wurden im Verfahren römisch eins. Instanz keine sachverständigen Stellungnahmen eingeholt. Sofern der angefochtene Bescheid nicht ersatzlos aufgehoben wird, wird im fortzusetzenden Verfahren durch den Beschuldigten die Einholung von meteorologischen Gutachten (und zwar für *** und ***), sowie das Gutachten eines Sachverständigen für Wildbiologie beantragt werden. Über Art und Ausmaß der durchgeführten Bejagung werden entsprechende Aufzeichnungen aus dem Jagdtagebuch vorgelegt werden, weiters wird die Einvernahme von Zeugen beantragt werden, die im Zeitraum *** im Revier des Beschuldigten gejagt haben. Beweis: sachverständige Ausführung über" Zukunft des Gamswildes" von ***, selbständiger Wildbiologe, aus der Zeitung "Der Österreichische Berufsjäger", Ausgabe Dezember 2013, Seiten 3 und 4; weitere Beweise vorbehalten Zusammenfassend wird gestellt der ANTRAG, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“ Dem Rechtsmittel war ein Artikel über die „Zukunft des Gamswildes“ von ***, aus der Zeitung „Der Österreichische Berufsjäger“, Ausgabe Dezember 2013, beigeschlossen. Auf Grund der Rechtsmittelerhebung hat das erkennende Gericht am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch Einholung von Befund und Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen erhoben. Es wird festgestellt:
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – Paragraph eins, VStG – abzustellen. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind für die Entscheidung relevant: § 83:Paragraph 83 :
Z. 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann
Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.
Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auf Grund der unbedenklichen Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am *** als Jagdleiter es unterlassen hat, die Unterschreitung der Abschussverfügung der BH X für das Eigenjagdgebiet *** – hinsichtlich des Jagdjahres *** war ein Abschuss von zwei Stück Gamswild, jeweils männlich und weiblich, Altersklasse III, verfügt und im Jagdjahr *** kein einziges Gamswildstück erlegt – in der Abschussliste zu begründen. Auf Grund der unbedenklichen Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am *** als Jagdleiter es unterlassen hat, die Unterschreitung der Abschussverfügung der BH römisch zehn für das Eigenjagdgebiet *** – hinsichtlich des Jagdjahres *** war ein Abschuss von zwei Stück Gamswild, jeweils männlich und weiblich, Altersklasse römisch drei, verfügt und im Jagdjahr *** kein einziges Gamswildstück erlegt – in der Abschussliste zu begründen. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat zum Rechtsmittelvorbringen und zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers im Beweisverfahren folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben: Zunächst wird festgestellt, dass im gegenständlichen Revier für das Jahr *** der Abschuss eines dreier Bockes sowie einer dreier Geiß beim Gamswild verfügt wurde. Erlegt wurde kein Stück Gamswild in diesem Jahr. Laut Aussage des Beschwerdeführervertreters im Zuge der heutigen Verhandlung handelt es sich in diesem Bereich des gegenständlichen Jagdgebietes um ein Revier, wo Gamswild ausschließlich als Wechselwild und als Waldgams vorkommt. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Schwierigkeit der Bejagung von Gamswild nachvollziehbar ist. Was die Begründung auf der Abschussliste für das Jahr *** betrifft, ist diese jedoch aus jagdfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Aussage, dass „keine geeigneten Stücke in Anblick bekommen wurden“, lässt nicht erkennen, wie viel nicht geeignete Stücke der Altersklasse III bei Gamsböcken und Geißen in Anblick bekommen wurden. Offensichtlich reichte dies der Erstbehörde nicht als begründete Beurteilung, warum der verfügte Abschuss nicht erfüllt werden konnte. Aus der angeführten Begründung der Abschussliste ist für die Behörde nicht ersichtlich, mit welcher Intensität bzw. Effizienz die Bejagung des Gamswildes im gegenständlichen Revier *** durchgeführt wurde.Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Schwierigkeit der Bejagung von Gamswild nachvollziehbar ist. Was die Begründung auf der Abschussliste für das Jahr *** betrifft, ist diese jedoch aus jagdfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Aussage, dass „keine geeigneten Stücke in Anblick bekommen wurden“, lässt nicht erkennen, wie viel nicht geeignete Stücke der Altersklasse römisch drei bei Gamsböcken und Geißen in Anblick bekommen wurden. Offensichtlich reichte dies der Erstbehörde nicht als begründete Beurteilung, warum der verfügte Abschuss nicht erfüllt werden konnte. Aus der angeführten Begründung der Abschussliste ist für die Behörde nicht ersichtlich, mit welcher Intensität bzw. Effizienz die Bejagung des Gamswildes im gegenständlichen Revier *** durchgeführt wurde. Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, den schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Mit den diesbezüglichen Anführungen in der im Gegenstand abgegebenen Abschussliste vermochte der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung, vgl. dazu auch VwGH 90/19/0589, für die Nichterfüllung des im Jagdjahr *** verfügten Gamswildabschusses nicht abzugeben und stellt die Begründungspflicht nach § 83 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz nicht darauf ab, dass bloß eine Begründung abgegeben wird, sondern ist dieser Bestimmung immanent, dass, dies im Falle der Unterschreitung eines verfügten Abschusses, der Jagdausübungsberechtigte darzulegen hat – und dies in einer für die Behörde nachvollziehbaren Weise – welche Bemühungen er unternommen hat, sowie ist deren Intensität darzulegen, um der Begründungspflicht hinsichtlich der Nichterfüllung der Verfügung gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen und hätte er bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit, die einem Jagdausübungsberechtigten, zuzubilligen ist, selbst wenn entsprechende Bemühungen zur Durchführung eines Abschusses vorgenommen worden wären, eine entsprechende und nachvollziehbare Begründung für die Nichterfüllung der Abschussverfügung in der Abschussliste vornehmen müssen. Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, den schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Mit den diesbezüglichen Anführungen in der im Gegenstand abgegebenen Abschussliste vermochte der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung, vergleiche dazu auch VwGH 90/19/0589, für die Nichterfüllung des im Jagdjahr *** verfügten Gamswildabschusses nicht abzugeben und stellt die Begründungspflicht nach Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz nicht darauf ab, dass bloß eine Begründung abgegeben wird, sondern ist dieser Bestimmung immanent, dass, dies im Falle der Unterschreitung eines verfügten Abschusses, der Jagdausübungsberechtigte darzulegen hat – und dies in einer für die Behörde nachvollziehbaren Weise – welche Bemühungen er unternommen hat, sowie ist deren Intensität darzulegen, um der Begründungspflicht hinsichtlich der Nichterfüllung der Verfügung gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen und hätte er bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit, die einem Jagdausübungsberechtigten, zuzubilligen ist, selbst wenn entsprechende Bemühungen zur Durchführung eines Abschusses vorgenommen worden wären, eine entsprechende und nachvollziehbare Begründung für die Nichterfüllung der Abschussverfügung in der Abschussliste vornehmen müssen. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen ergeben. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, nämlich als Jagdleiter einer Jagdgesellschaft, ist in den diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 begründet. Die Bezirkshauptmannschaft X ist in Bezug auf die Anführung der Tatzeit nicht zu Unrecht vom Tag der Vorlage der Abschussliste ausgegangen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist in Bezug auf die Anführung der Tatzeit nicht zu Unrecht vom Tag der Vorlage der Abschussliste ausgegangen. Die Strafbehörde sah im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zu Unrecht als gegeben an, wie sie nicht zu Unrecht davon ausging, wenn auch tatsächlich eine entsprechende Bejagung des Gamswildes erfolgt sein sollte, dass eine Ermahnung notwendig ist, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer genaueren Beachtung der betreffenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.Die Strafbehörde sah im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zu Unrecht als gegeben an, wie sie nicht zu Unrecht davon ausging, wenn auch tatsächlich eine entsprechende Bejagung des Gamswildes erfolgt sein sollte, dass eine Ermahnung notwendig ist, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer genaueren Beachtung der betreffenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.14.0012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.