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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4235 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde der ***, ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, betreffend Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
  2. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. ,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Direktorin des *** als Diplom-Sozialarbeiterin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG).Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Direktorin des *** als Diplom-Sozialarbeiterin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen das Dienstrechtsmandat vom ***, ***, mit dem für die Zeit vom *** bis zum *** gemäß § 49 Abs. 1 NÖ LBG ein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ausgesprochen worden war, nicht stattgegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime beim Amt der NÖ Landesregierung (GS 7) mit Schreiben vom *** beantragt habe, diesen Sonderurlaub „zu genehmigen bzw. anzuordnen“. Gegen das genannte Dienstrechtsmandat habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Vorstellung geltend gemacht, dass der Sonderurlaub gegen betriebliche Notwendigkeiten und gegen persönliche Interessen der Beschwerdeführerin verstoße und es an der Voraussetzung eines Parteienantrags mangle. Dem habe die antragstellende Abteilung entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Führungsaufgabe so wahrzunehmen, dass sie den Vorgaben des Rechtsträgers für einen ordnungsgemäßen Betrieb nachkommen könne und sie sich als ungeeignet für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben als Direktorin erwiesen habe. Der Leiter der antragstellenden Abteilung habe ausgeführt, dass der ordnungsgemäße Betrieb des *** in der Zeit des Sonderurlaubes sichergestellt sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen das Dienstrechtsmandat vom ***, ***, mit dem für die Zeit vom *** bis zum *** gemäß Paragraph 49, Absatz eins, NÖ LBG ein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ausgesprochen worden war, nicht stattgegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime beim Amt der NÖ Landesregierung (GS 7) mit Schreiben vom *** beantragt habe, diesen Sonderurlaub „zu genehmigen bzw. anzuordnen“. Gegen das genannte Dienstrechtsmandat habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Vorstellung geltend gemacht, dass der Sonderurlaub gegen betriebliche Notwendigkeiten und gegen persönliche Interessen der Beschwerdeführerin verstoße und es an der Voraussetzung eines Parteienantrags mangle. Dem habe die antragstellende Abteilung entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Führungsaufgabe so wahrzunehmen, dass sie den Vorgaben des Rechtsträgers für einen ordnungsgemäßen Betrieb nachkommen könne und sie sich als ungeeignet für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben als Direktorin erwiesen habe. Der Leiter der antragstellenden Abteilung habe ausgeführt, dass der ordnungsgemäße Betrieb des *** in der Zeit des Sonderurlaubes sichergestellt sei. Gegen den angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor wie in der Vorstellung und ergänzt zum Antragsprinzip des § 49 NÖ LBG, dass der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime beim Amt der NÖ Landesregierung keine Antragslegitimation zukomme.Gegen den angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor wie in der Vorstellung und ergänzt zum Antragsprinzip des Paragraph 49, NÖ LBG, dass der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime beim Amt der NÖ Landesregierung keine Antragslegitimation zukomme. Gegen den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu bildenden Senat sei einzuwenden, dass die fachkundigen Dienstgeber-Laienrichter allesamt als Bedienstete der Personalabteilung wegen Befangenheit abzulehnen seien. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eine mündliche Verhandlung beantragt. Rechtslage: § 49 Abs. 1 NÖ LBG lautet:Paragraph 49, Absatz eins, NÖ LBG lautet: „§ 49 Sonderurlaub

(1)Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“ Erwägungen: Im vorliegenden Fall erscheint im ersten Schritt die Frage entscheidend, ob § 49 NÖ LBG einen Antrag des Bediensteten erfordert, der im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegt.Im vorliegenden Fall erscheint im ersten Schritt die Frage entscheidend, ob Paragraph 49, NÖ LBG einen Antrag des Bediensteten erfordert, der im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegt. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge ist das Dienstrecht vom Antragsprinzip beherrscht (VwGH 12.12.1967, 0965/67). Der VwGH hat zur vergleichbaren Bestimmung des § 74 BDG ausgesprochen, dass ein Antrag des Beamten Einstiegsvoraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist (zuletzt VwGH 28.1.2012, 2012/12/0029).Der VwGH hat zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 74, BDG ausgesprochen, dass ein Antrag des Beamten Einstiegsvoraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist (zuletzt VwGH 28.1.2012, 2012/12/0029). Zwar schränkt der Wortlaut des § 49 NÖ LBG im Unterschied zu jenem des § 74 BDG das Antragsprinzip nicht ausdrücklich auf die Bediensteten ein, doch ist dem NÖ LBG ein Antragsrecht einer Dienststelle schon mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Dienststellen fremd, sodass die Erlassung eines Bescheides gegenüber einer „antragstellenden“ Dienststelle ausscheidet. Aus einer systematischen Interpretation des Gesetzeswortlautes kann daher der Wortlaut des § 49 NÖ LBG, dem zufolge ein Sonderurlaub auf Antrag „gewährt“ werden kann, nur so zu verstehen sein, dass eine – auch auf Anregung einer Dienststelle – verfügte Anordnung eines Sonderurlaubes gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Beamten nicht in Betracht kommt.Zwar schränkt der Wortlaut des Paragraph 49, NÖ LBG im Unterschied zu jenem des , Paragraph 74, BDG das Antragsprinzip nicht ausdrücklich auf die Bediensteten ein, doch ist dem NÖ LBG ein Antragsrecht einer Dienststelle schon mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Dienststellen fremd, sodass die Erlassung eines Bescheides gegenüber einer „antragstellenden“ Dienststelle ausscheidet. Aus einer systematischen Interpretation des Gesetzeswortlautes kann daher der Wortlaut des Paragraph 49, NÖ LBG, dem zufolge ein Sonderurlaub auf Antrag „gewährt“ werden kann, nur so zu verstehen sein, dass eine – auch auf Anregung einer Dienststelle – verfügte Anordnung eines Sonderurlaubes gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Beamten nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der angefochtene Bescheid ohne Vorliegen des dazu erforderlichen Antrags der Beschwerdeführerin erlassen wurde. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 29.1.1979, 1088/78). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Befangenheit aller fachkundigen Dienstgeber-Laienrichter ist die Rechtsprechung des VfGH entgegenzuhalten, der zufolge allein die Eigenschaft als Organ des Dienstgebers nicht ausreicht, um den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (VfGH 13.09.2013, B165/2013). Darüber hinausgehende Gründe, die den äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der fachkundigen Laienrichterin in Zweifel zu ziehen imstande wären, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Weder die Verfahrensgesetze noch das Materiengesetz räumen darüber hinaus ein subjektives Recht auf Ablehnung eines Laienrichters ein. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt aufgrund der im Zuge der aufgezeigten Erwägungen letztlich einzig verbliebenen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durfte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand nehmen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4235

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.