Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 37 Abs. 4, 62, 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 37, Absatz 4, 62, 63, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
Anhang 2 der DVO 2008 keine grundlegenden Charakterisierungen erforderlich sind und daher auch ein direkter Vergleich der Abfalluntersuchungen mit den Untersuchungen des Oberflächenwassers nicht möglich ist. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine angepasste Deponie handelt bei der der Verfüllabschnitt 1 vor der Anpassung fertiggestellt wurde, kann aus fachlicher Sicht auf die Maßnahme „Untersuchung von Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers“ im Bescheid *** vom *** verzichtet werden. Im Anpassungsbescheid vom *** für die Verfüllabschnitte 2 und 3 ist diese Vorgabe nicht mehr enthalten. 4. Feststellungen: Als vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Behörde erteilte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, ***, der *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Deponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zur Ablagerung von reinem Produktionsschutt, mit Schalölen verunreinigtem Produktionsschutt und Rückstand aus dem firmeneigenen Absetzbecken. Als vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Behörde erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, ***, der *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Deponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zur Ablagerung von reinem Produktionsschutt, mit Schalölen verunreinigtem Produktionsschutt und Rückstand aus dem firmeneigenen Absetzbecken. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Änderung der Ausstattung der Deponie, die abschnittsweise Verfüllung, die abschnittsweise Ablagerung von produktionsspezifischem Material der Eluatklasse IIIa, sowie die abschnittsweise Abdeckung und Rekultivierung wasserrechtlich bewilligt. Im Konkreten wurde westlich des mit Bescheid vom *** bewilligten Bereiches „Mülldeponie“ (
zugrunde liegendem Projekt nunmehr als Abschnitt 1 bezeichnet) der Großteil der mit diesem Bescheid bewilligten Schuttdeponie in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 geteilt und entsprechend höherklassig ausgestattet.
dem genehmigten Projekt weist der Abschnitt 2 ein Verfüllvolumen von 38.000 m³ auf, der Abschnitt 3 19.000 m³ plus Aufhöhung Abschnitt 1 5.000 m³, also 24.000 m³. Daraus ergibt sich eine genehmigte Kubatur von 62.000 m³. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Änderung der Ausstattung der Deponie, die abschnittsweise Verfüllung, die abschnittsweise Ablagerung von produktionsspezifischem Material der Eluatklasse römisch drei a, sowie die abschnittsweise Abdeckung und Rekultivierung wasserrechtlich bewilligt. Im Konkreten wurde westlich des mit Bescheid vom *** bewilligten Bereiches „Mülldeponie“ (
zugrunde liegendem Projekt nunmehr als Abschnitt 1 bezeichnet) der Großteil der mit diesem Bescheid bewilligten Schuttdeponie in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 geteilt und entsprechend höherklassig ausgestattet.
dem genehmigten Projekt weist der Abschnitt 2 ein Verfüllvolumen von , 38.000 m³ auf, der Abschnitt 3 19.000 m³ plus Aufhöhung Abschnitt 1 5.000 m³, also , 24.000 m³. Daraus ergibt sich eine genehmigte Kubatur von 62.000 m³. Die Deponie wird von der *** betrieben. Ohne die Vorschreibung der Maßnahme näher zu prüfen und zu begründen, wurde im Kollaudierungsbescheid betreffend die Stilllegungsmaßnahmen des Abschnittes 1 vom ***, ***, vorgeschrieben, dass das Volumen und die Zusammensetzung des Oberflächenwassers halbjährlich zu ermitteln ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Deponietyp der verfahrensgegenständlichen Deponie von Reststoff auf Baurestmassen zur Kenntnis genommen, die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik der DeponieVO 2008 unter Erteilung von Aufträgen zur Kenntnis genommen und das max. Volumen der Baurestmassen-deponie (= Restkubatur im Abschnitt 2 von 2.800 m³, sowie Abschnitt 3) mit insgesamt 31.000 m³ festgelegt. Für den Abschnitt 3 ergibt sich daraus ein geändertes Verfüllvolumen von 28.200 m³. In der ursprünglichen Bewilligung für den Verfüllabschnitt 1 war die Sammlung von Oberflächenwässern bzw. die geordnete Ableitung in ein Sammelbecken nicht vorgesehen und auf Grund der Größe und Geometrie des Schüttkörpers auch nicht möglich. Auf Grund der Art der abgelagerten Abfälle sind keine grundlegenden Charakterisierungen erforderlich, sodass ein direkter Vergleich der Abfalluntersuchungen mit den Untersuchungen des Oberflächenwassers nicht möglich ist. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. 6. Rechtslage:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die §§ 37 Abs. 4 Z 7, 62 und 63 AWG 2002 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten:Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 7, 62 und 63 AWG 2002 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten: Nach § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 ist die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage – sofern nicht eine Genehmigungspflicht
Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen. Nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 ist die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage – sofern nicht eine Genehmigungspflicht
Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen. § 51 Abs. 2 AWG 2002 schreibt wie folgt vor:Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002 schreibt wie folgt vor: Maßnahmen
4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige
4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige
4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen
4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen
getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Maßnahmen
Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige
Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige
Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen
Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen
Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen. § 43 AWG 2002 regelt Folgendes:Paragraph 43, AWG 2002 regelt Folgendes:
ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der
anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung
Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der
Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.Ziffer eins Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet. 2.Ziffer 2 Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt. 3.Ziffer 3 Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt. 4.Ziffer 4 Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen. 5.Ziffer 5 Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a.Ziffer 5 a Die Behandlungspflichten
den §§ 15 und 16 und
einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten
den Paragraphen 15 und 16 und
einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten. 6.Ziffer 6 Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den
Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
AWG 2002 notwendig ist und deshalb Inhalt eines behördlichen Auftrages nach § 51 Abs. 2 leg cit. sein könnte.Im gegenständlichen Fall ist deshalb zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgeschriebene Nachsorgemaßnahme, halbjährlich das Volumen des Oberflächenwassers dessen Zusammensetzung zu ermitteln, zur Wahrung der Interessen
Paragraph 43, AWG 2002 notwendig ist und deshalb Inhalt eines behördlichen Auftrages nach Paragraph 51, Absatz 2, leg cit. sein könnte. Der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat schlüssig und nachvollziehbar die Notwendigkeit dieses Maßnahmenauftrages zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, verneint, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.