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{'item': 'LVwG-AB-14-4228'}

Obsah (10)§ 39§ 7§ 24§ 28Art. 130§ 99§ 8§ 4c§ 25Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4228 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 39Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Z. 2 i

Vm. § 25 Abs. 1 u Abs. 3 FSG und § 7 FSG abgewiesen. Gleichzeitig wurde

§ 7Abs. 3 i

Vm. § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 FSG die dem Beschwerdeführer mit *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B entzogen und nach § 25 Abs. 1 FSG die Entzugsdauer mit 14 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war der ***, festgesetzt.Mit Bescheid vom *** der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins

Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, u Absatz 3, FSG und Paragraph 7, FSG abgewiesen. Gleichzeitig wurde

Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, FSG die dem Beschwerdeführer mit *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B entzogen und nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG die Entzugsdauer mit 14 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war der ***, festgesetzt. Auch wurde ihm mit diesem Bescheid der von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellte Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkommt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass er den Mopedausweis abzuliefern hat. Als begleitende Maßnahme wurde

§ 24Abs.

3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung – die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (§ 8) angeordnet.Als begleitende Maßnahme wurde

Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Absolvierung einer Nachschulung – die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,) angeordnet. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer am *** gegen 20:20 Uhr in ***, *** den PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Er wurde von zwei Beamten des Stadtpolizeikommandos gegen 22.15 Uhr in der *** in *** angetroffen und zum Verkehrsunfall befragt. Aufgrund seiner starken Alkoholisierungsmerkmale wurde er aufgefordert, sich einem Alkovortest sowie aufgrund des Ergebnisses des Alkovortestes von 0,96 mg/l – einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt bei der Polizeiinspektion *** zu unterziehen. Diese Untersuchung ergab um 22.53 Uhr einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 1,09 mg/l. Zu seiner Rechtfertigung hat er angegeben, nach dem Unfall noch 3 Seidel Bier sowie 2 Bacardi Cola getrunken zu haben. Diese Angaben sowie die verstrichene Zeit bildeten die Grundlage zur Feststellung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft von 0,92 mg/l zum Unfallzeitpunkt für das amtsärztliche Gutachten vom ***. Im vom ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins vom *** war der Beschwerdeführer geständig, das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben, jedoch habe er vom Unfall nichts bemerkt. Weiters wurde angegeben, der Beschwerdeführer hätte nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges in der *** zwei Flaschen Wodka getrunken. In einer weiteren Stellungnahme vom *** legte er eine Bestätigung der *** der Behörde vor, wonach bestätigt wurde, dass an ihn zwei Flaschen Wodka der Marke Eristoff Black je 0,375 l verkauft wurden. Diese Angaben wurden allerdings von der Verwaltungsbehörde als Schutzbehauptung gewertet. Berücksichtigt wurde bei der Bescheiderlassung auch, dass dem Beschwerdeführer bereits von der Behörde in der Zeit von *** bis *** die Lenkberechtigung entzogen wurde, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig mit *** eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Feststellung der Behörde an mehreren Mängeln leide. Des Weiteren habe die Behörde den Antrag auf ergänzende Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Vorfallszeitpunkt nur deshalb abgewiesen, weil dies zur Folge gehabt hätte, das Führerscheinentzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen zu müssen. In der Beschwerde wird inhaltlich auf den Antrag auf Wiederausfolgung des abgenommenen Führerscheins vom ***, auf die ergänzende Bekanntgabe vom *** betreffend den Konsum von 2 Flaschen Wodka der Marke Eristoff sowie auf die Stellungnahme vom *** bezüglich der Alkoholrückrechnung verwiesen. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass der konsumierte Wodka einen Gehalt von 20 Volumsprozent hatte und nicht wie in der Rückrechnung ausgeführt einen Gehalt von 40 Volumsprozent. Zusätzlich wird angeführt, dar Beschwerdeführer habe lediglich die zwei Flaschen Wodka getrunken und drei Whiskey Cola, ein Cola und einen Piccolo Sekt, wie auf der vorgelegten Rechnung der *** ausgeführt, von den Animierdamen konsumiert wurden. Zur im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnung der *** wird in der Beschwerde auch auf den Internet-Ausdruck des Onlinebanking des Beschwerdeführers verwiesen, aus dem ersichtlich ist, dass exakt der geforderte Betrag von seinem Konto abgebucht wurde. Dabei wird darauf verwiesen, dass die Getränke, die der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben hat, keinesfalls die Kosten auf der Rechnung erreichen können und nur gemeinsam mit den zwei Flaschen Wodka der Rechnungsbetrag stimmen kann. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der ggst. Rechtssache wurde am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemeinsam mit der Rechtssache ***, eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Am *** war ich gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin in *** bei einem Heurigen zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. Diese begann bereits um 12 Uhr mittags. Gegen 20 Uhr abends sind wir wieder heimgefahren. Vereinbart war mit meiner Lebensgefährtin, dass ich fahre, tatsächlich ist jedoch meine Lebensgefährtin gefahren. Während der Fahrt kam es zu einem Streit und meine Lebensgefährtin hielt in der Ortschaft *** das Fahrzeug am Fahrbahnrand an, stieg aus und ging davon. Ich wechselte auf den Fahrersitz. Daraufhin bin ich weggefahren. Dass hierbei irgendetwas vorgefallen sei, habe ich nicht mitbekommen.“ Auf Befragen, ob er einen Unfall oder eine Sachbeschädigung mitbekommen habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass er davon nichts mitbekommen habe. Weiters gab er an, dass er dann direkt zur *** gefahren ist und kurz vor halb 9 Uhr ist er dort angekommen. Auf Befragen, welche alkoholischen Getränke der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes beim Heurigen zu sich genommen hat, gibt dieser an, dass es drei Gspritzte waren. Zusätzlich habe er dort gegessen, Kaffee getrunken und Wasser oder Mineralwasser getrunken. In der *** habe er sich gleich an die Bar gesetzt und eine Flasche Wodka bestellt. Dort habe er eigentlich nur getrunken und sich niedergesoffen. Getrunken habe er zwei Flaschen Wodka und vielleicht auch ein Cola. Sonst habe er auch nichts gekauft. Er könne sich bruchstückhaft noch daran erinnern, dass später die Polizei kam. Er glaube, er habe vor Ort einen Alkovortest gemacht, dann wisse er noch, dass er auf der Polizeiinspektion war und dass die Beamten versucht haben, seine Lebensgefährtin anzurufen. Warum er bei der Polizei gesagt habe, dass er untertags 7 Kaisergspritzte und in der *** drei Seidel Bier und zwei Bacardi-Cola getrunken habe, wisse er nicht mehr. Er habe erst am nächsten Tag registriert, was alles passiert ist, als er die Protokolle der Polizei durchgelesen habe. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Beschwerdeführer an, dass das Ausmaß seines Zornes sehr groß war, als seine Lebensgefährtin mit dem Auto fahren wollte. Es ist richtig, dass er in der *** mit Bankomatkarte bezahlt habe. Der Bankomatauszug ergibt eine Summe von € 163,--, welche am Tatabend in der *** bezahlt wurden. Die angegebenen Getränke von 3 Seidel Bier und 2 Bacardi-Cola würden nach Angabe des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters ca. € 50,-- ausmachen. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizei im Nachlokal noch aufnahmefähig war, gibt der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr viel mitbekommen hat. Was er vor der Polizei gesagt hat, weiß er nicht mehr. Es ist richtig, dass er vom Beschwerdeführervertreter zur *** geschickt worden ist, damit er eine Rechnung über die konsumierten Getränke erhalte. Ob er die dortigen Damen eingeladen habe, weiß er nicht mehr, es kann sein, dass sie bei einem Piccolosekt mitgetrunken haben. Sex habe er keinen konsumiert. Vom Beschwerdeführervertreter wird auf die Rechnung vom *** der *** verwiesen, wonach ein Piccolo € 24,-- kostet. Es ist auch richtig, dass er vom Beschwerdeführervertreter ein
  3. Mal in die *** geschickt worden ist, um herauszufinden, welche Art von Wodka dort verkauft wird. Die Zeugin RI *** gab in ihrer Einvernahme als Zeugin an: „Der Kollege *** und ich wurden von einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht benachrichtigt. Wir sind vor Ort gefahren und konnten feststellen, dass Schäden am Zaun und an einem Fahrzeug in der Gemeinde *** vorhanden sind. Der Anzeiger hat angegeben, dass er einen Krach gehört einen Pkw mit eingeschalteter Warnblinkanlage gesehen habe. Dieses Fahrzeug ist zuerst weggefahren, dann wieder zurückgefahren und als der Anzeiger zum Fahrzeug hingehen wollte, ist das Fahrzeug schnell weggefahren. Der Anzeiger hat dabei erkannt, dass es sich um einen männlichen Lenker gehandelt hat. Das Kennzeichen konnte vom Anzeiger angegeben werden. Wir sind daraufhin auf Streife gegangen und in der *** haben wir das gesuchte Fahrzeug gefunden, das Beschädigungen aufwies, die zum Unfall passten. In der *** wurde von uns der Türsteher befragt, ob Herr *** anwesend ist und ob er wisse, ob er etwas getrunken hat.“ Die Zeugin gibt an, dass sie glaubt, der Türsteher hat den Beschwerdeführer mit dem Vornamen angesprochen. Der Türsteher gab an, dass der Beschwerdeführer nicht viel getrunken hat. Die Zeugin gibt an, der Türsteher habe zur Kellnerin gesagt: „Geh schau nach, was der *** getrunken hat.“ Der Beschwerdeführer ist dann zur Zeugin und ihrem Kollegen gekommen. Er hat, nachdem sie ihn aufgeklärt haben, warum sie hier sind, sofort zugegeben, dass er den Unfall verursacht hat. Er hat stark nach Alkohol gerochen, war aber dennoch klar bei Verstand. Der Beschwerdeführer ist ohne Hilfe zu uns gekommen, geschwankt hat er dabei nicht. Sie sind dann zum Dienstwagen und haben dort den Alkovortest durchgeführt. Er gab an, dass er vor dem Unfall beim Heurigen war und dort sieben Kaisergspritzte oder mehr getrunken hat. Dies gab er erst auf Nachfrage an. Auf die Frage, was er in der *** getrunken hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Seidel Bier und zwei Bacardi-Cola getrunken hat. Auf Grund des positiven Vortestergebnisses wurde der Beschwerdeführer mit Einverständnis zur Polizeiinspektion *** gebracht und dort wurde am geeichten Alkomaten ein Test durchgeführt, dieser wurde von GI *** durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit zwischen dem Vortest und dem Alkomattest kein Essen, keine Getränke zu sich genommen. Auf der Polizeiinspektion wurde mit dem Beschwerdeführer wiederholt über die Vorfälle gesprochen und er machte diesbezüglich die gleichen Angaben wie schon zuvor. Über Befragen gibt die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer nie angegeben hatte, dass er Damen im Rotlichtlokal eingeladen hätte. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gibt die Zeugin an: Der Zeugin wird die Rechnung der *** vom *** vorgelegt und gefragt, ob die dort angegebenen Preise für die aufgelisteten Getränke nachvollziehbar sind. Sie gibt an, dass diese eher günstig sind, jedenfalls unter dem Preisniveau in ***, welches sie auf Grund ihrer Dienstzeit in *** kenne. Auf die Frage, ob sie wisse, wonach oder nach welchen alkoholischen Getränken der Beschwerdeführer gerochen hat, gibt sie an, dass sie das nicht sagen kann, da jeder Mensch anders riecht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gerötete Bindehäute gehabt hat, gibt sie an, dass dies so war. Über Befragen des Verhandlungsleiters, ob die Zeugin erkennen konnte, ob der Beschwerdeführer zwei Flaschen Wodka getrunken hatte, gibt sie an, dass sie das sicher erkennen hätte können. Selbst eine halbe Stunde später in der Polizeiinspektion *** konnten diesbezüglich keine weiteren Symptome von ihnen festgestellt werden. Die Zeugin *** gab in ihrer Einvernahme Folgendes an: „Die Berechnungen erfolgten in zwei Varianten. Die Berechnung mit dem Konsum von zwei Flaschen Wodka ergab kein nachvollziehbares Ergebnis, deshalb erfolgte eine zweite Berechnung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei. Ich wurde zu keiner weiteren Berechnung aufgefordert betreffend eines anderen Alkoholgehalts des Wodkas. Ich habe nicht gewusst, dass vorgebracht wurde, es wäre nur ein Wodka mit einem Alkoholgehalt von 20 % konsumiert worden, jedoch wird Wodka mit einem Volumprozent von 37,5 bis 40 % definiert.“ Die Zeugin *** gab in ihrer Einvernahme Folgendes an: „Ich habe keine zweite Berechnung des Alkoholgehaltes des Beschwerdeführers veranlasst, da für mich im Verfahren klar war, dass diese Eingabe betreffend des 20 %igen Alkoholgehaltes lediglich eine Behauptung ist und es auch aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass wechselhafte Angaben bezüglich eines Nachtrunkes unglaubwürdig sind.“ Über Befragen des Beschwerdeführervertreters: Auf die Frage, wie die Zeugin auf wechselhafte Angaben bezüglich des Alkoholkonsums kommt, gibt diese an, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme bereits angeben hätte können, dass er Wodka getrunken hat. Die Amtssachverständige für Medizin *** legt drei Varianten über die Rückrechnung des Alkoholgehaltes vor. Diese wurden als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen und dem Beschwerdeführervertreter und der belangten Behörde vorgelegt. Berücksichtigt wurde hierbei, dass der Beschwerdeführer zwischen 12:00 Uhr und 20:00 Uhr 3 Weißwein-Gespritzte und „Essen schwerer, fettreicher Heurigenkost“ sowie 2 Flaschen Wodka Eristoff Black zu je 0,375 Liter 20 Vol% im Zeitraum von 20:30 bis 22:45 Uhr konsumiert hat. Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt: Messergebnis um 22:53 Uhr: 2,18 ‰ Zeitspanne zwischen Tat- und Messzeitpunkt: 2,55 Std. Stündliche Mindest-Abbaurate: 0,1 ‰ 2,18 ‰ + 2,55 h x 0,1 ‰ = 2,44 ‰ (zum Tatzeitpunkt ohne Nachtrunk) Rückrechnung mit Nachtrunk: Version 1: 3 Seidl Bier und 2 Bacardi Cola 3 Seidl Bier = 0,9 Liter = 38 g Reinalkohol 2 Bacardi Cola = 4 cl Rum = rd. 13 g Reinalkohol Insgesamt = rd. 50 g Reinalkohol – Resorptionszeit 10% => 45 g Alkohol Nachtrunkwert für 71 kg schweren Mann (nach Widmark Formel)  Ca 0,9 ‰ 2,44 ‰ – 0,9 ‰ = 1,54 ‰ (zum Tatzeitpunkt mit Nachtrunk Version 1) Version 2: 2 Flaschen Wodka je 0,375 Liter 20 Vol.% 075 Liter Wodka = 750 ml = 120 g Reinalkohol – 10% Resorptionsdefizit => rd. 108 g  Nachtrunkwert ca. 2,17 ‰ 2,44 ‰ – 2,17 ‰ = 0,27 ‰ (zum Tatzeitpunkt mit Nachtrunk Version 2) Version 3: 2 Flaschen Wodka und 1 Flasche Piccolo Sekt und 6 cl Whisky 43 Vol% 2 Flaschen Wodka (siehe Version 2) = 108 g Alkohol 1 Flasche Piccolo Sekt = 200 ml = rd. 18 g Alkohol 60 ml Whisky 43 Vol% = rd. 21 g Alkohol Insgesamt rd. 150 g Alkohol  Nachtrunkwert rd. 3,0 ‰ => Rückrechnung unmöglich/falsche Angabe In den Schlussausführungen brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer nie angegeben hatte, dass er Damen des Rotlichtlokals eingeladen hatte. Das Vorbringen, er habe Wodka mit 20 Vol.% Alkohol getrunken, ist nachvollziehbarer als die Berechnung, die die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Polizei durchgeführt hat. Es wurde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die belangte Behörde beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides und begründete dies damit, dass die erstmaligen vom Beschwerdeführer angegebenen Getränke, welche er konsumiert hat, glaubwürdiger sind als die später eingelangte Behauptung, er hätte zwei Flaschen Wodka getrunken. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters an.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verursachte am *** gegen 20:20 Uhr in ***, ***, einen Verkehrsunfall. Er hatte dabei als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** einen Alkoholgehalt von 0,92 mg/l. Der Beschwerdeführer hat nach der Verursachung des Verkehrsunfalles 3 Seidel Bier und 2 Bacardi Cola getrunken. Aufgrund der Berechnungen der Amtssachverständigen für Medizin der Landespolizeidirektion Niederösterreich und des Amtes der NÖ Landesregierung ist die Konsumation von 2 Flaschen Wodka, je 0,375 ml, zu je 20 Vol% auszuschließen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion Niederösterreich, den Akteninhalt und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einen Nachtrunk mit 2 Flaschen Wodka, je 0,375 ml, zu je 20 Vol% durchgeführt hat. Diese Angaben dienen lediglich als Schutzbehauptung, damit der gemessene Alkoholpegel erklärbar erscheint. Der Beschwerdeführer hatte diesen Nachtrunk erst im Nachhinein behauptet und nicht gleich bei seiner Einvernahme, als er hierüber befragt wurde. Selbst die Zeugin konnte schlüssig in der Verhandlung darlegen, dass sie keine Anzeichen bemerken hätte können, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Verkehrsunfall diese Menge an alkoholischen Getränken konsumiert hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist einem 71 kg schweren Mann anzuerkennen, dass er Wodka in dieser behaupteten Menge während der verstrichenen Zeit getrunken hat. Die Zeugin gab hierzu auch an, dass beim Beschwerdeführer starker Alkoholgeruch wahrnehmbar war, er jedoch sicher gehen und stehen konnte. Wenn man auch hierzu die Berechnungen der Amtssachverständigen für Medizin berücksichtigt, so ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Konsum der behaupteten Menge Wodka noch fähig wäre, sich zu artikulieren bzw. noch stehen oder gehen zu können. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu glauben, dass er, wie er in der Verhandlung darlegte, nicht mehr wusste, was er sagte. Auch dies konnte die Zeugin klar und deutlich widerlegen, indem sie vorbrachte, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers während der Zeit der Amtshandlung bei der Einvernahme über die Ereignisse merkbar nicht verschlimmerte.
  6. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. § 24 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 3, FSG lautet: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet: „

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 FSG lautet: Paragraph 26, FSG lautet: „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(5)Eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

(5)Eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Erwägungen: Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand muss als besonders gefährlich angesehen werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 18.07.1997, Zl. 97/03/0347) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, ist doch in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen, dass auf einen allfälligen relevanten Nachtrunk unverzüglich hingewiesen wird.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche , Erkenntnis vom 18.07.1997, Zl. 97/03/0347) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, ist doch in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen, dass auf einen allfälligen relevanten Nachtrunk unverzüglich hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat seinen Alkoholkonsum am Abend des *** gegenüber den Beamten bei der Amtshandlung völlig anders dargestellt. Erst mit einer darauffolgenden Stellungnahme vom *** über den Beschwerdeführervertreter wurde die Behauptung aufgestellt, er habe 2 Flaschen Wodka getrunken. Und auch erst mit ergänzender Bekanntgabe wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe 2 Flaschen Wodka à 0375 l getrunken. Nach Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens über die Alkoholrückrechnung erfolgte eine Konkretisierung bezüglich der Konsumation von Wodka, nämlich, dass es sich um einen Wodka mit 20 Vol% gehandelt habe und nicht wie bei der Berechnung berücksichtigt um einen solchen mit 40 Vol.%. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2007, 2007/02/0141, explizit darauf hingewiesen, dass die Menge des im Nachtrunk konsumierten Alkohols entsprechend „konkret“ behauptet werden muss, wenn verschiedene „Gebindegrößen“ in Betracht kommen. Weiters können nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0274) spätere Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2007, 2007/02/0141, explizit darauf hingewiesen, dass die Menge des im Nachtrunk konsumierten Alkohols entsprechend „konkret“ behauptet werden muss, wenn verschiedene „Gebindegrößen“ in Betracht kommen. Weiters können nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0274) spätere Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden. In Anbetracht des Umstandes, dass den Einwänden des Beschwerdeführers im Verfahren nicht gefolgt werden konnte, ist laut dem Ergebnis der vorliegenden Alkomatmessung und der Rückrechnung durch die Amtssachverständigen für Medizin von einem Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt von zumindest 0,92 mg/l Atem-Alkoholkonzentration auszugehen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und auch zu beweisen (vgl. das Erkenntnis vom
  2. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Rechnung der *** vor und auch einen Internetauszug des Online Bankings, auf dem der gleiche Rechnungsbetrag ausgewiesen ist. Diese Rechnung ausgestellt am *** kann seitens des erkennenden Gerichtes nur als „Gefälligkeitsrechnung“ gewertet werden, da der Beschwerdeführer, wie es sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, in dem Lokal, von dem die Rechnung ausgestellt wurde, namentlich bekannt ist. Diese Rechnung ist zwar datiert mit ***, wurde aber erst mit Schreiben vom *** an die Landespolizeidirektion NÖ übermittelt. Laut Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vertreters die Rechnung ausstellen lassen. Doch dieses „Beweismittel“ wurde nicht sogleich übermittelt, sondern erst nach wechselnder Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführervertreter und der Behörde und ist daher als nicht glaubwürdig einzustufen, denn ein solches Beweismittel erlangt eine erhöhte Beweiskraft je unmittelbarer, losgelöst von der nachfolgenden Korrespondenz, es im Verfahren eingebracht wird.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und auch zu beweisen vergleiche das Erkenntnis vom
  3. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Rechnung der *** vor und auch einen Internetauszug des Online Bankings, auf dem der gleiche Rechnungsbetrag ausgewiesen ist. Diese Rechnung ausgestellt am *** kann seitens des erkennenden Gerichtes nur als „Gefälligkeitsrechnung“ gewertet werden, da der Beschwerdeführer, wie es sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, in dem Lokal, von dem die Rechnung ausgestellt wurde, namentlich bekannt ist. Diese Rechnung ist zwar datiert mit ***, wurde aber erst mit Schreiben vom *** an die Landespolizeidirektion NÖ übermittelt. Laut Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vertreters die Rechnung ausstellen lassen. Doch dieses „Beweismittel“ wurde nicht sogleich übermittelt, sondern erst nach wechselnder Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführervertreter und der Behörde und ist daher als nicht glaubwürdig einzustufen, denn ein solches Beweismittel erlangt eine erhöhte Beweiskraft je unmittelbarer, losgelöst von der nachfolgenden Korrespondenz, es im Verfahren eingebracht wird. Das zeitliche Ausmaß der Lenkberechtigungsentziehung ist so festzusetzen, dass dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten bewusst gemacht wird und eine tiefgehende Änderung in seiner grundsätzlichen Einstellung zur Rechtsordnung insbesondere im Hinblick auf eine Abstandnahme vom Lenken von Fahrzeugen in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wurde zu Recht die Entzugsdauer auf die im Bescheid angeführte Zeit erstreckt, da dem Beschwerdeführer bereits im Jahre *** die Lenkerberechtigung aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen wurde. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG) ergibt sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis sohin nicht zu beanstanden.Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

, Paragraph 8, FSG) ergibt sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis sohin nicht zu beanstanden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4228

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