51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die bis zu diesem Datum zuständige Niederösterreichische Landesregierung legte die Berufung und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
GVG Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen. Von dieser Stellungnahme- und Antragsmöglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde die als Beschwerde zu behandelnde Berufung sowohl der mitbeteiligten Partei als auch der Landeslehrerkommission mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und sämtlichen Parteien
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen. Von dieser Stellungnahme- und Antragsmöglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Folgender Sachverhalt wird auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes samt den Bewerbungsunterlagen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist seit *** Schulleiterin der Volksschule ***. Sie weist somit zum Zeitpunkt der Bewerbung Leitungserfahrung von 17 Jahren und ca. sieben Monaten auf. Die Mitbeteiligte weist zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Leitungserfahrung auf. Die Leistungsfeststellung lautet sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Mitbeteiligte auf Höchstbeurteilung. Die Verwendungszeit an der für die Bewerbung maßgebenden Schulart (Volksschule) begann für die Beschwerdeführerin am *** und für die Mitbeteiligte am ***. Sie beträgt zum Zeitpunkt der Bewerbung für die Beschwerdeführerin 24 Jahre und ca. 7 Monate und für die Mitbeteiligte 23 Jahre und ca. 7 Monate. Das Ergebnisprotokoll der mit der Mitbeteiligten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Leiterstelle an der Volksschule *** geführten Anhörung vom *** für die Leitung einer Hauptschule (HS), Polytechnischen Schule (PTS) bzw. einer Volksschule (VS) oder Allgemeinen Sonderschule (ASO) mit 5 oder mehr Klassen und eines Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) lautet wie folgt: „Der/die Bewerber/in wurde aufgrund der Anhörung im Bezug auf die Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen und eines SPZ hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft: erfüllt“ Das Ergebnisprotokoll der mit der Beschwerdeführerin bereits im Zuge eines für eine andere Volksschule erfolgten Bewerbungsverfahrens durchgeführten Anhörung vom *** für die Leitung einer Hauptschule (HS), Polytechnischen Schule (PTS) bzw. einer Volksschule (VS) oder Allgemeinen Sonderschule (ASO) mit 5 oder mehr Klassen lautet wie folgt: „Der/die Bewerber/in wurde aufgrund der Anhörung im Bezug auf die Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft: erfüllt“ Dieses Anhörungsergebnis der Beschwerdeführerin wurde auch im hier gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren für die Volksschule *** herangezogen. Nach den mit Beschluss vom ***, Punkt 9, als Selbstbindungsnorm gefassten Richtlinien der Landeslehrerkommission bleibt der Anhörungsbericht mit „erfüllt“ unbegrenzt gültig, sofern es sich um die gleiche Schulart und um eine vergleichbare oder kleinere Schule handelt und der Bewerber keine neuerliche Anhörung begehrt. Das Schulforum der Volksschule *** gab in dem an den Bezirksschulrat *** gerichteten Schreiben vom *** folgende Stellungnahme ab (Fettdruck und Unterstreichungen im Original): „Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule *** Die drei Bewerber um die Leiterstelle an der Volksschule *** wurden eingeladen, sich bei der Sitzung des Schulforums am *** den Mitgliedern des Schulforums vorzustellen. Bei der anschließenden Beratung und Abstimmung wurde zu 100% für Frau *** gestimmt. Begründung: Frau *** kennt die Schule, da sie schon seit *** an der Volksschule *** tätig ist. Ihre Motive die Schule zu leiten wirkten sehr engagiert und motiviert, sodass sie vermitteln konnte, dass sie wirklich daran interessiert ist, an der Weiterentwicklung der Volksschule *** mitzuarbeiten. Die beiden anderen Bewerber vermittelten mehr den Eindruck, es sei ihnen nicht unbedingt wichtig, gerade an dieser Schule zu wirken.“ Im mit Schreiben vom *** an die Landeslehrerkommission übermittelten Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates *** vom *** wurde die Mitbeteiligte an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle gereiht. Die Begründung des Reihungsvorschages des Kollegiums des Bezirksschulrates *** lautet: „Reihung für die ausgeschriebene Leiterstelle VS ***: 1. *** Begründung: -einstimmiger Beschluss des Schulforums -erfülltes Hearing“ Der Dienststellenausschuss der Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft X gab durch seinen Vorsitzenden die Stellungnahme ab, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei.Der Dienststellenausschuss der Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gab durch seinen Vorsitzenden die Stellungnahme ab, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Im mit Schreiben vom *** an die Landeslehrerkommission übermittelten Reihungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom *** wurden die Mitbeteiligte an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht. Dieser Reihungsvorschlag wird wie folgt begründet: „Antrag: 1. *** 2. *** 3. *** Begründung: 1. Potentialanalyse erfüllt. Gleich lange Verwendungszeit wie die Zweitgereihte, aber 18 Jahre Erfahrung als Leiterin mit der VS ***. Zusätzliche Ausbildung als Sonderpädagogin. 2. Potentialanalyse erfüllt. Gleich lange Verwendungszeit wie die Erstgereihte. 3. Potentialanalyse erfüllt. Wesentlich geringere Verwendungszeit als die beiden Vorgereihten. Das Schulforum spricht sich einstimmig für *** aus.“ Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die als Beschwerde
1 Z. 1 B-VG zu behandelnde Berufung gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission
1 lit. e Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. 2600-11, in Verbindung mit § 15 Abs. 1 NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) durch einen Senat zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die als Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu behandelnde Berufung gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission
Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600-11, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) durch einen Senat zu entscheiden.
GG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, Zahl E 230/2014-7, tragenden Gründe wurden somit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überbunden. Somit ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren gegeben und über die Berufung gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission vom ***, Zl. ***, unter Berücksichtigung dieser Parteistellung zu entscheiden.
Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, Zahl E 230/2014-7, tragenden Gründe wurden somit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überbunden. Somit ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren gegeben und über die Berufung gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission vom ***, Zl. ***, unter Berücksichtigung dieser Parteistellung zu entscheiden.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 LDG 1984 ist die Leiterstelle einer Volksschule im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
Paragraph 26, Absatz eins, LDG 1984 ist die Leiterstelle einer Volksschule im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Nach § 26 Abs. 5 und 7 LDG 1984 in Verbindung mit dem
1 des NÖ Nach Paragraph 26, Absatz 5 und 7 LDG 1984 in Verbindung mit dem
Paragraph 15, Absatz eins, des NÖ L-DHG 2014 im gegenständlichen Verfahren weiterhin geltenden § 3 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. 2600-11, hatten sowohl das Kollegium des Bezirksschulrates als auch das Kollegium des Landesschulrates aus den Bewerbungsgesuchen für jede einzelne ausgeschriebene Leiterstelle Besetzungs-vorschläge zu erstatten. Die Leiterstelle kann von der Landeslehrerkommission nur einem in den Besetzungsvorschlag sowohl des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Bewerber verliehen werden.L-DHG 2014 im gegenständlichen Verfahren weiterhin geltenden Paragraph 3, des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2600-11, hatten sowohl das Kollegium des Bezirksschulrates als auch das Kollegium des Landesschulrates aus den Bewerbungsgesuchen für jede einzelne ausgeschriebene Leiterstelle Besetzungs-vorschläge zu erstatten. Die Leiterstelle kann von der Landeslehrerkommission nur einem in den Besetzungsvorschlag sowohl des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
6 LDG 1984 ist bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern können nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 ist bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern können nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Von den Kollegien des Landesschulrates für Niederösterreich und des Bezirksschulrates waren die in der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom *** als Selbstbindungsnorm beschlossenen „Richtlinien des Landesschulrates für NÖ über das Verfahren bei der Bewerbung um eine Leiterstelle an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich (LSRfNÖ Zl. I-131/24-1993)“ als Entscheidungshilfe heranzuziehen (Verlautbarung im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Stück III, Erlass Nr. ***). Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für NÖ vom ***, Stück XIII, Erlass Nr. ***, wurden die Verfahrensschritte bei der Verleihung von Leiterstellen näher festgelegt.Von den Kollegien des Landesschulrates für Niederösterreich und des Bezirksschulrates waren die in der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom *** als Selbstbindungsnorm beschlossenen „Richtlinien des Landesschulrates für NÖ über das Verfahren bei der Bewerbung um eine Leiterstelle an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich (LSRfNÖ Zl. I-131/24-1993)“ als Entscheidungshilfe heranzuziehen (Verlautbarung im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Stück römisch drei, Erlass Nr. ***). Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für NÖ vom ***, Stück römisch dreizehn, Erlass Nr. ***, wurden die Verfahrensschritte bei der Verleihung von Leiterstellen näher festgelegt. Für das Anhörungsverfahren gelten diese grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage eines am *** gefassten Beschlusses der Landeslehrerkommission.
1 LDG 1984 sind vor der Reihung
6 die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 sind vor der Reihung
Paragraph 26, Absatz 6, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Akt der Landeslehrerkommission samt den Bewerbungsunterlagen ergebenden oben dargestellten Sachverhalt zugrunde. Für die Beweiswürdigung wird der gesamte Akteninhalt der Landeslehrerkommission herangezogen, insbesondere die Bewerbungsbögen der Bewerber, die Stellungnahme des Schulforums, die begründeten Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates und die Ergebnisse der Anhörungsverfahren. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Reihung auf die im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind (vgl. VwGH vom 12. Mai 1978, Zl. 937/77-9).Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Reihung auf die im Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind vergleiche VwGH vom 12. Mai 1978, Zl. 937/77-9). Die Ernennungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die „formalen“ (
LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Paragraph 26, LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Die Landeslehrerkommission kam laut Begründung des bekämpften Bescheides unter Abwägung aller vorliegenden Begründungen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie der übrigen vorliegenden Unterlagen zur Ansicht, dass die Mitbeteiligte für die Leitung der Volksschule *** besser geeignet sei als die Beschwerdeführerin. Als maßgebend bezeichnete die Behörde insbesondere, dass - auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Mitbeteiligte dem Anforderungsprofil für Schulleiter entspreche, und - eine begründete einstimmige Unterstützung seitens des Schulforums vorliege.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Zunächst ist festzustellen, dass in der den Bewerbungen zugrunde liegenden Ausschreibung keine zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt wurden, auf die bei der Auswahl und Reihung besonders Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte können die Höchstbeurteilung bei der Leistungsfeststellung vorweisen, sodass sich daraus für keine ein Vorteil ergibt. Die in der Schulart (hier Volksschule) zurückgelegte Verwendungszeit der beiden Bewerberinnen wurde von der Landeslehrerkommission nicht ausdrücklich gegenübergestellt. Die Verwendungszeit der Beschwerdeführerin ist gegenüber jener der mitbeteiligten Partei jedoch um ein Jahr länger. Hinsichtlich des Kriteriums der Verwendungszeit ist somit die Beschwerdeführerin im Vorteil. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, der Vorrückungsstichtag sei nicht berücksichtigt worden, so ist ihr § 26 Abs. 6 zweiter Satz LDG 1984 entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung ist bei der Auswahl und Reihung auf den Vorrückungsstichtag nicht Bedacht zu nehmen. Wenn auch die oben angeführten auf § 26 Abs. 6 vierter Satz LDG 1984 fußenden Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich bei der Auswahl und Reihung der Bewerber unter anderem auch die Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages vorsehen, so wurde dieser weder in der Begründung des Reihungsvorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates noch in jener des Kollegiums des Landesschulrates als Kriterium angeführt. Der Vorrückungsstichtag war daher nach der Begründung der Reihungsvorschläge durch die jeweiligen Kollegien bei der Reihung nicht ausschlaggebend. Bei der Entscheidung durch die Landeslehrerkommission war er schon von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen. Wenn jedoch von der Beschwerdeführerin gemeint sein sollte, dass eine richtliniengemäße Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages bei der Erstellung der Reihung durch das Kollegium des Bezirksschulrates *** erfolgen hätte müssen und zu einem für sie günstigeren Reihungsergebnis geführt hätte, so ist dem folgendes zu entgegnen:Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, der Vorrückungsstichtag sei nicht berücksichtigt worden, so ist ihr Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz LDG 1984 entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung ist bei der Auswahl und Reihung auf den Vorrückungsstichtag nicht Bedacht zu nehmen. Wenn auch die oben angeführten auf Paragraph 26, Absatz 6, vierter Satz LDG 1984 fußenden Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich bei der Auswahl und Reihung der Bewerber unter anderem auch die Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages vorsehen, so wurde dieser weder in der Begründung des Reihungsvorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates noch in jener des Kollegiums des Landesschulrates als Kriterium angeführt. Der Vorrückungsstichtag war daher nach der Begründung der Reihungsvorschläge durch die jeweiligen Kollegien bei der Reihung nicht ausschlaggebend. Bei der Entscheidung durch die Landeslehrerkommission war er schon von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen. Wenn jedoch von der Beschwerdeführerin gemeint sein sollte, dass eine richtliniengemäße Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages bei der Erstellung der Reihung durch das Kollegium des Bezirksschulrates *** erfolgen hätte müssen und zu einem für sie günstigeren Reihungsergebnis geführt hätte, so ist dem folgendes zu entgegnen: Soweit § 26 Abs. 6 LDG 1984 vorsieht, dass die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen können, deutet nämlich bereits der Ausdruck „Richtlinie“ darauf hin, dass es sich dabei bloß um behördenintern verbindliche Bestimmungen handelt, denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt (vgl. zur Einordnung von Richtlinien allgemein die VwGH-Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, oder vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, sowie den VwGH-Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013). Außerdem können diese Richtlinien nach dem Gesetz (nur) für die Erstellung der (eigenen) Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw. der Landesschulräte) verbindliche Regelungen treffen, eine Bindung der zur Verleihung der Leiterstelle berufenen Behörde an derartige Richtlinien lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (vgl. VwGH-Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Sie können lediglich als Selbstbindungsnormen verstanden werden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt. Soweit Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 vorsieht, dass die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen können, deutet nämlich bereits der Ausdruck „Richtlinie“ darauf hin, dass es sich dabei bloß um behördenintern verbindliche Bestimmungen handelt, denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt vergleiche zur Einordnung von Richtlinien allgemein die VwGH-Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, oder vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, sowie den VwGH-Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013). Außerdem können diese Richtlinien nach dem Gesetz (nur) für die Erstellung der (eigenen) Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw. der Landesschulräte) verbindliche Regelungen treffen, eine Bindung der zur Verleihung der Leiterstelle berufenen Behörde an derartige Richtlinien lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen vergleiche VwGH-Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Sie können lediglich als Selbstbindungsnormen verstanden werden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt. Der Vorrückungsstichtag ist somit kein Kriterium, das im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
GH 2013/12/0174 vom 27.02.2014). Der Vorrückungsstichtag ist somit kein Kriterium, das im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 der Entscheidung der Landeslehrerkommission zugrunde zu legen ist vergleiche e contrario VwGH 2013/12/0174 vom 27.02.2014). Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, dass ihre Zusatzqualifikationen nicht berücksichtigt worden wären. Als solche führt sie die Lehramtsprüfung für Sonderschulen mit der Ergänzungsprüfung Sprachheilpädagogik an. Wie sich aus den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin ergibt, hat sie das Lehramtszeugnis für Sonderschulen mit den Studienschwerpunkten „Allgemeine Sonderschule, Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ am *** erworben und die Ergänzungsprüfung zur Lehramtsprüfung für Sonderschulen im Gegenstand „Sprachheilpädagogik“ am *** abgelegt. Dazu ist nochmals anzuführen, dass in der den Bewerbungen zugrunde liegenden Ausschreibung keine zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt wurden, auf die bei der Auswahl und Reihung
6 LDG 1984 besonders Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Dadurch ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren auch vorliegende zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten kein formales Kriterium für die Leiterbestellung sind. Dazu ist nochmals anzuführen, dass in der den Bewerbungen zugrunde liegenden Ausschreibung keine zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt wurden, auf die bei der Auswahl und Reihung
Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 besonders Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Dadurch ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren auch vorliegende zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten kein formales Kriterium für die Leiterbestellung sind. Dennoch ist die angeführte Zusatzausbildung nicht unbeachtet zu lassen. Im Bewerbungsbogen waren im Abschnitt III. „Schulbezogene Leistungen und Tätigkeiten“ unter lit. d) ausdrücklich vorhandene „zusätzliche einschlägige Qualifikationen (abgeschlossene Ausbildung und Berechtigungen, zum Beispiel zusätzliche Lehrbefähigung und zusätzliche abgeschlossene Studien)“ anzuführen. Von der Beschwerdeführerin wurden dazu die Lehramtsprüfung für Sonderschulen und die Erweiterungsprüfung für Sprachheilpädagogik genannt. Diese „zusätzlichen einschlägigen Qualifikationen“ wurden auch im Abschnitt IV. des Bewerbungsbogens „Ausbildung und schulische Daten“ angegeben und bestätigt. Im Bewerbungsbogen waren im Abschnitt römisch drei. „Schulbezogene Leistungen und Tätigkeiten“ unter Litera d,) ausdrücklich vorhandene „zusätzliche einschlägige Qualifikationen (abgeschlossene Ausbildung und Berechtigungen, zum Beispiel zusätzliche Lehrbefähigung und zusätzliche abgeschlossene Studien)“ anzuführen. Von der Beschwerdeführerin wurden dazu die Lehramtsprüfung für Sonderschulen und die Erweiterungsprüfung für Sprachheilpädagogik genannt. Diese „zusätzlichen einschlägigen Qualifikationen“ wurden auch im Abschnitt römisch vier. des Bewerbungsbogens „Ausbildung und schulische Daten“ angegeben und bestätigt. Auch wenn in der den Bewerbungen zugrunde liegenden Ausschreibung keine zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt wurden, auf die
6 LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung besonders Bedacht zu nehmen gewesen wäre, so sind die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Zusatzqualifikationen dennoch für die Ausübung der Leitungsfunktion an einer Volksschule von Vorteil, da in Volksschulen Integrationsunterricht erfolgt und zu organisieren ist. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zusatzqualifikationen sind somit in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben den formalen Kriterien
6 LDG 1984 sonst zu berücksichtigenden Merkmalen (wie Managementfähigkeiten und Organisationstalent) nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Auch wenn in der den Bewerbungen zugrunde liegenden Ausschreibung keine zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt wurden, auf die
Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung besonders Bedacht zu nehmen gewesen wäre, so sind die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Zusatzqualifikationen dennoch für die Ausübung der Leitungsfunktion an einer Volksschule von Vorteil, da in Volksschulen Integrationsunterricht erfolgt und zu organisieren ist. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zusatzqualifikationen sind somit in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben den formalen Kriterien
Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 sonst zu berücksichtigenden Merkmalen (wie Managementfähigkeiten und Organisationstalent) nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass ihre 18 Jahre währende Leitertätigkeit im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdeführerin ist seit *** Leiterin der Volksschule ***. Im Gegensatz zur mitbeteiligen Partei weist sie somit zum Zeitpunkt der Bewerbung durch die langjährige Ausübung der Leitungsfunktion in einem hohen Maß praktische Führungserfahrung nach. Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil für die Beschwerdeführerin. Zu den von den Bewerberinnen im Zuge des Anhörungsverfahrens unter Mitwirkung eines Personalberatungsinstituts nachgewiesenen fachunabhängigen Managementfähigkeiten wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Diese liegen auch mit dem von beiden Bewerberinnen erreichten Kalkül „erfüllt“ auf vergleichbarer Höhe. Bei Bewerbern die mit dem Kalkül „erfüllt“ eingestuft werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Leitertätigkeit jedenfalls hinsichtlich der fachunabhängigen Managementfähigkeiten vorliegen. Wenn somit für beide Bewerberinnen dieselbe höchste Einstufung mit dem Kalkül „erfüllt“ erfolgte, so ist auch davon auszugehen, dass beide die für die Leitungsfunktion erforderlichen fachunabhängigen Managementfähigkeiten besitzen und sich daraus für keine ein Vorteil ergibt. Beide Bewerberinnen weisen in ihren Bewerbungen neben einer Vielzahl an Weiterbildungskursen vergleichbar vielseitige schulische und außerschulische Aktivitäten nach. Das Schulforum der Volksschule *** hat das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben, genützt und hat die Leiterin der Volksschule *** als Vorsitzende des Schulforums vom Ergebnis der Sitzung des Schulforums am „***“ (gemeint wohl ***) in ihrem Schreiben vom *** dem Bezirksschulrat *** mitgeteilt, dass das Schulforum nach der Vorstellung der drei Bewerber zu hundert Prozent für die Bestellung der mitbeteiligten Partei gestimmt habe, da diese die Schule kenne und seit *** dort tätig sei. Ihre Motive, die Schule leiten zu wollen, hätten sehr engagiert gewirkt und sie hätte vermitteln können, dass sie wirklich daran interessiert sei, an der Weiterentwicklung der Volksschule *** mitzuarbeiten. Demgegenüber hätten die beiden anderen Bewerber – somit auch die Beschwerdeführerin – den Eindruck vermittelt, es sei ihnen nicht unbedingt wichtig, gerade an dieser Schule zu wirken. Wodurch – z. B. anhand welcher konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin – dieser Eindruck entstanden ist, wird jedoch nicht ausgeführt. In der Begründung dieser Stellungnahme kommt somit zum Ausdruck, dass die mitbeteiligte Partei die Schule besser kennt und das Interesse gerade an dieser Schule Schulleiterin zu sein, bei ihr höher ausgeprägt ist als bei der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme bezieht sich somit auf die Wiedergabe der Tatsachen, dass die mitbeteiligte Partei die Volksschule *** kennt und langjährig dort unterrichtet, und erschöpft sich in der Beurteilung der Darstellung des Engagements und der Motivation der einzelnen Bewerberinnen, gerade an dieser Volksschule zur Schulleiterin bestellt zu werden. Eine eingehende Begründung, woraus sich diese Beurteilung nachvollziehbar ergibt, ist der Stellungnahme des Schulforums jedoch nicht zu entnehmen. Das im § 26a Abs. 1 LDG 1984 ausdrücklich angeführte Erfordernis einer begründeten Stellungnahme kann somit nur eingeschränkt als erfüllt betrachtet werden. Der Stellungnahme des Schulforums kann im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle nämlich nur dann eine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn sie in Bezug auf die relevanten Entscheidungskriterien – das sind die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungsfeststellung und die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit sowie auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten fachunabhängigen Managementfähigkeiten – wie Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung – hinreichend aussagekräftig ist.Das im Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 ausdrücklich angeführte Erfordernis einer begründeten Stellungnahme kann somit nur eingeschränkt als erfüllt betrachtet werden. Der Stellungnahme des Schulforums kann im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle nämlich nur dann eine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn sie in Bezug auf die relevanten Entscheidungskriterien – das sind die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungsfeststellung und die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit sowie auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten fachunabhängigen Managementfähigkeiten – wie Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung – hinreichend aussagekräftig ist. Der Stellenwert einer Stellungnahme des Schulforums kann ausschließlich auf Grund des Inhaltes und der Darlegung ihrer Wesentlichkeit für den Ausgang des jeweiligen Verfahrens – gemessen an der Aussagekraft dieser Stellungnahme in Bezug auf die gesetzlichen Entscheidungskriterien – gegeben sein (vgl. VwGH vom 19.10.1994, Zl. 94/12/0186).Der Stellenwert einer Stellungnahme des Schulforums kann ausschließlich auf Grund des Inhaltes und der Darlegung ihrer Wesentlichkeit für den Ausgang des jeweiligen Verfahrens – gemessen an der Aussagekraft dieser Stellungnahme in Bezug auf die gesetzlichen Entscheidungskriterien – gegeben sein vergleiche VwGH vom 19.10.1994, Zl. 94/12/0186). Der in der Mitteilung der Vorsitzenden des Schulforums vom *** ausgeführte Inhalt der Stellungnahme des Schulforums vom *** enthält jedoch in Bezug auf die genannten relevanten Entscheidungskriterien keine Äußerungen, die dem genannten inhaltlichen Erfordernis einer ausreichend begründeten Stellungnahme entsprechen würden. Da sich das Kollegium des Bezirksschulrates in der Begründung seines Reihungsvorschlages neben der Anführung des „erfüllte[n] Hearing[s]“ (Anm.: auch die Beschwerdeführerin „erfüllt“ dieses) lediglich auf den einstimmigen Beschluss des Schulforums bezieht, kann somit nicht geschlossen werden, dass die oben genannten relevanten Entscheidungskriterien bei der Erstellung des Reihungvorschlages ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.Da sich das Kollegium des Bezirksschulrates in der Begründung seines Reihungsvorschlages neben der Anführung des „erfüllte[n] Hearing[s]“ Anmerkung, auch die Beschwerdeführerin „erfüllt“ dieses) lediglich auf den einstimmigen Beschluss des Schulforums bezieht, kann somit nicht geschlossen werden, dass die oben genannten relevanten Entscheidungskriterien bei der Erstellung des Reihungvorschlages ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Gleiches gilt umso mehr für die bekämpfte Entscheidung der Landeslehrerkommission, wenn diese in der Begründung das Vorliegen einer „begründete[n] einstimmige[n] Unterstützung seitens des Schulforums“ als einziges und somit allein ausschlaggebendes Kriterium ausdrücklich anführt. Auf der Seite der Beschwerdeführerin schlagen sich deren langjährige Leitungserfahrung und damit verbunden auch deren praktische Führungsqualifikation als auch die längere Verwendungszeit zu Buche. Demgegenüber kann dem Inhalt der Stellungnahme des Schulforums, der sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der Motivlage für die Bewerbung beschränkt, kein solches Gewicht beigemessen werden, das die angeführten für die Beschwerdeführerin sprechenden Kriterien aufwiegen könnte. Die
LDG 1984 heranzuziehenden Kriterien werden somit von der Beschwerdeführerin in einem höheren Maß erfüllt als von der mitbeteiligten Partei. Die
Paragraph 26, LDG 1984 heranzuziehenden Kriterien werden somit von der Beschwerdeführerin in einem höheren Maß erfüllt als von der mitbeteiligten Partei. Es ist daher die Leiterstelle der Beschwerdeführerin zu verleihen. Die Landeslehrerkommission hat das ihr für die Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt. Der Sachverhalt steht auf Grund der vorliegenden Aktenunterlagen ausreichend fest. Da das Landesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Landeslehrerkommission hat das ihr für die Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt. Der Sachverhalt steht auf Grund der vorliegenden Aktenunterlagen ausreichend fest. Da das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.