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{'item': 'LVwG-AV-238-001-2014'}

Obsah (8)Art. 151§ 28§ 25a§ 6§ 1§ 3§ 11§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-238-001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit welchem den Antragstellern ***, geb. ***, und ***, geb. ***, beide vertreten durch ***, Notar in ***, ***, die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom ***, Zahl: ***, abgeschlossen zwischen ***, geb. ***, und ***, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer und den Antragstellern als Käufer, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 1,0094 ha, erteilt worden ist, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrssenat 1 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Beisitzerin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und LKR Friewald über die

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit welchem den Antragstellern ***, geb. ***, und ***, geb. ***, beide vertreten durch ***, Notar in ***, ***, die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom ***, Zahl: ***, abgeschlossen zwischen ***, geb. ***, und ***, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer und den Antragstellern als Käufer, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 1,0094 ha, erteilt worden ist, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde auf Antrag von ***, geb. ***, und ***, geb. ***, die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom ***, Zahl: ***, abgeschlossen zwischen ***, geb. ***, und ***, geb. ***, als Verkäufer und den Antragstellern als Käufer, hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 1,0094 ha, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 28.000,-- erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde auf Antrag von ***, geb. ***, und ***, geb. ***, die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom ***, Zahl: ***, abgeschlossen zwischen ***, geb. ***, und ***, geb. ***, als Verkäufer und den Antragstellern als Käufer, hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 1,0094 ha, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 28.000,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundver-kehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundver-kehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass trotz der im Verfahren eingebrachten Interessentenerklärung des Landwirtes ***, geb. ***, ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung antragsgemäß zu erteilen gewesen ist, da aufgrund des im Verfahren eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik beim NÖ Gebietsbauamt IV in *** davon auszugehen sei, dass *** als Betriebsführer einer Landwirtschaft und zukünftiger Bewirtschafter des kaufgegenständlichen Grundstückes aus den Erträgnissen aus der Landwirtschaft seinen Unterhalt zu einem erheblichen Teil, und zwar mit rund 43 %, bestreite. Somit würden die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorliegen und sei die Genehmigung trotz der vom Interessenten erlangten Parteistellung im Verfahren zu erteilen gewesen. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass trotz der im Verfahren eingebrachten Interessentenerklärung des Landwirtes ***, geb. ***, ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung antragsgemäß zu erteilen gewesen ist, da aufgrund des im Verfahren eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik beim NÖ Gebietsbauamt römisch vier in *** davon auszugehen sei, dass *** als Betriebsführer einer Landwirtschaft und zukünftiger Bewirtschafter des kaufgegenständlichen Grundstückes aus den Erträgnissen aus der Landwirtschaft seinen Unterhalt zu einem erheblichen Teil, und zwar mit rund 43 %, bestreite. Somit würden die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorliegen und sei die Genehmigung trotz der vom Interessenten erlangten Parteistellung im Verfahren zu erteilen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Interessenten *** vom *** (wohl richtig: ***) in welcher er wörtlich Folgendes ausführt: „Im Bescheid wird der § 3 Z. 2 NÖ GVG zitiert, in dem es nur heißt, dass der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Land- und Forstwirtschaft zu bestreiten ist.„Im Bescheid wird der Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG zitiert, in dem es nur heißt, dass der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Land- und Forstwirtschaft zu bestreiten ist. Mit keiner Silbe wird erwähnt, wie hoch dieser Prozentsatz sein muss. Andererseits gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, in dem folgender Rechtssatz niedergeschrieben wurde. Eine Person, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten bezieht, ist nur dann Landwirt im Sinne des NÖ GVG, wenn ihre Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft, nicht aber aus dem Besitz einer solchen, höher sind, als die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten. Aufgrund der anderen Einkunftsarten, die die Erwerber anführen, ergibt sich, dass diese höher sind als die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, folglich ist ein Bescheid zur Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes nicht zulässig.“ Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, Einvernahme des Interessenten *** und des Käufers ***, geb. ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von ***, geb. ***, in der Verhandlung vorgelegte „Lohn/Gehaltsabrechnung Juli ***“, betreffend ***, geb. ***, und den ebenfalls *** betreffenden Einkommenssteuerbescheid *** samt „Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer/-innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für ***“. Schließlich wurde noch Beweis erhoben durch Erstattung von Befund und Gutachten durch den zur Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik zur Frage der Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens der Käufer. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt fest: Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 1,0094 ha ist im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet und wird derzeit in Pacht vom Käufer *** landwirtschaftlich als Acker genutzt. Am *** wurde hinsichtlich dieses Grundstückes zwischen den Liegenschaftseigentümern *** und *** als Verkäufer mit ***, geb. ***, und ***, geb. ***, als Käufer ein Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 28.000,-- vereinbart. Mit Eingabe vom *** haben die Käufer bei der Bezirkshauptmannschaft X unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

§ 6des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 beantragt.

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 1,0094 ha ist im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet und wird derzeit in Pacht vom Käufer *** landwirtschaftlich als Acker genutzt. Am *** wurde hinsichtlich dieses Grundstückes zwischen den Liegenschaftseigentümern *** und *** als Verkäufer mit ***, geb. ***, und ***, geb. ***, als Käufer ein Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 28.000,-- vereinbart. Mit Eingabe vom *** haben die Käufer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

Paragraph 6, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 beantragt. Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft X eingeleiteten Kundmachungsverfahrens ist mit *** ein bäuerlicher Interessent aufgetreten, der durch seine Interessentenerklärung vom *** in diesem Verfahren Parteistellung erlangt hat, zumal seiner Erklärung seine Bereitschaft zu entnehmen ist, anstelle der Rechtserwerber durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, und zudem durch Vorlage eines Sparbuches glaubhaft gemacht wurde, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes in Höhe des Kaufpreises gewährleistet ist.Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeleiteten Kundmachungsverfahrens ist mit *** ein bäuerlicher Interessent aufgetreten, der durch seine Interessentenerklärung vom *** in diesem Verfahren Parteistellung erlangt hat, zumal seiner Erklärung seine Bereitschaft zu entnehmen ist, anstelle der Rechtserwerber durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, und zudem durch Vorlage eines Sparbuches glaubhaft gemacht wurde, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes in Höhe des Kaufpreises gewährleistet ist. Hinsichtlich der beiden Käufer steht Folgendes fest: ***, geb. ***, ist der Vater von ***, geb. ***, und bereits in Pension. Er war hauptberuflich bis zur Pensionierung Betriebsführer seiner eigenen Land- und Forstwirtschaft. Mittlerweile hat er kein land- und forstwirtschaftliches Einkommen mehr, da seine land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bereits an seinen Sohn mündlich verpachtet sind. Eine Eigentums-übertragung ist in Ausarbeitung. ***, geb. ***, übt die Funktion eines Stadtrates der Stadtgemeinde *** aus. Aus dieser Tätigkeit bezieht er eine Aufwandsentschädigung in einer Höhe von € 800,-- zwölf Mal im Jahr. Zusätzlich zu dieser Aufwandsentschädigung bezieht er 14 Mal jährlich eine Pension in Höhe von € 2.100,--. Weitere Einnahmen resultieren aus einer Vermietung in einer Höhe von € 5.000,-- jährlich. ***, geb. ***, hat die Studienrichtung Agrarökonomik an der Universität für Bodenkultur absolviert, ist ledig und hat keine Kinder. Hauptberuflich ist er Geschäftsführer der *** in Vollzeitanstellung. Aus dieser Tätigkeit erhält er jährlich vor Steuern ca. € 61.000,--. Hinzu kommen noch Mieteinkünfte in einer jährlichen Höhe von € 219,69 (laut Einkommensteuerbescheid ***). Wohnhaft ist er an der Adresse ***, ***. Neben seinem Hauptberuf ist er seit *** Betriebsführer des durch Pachtung übernommenen elterlichen Land- und Forstwirtschaftsbetriebes. Dieser Betrieb wird biologisch als Marktfruchtbetrieb bewirtschaftet und weist rund 105 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf, wovon 5 ha in seinem Eigentum stehen, 37 ha von den Eltern und 63 ha von familienfremden Grundbesitzern gepachtet sind. Zusätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche ist ein Waldbesitz im Ausmaß von 15 ha gegeben. Der Betriebsstandort befindet sich an der Wohnadresse des Betriebsführers ***. Sämtliche Gebäude an der Betriebsadresse (inklusive eines Feldstadls) gehören derzeit noch ***, geb. ***. Sein Sohn hat aber das Nutzungsrecht. Im Betrieb von *** erfolgt auf den Ackerflächen aktuell folgender Anbau: 27 ha Luzerne, 26 ha Weizen, ca. 9 ha Triticale, ca. 7 ha Dinkel, 6 ha Erbsen, 5 ha Körnermais, 4 ha Rotklee, 3,5 ha Hanf, 3 ha Ölkürbis, 2,5 ha Hafer, 2,5 ha Wicke, 2,5 ha Buchweizen, 2,5 ha Hirse, 1,5 ha Blatterbse und 1 ha Leindotter. Die Fruchtfolge ergibt bei Anwendung von durchschnittlichen Ertragszahlen und durchschnittlichen Marktpreisen einen Rohertrag von € 90.800,--. Zieht man davon die übliche Ausgabenpauschale in einer Höhe von 70 % ab, so verbleibt daraus ein Deckungsbeitrag II in einer Höhe von € 27.240,--. 15 ha forstliche Nutzflächen ergeben einen Rohertrag von ca. € 9.600,-- und einen Deckungsbeitrag II von € 4.800,-- (bei einer Ausgabenpauschale von 50 %). Zu diesen errechneten Deckungsbeiträgen aus der betrieblichen Produktion kommen weitere Einnahmen aus dem Titel von Förderungen und Ausgleichszahlungen in einer Höhe von € 70.000,-- jährlich hinzu. Von den vorhin genannten Beträgen sind noch Abzüge für den Pachtaufwand an Dritte (€ 25.000,--) und für einen Saisonarbeiter (€ 17.000,-- für Lohn und Verpflegung) vorzunehmen, sodass aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein jährliches Einkommen von ca. € 59.500,-- zu veranschlagen ist. Die Fruchtfolge ergibt bei Anwendung von durchschnittlichen Ertragszahlen und durchschnittlichen Marktpreisen einen Rohertrag von € 90.800,--. Zieht man davon die übliche Ausgabenpauschale in einer Höhe von 70 % ab, so verbleibt daraus ein Deckungsbeitrag römisch zwei in einer Höhe von € 27.240,--. 15 ha forstliche Nutzflächen ergeben einen Rohertrag von ca. € 9.600,-- und einen Deckungsbeitrag römisch zwei von € 4.800,-- (bei einer Ausgabenpauschale von 50 %). Zu diesen errechneten Deckungsbeiträgen aus der betrieblichen Produktion kommen weitere Einnahmen aus dem Titel von Förderungen und Ausgleichszahlungen in einer Höhe von € 70.000,-- jährlich hinzu. Von den vorhin genannten Beträgen sind noch Abzüge für den Pachtaufwand an Dritte (€ 25.000,--) und für einen Saisonarbeiter (€ 17.000,-- für Lohn und Verpflegung) vorzunehmen, sodass aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein jährliches Einkommen von ca. € 59.500,-- zu veranschlagen ist. Bezüglich der Person des Interessenten *** steht Folgendes fest: Der Interessent führt an der Betriebsadresse ***, ***, einen land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb als Alleineigentümer. Dieser Betrieb weist eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 50 ha auf und ist zusätzlich ein Waldbestand von ca. 45 ha gegeben. Daneben führt er als Komplementär einer mit seiner Gattin gegründeten Kommanditgesellschaft in *** einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb. Auch dieser Betrieb weist eine Größe von ca. 50 bis 55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf. Da die aus steuerlichen Gründen gegründete Kommanditgesellschaft ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb in *** betreibt, existiert ein außerlandwirtschaftliches Einkommen nicht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Dass das in Rede stehende Grundstück eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ist, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und stützt sich auf die im Antrag bekannt gegebene Nutzung als Acker bzw. die aktuelle Flächenwidmung laut Flächenwidmungsplan. Unbestritten geblieben ist die Landwirteeigenschaft des Interessenten. Die Angaben zu seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stützen sich auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erteilten unbedenklichen Auskünfte sowie auf das im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom ***, dem von Käuferseite nicht entgegen getreten wurde. Hinsichtlich der Feststellungen zu den beiden Käufern liegt nicht nur das im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom *** vor, sondern konnten auch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von ***, geb. ***, erteilten ergänzenden Auskünfte im Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik verwertet werden. Ebenso waren die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommensnachweise, auch hinsichtlich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des *** samt den dazu von ***, geb. ***, erteilten ergänzenden Auskünften als unbedenklich bzw. nachvollziehbar einzustufen. Die solcher Art in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht von Käuferseite glaubwürdig und umfassend dargestellten Einkommensverhältnisse – sowohl land- und forstwirtschaftliche Einkünfte als auch außerlandwirtschaftliche Einkünfte beider Käufer – sind auch vom Interessenten nicht in Frage gestellt worden und waren der Beurteilung durch den Amtssachverständigen sowie in weiterer Folge der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 6Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück 1.Ziffer eins zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; 2.Ziffer 2 zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder 3.Ziffer 3 nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
  2. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  3. Grundstücksnummer;
  4. Katastralgemeinde;
  5. Flächenausmaß;
  6. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

  1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
  2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Interessenten, ***, ein Vollerwerbslandwirt aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ebenfalls gegeben ist.Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
  2. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Interessenten, ***, ein Vollerwerbslandwirt aufgetreten ist und dieser im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ebenfalls gegeben ist. Dazu hat das Beweisverfahren zunächst ergeben, dass das Kaufgeschäft von Vater und Sohn *** ausschließlich zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Sohn abgeschlossen worden ist, der bereits derzeit einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb von insgesamt ca. 120 ha als Betriebsführer bewirtschaftet. Vater *** tritt lediglich als Mitkäufer für den Sohn auf und ist beabsichtigt, den bereits in Pacht vom Sohn zur Bewirtschaftung übernommenen elterlichen Landwirtschaftsbetrieb zur Gänze in dessen Eigentum zu übertragen. Durch den Umstand, dass der Sohn *** nicht als Alleinkäufer der Liegenschaft auftritt, sondern zusammen mit seinem Vater, sind bei der Beurteilung, ob aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der eigene bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird (§ 3 Z 2 lit.a NÖ GVG), nicht nur die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Sohnes, sondern auch jene des Vaters zu berücksichtigen. An außerlandwirtschaftlichen Einkünften bezieht *** ein Einkommen aus einer Vollbeschäftigung vor Steuern in der Höhe von ca. € 61.000,--. ***, geb. ***, hat Einkünfte aus einer Pension in der Höhe von € 29.400,-- und aus dem Titel einer Aufwandsentschädigung als Stadtrat in *** Einkünfte in Höhe von € 9.600,-- jährlich sowie Mieteinnahmen in einer jährlichen Höhe von € 5.000,--. Aus diesen vier Positionen ergeben sich jährliche Gesamteinkünfte in einer Höhe von € 105.000,--. Durch den Umstand, dass der Sohn *** nicht als Alleinkäufer der Liegenschaft auftritt, sondern zusammen mit seinem Vater, sind bei der Beurteilung, ob aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der eigene bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG), nicht nur die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Sohnes, sondern auch jene des Vaters zu berücksichtigen. An außerlandwirtschaftlichen Einkünften bezieht *** ein Einkommen aus einer Vollbeschäftigung vor Steuern in der Höhe von ca. € 61.000,--. ***, geb. ***, hat Einkünfte aus einer Pension in der Höhe von € 29.400,-- und aus dem Titel einer Aufwandsentschädigung als Stadtrat in *** Einkünfte in Höhe von € 9.600,-- jährlich sowie Mieteinnahmen in einer jährlichen Höhe von € 5.000,--. Aus diesen vier Positionen ergeben sich jährliche Gesamteinkünfte in einer Höhe von € 105.000,--. Aus der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 59.500,--. Aus der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich ein Einkommen in Höhe von , € 59.500,--. Damit stellt sich das Gesamteinkommen aus der Landwirtschaft und aus den jeweiligen außerlandwirtschaftlichen Titeln in einer Gesamthöhe von € 164.500,-- dar. Der Anteil der Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beträgt demzufolge ca. 36 % des Gesamteinkommens. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist somit festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft beim Erwerber *** somit als gegeben anzunehmen ist, steht doch einerseits fest, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und andererseits, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – weil 36% der Gesamteinkünfte ausmachenden - erheblichen Teil bestritten wird. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist somit festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft beim Erwerber *** somit als gegeben anzunehmen ist, steht doch einerseits fest, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und andererseits, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – weil 36% der Gesamteinkünfte ausmachenden - erheblichen Teil bestritten wird. Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen wird, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen dieser Anteil in Bezug auf die Käuferseite wesentlich höher. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Interessenten, dass die im Motivenbericht genannten 25 % nicht maßgeblich wären, sondern die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in Summe höher sein müssten als das außerlandwirtschaftliche Einkommen, um als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 gelten zu können, war schon deshalb nicht zu folgen, weil sie im Gesetz keine Deckung findet. Würde die Rechtsansicht des Interessenten zutreffen, müsste wohl in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG davon die Rede sein, dass der Lebensunterhalt aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „zu einem überwiegenden Teil“ bestritten werden muss. Tatsächlich legt aber die genannte Bestimmung fest, dass es für die Landwirteeigenschaft genügt, wenn der Lebensunterhalt zumindest zu einem „erheblichen Teil“ aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten wird.Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen wird, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen dieser Anteil in Bezug auf die Käuferseite wesentlich höher. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Interessenten, dass die im Motivenbericht genannten 25 % nicht maßgeblich wären, sondern die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in Summe höher sein müssten als das außerlandwirtschaftliche Einkommen, um als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 gelten zu können, war schon deshalb nicht zu folgen, weil sie im Gesetz keine Deckung findet. Würde die Rechtsansicht des Interessenten zutreffen, müsste wohl in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG davon die Rede sein, dass der Lebensunterhalt aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „zu einem überwiegenden Teil“ bestritten werden muss. Tatsächlich legt aber die genannte Bestimmung fest, dass es für die Landwirteeigenschaft genügt, wenn der Lebensunterhalt zumindest zu einem „erheblichen Teil“ aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten wird. In Anbetracht der Umstände, dass die gegenständliche Liegenschaft zum landwirtschaftlichen Betrieb des *** hinzukommen soll und eine Übertragung des elterlichen Landwirtschaftsbetriebes an diesen bereits in Ausarbeitung ist, war die Einbeziehung weiterer Personen in die Berechnung der Einkünfte nicht vorzunehmen. Lediglich ***, geb. ***, war aufgrund seiner Mitkäufereigenschaft bei diesen Berechnungen zur Gänze zu berücksichtigen. Somit war insgesamt festzustellen, dass die Voraussetzungen auf der Käuferseite für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Kaufgeschäftes gegeben sind und war demnach die eingebrachte Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandes-kommission nicht zulässig gewesen ist und somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.238.001.2014

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