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{'item': 'LVwG-AB-14-0700'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0700 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau *** sowie der Frau *** und des Herrn ***, alle vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Pferdestalls, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau *** sowie der Frau *** und des Herrn ***, alle vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, , Zahl ***, betreffend baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Pferdestalls, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde der Frau *** wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde der Frau *** wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Die Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** wird als unbegründet abgewiesen.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerden richten sich gegen einen Ersatzbescheid der Berufungsbehörde, die nach erfolgter Aufhebung des Vorbescheides vom *** an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde gebunden war. Diese Rechtsansicht wurde in der Vorstellungsentscheidung der NÖ Landesregierung vom ***, ***, zum Ausdruck gebracht und wird auf diese hiermit verwiesen. Tragender Entscheidungsgrund für die Aufhebung des Vorbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde war die unterbliebene Stützung der Begründung auf ein umfassendes und schlüssiges medizinisches Gutachten zur Frage der Auswirkungen – insbesondere der Staub- und Geruchsbelastung – auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen aufgrund entsprechender technischer Daten zur zu erwartenden Belastung. Die nachstehende Beschreibung des relevanten Verfahrensganges umfasst das erstinstanzliche Verfahren nur im entscheidungswesentlichen Umfang und beschränkt sich im Übrigen auf das durch die Berufungsbehörde zur Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides fortgesetzte Verfahren: Zum erstinstanzlichen Verfahren: Mit Schreiben vom *** ersuchte Herr *** (im Folgenden Bauwerber) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Pferdestalls auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***. Am *** erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung im Auftrag der Baubehörde ein im Ergebnis positives raumordnungsfachliches Gutachten zum Bauvorhaben. Mit Ladung vom *** beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für *** eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben an. Die Ladung enthielt folgenden an die Nachbarn gerichteten Wortlaut: „Soweit Sie nicht schriftlich spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder mündlich während der Verhandlung Ihre Rechte geltend machen, verlieren Sie in diesem Verfahren Ihre Stellung als Partei. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ Bis zur Bauverhandlung wurden von den im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien keine Einwendungen erhoben. Bei der Bauverhandlung gab nach erfolgter Erörterung des Bauvorhabens Frau ***, Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin), die Erklärung ab, sie befürchte „durch das gegenständliche Vorhaben die Belästigung durch Geruch, Staub und Lärm“. Frau *** und Herr ***, Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer), waren trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der mündlichen Bauverhandlung weder anwesend noch vertreten. Abschließend erklärte der Verhandlungsleiter, dass aufgrund der erhobenen Einwendungen ergänzend ein agrartechnisches und ein medizinisches Gutachten über die Auswirkung der Tierhaltung eingeholt werden. Am *** erstattete der agrartechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung im unter Hinweis auf die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin erteilten Auftrag der Baubehörde ein im Ergebnis positives agrartechnisches Gutachten zum Bauvorhaben und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Aus den eingesehenen Unterlagen und der örtlichen Besichtigung ergebe sich, dass sich unter Berücksichtigung des geplanten Tierbestandes von maximal 20 Pferden, der Tiefstreuentmistung, der freien Lüftung, der Trockenfütterung sowie des Bestandes einer Düngerstätte mit Jauchegrube und des zum Stall gehörigen Paddocks nach der einschlägigen ministeriellen Richtlinie eine Geruchszahl von 3 errechnen lasse. Diese sei im Vergleich zu der in der Widmungsart „Bauland-Agrargebiet“ häufig anzutreffenden Geruchszahl von 40-45 als gering und jedenfalls widmungstypisch einzustufen, weshalb zusammengefasst aus immissionstechnischer Sicht nur vergleichsweise geringfügige, für Pferdestallungen arttypische Immissionen zu erwarten seien. Am *** gab die Gemeindeärztin der Marktgemeinde *** der Baubehörde bekannt, dass sie das Ausmaß der Belastungen nicht abschätzen könne und diesbezüglich an den Leiter des Allergiezentrums *** verweisen möchte. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern die genannten drei Schreiben der Sachverständigen zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom *** gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen die Stellungnahme ab, dass
  7. aufgrund der eindeutigen Empfehlung der Gemeindeärztin der verwiesene Leiter des Allergiezentrums *** mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen sei,
  8. eine Stellungnahme zum Gutachten vom *** erst nach Gewährung der bislang verweigerten Akteneinsicht möglich sei und
  9. die Immissionen im Gutachten vom *** nicht korrekt beurteilt werden, da insbesondere der lange Entmistungsintervall von 4 bis 6 Wochen in der warmen Jahreszeit zu einem enormen Anstieg der Geruchsbelastung führen werde und zudem die gesundheitliche Beeinträchtigung der eigenen Tochter negiert werde. Mit Schreiben vom *** nahmen die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen die Stellungnahme ab, dass
  10. mit weit mehr als 20 Pferden zu rechnen sei,
  11. von der in unmittelbarer Nähe des eigenen Wohnhauses geplanten Düngerstätte Geruchs- und Fliegenbelästigung zu erwarten sei,
  12. die gemeindeärztliche Stellungnahme kein Gutachten sei und
  13. aufgrund der parteipolitischen Funktion des Bauwerbers Befangenheit zu vermuten sei. Am *** legte die Gemeindeärztin der Marktgemeinde *** der Baubehörde die Stellungnahme des Leiters des Allergiezentrums *** vom *** vor, der zufolge Pferdeallergien sehr selten seien und nur bei Personen vorkommen, die direkt mit Pferden zu tun haben, also Reitern und Reiterinnen. Heu falle unter Gräserallergie, die Sensibilisierung erfolge aber aerogen im Freien und überall. In Summe sehe er aus allergologischer Sicht keinen Grund, die Freistallhaltung von Pferden zu verbieten. Mit Bescheid vom ***, AZ. ***, erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Grundstücksteil von 1.107 m2 (von 4.363 m2) des Baugrundstücks zum Bauplatz und erteilte dem Bauwerber die Baubewilligung zum Neubau eines Pferdestalles wie beantragt und sprach aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer „als unzulässig zurückgewiesen“ werden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Einwendungen zurückzuweisen gewesen seien, da das Bauvorhaben aufgrund der genannten Gutachten den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Zum Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang: Mit ihren rechtzeitigen Berufungen bringen die Beschwerdeführer unter den Berufungspunkten wesentlicher Verfahrensmängel, mangelhafter Begründung, mangelhafter Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit einleitend im Wesentlichen gleichlautend vor, dass
  14. der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mangels Anführung der vorzuschreibenden Auflagen unvollständig sei,
  15. die Begründung zur Zurückweisung der Einwendungen mangels Erkennbarkeit der Entscheidungsgründe mangelhaft sei,
  16. die Beweiswürdigung mangels Würdigung der aufgezählten Gutachten mangelhaft sei,
  17. über die Anträge zur Beauftragung eines Gutachtens beim Leiter des Allergiezentrums *** nicht entschieden worden sei und
  18. aufgrund des Fehlens schlüssiger Gutachten zur Beurteilung der Immissionen materielle Unrichtigkeit vorliege. Ergänzend verweisen die Erstbeschwerdeführerin auf die fehlende Berücksichtigung der Asthmaerkrankung ihrer Tochter sowie die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer auf die mit Schreiben vom *** beanstandete Situierung der Düngerstätte und beanstanden die Grundstücksauffahrt. Mit Schreiben vom *** nahm die Gemeindeärztin der Marktgemeinde *** zur Gesundheitsbelastung durch Allergene, Staub, Geruch und Lärm gegenüber der Baubehörde dahingehend Stellung, dass die allergene Belastung durch Tierepithelien nur bei direktem Kontakt mit dem Tier wirksam sei, da es hier zu keiner aerogenen Weiterverbreitung komme. Die allergene Belastung durch Gräserpollen werde nur gering erhöht sein, da das Stroh vor allem in den Stallungen gelagert und verteilt werde. Eine Verbreitung durch Wind sei in geringem Maß möglich. Staub und Geruchsbelastung könne bei guter Stallführung sehr gering gehalten werden. Eine Lärmbelastung sei nicht zu erwarten. Eine primär gesundheitsschädigende Belastung sei durch den Umbau nicht zu erwarten. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Baubehörde diese Stellungnahme den Beschwerdeführern zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom *** nahmen die Beschwerdeführer gleichlautend im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Ansicht der Gemeindeärztin aus folgenden Gründen unrichtig sei: Die Stellungnahme sei zu allgemein. Erfahrungsgemäß sei aufgrund der offenen Belüftung und des Gülleanfalls mit einer hohen Allergen- und Geruchsbelastung zu rechnen. Die Entmistungsintervalle seien mit 4 bis 6 Wochen zu lang. Es werde daher der Antrag auf Stattgebung der Berufungen, ersatzweise auf Vorschreibung einer Filteranlage zur Beseitigung des Staubes, der Gräserpollen und der Gerüche mittels einer Auflage gestellt. Der abweisende Berufungsbescheid vom *** wurde mit der eingangs genannten Vorstellungsentscheidung aufgehoben. Zum fortgesetzten Berufungsverfahren: Zur Behebung des für die Vorstellungsentscheidung relevanten Verfahrensmangels holte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren
  19. bei der *** eine Immissionsprognose für Geruchsimmissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vom ***
  20. bei der *** eine Immissionsprognose für Geruchsimmissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vom ***, sowie auf dieser Grundlage
  21. bei *** als Sachverständigen für Umwelthygiene ein medizinisches Gutachten mit Beurteilung der geruchs- und fliegenbedingten Immissionssituation vom *** ein. Diese Unterlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zu 1 (Immissionsprognose für Geruchsimmissionen): Nach einleitender Beschreibung der herangezogenen Unterlagen sowie der einschlägigen Fachliteratur und der Methodik, die einen Lokalaugenschein am *** umfasste, errechnet der Gutachter im ersten Schritt die Geruchszahl mit einem Wert von 2,4 und gelangt im zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse sowie der Meteorologie zur räumlichen Definition der richtungsbezogenen Immissionszone. Zur Intensität der Geruchsbelastung kommt der Gutachter zum Zwischenergebnis, dass starke Gerüche aufgrund des diffusen Charakters der Emissionen und dem dadurch bedingten Fehlen der Möglichkeit einer Geruchsanreicherung nicht gegeben seien. Die Darstellung der Geruchsimmissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer erfolgt in Prozent der Jahresstunden: Für jenes der Erstbeschwerdeführerin: 10 – 12% Für jenes der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers: 3 – 6% Das Gutachten umfasst 11 Textseiten einschließlich einer grafischen Windrose sowie einer Tabelle und einer Grafik zur Darstellung der sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsbereiche um den Pferdestall. Zu 2 (medizinisches Gutachten): Das medizinische Gutachten umfasst 20 Seiten, in denen der Gutachter in 13 Kapiteln das agrartechnische Gutachten vom ***, die gemeindeärztliche Stellungnahme vom ***, die Stellungnahme von *** vom *** sowie das oben angeführte technische Gutachten der *** über die Geruchsimmissionen zuzüglich der beauftragten Beurteilung der Belästigung durch Fliegen zusammengefasst wie folgt bewertet: Der medizinische Gutachter hat demnach den technischen Befund im Rahmen zweier unangekündigter Lokalaugenscheine am *** und *** eines nächtlichen Lokalaugenscheins um eine sensorischen Geruchsermittlung ergänzt. Diesen Befund nahm der medizinische Sachverständige an den dem Pferdestall nächstgelegenen Grundstücksgrenzen der jeweiligen Liegenschaften der Beschwerdeführer auf. Zur medizinischen Begutachtung der geruchsbedingten Immissionssituation: Ausgehend von der technischen Beweisaufnahme und der eigenen Wahrnehmung kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die luftreinhaltetechnischen Werte die Richtwerte aller einschlägigen Richtlinien bei den Anrainern für die Kategorie „Dorf“ unterschreiten und keine medizinisch relevante Bedeutung im Sinne einer negativen gesundheitlichen Beeinträchtigung erlangen werden. Allfällig als Belästigung empfundene Gerüche seien im Hinblick auf die vorliegende Widmung jedenfalls örtlich zumutbar. Zur medizinischen Begutachtung der Frage einer Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung durch Fliegen kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass diese Fragen für den normal empfindenden, gesunden Menschen zu verneinen sei. Zu Frage einer Belästigung durch Fliegen sei eine exakte Immissionsprognose weder möglich noch erforderlich, da eine solche Belästigung aus medizinisch-umwelthygienischer Sicht jedenfalls örtlich zumutbar sei. Mit Schreiben der Baubehörde vom *** und vom *** wurden diese beiden Gutachten den Beschwerdeführern im Wege ihres Vertreters zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit gleichlautenden Schreiben vom *** gaben die Beschwerdeführer zu den Gutachten im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Zum Gutachten der ***: Den Parteien sei keine Gelegenheit zur Ablehnung dieses nicht amtlichen Sachverständigen geboten worden. Die Beschwerdeführer seien dem Lokalaugenschein vom *** nicht beigezogen worden. Den an diesem Tag anwesenden Beschwerdeführern sei keine Besichtigung ihrer Grundstücke aufgefallen, weshalb dem Gutachten eine fundierte Entscheidungsgrundlage fehle. Das Gutachten sei auch deshalb nicht aussagekräftig, da der Lokalaugenschein bei niedrigen Temperaturen und bei Schneelage stattgefunden habe, was naturgemäß zu geringeren Immissionsfeststellungen geführt habe als bei Schönwetter und frühlingshaften Temperaturen. Geruchsmessungen müssten durch mehrfache Begehungen über mindestens 3 bis 4 Monate durchgeführt werden. Die gewählte Methode entspreche daher nicht der gängigen Praxis. Das Gutachten sei daher unseriös und der Sachverständige daher abzulehnen. Der Sachverständige gehe von nur 20 Pferden aus, obwohl der Bauwerber insgesamt 28 Pferde halte. Das Gutachten sei hinsichtlich des Entmistungsverhaltens unvollständig, da sich durch die höheren Strömungsgeschwindigkeiten der Luft an der Grenzfläche des Mistes die Freisetzung von Geruchsstoffen wesentlich erhöhe. Auch die Verweildauer des Mistes sei nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten gehe tatsachenwidrig von Trockenfütterung aus, die jedoch nur in den Wintermonaten stattfinde. Zu den anderen Jahreszeiten würden die Tiere täglich mit frischem Grünfutter im Ausmaß eines Anhängers versorgt. Das Gutachten sei wegen des nicht näher definierten Schutzabstandes nicht schlüssig. Die Feststellungen zur nur kurzfristig wirksamen starken Emissionen bei Entleerung der Güllegrube entsprächen nicht der Wirklichkeit. Die tatsächlich wöchentliche Ausfuhr des Mistes über jeweils 4 Stunden ergäbe eine Jahresbelastung von 208 Stunden. Es bleibe die erhöhte Feuergefahr durch das entgegen der Baubewilligung außerhalb des Stalls gelagerte Stroh und Heu unberücksichtigt. Der zum Bewilligungszeitpunkt bestandene Windschutzgürtel sei noch vor der Befundaufnahme durch einen Parkplatz ersetzt worden. Von den mit Sand beschütteten Reitflächen gehe eine unzumutbare Staubbelastung aus. Zwischenzeitig sei eine Flutlichtanlage mit 8 m hohen Masten aufgestellt worden, für die keine Baubewilligung vorliege. Die Baubehörde habe zur Verhandlung trotz der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung die Wasserrechtsbehörde nicht beigezogen. Die nach der „Vorläufigen Richtlinie“ gebotene vergleichende Standortbewertung habe nicht stattgefunden. Aus den aufgezeigten Gründen stelle das Gutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. Zum medizinisches Gutachten: Den Parteien sei keine Gelegenheit zur Ablehnung dieses nichtamtlichen Sachverständigen geboten worden. Das Gutachten beruhe aufgrund der aufgezeigten Mängel des technischen Befundes auf einer mangelhaften Grundlage. Die Beschwerdeführer seien dem Lokalaugenschein vom *** nicht beigezogen worden. Den an diesem Tag anwesenden Beschwerdeführern sei keine Besichtigung ihrer Grundstücke aufgefallen, weshalb dem Gutachten eine fundierte Entscheidungsgrundlage fehle. Der Sachverständige habe die Feststellung der individuellen Belästigungsreaktionen unterlassen. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund der infolge ihrer Pferdehaarallergie erlittenen Asthmaschübe aus der Gemeinde wegziehen müssen. Allein daraus lasse sich eindeutig erkennen, dass die Geruchs- und Allergenbelastung das örtlich zumutbare Maß übersteige und die Gesundheit der Beschwerdeführer sowie deren Familienangehöriger entgegen § 48 NÖ Bauordnung 1996 gefährde.Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund der infolge ihrer Pferdehaarallergie erlittenen Asthmaschübe aus der Gemeinde wegziehen müssen. Allein daraus lasse sich eindeutig erkennen, dass die Geruchs- und Allergenbelastung das örtlich zumutbare Maß übersteige und die Gesundheit der Beschwerdeführer sowie deren Familienangehöriger entgegen Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 gefährde. Die Vorbelastung sei unberücksichtigt geblieben. Der Sachverständige habe den ununterbrochenen Reitbetrieb unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der neu errichteten Flutlichtanlage werde bis 23:45 Uhr geritten. Der Sachverständige habe unberücksichtigt gelassen, dass der Anrainer „***“ die Umwidmung der gegenständlichen Widmung „Bauland Agrargebiet“ und teilweise „Grünland Forst“ in die Widmung „Wohngebiet“ nicht berücksichtigt. Das Umwidmungsverfahren wäre abzuwarten gewesen. Der Sachverständige habe die drohende Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch bei Regen über die Befestigung aus Asphaltbruch abfließenden Pferdeurin nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Güllebehälters sei nur der Urin, nicht jedoch das Abwasser aus dem Pferdewaschplatz eingerechnet worden, weshalb dieser nicht ausreichend dimensioniert sei. Das Gutachten sei daher mit dem Eindruck der Parteilichkeit behaftet und der Sachverständige daher abzulehnen. Es werde daher beantragt, die Einstellung des Betriebes zu verfügen, andere Sachverständige zu bestellen und dem Bauansuchen nicht stattzugeben. Zum Gutachten der *** ergänzt der Gutachter am ***: Zur Frage der Witterung während der Ortsbegehung vom *** sei festzuhalten, dass die Besichtigung nicht den Zweck einer olfaktorischen Verifikation gehabt habe. Eine Einbeziehung der Anrainer sei bei einer umwelttechnischen Befundaufnahme nicht vorgesehen. Zur Anzahl der Pferde habe sich die Beurteilung auf das mit 20 Pferden definierte Einreichprojekt zu beziehen. Zur Methode sei festzuhalten, dass eine – mehrmonatige – Geruchsemissionserhebung nicht Gegenstand des Auftrages gewesen sei. Zur Frage der Entmistung und Fütterung sei das Einreichprojekt entsprechend den Kriterien der Richtlinie für Tierhaltungsbetriebe befundet worden. Das Bestehen eines Windschutzgürtels habe erfahrungsgemäß keine messbare Auswirkung auf die Luftschadstoffausbreitung, weshalb der Bewuchs des Beurteilungsraumes in die Richtlinie nicht eingehe. Zum Thema der vergleichenden Standortbewertung sei festzuhalten, dass in den bekannten Anwendungsfällen eine Geruchzahl von 30 als Irrelevanzschwelle angesetzt worden sei, weshalb die im gegenständlichen Fall gegebene Geruchszahl von 2,4 jedenfalls in den Bereich der Irrelevanz falle. Zum medizinischen Gutachten ergänzt der Gutachter am ***: Zum technischen Gutachten der *** vom *** könne der medizinische Sachverständige keine Stellungnahme abgeben. Es dürfe nur bemerkt werden, dass der technische Gutachter viel Erfahrung besitze und schon seit Jahren Gutachten für diverse Verfahren (UVP, Gewerberecht etc.) erstelle. Zur Ablehnung nicht amtlicher Sachverständiger sowie zur Befangenheit werde auf die §§ 7 und 53 AVG hingewiesen.Zur Ablehnung nicht amtlicher Sachverständiger sowie zur Befangenheit werde auf die Paragraphen 7 und 53 AVG hingewiesen. Fachkunde: Er beschäftige sich seit über 20 Jahren mit Fragen der Umwelthygiene. Zur Abwesenheit einer Partei beim Lokalaugenschein: Die Anwesenheit einer Partei bei einer Befundaufnahme sei nicht erforderlich oder zielführend. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.6.2010, 2009/06/0016 hingewiesen. Das Betreten der Liegenschaften samt Innenräumlichkeiten im Rahmen des Lokalaugenscheins sei nicht erforderlich, da die Beurteilungspunkte die Grundstücksgrenzen seien (worst-case Abschätzung). Zum Lokalaugenschein: Es seien 2 Lokalaugenscheine durchgeführt worden, die Tage und die exakte Uhrzeit seien im Gutachten genau angegeben. Im Rahmen des Lokalaugenscheins sei das nähere und weitere Umfeld des Pferdestalls und die Grundstückgrenzen der Nachbargrundstücke abgegangen worden. Die Ergebnisse des Lokalaugenscheins seien ausführlich festgehalten worden. Zur Ladung der Parteien: Eine Ladung der Parteien zum Lokalaugenschein sei mit Rücksicht auf die zitierte Rechtsprechung weder erforderlich noch zielführend. Zur psychischen Belastung durch Geruch, Staub und Lärm: Gerüche könnten zweifellos belästigend wirken, das sei auch nie bestritten worden. Eine gewisse psychische Belastung (z.B. Ärger etc.) sei deshalb auch im gegenständlichen Fall nachvollziehbar. Bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen führe die in der Immissionsprognose dargestellte Geruchseinwirkung aber zu keiner „erheblichen“ psychischen Belastung oder gar zu „psychischen Erkrankungen“. Es könne aus medizinischer Sicht ausgeschlossen werden, dass allfällige Staubeinwirkungen durch den Betrieb des Pferdestalles zu „psychischen Belastungen“ der Anrainer führen. Auf Auswirkungen von Lärm sei im medizinischen Gutachten auftragsgemäß nicht eingegangen worden. Wenn die Einhaltung „vernünftiger“ Betriebszeiten (z.B. kein nächtlicher Betrieb) gewährleistet sei, würde eine psychische Belastung der Anrainer durch die Lärmeinwirkung nicht zu erwarten sein. Zur Beurteilung individueller „Empfindlichkeiten“: Maßstab für die medizinische Beurteilung sei der gesunde, normal empfindende Mensch. Vorerkrankungen der Anrainer oder „individuelle Belastungsreaktionen“ würden bei der Erstellung des medizinischen Gutachtens ex lege nicht berücksichtigt. Die in der vorgelegten Immissionsprognose beschriebene Gerucheinwirkung sei – wie jede andere wahrnehmbare Immission auch – geeignet, Belästigungsreaktionen hervorzurufen. Es ist jedoch nicht möglich, dass die in der Immissionsprognose beschriebene Geruchseinwirkung beim gesunden, normal empfindenden Menschen zu den Missbefindlichkeiten/Krankheitserscheinungen, welche in der Stellungnahme dargestellt werden (z.B. Brechreiz, erhöhte Pulsfrequenz, erhöhte Atemfrequenz), führen. Eine Kontaktaufnahme mit den Anrainern bringe keinerlei Erkenntnisgewinn und sei daher auch nicht durchgeführt worden. Zur örtlichen Zumutbarkeit: Auf das „örtlich zumutbare Maß“ sei ausführlich im Gutachten eingegangen worden, diesen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Zur Allergenbelastung: Die Ausbildung einer Allergie auf Pferdehaare etc. bei den Anrainern sei nicht möglich. Dies gehe auch aus der Stellungnahme des Allergiespezialisten *** vom *** hervor.Die Ausbildung einer Allergie auf Pferdehaare etc. bei den Anrainern sei nicht möglich. Dies gehe auch aus der Stellungnahme des Allergiespezialisten , *** vom *** hervor. Zur Vorbelastung: Im Rahmen der ausführlich vorgenommenen Lokalaugenscheine sei festgestellt worden, dass im näheren und weiteren Umfeld des Pferdestalls keine Geruchemittenten bestehen (keine Schweinställe etc.). Dieser Umstand sei auch im Lokalaugenschein festgehalten worden. Die wenigen Hühner, welche sich an der Zufahrtsstrecke „***“ befänden, stellten keine relevante Vorbelastung für die Anrainer dar. Da keine Vorbelastung vorhanden sei, könne diese im technischen/medizinischen Gutachten auch nicht berücksichtigt werden. Zur örtlichen Zumutbarkeit: Auf das örtlich zumutbare Maß sei ausführlich im Gutachten eingegangen worden, diesen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Zum Reitbetrieb bis 23:45 Uhr und zur Mistausfuhr bis 21:30 Uhr: Das medizinische Gutachten stütze sich auf das technische Gutachten, welches diese Aspekte bezüglich Geruchseinwirkung zu berücksichtigen habe. Auf Fragen einer allfälligen Lärmbeeinträchtigung der Anrainer sei im medizinischen Gutachten auftragsgemäß nicht eingegangen worden. Bezüglich Lärmeinwirkung auf die Anrainer werde die Einhaltung „vernünftiger“ Betriebszeiten (z.B. kein Nachtbetrieb etc.) empfohlen. Zum laufenden Raumordnungsverfahren: Es handle sich um eine rechtliche und keine medizinische Fragestellung. Zur Verunreinigung des Grundwassers durch Pferdeurin: Wahrnehmungen dieser Art konnten beim Lokalaugenschein nicht erhoben werden. Es habe von der Behörde auch kein diesbezügliches Beweisthema gegeben. Sollte Urin/Fäkalien im Nahbereich des Pferdestalls konzentriert versickern, so müsse dies durch entsprechende bauliche Maßnahmen hintangehalten werden. Zur Dimensionierung des Güllebehälters: Der Sachverhalt sei nicht vom medizinischen Sachverständigen zu beantworten. Mit jeweiligem Schreiben vom *** der Baubehörde wurden diese beiden Gutachtensergänzungen den Beschwerdeführern im Wege ihres Vertreters zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit gemeinsamem Schreiben vom *** gaben die Beschwerdeführer zu den Gutachtensergänzungen im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Zur ergänzenden Stellungnahme der ***: Zunächst sei auszuführen, dass nach dieser Stellungnahme des ***-Institutes keine neuen Untersuchungen durchgeführt worden seien und diese daher keinerlei neuen Erkenntnisse aufweise, sondern lediglich versuche, die bisherigen Positionen und Ergebnisse fußend auf frühere Befundungen zu verteidigen. Interessant sei allerdings, dass das Institut nach wie vor der Ansicht sei, dass ein umwelttechnischer Befund, welcher die generelle Umfeldkompatibilität eines eingereichten Projektes prüfen solle, keine Prüfung der Geruchsimmissionen eines Projektes auf die Anrainer beinhalte. Dies scheine nicht nachvollziehbar, da Geruchsimmissionen ein wesentlicher Bestandteil von Umwelteinflüssen seien und könnten diese nicht ausgeklammert werden und sei diesfalls ein eine derartige Befundung nicht beinhaltendes Gutachten unvollständig und ergo keine Grundlage für einen Bescheid. Da sich das Institut darauf berufe, keinen Auftrag zur Befundung der Geruchsimmissionen erhalten zu haben, werde nunmehr nochmals der Antrag gestellt, einen Auftrag zur Befundung und Gutachtenserstellung betreffend die sich aus dem Projekt ergebenden Geruchsimmissionen zu erteilen. Wie bereits in der letzten Stellungnahme ausgeführt, habe am *** telefonisch bei der *** in *** über den Ablauf einer Geruchsmessung in Erfahrung gebracht werden können, dass Geruchsmessungen üblicherweise über einen längeren Zeitraum von 6 Monaten, mindestens jedoch über 3 bis 4 Monate durchgeführt würden und dafür auch mehrere Begehungen der betreffenden Liegenschaften notwendig seien. Es werde daher für eine allumfassende Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die Anrainer die Einholung dieses Gutachtens unerlässlich sein. Zum Antrag vom *** auf Änderung des Flächenwidmungsplanes: Wesentlich und auch präjudiziell sei der von mehreren Parteien am *** gestellte Antrag auf Änderung der Nutzung im Flächenwidmungsplan. Dieser Antrag werde zum Vorbringen erhoben. Im Ergebnis dazu sei festzuhalten, dass die für die Erstellung des Flächenwidmungsplanes ausschlaggebende Grundlagenforschung, nach welcher das zu beurteilende Gebiet als „Bauland-Agrargebiet“ gewidmet worden sei, unrichtig sei, da einerseits keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorhanden seien oder bislang waren und andererseits in einer im Bauland gelegenen Gesamtfläche von ca. 14.700 Quadratmeter zum Zeitpunkt der Grundlagenforschung mehr als die Hälfte mit insgesamt 10 Wohngebäuden bebaut gewesen sei und seien noch hinzuzurechnen die in den letzten Jahren errichteten Wohngebäude im Süden und jenes im Nordwesten. Von den 17 vorhandenen Bauplätzen seien bereits 14 verbaut. Da auf Grund der oben dargestellten massiven Nutzungsveränderung keinesfalls von „Agrargebiet“ gesprochen werden könne, sei die diesbezügliche Festlegung zu Unrecht erfolgt. Bei richtiger Beurteilung hätte daher das Gebiet als „Wohngebiet“ festgelegt werden müssen. Da der Antrag bislang nicht erledigt worden sei, ja nicht einmal irgendeine Reaktion auf diesen Antrag erfolgt sei (Säumigkeit), sei wohl bei richtiger Beurteilung das Vorliegen der Präjudizialität der Widmungsklärung das gegenständliche Bauverfahren zu bejahen und zu unterbrechen. Die Beschwerdeführer stellen daher abschließend die Anträge, Befundung und Gutachten betreffend die sich aus dem Projekt ergebenden Geruchsimmissionen einzuholen und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Feststellungsverfahrens zu unterbrechen. Dieser Stellungnahme war der Antrag vom *** beigelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab, wies die offenen Anträge vom *** und vom *** ab und führte nach Wiedergabe der im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten sowie nach sinngemäßer Wiedergabe der Stellungnahmen und Ergänzungen im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund der eingeholten umfangreichen Gutachten für die Berufungsbehörde die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens feststehe, im Verfahren nach dem NÖ Raumordnungsgesetz keine Parteistellung gegeben sei und die Voraussetzungen für die beantragte Baueinstellung nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid wiederholen die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Beschwerden im Wesentlichen ihr gesamtes Vorbringen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und ergänzen dies wie folgt: Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin gehöre mit ihrer Asthmaerkrankung dem Kreis der gesunden, normal empfindenden Menschen an, da bereits im Jahr 2006 1,6 Millionen Österreicher an Asthma litten. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie, da im betroffenen Vogelschutzgebiet *** eine seltene Vogelart brüte, welche durch den Bau des Pferdestalles beeinträchtigt und gefährdet werde. Es werde daher die Abweisung des Bauantrages beantragt. Rechtslage: § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“ § 48 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“ § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 lautet: „§ 16 Bauland
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;“ § 19 Abs. 2 Z. 1a NÖ Raumordnungsgesetz 1976 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 lautet: „§ 19 Grünland
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. …“1a. Land- und Forstwirtschaft:, Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. …“ Erwägungen: Zum Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wird Folgendes vorausgeschickt. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 41 Abs. 2 AVG hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung auf diese Folgen hinzuweisen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß , Paragraph 41, Absatz 2, AVG hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung auf diese Folgen hinzuweisen. Die Ladung des Bürgermeisters vom *** zur Verhandlung vom *** entspricht diesen Bestimmungen vollständig. Der Rechtsprechung zu § 42 AVG zufolge bedeutet dessen Anordnung, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 4.4.2002, 2000/06/0090).Der Rechtsprechung zu Paragraph 42, AVG zufolge bedeutet dessen Anordnung, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 4.4.2002, 2000/06/0090). Für die Berufungsbehörde bedeutet dies nach der Rechtsprechung, dass Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich jener Bereich ist, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH 11.12.1990, 90/05/0226).Für die Berufungsbehörde bedeutet dies nach der Rechtsprechung, dass Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich jener Bereich ist, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH 11.12.1990, 90/05/0226). Daraus ergibt sich: Für die Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 1): Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist festzuhalten, dass die Parteistellung lediglich im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Geruch, Staub und Lärm aufrecht blieb. Aus diesem Grund scheidet eine Belästigung durch Fliegen aus dem Beurteilungsgegenstand der Berufungsbehörde ohne nähere Prüfung aus, ob diese Einwendung im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 1996 überhaupt zulässig erhoben werden kann.Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist festzuhalten, dass die Parteistellung lediglich im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Geruch, Staub und Lärm aufrecht blieb. Aus diesem Grund scheidet eine Belästigung durch Fliegen aus dem Beurteilungsgegenstand der Berufungsbehörde ohne nähere Prüfung aus, ob diese Einwendung im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 überhaupt zulässig erhoben werden kann. Soweit die erhobene Einwendung zur Belästigung durch Staub als durch das nachträgliche Vorbringen zur Belastung durch von der Strohlagerung und den Pferden ausgehenden Allergenen als konkretisiert angesehen werden kann, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die medizinischen Stellungnahmen insgesamt betrachtet eine relevante Belästigung schlüssig und nachvollziehbar ausschließen, was die Beschwerdeführerin lediglich allgemein und nicht auf gleichem fachlichem Niveau bestreitet. Soweit die erhobene Einwendung zur Belästigung durch Lärm nachträglich ausschließlich auf den Reitbetrieb gestützt wird, ist festzuhalten, dass diese vermeintliche Lärmquelle nicht dem Verfahrensgegenstand zugerechnet werden kann, sondern allenfalls von einem hier nicht verfahrensgegenständlichen Reitplatz samt Flutlichtanlage ausgeht, weshalb die belangte Behörde zurecht von der vom medizinischen Gutachter in den Raum gestellten Vorschreibung „vernünftiger Betriebszeiten“ Abstand zu nehmen hatte. Soweit die erhobene Einwendung zur Belästigung durch Geruch auf die gegenüber der angefochtenen Bewilligung ● übersteigenden Pferdezahl und ● abweichende Fütterung verweist, ist auf den Charakter des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren hinzuweisen, was die Einschränkung der Beurteilung auf das eingereichte Projekt bewirkt. Soweit die Beschwerde die Unschlüssigkeit der Gutachten behauptet, ist anzumerken, dass diese – gegenüber der Stellungnahme vom *** unveränderten – Beschwerdeausführungen keine Befassung mit den umfangreichen Gutachtensergänzungen zu diesem Vorbringen erkennen lassen. So erscheint insbesondere das Vorbringen zur unterbliebenen Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Befundaufnahmen, zum abgeholzten Windschutzgürtel sowie zur unterbliebenen Geruchsmessung als durch die schlüssigen Gutachtensergänzungen dazu als nachvollziehbar beantwortet. Zudem erscheinen diese Forderungen ebenfalls im Widerspruch zum erwähnten Charakter des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren. Mit den somit als abgesichert erscheinenden Tatsachenannahmen aller Gutachter verbleiben nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine weiteren Zweifel an der Schlüssigkeit der technischen wie auch des jüngsten medizinischen Gutachten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin dargelegten Zweifel an den technischen und dem jüngsten medizinischen Gutachten nicht teilte und ihrer Entscheidung diese Gutachten zu Grunde legte. Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist zum Beschwerdevorbringen zur Unzumutbarkeit der Immissionen darauf hinzuweisen, dass sich das Bauvorhaben unbestritten teilweise in der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft und teilweise in der Widmungsart Bauland – Agrargebiet befindet. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Immissionsschutz der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall am Maßstab des § 48 NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen ist (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0119). Dabei durfte die Asthmaerkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben, zumal im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen keineswegs eine Asthmaerkrankung im Rahmen des Empfindens eines gesunden Menschen Deckung findet, wie der medizinische Gutachter zutreffend ausführt. Unverständlich erscheint das in der Beschwerde auf § 48 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 gestützte Prüfbegehren, da § 48 NÖ Bauordnung 1996 mit seinem Abs. 2 endet. Die damit begründete amtswegige Prüfung des Bauvorhabens auf eine allfällige Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit erscheint von den medizinischen Gutachten insgesamt abgedeckt, zumal diese inhaltlich auf die Frage einer Belastung durch von der Strohlagerung und den Pferden ausgehenden Allergenen eingehen. Die belangte Behörde hat damit jedenfalls die bindende Rechtsansicht von der Vorstellungsbehörde beachtet.Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist zum Beschwerdevorbringen zur Unzumutbarkeit der Immissionen darauf hinzuweisen, dass sich das Bauvorhaben unbestritten teilweise in der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft und teilweise in der Widmungsart Bauland – Agrargebiet befindet. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Immissionsschutz der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall am Maßstab des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen ist (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0119). Dabei durfte die Asthmaerkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben, zumal im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen keineswegs eine Asthmaerkrankung im Rahmen des Empfindens eines gesunden Menschen Deckung findet, wie der medizinische Gutachter zutreffend ausführt. Unverständlich erscheint das in der Beschwerde auf Paragraph 48, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 gestützte Prüfbegehren, da Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 mit seinem Absatz 2, endet. Die damit begründete amtswegige Prüfung des Bauvorhabens auf eine allfällige Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit erscheint von den medizinischen Gutachten insgesamt abgedeckt, zumal diese inhaltlich auf die Frage einer Belastung durch von der Strohlagerung und den Pferden ausgehenden Allergenen eingehen. Die belangte Behörde hat damit jedenfalls die bindende Rechtsansicht von der Vorstellungsbehörde beachtet. Mit dem Vorbringen zum Vogelschutz und zum Grundwasserschutz verfehlen die Beschwerdeführer den Kreis ihrer subjektiven Rechte. Durch das Unterbleiben einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Flächenwidmung konnte die belangte Behörde die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. Auch die Ablehnung der Sachverständigen erscheint nicht als Verfahrensfehler, zumal die dazu herangezogenen Gründe nicht aus der jeweiligen Person sondern aus dem Inhalt der Gutachten abgeleitet werden, ohne diesen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Aus diesem Grund erscheint nicht erschließbar, welche Ablehnungsgründe die Beschwerdeführerin im gedachten Fall eines zur Bestellungsabsicht gewährten Parteiengehörs vor Erstellung der jeweiligen Gutachten ins Treffen führen hätte können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann vor diesem Hintergrund aufgrund der allesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten keine subjektive Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin erkennen, weswegen der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (Spruchpunkt 2): Beide Beschwerdeführer waren trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der mündlichen Bauverhandlung weder anwesend noch vertreten. Zwar wurden nach Beendigung der mündlichen Bauverhandlung noch Gutachten eingeholt, doch änderte sich dadurch der Verhandlungsgegenstand nicht. Beide Beschwerdeführer haben somit ihre Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen bereits mit Schluss der mündlichen Verhandlung vom *** verloren, was die Berufungsbehörde zur Zurückweisung ihrer Berufung berechtigt hätte. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Einschränkung ihres Entscheidungsgegenstandes nicht aufgegriffen, sondern die – verspäteten – Einwendungen inhaltlich behandelt hat, konnte sie die Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzen und war die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Da im vorliegenden Fall aufgrund des feststehenden Sachverhaltes ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren und eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0700

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.