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{'item': 'LVwG-AB-14-2025'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Am *** beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht in den ein auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Bauwerk betreffenden Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom *** stellte er diesbezüglich einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde ***, da der Bürgermeister über den genannten Antrag nicht fristgerecht entschieden habe. Mit Schreiben vom ***, dem Gemeindeamt am gleichen Tag zwischen 09.53 Uhr und 10.02 Uhr im Faxwege übermittelt, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Akteneinsicht zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht mit näherer Begründung als unzulässig zurück. Eine in weiterer Folge ergangene abweisliche Vorstellungsentscheidung der NÖ Landesregierung behob der VwGH mit Erkenntnis vom
  5. Oktober 2014, Zl. 2013/05/0014, wobei er begründend ausführte, dass im Hinblick auf die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages eine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht mehr bestanden habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Im konkreten Fall fiel im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht die Zuständigkeit der belangten Behörde weg, über diesen Antrag – wenn auch nur prozessual – zu entscheiden. Im Hinblick darauf war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in Entsprechung des obzitierten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.