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{'item': 'LVwG-AB-13-0204'}

Obsah (12)Art 133§ 48§ 43§ 62§ 5Artikel 151Art. 130§ 17§ 37§ 38§ 47§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0204 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Anhang 3 Punkt 6.3 DeponieVO 2008 notwendig sind“ eingefügt wird. Der Spruchpunkt A) 4) wird dadurch geändert, als die Wortfolge „im nachfolgend aufgelisteten Parameterumfang“ durch die Wortfolge „im nachfolgend unter Spruchpunkt B) aufgelisteten Parameterumfang“ ersetzt wird.

  1. Darüber hinausgehend wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der Maßnahmen im Spruchpunkt A) 1), A) 4), A) 5) und A) 6) mit jeweils *** festgelegt wird.
  2. Darüber hinausgehend wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der Maßnahmen im Spruchpunkt A) 1), A) 4), A) 5) und A) 6) mit jeweils , *** festgelegt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraph 62, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, ***, wurden der *** als Betreiberin der Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und auf Teilen der Grundstücke Nr. ***, ***, ****, *** und ***, KG ***, folgende Maßnahmenaufträge erteilt: „A) Die Einhaltung folgender zusätzlicher Auflagen wird vorgeschrieben: 1) Der Wasserstand im Deponiesickerwassersammelbecken ist durch Abpumpen des Deponiesickerwassers bis zur Messmarke 0,70 m herzustellen. Das abgepumpte Deponiesickerwasser ist einer entsprechenden und nachweislichen Entsorgung zuzuführen - Frist für die Umsetzung dieser Maßnahme: ***. 2) Die Verwendung von Deponiesickerwasser (Kreislaufführung) ist nur dann zulässig, wenn auf Grundlage des aktuellen Prüfberichtes belegt werden kann, dass dieses den Einleitbedingungen in ein Fließgewässer genügt und die Verwendung zur Staubminimierung notwendig ist. 3) Überschüssige Deponiesickerwässer, die nicht den Einleitbedingungen in ein Fließgewässer genügen, sind einer zulässigen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen. 4) Die Deponiesickerwässer sind erstmals im Juni *** und in weiterer Folge halbjährlich auf den im nachfolgend aufgelisteten Parameterumfang zu untersuchen. 5) Das Deponiesickerwassersammelbecken ist erstmals bis *** und sodann jährlich auf Dichtheit zu prüfen. 6) Im Einfahrtsbereich sind die altbestehenden 2 Schilder zu entfernen und ein neues Schild aufzustellen, auf welchem der derzeit berechtigte Deponiebetreiber, dessen Anschrift und der Hinweis "Betreten verboten für Nichtberechtigte" anzuführen sind. Frist *** B) Anpassung Parameterumfang für Untersuchung der Deponiesickerwässer: Aufgrund des lnkrafttretens 2008 wird der Untersuchungsparameterumfang bei der Untersuchung der Deponiesickerwässer an die Parameter der Abwasseremissionsverordnung angepasst, wobei folgender Untersuchungsparameterumfang zu wählen ist: Aussehen, Geruch, Temperatur Abdampfrückstand elektrische Leitfähigkeit bei 20 °C pH-Wert Gesamthärte Karbonathärte Hydrogenkarbonat Sauerstoffgehalt Sauerstoffzehrung nach 24 h Aluminium Eisen als Fe Mangan als Mn Chlorid als Cl Fluorid als F Sulfat als SO4 Sulfid als S Nitrat als N Nitrit als N Ammonium als N Ammoniak als N Gesamter geb. Stickstoff TNb als N Phosphat als PO4 TOC als C, CSB als O2, BSB5 als O2 AOX POX Summe der Kohlenwasserstoffe Phenolindex Summe anion. und nichtion. Tenside BTXE und Angabe der Einzelsubstanzen Benzol, Toluol, Ehylbenzol und Summe m-, p- und o-Xylol Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK 16 nach EPA) und Angabe aller Einzelsubstanzen Schwermetalle: As, Cd, Cr-gesamt, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn C) Abänderung der Auflage A2 des Bescheides vom ***, Zl. ***: Die Auflage A2) des Bescheides vom ***, Zl. ***, wird abgeändert und hat nunmehr wie folgt zu lauten: "Die Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von Sickerwässern einschließlich der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesicherwässer sind in einem Intervall von zumindest 1-mal wöchentlich im Rahmen der Eigenüberwachung zu prüfen und durch Begehungsprotokolle zu dokumentieren.“ Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie verwies die belangte Behörde auf das in der Verhandlung vom *** erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, sowie auf die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung der Deponiebetreiberin. Die rechtliche Beurteilung wurde von der belangten Behörde so getroffen, als sie nach Darstellung der §§ 62 Abs. 3 und 6 AWG 2002 die Vorschreibung zu Spruchpunkt A) und B) mit dem Gutachten des Sachverständigen begründete. Darin sei ausführlich dargelegt, dass diese Auflagen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich seien. Die Durchführung einer jährlichen Sickerwasseruntersuchung sei vom Amtssachverständigen negativ beurteilt worden, da die Bestimmungen der DeponieVO 2008 bei Reststoffdeponien grundsätzlich von der Vorsehung von vierteljährlichen Untersuchungen ausgehen.Die rechtliche Beurteilung wurde von der belangten Behörde so getroffen, als sie nach Darstellung der Paragraphen 62, Absatz 3 und 6 AWG 2002 die Vorschreibung zu Spruchpunkt A) und B) mit dem Gutachten des Sachverständigen begründete. Darin sei ausführlich dargelegt, dass diese Auflagen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich seien. Die Durchführung einer jährlichen Sickerwasseruntersuchung sei vom Amtssachverständigen negativ beurteilt worden, da die Bestimmungen der DeponieVO 2008 bei Reststoffdeponien grundsätzlich von der Vorsehung von vierteljährlichen Untersuchungen ausgehen. Zur Rückverregnung der Deponiesickerwässer wurde auf Punkt 6.3 des Anhanges 3 zur DeponieVO 2008 hingewiesen. Die Änderung der Auflage 2 des Bescheides vom ***, ***, betreffend die Eigenüberwachung des Sickerwassersammelbeckens auf ein Intervall von 1 mal wöchentlich könnte erfolgen, da es in den letzten Jahren zu keinem Überlaufen des Deponiesickerwassersammel-beckens gekommen sei.Zur Rückverregnung der Deponiesickerwässer wurde auf Punkt 6.3 des Anhanges 3 zur DeponieVO 2008 hingewiesen. Die Änderung der Auflage 2 des Bescheides vom , ***, ***, betreffend die Eigenüberwachung des Sickerwassersammelbeckens auf ein Intervall von 1 mal wöchentlich könnte erfolgen, da es in den letzten Jahren zu keinem Überlaufen des Deponiesickerwassersammel-beckens gekommen sei.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht gegen die Spruchpunkte A) und B) Berufung ein und begehrte, diese Spruchpunkte ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
  3. Rechtlicher Status der Deponie Mit Bescheid des LH NÖ vom ***, ***, wurde der *** die Bewilligung zur Ablagerung von Bauschutt- und Aushubmaterial auf den Grundstücken Nr ***, ***, *** und auf Teilen der Grundstücke Nr ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. ln weiterer Folge ging der Deponiebetrieb auf die *** und dann mit *** auf die *** über. Mit Schreiben vom *** hat die *** gegenüber der Behörde mitgeteilt, dass der Betrieb der Deponie vorübergehend eingestellt ist. Seitdem wurde kein Abfall mehr in die Deponie eingebracht. Mit Bescheid des LH NÖ vom ***, ***, wurden der *** zusätzliche Auflagen und Maßnahmen betreffend die Be- wirtschaftung des Sickerwassersammelbeckens und betreffend die Eigenüberwachung aufgetragen. Per *** wurde die weiterhin nicht in Betrieb befindliche Anlage von der *** übernommen. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich daher um eine seit *** nicht mehr in Betrieb befindliche Deponie, die weder an die Bestimmungen der DVO 1996, noch an die Bestimmungen der DVO 2008 angepasst wurde. Entsprechend dem im Zeitpunkt der Genehmigung *** bestehenden Stand der Technik und mangels Anpassungspflicht für bereits bescheidgemäß ausgebaute Abschnitte aufgrund der DVO 1996 ist die gegenständliche Deponie nicht mit einem dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Basisentwässerungssystem (Sickerwasserleitungen) ausgestattet. Der verlängerbare Einbringungszeitraum von 20 Jahren

§ 48

Abs 1 AWGDer verlängerbare Einbringungszeitraum von 20 Jahren

Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 ist nach Auffassung der belangten Behörde mit *** abgelaufen, indem seit Rechtskraft des Genehmigungsbescheids vom *** bereits 20 Jahre verstrichen sind. Die verfahrensgegenständliche Deponie wird daher seit *** nicht mehr betrieben und befindet sich auch rechtlich derzeit nicht in der Ablagerungsphase (siehe § 3 Z 2und befindet sich auch rechtlich derzeit nicht in der Ablagerungsphase (siehe Paragraph 3, Ziffer 2 DVO 2008). Der Betrieb der Deponie wird erst wieder aufgenommen werden, wenn eine Umplanung erfolgt ist (was gerade evaluiert wird) und die entsprechenden Genehmigungen für die erforderlichen Änderungen der Anlage vorliegen. 2. Fehlendes Erfordernis und Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen2. Fehlendes Erfordernis und Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen , zusätzlichen Auflagen Die belangte Behörde stützt sich bei der Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen

Spruchpunkt A und Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids auf § 62 Abs 3 AWG

  1. Demnach hat die Behörde die erforderlichen, nach demParagraph 62, Absatz 3, AWG
  2. Demnach hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben, wenn sich nach Erteilung der Genehmigung ergibt, dass die

§ 43

AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.nach Erteilung der Genehmigung ergibt, dass die

Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs. Aus folgenden Gründen ist die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen laut dem angefochtenen Bescheid nicht erforderlich und unverhältnismäßig: ● Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine nicht an den Stand der Technik

DVO 2008 (und auch nicht an die DVO 1996) angepasste Deponie, deren Betrieb deshalb unterbrochen ist. Ein Weiterbetrieb der Anlage ist ohnedies erst nach Durchführung eines Anpassungsverfahrens an den Stand der Technik

DVO 2008 zulässig. Erst im Fall der Durchführung eines solchen Anpassungsverfahrens und eines Fortbetriebs der Anlage sind die Bestimmungen der DVO 2008 anzuwenden. Die DVO 2008 alleine bietet daher keine Rechtfertigung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen

§ 62Abs 3 AWG 2002.

Für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen

§ 62

Abs 3 AWG 2002 ist es vielmehr erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Beeinträchtigung der

§ 43AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen ermittelt.

Eine solche Ermittlung hat nicht stattgefunden; die belangte Behörde stützt sich alleine auf die DVO 2008, ohne eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von Schutzinteressen darlegen zu können. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine nicht an den Stand der Technik

DVO 2008 (und auch nicht an die DVO 1996) angepasste Deponie, deren Betrieb deshalb unterbrochen ist. Ein Weiterbetrieb der Anlage ist ohnedies erst nach Durchführung eines Anpassungsverfahrens an den Stand der Technik

DVO 2008 zulässig. Erst im Fall der Durchführung eines solchen Anpassungsverfahrens und eines Fortbetriebs der Anlage sind die Bestimmungen der DVO 2008 anzuwenden. Die DVO 2008 alleine bietet daher keine Rechtfertigung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen

Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002. Für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen

, Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 ist es vielmehr erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Beeinträchtigung der

Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen ermittelt. Eine solche Ermittlung hat nicht stattgefunden; die belangte Behörde stützt sich alleine auf die DVO 2008, ohne eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von Schutzinteressen darlegen zu können., ● Die verfahrensgegenständliche Deponie wird seit *** nicht betrieben. Anhang 3 Pkt 6.3 DVO 2008, worauf sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beruft, regelt die Bedingungen für die Verwendung von Deponiesickerwasser für betriebliche Zwecke. Da sich die verfahrensgegenständliche Deponie aber nicht im Betrieb befindet, sind die Vorgaben des Anhangs 3 Pkt 6.3 DVO 2008 schon deshalb irrelevant. Um diese Vorgaben auch für eine nicht im Betrieb befindliche Deponie im Wege des § 62 Abs 3 AWG 2002 zur Anwendung zu bringen, bedarf es eines von der Behörde ermittelten Nachweises, dass ansonsten die wahrzunehmenden Schutzinteressen gefährdet sind. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Die verfahrensgegenständliche Deponie wird seit *** nicht betrieben. , Anhang 3 Pkt 6.3 DVO 2008, worauf sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beruft, regelt die Bedingungen für die Verwendung von Deponiesickerwasser für betriebliche Zwecke. Da sich die verfahrensgegenständliche Deponie aber nicht im Betrieb befindet, sind die Vorgaben des Anhangs 3 Pkt 6.3 DVO 2008 schon deshalb irrelevant. Um diese Vorgaben auch für eine nicht im Betrieb befindliche Deponie im Wege des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 zur Anwendung zu bringen, bedarf es eines von der Behörde ermittelten Nachweises, dass ansonsten die wahrzunehmenden Schutzinteressen gefährdet sind. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt., ● Das im verfahrensgegenständlichen Sickerwasserbecken gesammelte Wasser besteht - da die Deponie nicht mit Sickerwassersammelleitungen ausgestattet ist - zum Gutteil aus direkt in das Becken eingetragenem Niederschlagswasser sowie aus über die steilen, verkrauteten Böschungen abrinnendem Niederschlagswasser. Der erhöhte CSB-Gehalt des im Becken gesammelten Wassers ist daher nicht auf die Qualität der eingebauten Abfälle, sondern auf die lange Verweildauer des Niederschlagswassers im Becken zurückzuführen. Es besteht kein Erfordernis, solches Niederschlagswasser aufgrund der langen Verweildauer im Becken leicht erhöhten organischen Gehalten einer externen Entsorgung zuzuführen. Das Niederschlagswasser kann bedenkenlos am Areal verregnet werden. Zum Nachweis dafür, dass das im Becken gesammelte Wasser tatsächlich Niederschlagswasser und nicht aus dem Deponiekörper ausgetragenes Sickerwasser ist, haben wir die Einholung eines abfallchemischen Gutachtens beantragt. Die belangte Behörde beruft sich dazu jedoch lediglich auf die nicht anwendbaren Bestimmungen der DVO 2008, ohne die tatsächliche Herkunft des Wassers und den Grund für die qualitative Beschaffenheit zu ermitteln. Es fehlt auch jede Ermittlungstätigkeit (zB durch ein hydrogeologisches Gutachten), ob aufgrund des sehr großen Abstandes des Deponiekörpers zum Grundwasser überhaupt eine Beeinträchtigung des Grundwassers stattfinden könnte. Das im verfahrensgegenständlichen Sickerwasserbecken gesammelte Wasser besteht - da die Deponie nicht mit Sickerwassersammelleitungen ausgestattet ist - zum Gutteil aus direkt in das Becken eingetragenem Niederschlagswasser sowie aus über die steilen, verkrauteten Böschungen abrinnendem Niederschlagswasser. Der erhöhte CSB-Gehalt des im Becken gesammelten Wassers ist daher nicht auf die Qualität der eingebauten Abfälle, sondern auf die lange Verweildauer des Niederschlagswassers im Becken zurückzuführen. Es besteht kein Erfordernis, solches Niederschlagswasser aufgrund der langen Verweildauer im Becken leicht erhöhten organischen Gehalten einer externen Entsorgung zuzuführen. Das Niederschlagswasser kann bedenkenlos am Areal verregnet werden. Zum Nachweis dafür, dass das im Becken gesammelte Wasser tatsächlich Niederschlagswasser und nicht aus dem Deponiekörper ausgetragenes Sickerwasser ist, haben wir die Einholung eines abfallchemischen Gutachtens beantragt. Die belangte Behörde beruft sich dazu jedoch lediglich auf die nicht anwendbaren Bestimmungen der DVO 2008, ohne die tatsächliche Herkunft des Wassers und den Grund für die qualitative Beschaffenheit zu ermitteln. Es fehlt auch jede Ermittlungstätigkeit (zB durch ein hydrogeologisches Gutachten), ob aufgrund des sehr großen Abstandes des Deponiekörpers zum Grundwasser überhaupt eine Beeinträchtigung des Grundwassers stattfinden könnte., ● Die Prüfberichte über die Untersuchung des im Sickerwasserbeckens gesammelten Wassers der letzten Jahre haben ganz eindeutig gezeigt, dass die Qualität des gesammelten Wassers nicht stark schwankt. Aus diesem Grund haben wir ein einjähriges Intervall für die Überprüfung der Sickerwasserqualität anstatt einer halbjährlichen Überprüfung beantragt. Die belangte Behörde beruft sich bei ihrer Forderung nach einer halbjährlichen Untersuchung des Sickerwassers lediglich auf die Bestimmungen der nicht anwendbaren DVO 2008, ohne das Erfordernis einer halbjährlichen Überprüfung tatsächlich zu begründen. ln Anbetracht der mit Prüfberichten nachgewiesenen Qualität des Wassers ist eine jährliche Überprüfung während der Phase des unterbrochenen Betriebs der Deponie jedenfalls ausreichend.  Die Prüfberichte über die Untersuchung des im Sickerwasserbeckens gesammelten Wassers der letzten Jahre haben ganz eindeutig gezeigt, dass die Qualität des gesammelten Wassers nicht stark schwankt. Aus diesem Grund haben wir ein einjähriges Intervall für die Überprüfung der Sickerwasserqualität anstatt einer halbjährlichen Überprüfung beantragt. Die belangte Behörde beruft sich bei ihrer Forderung nach einer halbjährlichen Untersuchung des Sickerwassers lediglich auf die Bestimmungen der nicht anwendbaren DVO 2008, ohne das Erfordernis einer halbjährlichen Überprüfung tatsächlich zu begründen. ln Anbetracht der mit Prüfberichten nachgewiesenen Qualität des Wassers ist eine jährliche Überprüfung während der Phase des unterbrochenen Betriebs der Deponie jedenfalls ausreichend. , ● Gegenüber dem Parameterumfang laut Auflage 24 des Bescheids vom *** wird der Untersuchungsumfang für die Überprüfung der Sickerwasserqualität mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids erheblich ausgeweitet. Auch hier stützt sich die belangte Behörde lediglich auf die nicht anwendbaren Bestimmungen der DVO 2008 und begründet nicht, warum im konkreten Fall eine analytische Überwachung aller in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids angeführten Parameter erforderlich sein soll. Gegenüber dem Parameterumfang laut Auflage 24 des Bescheids vom *** wird der Untersuchungsumfang für die Überprüfung der Sickerwasserqualität mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids erheblich ausgeweitet. Auch hier stützt sich die belangte Behörde lediglich auf die nicht anwendbaren Bestimmungen der DVO 2008 und begründet nicht, warum im konkreten Fall eine analytische Überwachung aller in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids angeführten Parameter erforderlich sein soll., ● Im angefochtenen Bescheid und in den vorangegangen Verhandlungsschriften ist dokumentiert, dass der laut Bescheid vom *** maximale Füllstand des Sickerwasserbeckens immer nur geringfügig überschritten wurde; ein Überlaufen des Beckens hat nie stattgefunden. Tatsächlich besteht zwischen dem bescheidmäßig vorgeschriebenen Füllstand von 70 cm noch ein wesentliches Freibord bis zur Kante des Beckens. Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, warum eine geringfügige Überschreitung des Füllstandes von 70cm nicht zulässig sein soll. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ LVwG-AB-13-0204, sowie Einholung eines Gutachtens des im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen, insbesondere auf den auf Seite 4 erwähnten Antrag auf ein einjähriges Intervall für die Überprüfung der Sickerwasserqualität („anstatt einer halbjährigen Überprüfung beantragt“) brachte die Beschwerdeführervertreterin vor, dass die in der Verhandlung vor der Abfallrechtsbehörde vom ***, Seite 10 der Verhandlungsschrift abgegebene Erklärung so zu verstehen ist, dass die in dieser Verhandlung vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz geforderten Auflagen im Sinne dieser Stellungnahme abgeändert werden sollten. Von der Beschwerdeführervertreterin wurde weiters vorgebracht, dass zwischenzeitlich eine neue Befundung der Deponiesickerwässer stattgefunden habe und bestätige der vorliegende Befund die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Deponiesickerwässer keinen Qualitätsschwankungen unterliegen, dass die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung in Bezug auf die Einleitung in Fließgewässer eingehalten werden und dass gegen eine Behandlung durch Rückverregnung keine fachlichen Bedenken im Hinblick auf die Schutzinteressen bestehen. Aus der neuen Untersuchung sei abermals der Trend ablesbar, dass sich die Qualität des Sickerwassers immer mehr verbessere, da keine Abfalleinbringung seit 1999 mehr stattfinde. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung der Akten der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten: Entspricht die Forderung, das Deponiesickerwasserbecken bis zur Messmarke 0,70 m einmal abzupumpen der Forderung A1) des Bescheides vom ***, ***, wonach die Beckenbewirtschaftung in der Form zu erfolgen hat, dass ein Aufnahmevolumen von 500 m³ zur Verfügung steht? Warum ist aus gewässer- oder bodenschutztechnischer Sicht ein einmaliges Abpumpen notwendig?Entspricht die Forderung, das Deponiesickerwasserbecken bis zur Messmarke , 0,70 m einmal abzupumpen der Forderung A1) des Bescheides vom ***, ***, wonach die Beckenbewirtschaftung in der Form zu erfolgen hat, dass ein Aufnahmevolumen von 500 m³ zur Verfügung steht? Warum ist aus gewässer- oder bodenschutztechnischer Sicht ein einmaliges Abpumpen notwendig? In meiner Stellungnahme zum Bescheid vom *** wurde herausgearbeitet, dass im Hinblick auf die Projektsvorgabe, wonach ein Freiraum für die Aufnahme des maximalen Tagesereignisses von 89,2 mm zur Verfügung stehen muss, im Becken ein Volumen von 500 m³ freizuhalten ist bzw. nach einem Niederschlagsereignis wieder zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Forderung nach Anbringung der Messlatte im Becken und mit der Forderung die Messmarke von 0,70 m auf der Messlatte zu markieren sollte erreicht werden, dass zu jeder Zeit ersichtlich wird, ob das Aufnahmevolumen von 500 m³ im Becken aktuell noch zur Verfügung steht. Die Messmarke von 0,70 m wurde tatsächlich auf Grund der Berechnung zum Aufnahmevolumens des Beckens, welches bei Überschreiten dieser Messmarke von 0,70 m im Ausmaß von 500 m³ zur Verfügung steht. Somit entspricht die Forderung, das Deponiesickerwasserbecken bis zur Messmarke 0,70 m einmal abzupumpen, der Forderung A1) des Bescheides vom ***, ***, wonach die Beckenbewirtschaftung in der Form zu erfolgen hat, dass ein Aufnahmevolumen von 500 m³ zur Verfügung steht. Zur Frage, warum aus gewässer- oder bodenschutztechnischer Sicht ein einmaliges Abpumpen notwendig ist, ist auszuführen, dass bei einer vorliegenden Überschreitung der Messmarke von 0,70 m und einem gleichzeitig eintreffenden Bemessungsereignis eines maximalen Tagesniederschlagsereignisses von 89,2 mm es zu einem Überlaufen des Sickerwassersammelbeckens und des Eindringens von Sickerwässern in die das Sickerwassersammelbecken umgebende natürliche Bodenhorizonte kommt, zumal im verfahrensgegenständlichen Fall keine Anlagenkonzeption vorliegt, die bei einem Hochstand im Sickerwassersammelbecken zunächst zu einem Einstau der Deponiebasisdichtung führt. Des Weiteren ist entsprechend meiner Stellungnahme zum Bescheid vom *** auszuführen, dass der gewählte Ansatz eines maximalen Tagesereignisses insofern nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, als dieser Ansatz voraussetzt, dass auch an Samstagen die Deponie besetzt ist, während zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem Wochenendanfall an Niederschlagswässern also einem zweitägigen Maximalereignis auszugehen ist, welches deutlich über dem maximalen Tagesereignis anzusetzen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 30 Abs. 4 DeponieVO 2008 erging seitens der Verhandlungsleiterin an den deponietechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob eine vorübergehende Stilllegung der Deponie, welche im gegenständlichen Fall 15 Jahre beträgt, eine fachlich anderslautende Sickerwasserbewirtschaftung als erforderlich erachtet, als bei einer Deponie in der Ablagerungsphase.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, DeponieVO 2008 erging seitens der Verhandlungsleiterin an den deponietechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob eine vorübergehende Stilllegung der Deponie, welche im gegenständlichen Fall 15 Jahre beträgt, eine fachlich anderslautende Sickerwasserbewirtschaftung als erforderlich erachtet, als bei einer Deponie in der Ablagerungsphase. Nach dem Stand der Technik, wie er in der DeponieVO 2008 hinsichtlich Verwendung von Deponiesickerwasser vorgegeben ist, kann eine Verwendung von Deponiesickerwasser nur zur Förderung biologischer Abbauprozesse im Deponiekörper bzw. zur Staubminimierung unter gewissen Voraussetzungen erfolgen. Bei der im gegenständlichen Fall vorliegenden letztmaligen Einbringung von Abfällen im Jahre *** kann davon ausgegangen werden, dass sich der Schüttkörper mittlerweile so in sich zusammen gesetzt hat, dass es bei Windereignissen zu keiner Staubentwicklung kommt. In Kenntnis der Situation vor Ort, wonach der Schüttkörper in einer aufgelassenen Materialentnahmegrube liegt, sich die aktuelle Oberfläche des Schüttkörpers in etwa zumindest 3 bis 4 m unter Gelände befindet, tatsächlich keine Materialeinbringungen mehr erfolgen und zumindest ein spärlicher Bewuchs aufgekommen ist, kann eine Staubentwicklung ausgeschlossen werden. Somit ergibt sich die Forderung das Deponiesickerwasser jedenfalls einer Entsorgung zuzuführen. In Bezug auf den Materialuntersuchungsbefund vom ***, welcher mit Ausnahme der Parameter CSB und Ammonium-N

Richtlinie Nordrhein-Westfalen die Deponieklasse 1 ergab, bezüglich der angeführten Parameter Deponieklasse 2 ersuchte die Verhandlungsleiterin den bestellten Amtssachverständigen um Bewertung dieser früher geltenden Deponieklassifizierung anhand des nunmehr geltenden § 5 DeponieVO 2008.In Bezug auf den Materialuntersuchungsbefund vom ***, welcher mit Ausnahme der Parameter CSB und Ammonium-N

Richtlinie Nordrhein-Westfalen die Deponieklasse 1 ergab, bezüglich der angeführten Parameter Deponieklasse 2 ersuchte die Verhandlungsleiterin den bestellten Amtssachverständigen um Bewertung dieser früher geltenden Deponieklassifizierung anhand des nunmehr geltenden Paragraph 5, DeponieVO

  1. Die Zuordnung zur Deponieklasse 1 der Richtlinie Nordrhein-Westfalen hätte anno dazumal zur Aussage geführt, dass keine deponiebautechnischen Maßnahmen zur Wahrung des Gewässerschutzes erforderlich sind. Das heißt, mit der Einlagerung von Abfällen mit der Zuordnung der Deponieklasse 1 wurde nach Abtrag des humosen Oberbodens und nach Entfernung des Bewuchses unter Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 1,0 m über dem höchsten Grundwasserspiegel (HGW) begonnen. Die Zuordnung zur Deponieklasse 2 ist in etwa vergleichbar mit der laut ÖNORM S 2071 ehemals vorliegenden Definition zur Deponiebauklasse
  2. In einer Deponie der Deponiebauklasse 2 war die Ablagerung von Abfällen deren Eluate der Eluatklasse Ib

ÖNORM S 2072 entsprechen, zulässig, wobei diese Deponiebauklasse eine Versickerung des Deponiesickerwassers unter Einhaltung gewisser Kriterien (Herstellung eines Deponierohplanums, gleichmäßige Versickerung in Verbindung mit einer maximalen Abfuhrleistung von 100 l/m² und Tag, Schlussabdeckung, topografische Gestaltung der Oberfläche der Abdeckung im Hinblick auf rasche und sichere Niederschlagswasserabfuhr) vorgesehen hat. Aus dem diesbezüglichen Gutachten von *** vom *** gehen zum Parameter CSB bei den Proben 2 und 3 Messwerte von 27 mg/l bzw. 41 mg/l hervor und ergibt sich aus diesen Messwerten eine Zuordnung zur Eluatklasse Ib, wobei die Zuordnung bei Probe 3 insofern grenzwertig ist, als der Grenzwert für die Eluatklasse Ib 40 mg/l betragen hat. Die Zuordnung zur Deponieklasse 2 ist in etwa vergleichbar mit der laut ÖNORM S 2071 ehemals vorliegenden Definition zur Deponiebauklasse 2. In einer Deponie der Deponiebauklasse 2 war die Ablagerung von Abfällen deren Eluate der Eluatklasse römisch eins b

ÖNORM S 2072 entsprechen, zulässig, wobei diese Deponiebauklasse eine Versickerung des Deponiesickerwassers unter Einhaltung gewisser Kriterien (Herstellung eines Deponierohplanums, gleichmäßige Versickerung in Verbindung mit einer maximalen Abfuhrleistung von 100 l/m² und Tag, Schlussabdeckung, topografische Gestaltung der Oberfläche der Abdeckung im Hinblick auf rasche und sichere Niederschlagswasserabfuhr) vorgesehen hat. Aus dem diesbezüglichen Gutachten von *** vom *** gehen zum Parameter CSB bei den Proben 2 und 3 Messwerte von 27 mg/l bzw. 41 mg/l hervor und ergibt sich aus diesen Messwerten eine Zuordnung zur Eluatklasse römisch eins b, wobei die Zuordnung bei Probe 3 insofern grenzwertig ist, als der Grenzwert für die Eluatklasse römisch eins b 40 mg/l betragen hat. Hinsichtlich der Frage, zu welchem Deponietyp

§ 5Deponie

VO 2008 Ablagerungen entsprechend der Eluatklasse Ib

ÖNORM S 2072 zuzuordnen sind, ist zunächst einmal auszuführen, dass es sich bei den Ablagerungen, welche durch den Materialuntersuchungsbefund aus dem Jahre *** charakterisiert werden, nach dem mir bekannten und im Akt nachvollziehbaren Informationen um ein Gemenge an Baurestmassen im Wesentlichen bestehend aus Bauschutt und Bodenaushub handelt, wobei die ursprünglich angenommene Mitablagerung von Gießereialtsanden bei dieser Erkundung nicht verifiziert werden konnte. Hinsichtlich der Frage, zu welchem Deponietyp

Paragraph 5, DeponieVO 2008 Ablagerungen entsprechend der Eluatklasse römisch eins b

ÖNORM S 2072 zuzuordnen sind, ist zunächst einmal auszuführen, dass es sich bei den Ablagerungen, welche durch den Materialuntersuchungsbefund aus dem Jahre *** charakterisiert werden, nach dem mir bekannten und im Akt nachvollziehbaren Informationen um ein Gemenge an Baurestmassen im Wesentlichen bestehend aus Bauschutt und Bodenaushub handelt, wobei die ursprünglich angenommene Mitablagerung von Gießereialtsanden bei dieser Erkundung nicht verifiziert werden konnte. Eine Zuordnung eines Gemenges an Baurestmassen bestehend aus Bauschutt und Bodenaushub zum Deponietyp einer Bodenaushubdeponie ist insofern nicht zulässig, als in der Bodenaushubdeponie ausschließlich die Ablagerung von nicht verunreinigten Bodenaushub mit einem maximalen Anteil von Baurestmassen im Ausmaß von 5 %, welcher schon bei den Aushubtätigkeiten im Bodenaushub enthalten sein muss, zugelassen ist. Nach den vorliegenden Informationen ist nach dem Stand der Technik eine Zuordnung zum Deponietyp einer Inertabfalldeponie

DeponieVO 2008 zu treffen. Bei Ablagerung von einem Gemenge an Bodenaushub und Bauschutt sind nach dem Stand der Technik jedenfalls deponiebautechnische Vorkehrungen zur Erfassung der Deponiesickerwässer zu treffen, um eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung auch langfristig ausschließen zu können. So sieht der Deponietyp einer Inertabfalldeponie auch die Herstellung eines Deponiebasisdichtungs- und Entwässerungssystems sowie die Ableitung der Deponiesickerwässer in freier Vorflut zu einer Speichereinrichtung für die Sickerwässer vor. Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt eine Niveaulage der Sohle des Sickerwassersammelbeckens deutlich unter dem Niveau der Ablagerungssohle des Verfüllabschnittes 2 (laut Deponieplan ***) vor. Somit kann erwartet werden, dass zumindest eine Teilmenge des im Verfüllabschnitt 2 gebildeten Deponiesickerwassers zum Sickerwassersammelbecken sickert bzw. fließt. Eine Teilmenge deshalb, da zum einen davon auszugehen ist, dass im Bereich des Verfüllabschnittes 2 ein Rohplanum vor Aufnahme des Schüttbetriebes vorgelegen ist, welches bereichsweise muldenförmige Vertiefungen aufweist, wo sich Sickerwässer ansammeln können und zurückgehalten werden, bis sie in den Untergrund versickern und zum anderen, die Sickerwässer auf dem Weg zum Sickerwasserbecken, welches nicht in allen Bereichen unmittelbar an den Schüttkörper angrenzt, in den Untergrund eingetragen werden. Muldenförmige Vertiefungen im Bereich des Deponierohplanums können insbesondere bei Standorten vorausgesetzt werden, wo das gewinnungswürdige Sandkiesvorkommen untergeordneter Natur ist und liegt diese Situation im verfahrensgegenständlichen Fall vor. Eine Freisetzung von schadstoffbelasteten Sickerwässern aus Bauschutt findet zeitlich unbegrenzt statt und kann eine Freisetzung nur dadurch wirksam verhindert werden, wenn durch Herstellung einer Oberflächenabdeckung der Zutritt von Niederschlagswässern zum Schüttkörper verhindert wird. Im Vergleich dazu ist bei Vorliegen von biogenen Abfällen wie zum Beispiel Baum- und Strauchschnitt im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte mit einer Abnahme der Bildung von belasteten Sickerwässern zu rechnen. Kann zur Materialqualität der im Bereich des Deponieabschnittes 1 (= Verfüllabschnitt 2) bis *** abgelagerten Abfälle aufgrund des genehmigten Konsenses aus deponietechnischer Sicht eine Aussage getroffen werden, insbesondere auch dahingehend, ob die abgelagerten Abfälle noch belastete Sickerwässer erzeugen können?Kann zur Materialqualität der im Bereich des Deponieabschnittes 1 , (= Verfüllabschnitt 2) bis *** abgelagerten Abfälle aufgrund des genehmigten Konsenses aus deponietechnischer Sicht eine Aussage getroffen werden, insbesondere auch dahingehend, ob die abgelagerten Abfälle noch belastete Sickerwässer erzeugen können? Mit der mit Bescheid vom *** erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde die Ablagerung von Material entsprechend der Eluatklasse IIb

ÖNORM S 2072 (Gefährdungspotential von Abfällen) zugelassen. Laut dieser Norm lässt das Eluat der Eluatklasse II ein Sickerwasser erwarten, das nach einfacher Behandlung (zum Beispiel Absetzbecken) einen Vorfluter zugeführt werden kann. Mit der mit Bescheid vom *** erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde die Ablagerung von Material entsprechend der Eluatklasse römisch zwei b

ÖNORM S 2072 (Gefährdungspotential von Abfällen) zugelassen. Laut dieser Norm lässt das Eluat der Eluatklasse römisch zwei ein Sickerwasser erwarten, das nach einfacher Behandlung (zum Beispiel Absetzbecken) einen Vorfluter zugeführt werden kann. Zur Qualität der eingelagerten Abfälle ist ausgehend vom genehmigten Konsens (Eluatklasse IIb) auszuführen, dass die Grenzwertvorgaben der ÖNORM S 2072 weitgehend innerhalb der Grenzwertvorgaben für den Deponietyp einer Reststoffdeponie liegen (Ausnahme: pH Wert, Eisen, Phosphat) soweit dies die Schadstoffgehalte im Eluat betrifft. Die nach dem heutigen Stand der Technik für den Deponietyp einer Reststoffdeponie ebenfalls einzuhaltenden Schadstoffgesamtgehalte sind von der ÖNORM S 2072 bzw. von der Eluatklasse IIb nicht beschrieben bzw. waren noch nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang kann auf das Gutachten der chemisch technischen Amtssachverständigen vom *** hingewiesen werden, wonach bei Ablagerung von Abfällen bis zu den Grenzwerten IIb

ÖNORM S 2072 mit Schadstoffgesamtgehalten bis zu den Grenzwerten für eine Reststoffdeponie zu rechnen ist. Zur Qualität der eingelagerten Abfälle ist ausgehend vom genehmigten Konsens (Eluatklasse römisch zwei b) auszuführen, dass die Grenzwertvorgaben der ÖNORM S 2072 weitgehend innerhalb der Grenzwertvorgaben für den Deponietyp einer Reststoffdeponie liegen (Ausnahme: pH Wert, Eisen, Phosphat) soweit dies die Schadstoffgehalte im Eluat betrifft. Die nach dem heutigen Stand der Technik für den Deponietyp einer Reststoffdeponie ebenfalls einzuhaltenden Schadstoffgesamtgehalte sind von der ÖNORM S 2072 bzw. von der Eluatklasse römisch zwei b nicht beschrieben bzw. waren noch nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang kann auf das Gutachten der chemisch technischen Amtssachverständigen vom *** hingewiesen werden, wonach bei Ablagerung von Abfällen bis zu den Grenzwerten römisch zwei b

ÖNORM S 2072 mit Schadstoffgesamtgehalten bis zu den Grenzwerten für eine Reststoffdeponie zu rechnen ist. Die bislang vorliegenden Untersuchungen zum Deponiesickerwasser lassen diese in den ÖNORM S 2072 getroffene Aussage bestätigen, da die Grenzwertüberschreitungen im Vergleich zur anzuwendenden Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung bezüglich Einleitung in ein Fließgewässer sich in einem Rahmen bewegen, der bei einfacher Behandlung der Sickerwässer die Einhaltung der Grenzwerte erwarten lässt. Ausgehend vom genehmigten Ablagerungskonsens ist also durchaus noch mit Belastungen der Sickerwässer zu rechnen, die einer Behandlung bedürfen. Ein Zufließen von Deponiesickerwasser aus dem Bereich des Verfüllabschnittes 1 zum Sickerwassersammelbecken erfolgt mit Sicherheit, da der Ausbau des Deponierohplanums bei Verfüllabschnitt 1 so angelegt wurde, dass sämtliche Sickerwässer, die nicht in den Untergrund einsickern, dem Sickerwassersammelbecken zugeführt werden. Von der Beschwerdeführerin wurde in Ergänzung zu den in den Aufsichtsberichten *** bis *** enthaltenen Sickerwasseruntersuchungen der Prüfbericht vom *** übergeben, welcher als Beilage ./2 der Verhandlungsschrift angefügt wurde. Stimmt es, dass die gemessenen Grenzwertüberschreitungen der letzten Jahre geringfügig waren und der erhöhte CSB-Gehalt lediglich aus den Niederschlagswässern resultieren kann?Einstufungs- und beurteilungsrelevant sind nach den vorliegenden Sickerwasserbeprobungen im Hinblick auf den Behandlungs- bzw. Entsorgungsweg die Parameter CSB und pH-WertStimmt es, dass die gemessenen Grenzwertüberschreitungen der letzten Jahre geringfügig waren und der erhöhte CSB-Gehalt lediglich aus den Niederschlagswässern resultieren kann?, Einstufungs- und beurteilungsrelevant sind nach den vorliegenden Sickerwasserbeprobungen im Hinblick auf den Behandlungs- bzw. Entsorgungsweg die Parameter CSB und pH-Wert Für die Parameter CSB und pH-Wert liegt für die letzten Jahre folgende Messreihe vor *** *** *** *** *** *** CSB 103 --- 337 --- 49,5 21,8 pH-Wert 9,2 9,2 9,5 8,72 8,3 8,4 Bei Vorliegen eines Grenzwertes von 75 mg/l laut Allgemeiner Abwasseremissions-verordnung für den Parameter CSB liegt der im Jahre *** ermittelte Messwert von 337 mg/l deutlich außerhalb des Maßes einer Geringfügigkeit. Der im Jahre *** mit 103 mg/l im Parameter CSB ermittelte Messwert liegt unter Anwendung der Bestimmungen des Anhanges 4 zur DeponieVO 2008 hinsichtlich Toleranzwerte knapp innerhalb des Toleranzbereiches. Die Messwerte für den Parameter CSB in den Jahren *** und *** liegen innerhalb der Grenzwertvorgabe und könnte Deponiesickerwasser dieser Qualität ohne Vorbehandlung in ein Fließgewässer eingeleitet werden, zumal auch die pH-Werte in diesen beiden Jahren innerhalb des Grenzwertes liegen. Die Messwerte im Parameter pH-Wert für die Jahre ***, *** und *** liegen bei einem oberen Grenzwert von 8,5 außerhalb jenes Toleranzbereiches wie er laut Anhang 4 zur DeponieVO 2008 für den pH-Wert mit 0,5 Einheiten festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der pH-Wert in den Jahren *** bis *** eine mehr als geringfügige Grenzwertüberschreitung darstellt. Der im Jahre *** mit 8,72 gemessene pH-Wert stellt bei einem Grenzwert von 8,5 eine geringfügige Grenzwertüberschreitung dar. Zur Frage, ob die Grenzwertüberschreitungen lediglich aus Niederschlagswässern resultieren, ist auszuführen, dass Niederschlagswässer in der Regel die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung hinsichtlich Einleitung in ein Fließgewässer einhalten. So erfolgen gesetzliche Festlegungen von Grenzwerten unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten um beispielsweise zu verhindern, dass Materialien mit „natürlicher Belastung“ als Abfälle beurteilt werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall, bei Vorliegen eines offenen (nicht abgedeckt) Sickerwassersammelbeckens und bei Zufluss von Oberflächenwässern aus den umgebenden Bereichen, die nicht den Deponiekörpern zuzurechnen sind, findet eine Abminderung der Konzentration der Inhaltsstoffe statt. Diese Abminderung ist in Jahren mit erhöhtem Niederschlag, wie er beispielsweise im heurigen Jahr aufgetreten ist, sicherlich höher als in trockenen Jahren. So erklärt sich, insbesondere der bei der letzten Untersuchung mit 21,8 mg/l ermittelte CSB Wert. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung ist insofern eine Verfuhr des Deponiesickerwassers in eine diesbezüglich bewilligte Anlage zu fordern, als es oberstes Ziel der Deponietechnik ist, die Ablagerungen von Schadstoffen zu entfrachten, um in absehbarer Zeit eine nachsorgefreie bzw. nachsorgearme Deponie vorliegen zu haben. Von einer Schadstoffentfrachtung kann dann nicht gesprochen werden, wenn unbehandelte Deponiesickerwässer dem Schüttkörper zugeführt werden und somit die über das Deponiesickerwasser ausgetragenen Schadstoffe wieder dem Deponiekörper übergeben werden. Welche möglichen Gefährdungen für Boden und Gewässer gehen von dem im Sickerwasserbecken gespeicherten Sickerwasser der verfahrensgegenständlichen Deponie aus? Kann aus dem im Akt befindlichen Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrologie eine Gefährdung des Grundwassers aus dem Deponiesickerwasser als möglich erachtet werden? Der Verfüllabschnitt 1, wo Abfälle entsprechend der Genehmigung bis zur Eluatklasse IIb

ÖNORM S 2072 eingebaut wurden und aktuell lagern, wurden laut genehmigten Projekt zum Bescheid aus *** deponiebautechnische Ausstattungen entsprechend der Deponiebauklasse 3 laut ÖNORM S 2071 vorgesehen. Die Vorsehung der Ausstattungsmerkmale entsprechend der Deponiebauklasse 3 war laut ÖNORM S 2075 für die Ablagerung von Material entsprechend der Klasse IIb vorzusehen. Der Verfüllabschnitt 1, wo Abfälle entsprechend der Genehmigung bis zur Eluatklasse römisch zwei b

ÖNORM S 2072 eingebaut wurden und aktuell lagern, wurden laut genehmigten Projekt zum Bescheid aus *** deponiebautechnische Ausstattungen entsprechend der Deponiebauklasse 3 laut ÖNORM S 2071 vorgesehen. Die Vorsehung der Ausstattungsmerkmale entsprechend der Deponiebauklasse 3 war laut ÖNORM S 2075 für die Ablagerung von Material entsprechend der Klasse römisch zwei b vorzusehen. Nach den über die Aufsichtsberichte vorliegenden Informationen erfolgte der Ausbau der Deponiebasis insofern nicht entsprechend der Planung zum Ausbau einer Deponiebauklasse 3, als die Abdichtung entlang der Grubenböschungen nicht zur Ausführung kam, ein Flächendrän mit darin verlegten Sickerwasserrohren nicht zur Ausführung kam und hinsichtlich der Errichtung der Deponiebasisdichtung im Bauabschnitt 1 zu Verfüllabschnitt 1 keine Nachweise zur qualitätsgesicherten Herstellung vorliegen. Ausgehend von der günstigsten Annahme, wonach im Bereich der Deponiebasis eine mineralische Dichtung in der Stärke von 40 cm mit einem Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von 1 x 10-9 m/sec vorliegt ist damit zu rechnen, dass sich vertikal in den Untergrund verlagernde Deponiesickerwässer ca. 3 cm/Jahr ausbreiten. Dies bedeutet, dass nach ca. 13 Jahren die mineralische Deponiebasisdichtung passiert ist. Im Bereich der weiteren Untergrundabfolge ist vom Vorliegen eines Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes von 1 x 10-8 m/sec auszugehen und gründet diese Annahme auf den Prüfbericht der *** vom ***, wonach dem Standort eine Gebietsdurchlässigkeit von geringer als 1 x 10-8 m/sec zuzuordnen ist und demnach die natürliche geologische Barriere 3 m betragen muss. Bei Vorliegen eines Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes von 1 x 10-8 m/sec findet die Verlagerung von Deponiesickerwässern in den Untergrund mit einer 10-fachen Geschwindigkeit statt. Dies bedeutet, dass nach weiteren 10 Jahren bei einer Ausbreitungslänge von ca. 30 cm/Jahr die Deponiesickerwässer auch die angesetzte geologische Barriere passiert haben. Ein Eintrag von Deponiesickerwässern in den Untergrund ist insofern möglich, als eine mineralische Deponiebasisdichtung keine hydraulische Sperre darstellt, wie sie zum Beispiel eine Kunststofffolie bilden würde, und die Deponiesickerwässer auf Grund der nicht vorhandenen Flächendrainage nicht zügig dem Sickerwassersammelbecken zugeführt werden. Ausgehend davon, dass mit den Ablagerungen vor etwa 20 Jahren begonnen wurde, kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass Deponiesickerwässer außerhalb der technischen und natürlichen Barrieren gelangt sind, zumal über die tiefere Untergrundabfolge und das Niveau des Grundwasserspiegels keine fundierten Erkenntnisse vorliegen. Zur tieferen Untergrundabfolge geht aus dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen zum Bescheid aus *** u.a. hervor, dass eine Schichtfolge aus Schluffen, Tonen, Tonmergeln und anderen gering durchlässigen bindigen Sedimenten der Waschbergzone vorliegt. Sollte also tatsächlich eine Schluffschichte in der Nähe der mit 3 m nachgewiesenen geologischen Barriere vorliegen, kann eine horizontale Ausbreitung von Deponiesickerwässern mit deutlich höherer Geschwindigkeit passieren, zumal für Schluff Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 10-5 bis 10-7 m/sec anzusetzen sind. Unter Bezugnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie im Zuge der Verhandlung vom ***, wonach unter Umständen an der Schotterbasis episodisch Grundwasser auftreten könnte und es zweckmäßig sei, bei der Verfüllung der Grube als Basisschüttung einwandfrei wegsames Material mit Drainagierungseffekt zu verwenden, ist auszuführen, dass diese Forderung im Zuge der Erteilung der Genehmigung mit Bescheid aus *** als entbehrlich beurteilt wurde sofern die mineralische Dichtung entlang der Böschungen hergestellt wird und somit ein Eindringen von Oberflächenwässern von außen in den Deponiekörper unterbunden wird. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach den über den Verfahrensakt verfügbaren Informationen davon auszugehen, dass die Dichtung entlang der Böschungen nicht hergestellt wurde und es somit auch zu einem Eindringen von unterirdisch dem Deponiekörper zufließenden Wässern in den Deponiekörper kommen kann. Eine messbare Schadstoffausbreitung aus dem Deponiebereich kann somit nur dann verhindert werden, wenn das Deponiesickerwasser von Schadstoffen entfrachtet wird bzw. kann eine Rückverregnung vom Deponiesickerwasser sofern es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen nur befristet und bei Einhaltung der Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung vertreten werden. In spätestens drei Jahren ist die Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung zu fordern. Ist deshalb auch das Sickerwasserbecken auf Dichtheit zu prüfen?Ist deshalb auch das Sickerwasserbecken auf Dichtheit zu prüfen?, Die Prüfung des Sickerwassersammelbeckens auf Dichtheit steht nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Qualität des Deponiesickerwassers. Die Forderung nach Prüfung auf Dichtheit ergibt sich aus der Kenntnis, dass die als Dichtelement verwendete Kunststoffdichtungsbahn einem Alterungsprozess unterliegt und in Folge der Bewirtschaftung des Sickerwassersammelbeckens mechanische Beschädigungen der Kunststoffdichtungsbahn auftreten können, die augenscheinlich nicht zu erkennen sind. In weiterem Verlauf der Verhandlung gab die Beschwerdeführervertreterin folgende Stellungnahme ab: Nach der Ständigen Rechtsprechung der VwGH rechtfertigt eine bloß abstrakte Eignung einer Anlage, Gefährdungen hervorzurufen, die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nicht; dafür ist der Nachweis einer konkreten Eignung zur Gefährdung von Schutzinteressen erforderlich. Der Amtssachverständige kennt die konkrete Qualität der abgelagerten Abfälle nicht, sondern beruft sich lediglich auf 25 Jahre alte Daten. Die aktuelle Sickerwasserqualität widerlegt den Sachverständigen in allen Ausführungen. Der Amtssachverständige hat auch die Frage nach der Gefährdung der Schutzinteressen nicht beantwortet, da es dafür auf die Qualität des Sickerwassers und nicht auf die Ausstattung der Deponie ankommt. Um die Ausführungen des Amtssachverständigen auf zumindest gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen, wird folgendes mündliches Gutachten von Herrn ***, Sachverständiger für technische Chemie, erstattet: In Bezug auf die Sickerwassereigenschaften ist festzuhalten wie folgt: 1. Anorganische Inhaltsstoffe und Eigenschaften aus der Datenreihe bis dato untersuchten Sickerwasserbeprobungen ist eindeutig festzustellen, dass sich in den letzten beiden Jahren der pH-Wert im Bereich des sogenannten natürlichen Kalkkohlensäuregleichgewichtes eingestellt hat (= pH-Wert 8,3). Aus diesem Umstand sowie den Ergebnissen der elektrischen Leitfähigkeit sowie des Abdampfrückstandes, welche die Mineralisierung des Sickerwassers repräsentieren, ist festzustellen, dass ein Gleichgewichtszustand und damit eine Inertisierung abgeschlossen sein dürfte. Weiters wird bemerkt, dass keine Schwermetallwerte im Sickerwasser festzustellen waren bzw. sind und dass ebenfalls die ionischen Komponenten (Chlorid, Sulfat, Stickstoffparameter Nitrat, Nitrit, Ammonium) im Bereich eines natürlichen Porengrundwassers liegen. 2. Organische InhaltsstoffeDie Werte der organischen Inhaltsstoffe aus der Sickerwasserbeprobungsreihe lässt erkennen, dass keine persistenten Schadstoffe wie PAK im Sickerwasser vorgefunden werden konnten. Einzig der Summenparameter TOC bzw. CSB der vom Sachverständigen bereits angesprochen wurde, zeigt eine Beeinflussung des Sickerwassers in Bezug auf allgemeine organische Belastung. Es ist ganz klar festzustellen, dass die Sickerwässer zumindest der letzten beiden Jahre die Abwasseremissionsverordnung für Fließgewässer in allen Punkten einhält, insbesondere auch der erwähnte pH-Wert und der chemische Sauerstoffbedarf. Aus hierortiger Sicht wird in Bezug auf den erhöhten CSB im Jahr *** mit 337 mg/l davon ausgegangen, dass auf Grund eines sogenannten Eutrophierungsprozesses dieser Wert resultiert, da die Probe im Sommer beprobt wurde und daher eine biologische Aktivierung des Sickerwassers auf Grund der Sonneneinstrahlung im Sickerwasserbecken sehr wahrscheinlich erscheint. Weiters ist auszuführen, dass die Frage ob die beprobten Wässer Oberflächenwässer oder Schicht- bzw. Sickerwässer aus der Altschüttung sind, sei auf die entsprechende Wasserbilanz des abfallrechtlichen Aufsichtsorganes verwiesen, aus dem hervorgeht, dass eine ausgeglichene in sich schlüssige Wasserbilanzierung vorliegt.2. Organische Inhaltsstoffe, Die Werte der organischen Inhaltsstoffe aus der Sickerwasserbeprobungsreihe lässt erkennen, dass keine persistenten Schadstoffe wie PAK im Sickerwasser vorgefunden werden konnten. Einzig der Summenparameter TOC bzw. CSB der vom Sachverständigen bereits angesprochen wurde, zeigt eine Beeinflussung des Sickerwassers in Bezug auf allgemeine organische Belastung. Es ist ganz klar festzustellen, dass die Sickerwässer zumindest der letzten beiden Jahre die Abwasseremissionsverordnung für Fließgewässer in allen Punkten einhält, insbesondere auch der erwähnte pH-Wert und der chemische Sauerstoffbedarf. Aus hierortiger Sicht wird in Bezug auf den erhöhten CSB im Jahr *** mit 337 mg/l davon ausgegangen, dass auf Grund eines sogenannten Eutrophierungsprozesses dieser Wert resultiert, da die Probe im Sommer beprobt wurde und daher eine biologische Aktivierung des Sickerwassers auf Grund der Sonneneinstrahlung im Sickerwasserbecken sehr wahrscheinlich erscheint. Weiters ist auszuführen, dass die Frage ob die beprobten Wässer Oberflächenwässer oder Schicht- bzw. Sickerwässer aus der Altschüttung sind, sei auf die entsprechende Wasserbilanz des abfallrechtlichen Aufsichtsorganes verwiesen, aus dem hervorgeht, dass eine ausgeglichene in sich schlüssige Wasserbilanzierung vorliegt. Der Parameter CSB der bis heute in der Abwasseremissionsverordnung als Grenzwert vorgeschrieben ist, entspricht aus ho Sachverständigen Sicht nicht mehr zur Gänze den Anforderungen des Standes der Technik. Da dieser Paramater nicht nur und ausschließlich den organischen Kohlenstoffgehalt bestimmt. Anorganische Störungen in der Methodik sind möglich. Daher hat die DVO und der Bundesabfallwirtschaftsplan *** bei der Bewertung von Materialien zur Feststellung in Bezug auf mögliche Umweltschutzinteressen diesbezüglich auf den Parameter TOC abgestimmt. Da bei Abfällen bzw. Materialien zur Verwertung naturgemäß am Material keine Deponiesickerwässer untersucht werden können, stellt der Gesetzgeber auf die sogenannte Eluatuntersuchung

ÖNORM S 2115 ab. Diese dient zur Sachverständigen und gesetzlichen Bewertung eines möglichen Sickerwassers. Vergleicht man nun die aktuell festgesetzten Grenzwerte für die Verwendung von Recyclingmaterialien in ungebundener Anwendung (Bundesabfallwirtschaftsplan *** Kapitel 7.14, Tabelle 1 und 2) so ist eindeutig und klar festzustellen, dass nicht nur der TOC Gehalt (50 mg/l entsprechend 500 mg/kg bezogen auf das Material eine Verwendung ungebunden ohne Deckschichte auch in hydrogeologisch sensiblen Gebieten entsprechend der Qualitätsklasse A+) für den Einsatzbereich von Recycling zulassen würde. Aus diesem Konnex bin ich ho der Meinung, dass von Materialien, welche eine Sickerwasserqualität generieren, die in den letzten Jahren dieser Schüttung entsprechen, keine Umweltgefährdung im Sinne der Vorgaben des AWG ausgeht. Eine Rückverregnung und Wiederverwendung des Deponiesickerwassers entsprechend der Qualitäten ***, *** erscheinen aus ho Sicht möglich, eine Aufsalzung von mineralischen Komponenten erscheint aus der schon weitgehenden Inertisierung wie in Punkt

  1. dargelegt wurde, muss nicht besorgt werden. Eine Beeinflussung des TOC bzw. CSB Wertes in negativer Hinsicht erscheint ebenso nicht problematisch, da diese Komponenten an Tonmineralkomplexen und Huminstoffen gebunden werden. Eine mehrfache Eigenüberwachung in Bezug auf die Einhaltung der organischen Belastung erscheint aus fachlicher Sicht notwendig. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin gab der Amtssachverständige an, dass Aufsalzung eine zulässige Maßnahme bei in Betrieb befindlichen Deponien ist, bei welcher schadstoffbelastetes Sickerwasser in einem gewissen Ausmaß rückverregnet werden kann. Von der Beschwerdeführervertreterin wird die Einholung eines abfallchemischen Gutachtens zum Beweis, dass eine Rückverregnung des gegenständlichen Sickerwassers auch ohne den Zweck der Staubminimierung gefahrlos möglich ist, beantragt. Im Hinblick des vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens zur Ausbildung einer geologischen Barriere wird von der Beschwerdeführervertretung auf das Gutachten des *** im Anpassungsverfahren Seite 12, Punkt 7, letzter Satz im ersten Absatz, verwiesen, nach welchen die Standardanforderungen im Sinne der DeponieVO 2008 für eine geologische Barriere im gegenständlichen Standort bei weitem erfüllt wären.
  2. Feststellungen: Ursprünglich wurde mit Bescheid vom ***, ***, der *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Verfüllung der ehemaligen Schottergrube auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***-***, ***, KG ***, mit Beton-, Ziegel-, Steinmauerwerksabbruch von Wänden, Decken, Dächern und Fundamenten mit geringen Anteilen von Holz-, Kunststoff-, und Metallanteilen, die im Zuge eines Abbruches anfallen (aber ohne Baustellenabfälle), sowie Erdaushub und Straßenaufbruch erteilt. Im Zeitpunkt der Genehmigung war der Südwestteil dieser Deponie im Ausmaß von 4.700 m² bereits verfüllt und rekultiviert, nämlich auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***. Das Material wurde von *** mit Bericht vom *** untersucht und ergab, dass mit Ausnahme der Parameter CSB und Ammonium-N keine Überschreitung der zulässigen Konzentrationen von Inhaltsstoffen für die Deponieklasse 1

RL für die Untersuchung und Beurteilung von Abfällen des Landesamtes für Wasser und Abfall, Nordrhein-Westfalen, Teil 2, vom Juli ***, ermittelt wurden. Die Untersuchungsergebnisse für die Parameter CSB und Ammonium-N lagen unter der zulässigen Konzentration von Inhaltsstoffen für die Deponieklasse 2 des Richtlinienentwurfes. Diese Ablagerungen können nach dem Stand der Technik der DeponieVO 2008 dem Deponietyp Intertabfalldeponie zugeordnet werden.Im Zeitpunkt der Genehmigung war der Südwestteil dieser Deponie im Ausmaß von , 4.700 m² bereits verfüllt und rekultiviert, nämlich auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***. Das Material wurde von *** mit Bericht vom *** untersucht und ergab, dass mit Ausnahme der Parameter CSB und Ammonium-N keine Überschreitung der zulässigen Konzentrationen von Inhaltsstoffen für die Deponieklasse 1

RL für die Untersuchung und Beurteilung von Abfällen des Landesamtes für Wasser und Abfall, Nordrhein-Westfalen, Teil 2, vom Juli ***, ermittelt wurden. Die Untersuchungsergebnisse für die Parameter CSB und Ammonium-N lagen unter der zulässigen Konzentration von Inhaltsstoffen für die Deponieklasse 2 des Richtlinienentwurfes. Diese Ablagerungen können nach dem Stand der Technik der DeponieVO 2008 dem Deponietyp Intertabfalldeponie zugeordnet werden. Das bewilligte Auffüllvolumen betrug 48.000 m³. Im Zuge der Verhandlung vom *** führte der Amtssachverständige für Geohydrologie aus, dass im Hinblick darauf, dass unter Umständen episodisch an der Schotterbasis Grundwässer auftreten können, es zweckmäßig sein würde, dass bei der Verfüllung der Grube als Basisschüttung in einem Ausmaß von zumindest 0,3 m einwandfreies wegsames Material mit Drainagierungs- und Leitereffekt verwendet wird. Sollte die Ablagerung bedenklicher Stoffe vorgesehen sein, so müsste sicherheitshalber auf jeden Fall eine Sickerwassererfassung vorgesehen werden. In der Verhandlung vom *** wurde vom hydrologischen Amtssachverständigen festgestellt, dass der Untergrund im gegenständlichen Bereich unter einer geringmächtigen rund 20-50 cm starken humosen Auflage aus ca. 5-10 m mächtigen Kiesen, Schottern und Sanden einer älteren Deckenschotterflur besteht, welche im Bereich der Deponie (einer ehemaligen Schottergrube) stark reduziert ist, woraus eine geringe Abbautiefe in der Grube resultiert. Unter diesen Schottern folgt eine mindestens 30-50 m mächtige Schichtfolge aus Schluffen, Tonen, Tonmergeln und anderen geringdurchlässigen, bindigen Sedimenten der „Waschberg-Zone“. Im Grenzbereich zwischen Schotter und der darunter lagernden Abfolge von bindigen Sedimenten ist keine ständige Grundwasserführung zu beobachten, sie kann nur nach sehr niederschlagsreichen Jahren oder extremen Niederschlagsereignissen auftreten. In den bindigen Sedimenten der Waschbergzone sind im Wesentlichen keine wasserführenden Horizonte zu erwarten. Nach den damals vorliegenden Unterlagen liegt der Grundwasserspiegel mindestens 20 m unter der Deponiesohle. Durch die Deponieausstattung mit einer doppelten mineralischen Dichtschicht an der Sohle und einer einfachen mineralischen Dichtung an den Böschungen sowie der Einbindung der Deponiesohle in die geringdurchlässigen Sedimente der Waschbergzone kann die vom geohydrologischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** geforderte Drainageschicht entfallen, da das zwischen Schotter und bindigem Sedimentkomplex möglicherweise auftretende Grundwasser nicht in den Deponiekörper eindringen kann, sondern ihn umströmt. Eine Beweissicherung der Deponie durch GW-Sonden ist aufgrund der zu erwartenden geringen GW-Führung und der geringen Verlagerungstendenz des Grundwassers nicht zielführend. Eine Kontrolle des Sickerwasseranfalles durch eine Sammeleinrichtung und durch regelmäßige Überprüfungen der Wasserqualität erschien aus fachlicher Sicht günstiger. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom ***, ***, wurde der *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Bauschutt- Aushubmaterial anorganischer, mineralischer Art, sowie taxativ angeführter Abfallstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Durch Materialabtrag bis zu 6 m an der bestehenden Grubensohle wurde gegenüber dem bereits bewilligten Projekt aus dem ***, erstellt von ***, eine wesentliche Steigerung des Verfüllvolumens erreicht. Als Gesamtvolumen wurde laut technischer Beschreibung des vorliegenden Projektes 141.000 m³ angegeben. Nach Abzug der bereits vorhandenen Ablagerungsmenge sowie der für die deponietechnische Ausstattung notwendigen Kubaturen ergab sich eine Neuverfüllmenge von ca. 110.000 m³. Geplant war die Verfüllung in zwei Verfüllabschnitten, welche durch einen ca. 2 m hohen Damm aus bindigem Material getrennt sein sollten. Projektsgemäß war geplant, dass die im Deponieareal bereits vorhandenen Ablagerungen (im geplanten Verfüllabschnitt 2) nach Ausstattung des Verfüllabschnittes 1 auf die gedichtete Deponieostseite umgelagert wird. Ab *** wurde die Deponie von der *** betrieben. Bei der Überprüfung am *** konnte festgestellt werden, dass die Bauarbeiten für die Ausstattung des Deponieabschnittes VA1 im Gange waren. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom ***, ***, wurde der *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung zusätzlicher Abfallarten (ua Schlacken aus NE-Metallschmelzen, Steinschleifschlamm, Glasschleifschlamm, Schlamm aus Eisenfällung) erteilt. Eine behördliche Abnahme des genehmigten Deponierohplanums entsprechend der Änderungsgenehmigung vom *** fand nicht statt, da die diesbezüglichen Unterlagen der Behörde nicht vorgelegt wurden und die Einhaltung wesentlicher Vorgaben des Projektes im Zuge des offenen Kollaudierungsverfahrens nicht nachvollziehbar geprüft werden konnten. Weiters liegen zur Errichtung des am *** fertig gestellten Deponiesickerwasserbeckens bis dato keine Angaben vor. Bei einer Überprüfung am *** wurde festgestellt, dass im östlichen Abschnitt Ablagerungen durchgeführt wurden. Bei den vor Ort vorgefundenen Ablagerungsmaterialien handelte es sich im wesentlichen um Bodenaushub,- Erd- und Sandschlämme und Strahlsandrückstände aus der Betonherstellung. Am *** waren im Verfüllabschnitt 1 ca. 9.000 m³ deponiert, eine Umlagerung der von der *** abgelagerten Abfälle im Bereich des Verfüllabschnittes 2 erfolgte nicht. Bei einer Überprüfung durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** wurden konsenslose Zwischenlagerungen von Bauschutt, gebrochenem Material, sowie nicht aussortierten Bauschutt, mit Baustellenabfällen durchsetzt, im Gesamtausmaß von ca 2.100 m³ vorgefunden.Bei einer Überprüfung durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** wurden konsenslose Zwischenlagerungen von Bauschutt, gebrochenem Material, sowie nicht aussortierten Bauschutt, mit Baustellenabfällen durchsetzt, im Gesamtausmaß von ca 2.100 m³ vorgefunden. Mit Schreiben vom *** gab die *** die Übernahme der *** mit Wirkung vom *** mit allen Rechten und Pflichten, sowie die vorübergehende Einstellung des Betriebes auf der gegenständlichen Deponie auf ein Jahr bekannt. Laut Verhandlungsergebnis vom *** wurde der Schüttbetrieb am *** eingestellt. Das Ausmaß der im Verfüllabschnitt 1 abgelagerten Abfälle wird im Projekt zur Anpassung der Deponie an den Stand der Technik mit 47.000 m³ angegeben. Die Materialqualität dieser abgelagerten Abfälle wurde bis dato nicht untersucht. Eine abfallchemische Beurteilung ergab, dass dieses Material dem Deponietyp Reststoffdeponie zuzuordnen ist. Mit Schreiben vom *** gab die *** die Wiederaufnahme des Deponiebetriebes vor Jahresfrist unter Einhaltung der ersten und zweiten Anpassungsstufe

DeponieVO 1996 bekannt. Mit Schreiben vom *** an die Bezirkshauptmannschaft X wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass die von ihm in den Schreiben vom *** bzw *** zur ersten Anpassungsstufe für erforderlich erachteten Unterlagen nicht vorgelegt worden sind und Maßnahmen zur zweiten Anpassungsstufe nicht bekannt gegeben wurden.Mit Schreiben vom *** gab die *** die Wiederaufnahme des Deponiebetriebes vor Jahresfrist unter Einhaltung der ersten und zweiten Anpassungsstufe

DeponieVO 1996 bekannt. Mit Schreiben vom *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass die von ihm in den Schreiben vom *** bzw *** zur ersten Anpassungsstufe für erforderlich erachteten Unterlagen nicht vorgelegt worden sind und Maßnahmen zur zweiten Anpassungsstufe nicht bekannt gegeben wurden. In der Verhandlung vom *** wurde festgestellt, dass in den letzten Monaten bzw Jahren keine Materialmanipulationen stattgefunden haben. Eine Bewirtschaftung des Sickerwassersammelbeckens hatte in diesem Zeitraum offensichtlich auch nicht stattgefunden. Das Becken war zu diesem Zeitpunkt randvoll gefüllt bzw konnte auch ein Überlaufen des Beckens nachvollzogen werden, weil die zu diesem Zeitpunkt bestehende Eisschichte im Niveau oberhalb des Beckenrandes lag. Eine Anpassung der Deponie an die DeponieVO 1996 konnte mangels Unterlagenvorlage nicht abgeschlossen werden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung wurden von der Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom ***, ***, zur Sickerwasserbeckenbewirtschaftung folgende zusätzlichen Auflagen der seinerzeitigen Betreiberin der Deponie, der ***, aufgetragen: „A1) Die Beckenbewirtschaftung hat in der Form zu erfolgen, dass ein Aufnahmevolumen von 500 m³ zur Verfügung steht. Dieser Zustand ist bis zum *** herzustellen. Die gewählte Entsorgung des Sickerwassers (Rückverregnung, Entsorgung) ist auf Grundlage des aktuellen Sickerwasseruntersuchungsbefundes vorzunehmen (in Entsprechung zu Auflagenpunkt 24 des Bescheides vom ***). Der Befund ist bis zum *** der Behörde vorzulegen. A2) Die Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von Sickerwässern einschließlich allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwässer sind in einem Intervall von max. 3 Tagen im Rahmen der Eigenüberwachung zu prüfen und durch Begehungsprotokolle zu dokumentieren.“A2) Die Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von Sickerwässern einschließlich allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwässer sind in einem Intervall von max. , 3 Tagen im Rahmen der Eigenüberwachung zu prüfen und durch Begehungsprotokolle zu dokumentieren.“ Diese Maßnahmen waren notwendig, weil bei einem Überlaufen des Sickerwasserbeckens dieses in die umgebenden natürlichen Bodenhorizonte kommt, weil die Deponiebasis vor Aufnahme des Schüttbetriebes nicht abgedichtet wurde. Durch die Errichtung einer Messlatte mit einer Messmarke von 0,70 m kann das vorgeschriebene Freibord augenscheinlich kontrolliert werden. Das im Sickerwasserbecken gespeicherte Sickerwasser wurde am *** erstmalig untersucht. Der mit dem Aufsichtsbericht *** diesbezüglich erstellte Befund zeigte keine Auffälligkeiten, dh das Analyseergebnis lag in der erwartbaren Bandbreite und ließ nicht den Schluss zu, dass bislang ein nicht dem Konsens entsprechendes Material abgelagert worden ist. Entgegen Auflage 24 des Bewilligungsbescheides *** wurde im Jahr *** das Sickerwasser nur einmal und nicht zweimal untersucht. Aufgrund einer Grundstücksteilung bzw -zusammenlegung befindet sich die Deponie nunmehr auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Vom deponietechnischen Amtssachverständigen wurde mit Stellungnahme vom ***, ***, festgehalten, dass die Herstellung einer Deponiebasisdichtung in einer im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***, vorgegebenen Mindestschichtstärke von 20 cm über die gesamte Böschungslänge nicht erkannt werden kann, ein Basisentwässerungssystem (bestehend aus Flächenfilter und Sickerwasserleitungen) nicht gegeben ist, insbesondere weil der Verfüllabschnitt 1 weder über eine Flächendrainage, noch Sickerwasserleitungen verfügt, und eine gänzliche Anpassung der Deponie an die Bestimmungen der Deponieverordnung in keinem Zeitpunkt vorlag. Mit Schreiben vom *** an die Abfallrechtsbehörde wurde von der *** die beabsichtigte Anpassung der Deponie an den Stand der Technik

DeponieVO 1996 angezeigt. Im Zuge dieses Projektes war die Räumung der von der *** im Verfüllabschnitt 1 abgelagerten Abfälle, sowie die Aufbereitung (bzw teilweises Recycling) der verwertbaren Räumgutkomponenten im Bereich der Altablagerungen „***“ geplant. Die im Bereich des Verfüllabschnittes 1 noch abgelagerten Abfälle sollten in den Verfüllabschnitt 2 (= Deponieabschnitt 1) umgelagert bzw aufbereitet werden. Das vorhandene Sickerwasserbecken sollte bis zur Inbetriebnahme des geplanten neuen Beckens voll funktionsfähig bleiben. Zur Bezeichnung der einzelnen Abschnitte ist festzuhalten, dass diese im bewilligten Projekt aus dem Jahr ***, welches mit Bescheid vom *** genehmigt wurde, folgende Bezeichnungen aufweisen: Der östliche Bereich der Anlage wird als Verfüllabschnitt 1 bezeichnet, der westliche als Verfüllabschnitt 2. Demgegenüber sieht das Projekt zur Anpassung an den Stand der Technik aus dem Jahr *** eine Bezeichnung des östlichen Deponieabschnittes als Deponieabschnitt 2 und des westlichen als Deponieabschnitt 1 vor. Die „*** Schüttungen“ befinden sich im Verfüllabschnitt 2, also im westlichen Bereich der Deponie. In der Verhandlung vom *** wurde dieses Projekt ua vom Amtssachverständigen für Hydrologie beurteilt, welche im Wesentlichen auf die Beurteilung des Standortes aus hydrologischer Sicht in der wasserrechtlichen Verhandlung vom *** verwiesen hat. Das im Anzeigeverfahren erstattete Gutachten des *** ergäbe keine Widersprüche zu der erstatteten Stellungnahme. Aufgrund des Fehlens eines beweissicherungswürdigen Grundwasservorkommens ist eine Beweissicherung der Deponie mittels Grundwassersonden nicht zielführend bzw unmöglich. Somit bleiben die Forderungen aus geohydrologischer Sicht nach einer regelmäßigen Kontrolle des Sickerwasseranfalles und nach einer regelmäßigen Überprüfung der Wasserqualität aufrecht. *** erfolgte an 4 Tagen im Jahre eine Rückverregnung mit Deponiesickerwasser. Das Sickerwasser wurde zweimal beprobt, und zeigten die mit dem Aufsichtsbericht *** vorgelegten Befunde keine Auffälligkeiten. *** fand eine Rückverregnung mit Deponiesickerwasser an 3 Tagen statt; das im Sickerwasserbecken gespeicherte Wasser wurde einmal untersucht und befand sich in der erwartbaren Bandbreite. *** wurde Sickerwasser zweimal rückverrechnet, der vorgelegte Sickerwasserbefund entsprach jenen der Vorjahre. *** wurde dreimal Sickerwasser auf den Ablagerungskörper aufgebracht, die zwei Beprobungen des Sicherwassers. Ein Sickerwasserbefund zeigte beim Parameter CSB bei einem Messwert von 190 mg/l und einem Grenzwert von 80 mg/l für die Eluatklasse IIb einen möglichen Anhaltspunkt, dass bei lang andauernder Betriebsunterbrechung ohne Vorsehung von weiteren Maßnahmen, wie Schadstoffentfrachtung des Sickerwassers durch periodische Entsorgung und deponiebautechnischen Maßnahmen zur Oberflächenabdeckung eine Aufkonzentration des Sickerwassers über das genehmigte Maß (Eluatklasse IIb) hinaus stattfindet, dh mit der alleinigen Sickerwasserkreislaufführung nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. *** erfolgte an 4 Tagen im Jahre eine Rückverregnung mit Deponiesickerwasser. Das Sickerwasser wurde zweimal beprobt, und zeigten die mit dem Aufsichtsbericht *** vorgelegten Befunde keine Auffälligkeiten. *** fand eine Rückverregnung mit Deponiesickerwasser an 3 Tagen statt; das im Sickerwasserbecken gespeicherte Wasser wurde einmal untersucht und befand sich in der erwartbaren Bandbreite. *** wurde Sickerwasser zweimal rückverrechnet, der vorgelegte Sickerwasserbefund entsprach jenen der Vorjahre. *** wurde dreimal Sickerwasser auf den Ablagerungskörper aufgebracht, die zwei Beprobungen des Sicherwassers. Ein Sickerwasserbefund zeigte beim Parameter CSB bei einem Messwert von 190 mg/l und einem Grenzwert von 80 mg/l für die Eluatklasse römisch zwei b einen möglichen Anhaltspunkt, dass bei lang andauernder Betriebsunterbrechung ohne Vorsehung von weiteren Maßnahmen, wie Schadstoffentfrachtung des Sickerwassers durch periodische Entsorgung und deponiebautechnischen Maßnahmen zur Oberflächenabdeckung eine Aufkonzentration des Sickerwassers über das genehmigte Maß (Eluatklasse römisch zwei b) hinaus stattfindet, dh mit der alleinigen Sickerwasserkreislaufführung nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. *** wurde das Deponiesickerwasser an zwei Tagen rückverregnet, bei der einmal jährlich durchgeführten Sickerwasseranalyse wurde der Messwert CSB ausgespart. Auch im Jahr *** hat keine vollständige Entleerung des Sickerwasserbeckens stattgefunden, und weist das *** analysierte Sickerwasser

Prüfbericht vom *** eine Qualität auf, nach welcher die Einleitbedingungen in ein Fließwasser nicht eingehalten werden. Seit *** befindet sich die Deponie im Eigentum der ***. In der Verhandlung vom *** wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik gefordert, dass die Verwendung von Deponiesickerwasser (Kreislaufführung) nur dann zulässig ist, wenn auf Grundlage des Prüfberichtes belegt werden kann, dass dieses den Einleitbedingungen in ein Fließwasser genügt und die Verwendung zur Staubminimierung notwendig ist. Deponiesickerwasser, die nicht den Einleitbedingungen in ein Fließwasser genügen, sind einer zulässigen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Es wurde gefordert, dass die Deponiesickerwässer entsprechend der Auflage 47 laut Verhandlungsschrift vom *** zu untersuchen sind. Um eine Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bescheides vom ***, Spruchpunkt A1, zu ermöglichen, wurde es als notwendig erachtet, eine Messlatte bzw Markierung anzubringen, die jenen Wasserstand signalisiert, bei welchem ein zur Verfügung stehendes Aufnahmevolumen von 500 m³ vorliegt. Die neue Deponiebetreiberin gab mit Schreiben vom *** der Abfallrechtsbehörde bekannt, dass der Antrag der Vorbetreiberin zurückgezogen wird, da geplant ist, den westlichen, von der *** betriebenen Teilbereich entsprechend der DeponieVO 2008 abzuschließen und den östlichen, von der *** verfüllten Bereich an die DeponieVO 2008 anzupassen. Bei den Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan wurde am *** ein Sickerwasserbeckenstand von 0,85 m und am *** 1,01 m festgestellt. Der dem Aufsichtsbericht *** beigeschlossene Sickerwasserbeprobungsbefund ergibt eine Überschreitung der Parameter ph-Wert und CSB

Abwasseremissionsverordnung Deponiesickerwasser. Im Jahr *** wurde der Grenzwert pH-Wert des Sickerwassers mit 8,72 geringfügig überschritten. Am *** wurde ein Stand im Sickerwassersammelbecken von 0,90 festgestellt. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom *** wurde im Hinblick auf den entsprechenden Entsorgungsweg für die weiteren Deponiesickerwasser-untersuchungen ein in dieser Stellungnahme dargestellter Parameterumfang gefordert. Das Deponiesickerwasser von nicht in Betrieb befindlichen Deponien kann

Anlage 3 der DeponieVO 2008 aus deponietechnischer Sicht zum Schutz von Boden und Gewässer nur dann im Kreis geführt werden, wenn diese qualitativ den Einleitbedingungen in ein Fließgewässer genügen würden und die Kreislaufführung in einem für die Staubminimierung erforderlichen Umfang erfolgt. Bis dato erfolgte noch keine Umlagerung der mit Bescheid vom ***, ***, der ***, nachträglich bewilligten Ablagerungen auf den Grundstücksteilen mit der ehemaligen Bezeichnung Grundstück Nr. *** und Teilflächen von Nr. *** entsprechend der Genehmigung vom ***, ***. Derzeit lagern auf der Oberfläche des Deponiekörpers auf dem Grundstück Nr. *** und auf Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, einzelne, verstreut auf der Deponieoberfläche angelegte Haldenlagerungen von Baurestmassen. Der Deponiekörper wurde bis dato nicht fachgerecht abgedeckt und rekultiviert. Eine Freisetzung von schadstoffbelasteten Sickerwässern aus den Schüttkörpern in den Untergrund kann aufgrund der baulichen Ausstattung und aufgrund der Dauer der Unterbrechung des Deponiebetriebes ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenabdeckung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere ist auch vom genehmigten, konsumierten Abfallkonsens noch mit einer Belastung der Sickerwasser zu rechnen, welche einer Behandlung bedürfen. Eine messbare Schadstoffausbreitung aus dem Deponiebereich kann lediglich dann verhindert werden, wenn das Deponiesickerwasser zur Rückverregnung nur dann verwendet wird, sofern die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung eingehalten werden, und nur in jenem Ausmaß erfolgt, als es zur Staubminimierung nachweislich notwendig ist.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Das Vorbringen, wonach der Füllstand von 70 cm immer nur geringfügig überschritten worden sei, entspricht nicht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zumal aus den Verhandlungsschriften und den Aufsichtsberichten genau das Gegenteil geschlossen werden kann. Festzuhalten ist, dass das notwendige Aufnahmevolumen des Sickerwassersammelbeckens bescheidmäßig rechtskräftig vorgeschrieben wurde und somit die Beurteilung der Frage, „warum geringfügige Überschreitungen nicht zulässig sein sollten“ in diesem Konnex überflüssig erscheint. Grundsätzlich ist es aus rechtlicher Sicht sekundär, ob die festgestellten Belastungen des Sickerwassers aus Oberflächenwässer oder Schicht- oder Sickerwässer stammen, da sowohl der Schüttkörper, als auch das Sickerwasserbecken Teil der Anlage sind. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist vielmehr, wie die im Sickerwasserbecken befindlichen belasteten Wässer zum Schutz der öffentlichen Interessen zu behandeln sind. Das in der Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach die Deponiesickerwässer keinen Qualitätsschwankungen unterliegen würden, die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung eingehalten werden würden und die Qualität des Sickerwassers immer besser werden würde, kann anhand der im Ermittlungsverfahren verwerteten Prüfberichte der letzten Jahre nicht nachvollzogen werden, zumal diese dem widersprechende Messergebnisse ergaben. Auch der von der Beschwerdeführerin gezogene Rückschluss, dass die Qualität des Sickerwassers sich immer verbessere, da keine Abfalleinbringung seit *** stattfinde, ist völlig haltlos. Einerseits kann dem Gutachten des bestellten Sachverständigen nachvollziehbar entnommen werden, dass die Überschreitungen hauptsächlich der alleinigen Sickerwasserkreislaufführung ohne entsprechende Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers zuzurechnen ist. Andererseits ist auch den vorgelegten Prüfberichten zu entnehmen, dass die Grenzwertüberschreitungen erst *** und *** deutlich zunahmen, woraus abzuleiten ist, dass seit der Betriebsunterbrechung im Jahr *** keinesfalls eine laufende Verbesserung der Qualität des Sickerwassers stattfindet. Der Beweisantrag auf Beiziehung eines abfallchemischen Gutachtens zum Beweis, dass eine Rückverregnung des gegenständlichen Sickerwassers auch ohne dem Zweck der Staubminimierung gefahrlos möglich wäre, ist abzuweisen, zumal nicht nur vom Sachverständigen, sondern auch vom Verordnungsgeber ua die Notwendigkeit einer Staubminimierung als Voraussetzung für die Rückverregnung von Deponiesickerwässern definiert wurde, um eine Schadstoffentfrachtung der Deponie zu erreichen. Eine Befassung eines abfallchemischen Sachverständigen - quasi zur Hinterfragung einer im Verordnungsweg zum Schutz der öffentlichen Interessen vorgeschriebenen Maßnahme - erscheint nicht zielführend. Sofern die Beschwerdeführerin moniert, der Amtssachverständige kenne die konkrete Qualität der abgelagerten Abfälle nicht, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige die verfahrensgegenständliche Anlage auch im Zeitpunkt der Schüttung fachlich betraute und demnach die Qualität der Abfalllagerungen im Bereich des Verfüllabschnittes 1im Wesentlichen kennt; andererseits es der Rechtsmittelwerberin obliegt, dem im gerichtlichen Verfahren verwerteten abfallchemischen Gutachten, wonach dieser Schüttbereich dem Deponietyp Reststoffdeponie zuzuordnen ist, fachlich auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Weiters kann die Behauptung nicht nachvollzogen werden, dass es nur auf die Qualität des Sickerwassers ankomme und nicht auf die Ausstattung der Deponie, zumal der bestellte Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Folgen der mangelhaften Deponieausstattung dargestellt hat.Weiters kann die Behauptung nicht nachvollzogen werden, dass es nur auf die Qualität des Sickerwassers ankomme und nicht auf die Ausstattung der Deponie, zumal der bestellte Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Folgen der mangelhaften Deponieausstattung dargestellt hat., Im Übrigen ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten in der Verhandlung lediglich auf die Messergebnisse der letzten beiden Jahren Bezug genommen hat und daraus Rückschlüsse gezogen wurden. Der Umstand, dass die Prüfergebnisse in den Jahren *** und *** niedriger waren als jene des Jahres ***, blieb unberücksichtigt und zeigt somit Widersprüchlichkeiten in dieser Stellungnahme auf. Soweit der Sachverständige aufgrund eines Vergleiches der verfahrensgegen-ständlichen Sickerwasserqualität mit der Verwendung von Baurestmassen in hydrogeologisch sensiblen Gebieten zum Ergebnis gelangt, dass von der Schüttung keine Umweltgefährdung ausgehen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige für Deponietechnik in Kenntnis der technischen Ausstattung der Deponie, deren geohydrologische Situation und der nachvollziehbaren Annahme der Qualität der Ablagerungen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht ausschließen konnte. Die Anstellung eines Vergleiches zwischen einer Verwertungsmaßnahme von Abfall im baulich notwendigen Ausmaß und der technischen Beurteilung einer Deponie im Einzelfall ergibt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aufgrund seines entsprechend fundiertes Wissens im Bereich der Deponietechnik und der verfahrensgegenständlichen Deponie mehr Beweiskraft zukommt. Scheinbar soll die Stellungnahme dazu dienen, die Bewirtschaftung des Sickerwassersammelbeckens durch „mehrfache Eigenüberwachung“ (und gegebenenfalls Rückverrechnung) aus fachlicher Sicht zu begründen. Welche Maßnahmen im Bereich einer „mehrfachen Eigenüberwachung“ zu setzen sind, lässt der Gutachter offen. Dieser Conclusio ist aber zu entnehmen, dass eine qualifizierte Sickerwasserbeckenbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Deponie auch von diesem gefordert wurde, da auch dieser mögliche Gefährdungen der öffentlichen Interessen, insbesondere Boden und Gewässer, sonst nicht ausschließen konnte.
  2. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung zu Spruchpunkt A) und B) auf den § 62 Abs. 3 AWG 2002 gestützt, welcher wie folgt lautet:Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung zu Spruchpunkt A) und B) auf den , Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 gestützt, welcher wie folgt lautet: „Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung

den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die

§ 43

wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.“„Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung

den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54, dass die

Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.“ § 43 AWG 2002 regelt Folgendes:Paragraph 43, AWG 2002 regelt Folgendes:

(1)Absatz eins,Eine Genehmigung

§ 37

ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

§ 38

anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung

Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.Ziffer eins Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet. 2.Ziffer 2 Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt. 3.Ziffer 3 Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt. 4.Ziffer 4 Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen. 5.Ziffer 5 Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a.Ziffer 5 a Die Behandlungspflichten

den §§ 15 und 16 und

einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten

den Paragraphen 15 und 16 und

einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten. 6.Ziffer 6 Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.

(2)Absatz 2,Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die , Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Absatz eins, folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.Ziffer eins Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang. 2.Ziffer 2 Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten. 3.Ziffer 3 Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt. 4.Ziffer 4 Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen. 5.Ziffer 5 Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer: a)Litera a Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen. b)Litera b Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern. c)Litera c Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen. d)Litera d Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen. e)Litera e Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen. f)Litera f Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor. g)Litera g Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen. Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:Folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung: 2.Ziffer 2 Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird. 40.Ziffer 40 Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. 53.Ziffer 53 Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,

  1. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die belangte Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
  2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die belangte Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch aufzugreifen, dass von der belangten Behörde die Firma der Deponiebetreiberin unrichtig geschrieben wurde. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die von der Abfallrechtsbehörde vorgeschriebenen, nachträglich erteilten Auflagen auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu Recht erfolgten, und insbesondere zur Wahrung der Interessen

§ 43

AWG 2002 notwendig sind.Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die von der Abfallrechtsbehörde vorgeschriebenen, nachträglich erteilten Auflagen auf Rechtsgrundlage des Paragraph 62, , Absatz 3, AWG 2002 zu Recht erfolgten, und insbesondere zur Wahrung der Interessen

Paragraph 43, AWG 2002 notwendig sind. § 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 leg cit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der

§ 43

AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen (vgl VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0235).Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dient nicht - wie etwa Paragraph 62, Absatz 2, leg cit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der

Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vergleiche VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0235). Zwar hat ein Maßnahmenauftrag nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 den zum Zeitpunkt der Erlassung geltenden Stand der Technik zu berücksichtigen, doch hat sich die Zulässigkeit der Maßnahmen nach deren Eignung am betroffenen Schutzzweck zu orientieren. Zwar hat ein Maßnahmenauftrag nach Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 den zum Zeitpunkt der Erlassung geltenden Stand der Technik zu berücksichtigen, doch hat sich die Zulässigkeit der Maßnahmen nach deren Eignung am betroffenen Schutzzweck zu orientieren. Eine Betrachtung der §§ 62 Abs. 3 und 7 AWG 2002 ergibt, dass die Behörde nach § 62 Abs. 7 AWG 2002 vorzugehen hat, wenn vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt wurden. Nachdem Bescheide nach dieser Norm sofort vollstreckbar sind, ist von einem restriktiven Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlage auszugehen.Eine Betrachtung der Paragraphen 62, Absatz 3 und 7 AWG 2002 ergibt, dass die Behörde nach , Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 vorzugehen hat, wenn vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt wurden. Nachdem Bescheide nach dieser Norm sofort vollstreckbar sind, ist von einem restriktiven Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlage auszugehen. Im Beschwerdeverfahren ist wesentlichen, ob sich die gegenständliche Deponie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Betrieb befunden oder eine Unterbrechung im Sinne des § 62 Abs. 7 AWG 2002 vorgelegen hat. Richtig ist, dass eine enge Wortinterpretation des Begriffes „Betrieb“ ergibt, dass sich ein solcher bei einer Deponie in der Ablagerung von Abfällen erschöpft. Eine systematische Auslegung führt aber dazu, dass unter einem „Betrieb“ einer Deponie die Ablagerungs- und Stilllegungsphase zu verstehen sind. Der Verordnungsgeber hat in seinen Erläuterungen klar zum Ausdruck gebracht, dass zur Betriebsphase – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Sickerwasserbewirtschaftung – die Ablagerungs- und Stilllegungsphase zählen (vgl Erläuterungen zur DeponieVO 2008, Anhang 3, Seite 7).Im Beschwerdeverfahren ist wesentlichen, ob sich die gegenständliche Deponie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Betrieb befunden oder eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 vorgelegen hat. Richtig ist, dass eine enge Wortinterpretation des Begriffes „Betrieb“ ergibt, dass sich ein solcher bei einer Deponie in der Ablagerung von Abfällen erschöpft. Eine systematische Auslegung führt aber dazu, dass unter einem „Betrieb“ einer Deponie die Ablagerungs- und Stilllegungsphase zu verstehen sind. Der Verordnungsgeber hat in seinen Erläuterungen klar zum Ausdruck gebracht, dass zur Betriebsphase – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Sickerwasserbewirtschaftung – die Ablagerungs- und Stilllegungsphase zählen vergleiche Erläuterungen zur DeponieVO 2008, Anhang 3, Seite 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführervertreterin führt eine – wenn auch mehrjährige - Unterbrechung des Deponiebetriebes nicht dazu, dass sich diese Deponie nunmehr nicht mehr in der Ablagerungsphase befindet. Das Ende des Einbringungszeitraumes bringt nur dann das Ende der Ablagerungsphase mit sich, wenn dieser nicht mehr verlängert werden kann, zB weil keine Verlängerung beantragt wurde. Es widerspricht nämlich der Systematik der DeponieVO 2008, dass eine Deponie, die sich – durch enge Auslegung der Legaldefinition - bereits in der Stillegungsphase befinden würde, wieder in die Ablagerungsphase zurückkehren könnte, zumal Gegenstand der Stilllegungsphase die Errichtung und Kollaudierung von Stilllegungsmaßnahmen ist. Für den Willen, die Deponie (wieder-)betreiben zu wollen, findet sich in der Stilllegungsphase kein Platz. Im Übrigen fordert § 62 Abs. 3 AWG 2002 auch nicht, dass zur rechtmäßigen Vorschreibung von Maßnahmen betreffend eine Deponie diese sich zu diesem Zeitpunkt in der Ablagerungsphase nach der Legaldefinition des § 3 Z. 2 DeponieVO 2008 befinden muss. Aus all diesen Gründen kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Im Übrigen fordert Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 auch nicht, dass zur rechtmäßigen Vorschreibung von Maßnahmen betreffend eine Deponie diese sich zu diesem Zeitpunkt in der Ablagerungsphase nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 2, DeponieVO 2008 befinden muss. Aus all diesen Gründen kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Nachträgliche Auflagen haben sich am Stand der Technik zu orientieren. Als Stand der Technik sind

§ 47Abs. 3 Deponie

VO 2008 die Bestimmungen des Wasserhaushalts

§ 30leg.

cit. anzusehen. Die dem widersprechende Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Anlage dem Deponietyp Bodenaushubdeponie zuzuordnen wäre, kann nicht nachvollzogen werden, entspricht nicht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und ist auch mit keinem substanziierten Vorbringen belegt, sodass die Ausnahme des § 30 Abs. 1 DeponieVO 2008 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt.Nachträgliche Auflagen haben sich am Stand der Technik zu orientieren. Als Stand der Technik sind

Paragraph 47, Absatz 3, DeponieVO 2008 die Bestimmungen des Wasserhaushalts

Paragraph 30, leg. cit. anzusehen. Die dem widersprechende Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Anlage dem Deponietyp Bodenaushubdeponie zuzuordnen wäre, kann nicht nachvollzogen werden, entspricht nicht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und ist auch mit keinem substanziierten Vorbringen belegt, sodass die Ausnahme des Paragraph 30, Absatz eins, DeponieVO 2008 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat schlüssig und nachvollziehbar die Notwendigkeit der nachträglichen Auflagen zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, begründet. Zum Spruchpunkt A) 1) ist festzuhalten, dass diese Auflage als Ergänzung zum rechtskräftigen Maßnahmenauftrag vom ***, ***, zu sehen ist, da inhaltlich beide Aufträge einen zulässigen Füllstand des Sickerwassersammel-beckens vorschrieben. Eine Präzisierung eines zum Rechtsbestand gehörigen Maßnahmenauftrages durch eine nachträgliche Auflage ist auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 rechtlich nicht ausgeschlossen.Zum Spruchpunkt A) 1) ist festzuhalten, dass diese Auflage als Ergänzung zum rechtskräftigen Maßnahmenauftrag vom ***, ***, zu sehen ist, da inhaltlich beide Aufträge einen zulässigen Füllstand des Sickerwassersammel-beckens vorschrieben. Eine Präzisierung eines zum Rechtsbestand gehörigen Maßnahmenauftrages durch eine nachträgliche Auflage ist auf Rechtsgrundlage des , Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 rechtlich nicht ausgeschlossen. In Spruchpunkt A) 2) wurde die Verwendung von geeigneten Sickerwässern zur Rückverregnung auf den Deponiekörper nicht verboten, sondern lediglich klargestellt, dass diese Vorgangsweise nur zulässig ist, wenn diese Verwendung zur Staubminimierung notwendig ist. Vom bestellten Amtssachverständigen wurde nicht fachlich dargelegt, dass ein solcher Anwendungsfall im gegenständlichen Fall zur Gänze ausscheidet, sodass davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Deponiesickerwässer im Umfang der im Anhang 3 Punkt 6.3. normierten Kriterien zulässig ist. In diesem Zusammenhang musste der Spruchpunkt A) 3) ergänzt werden, um die gesetzlich geforderte Bestimmbarkeit dieser Auflagen zu erreichen. Das von der Beschwerdeführerin gewünschte Abgehen vom für die verfahrensgegenständliche Deponie geltenden Stand der Technik

§ 30Deponie

VO 2008 iVm Anhang 3 Punkt 6.3. konnte vom Sachverständigen nicht attestiert werden, und würde - neben der in § 62 Abs. 3 AWG 2002 implementierten Forderung, wonach notwendige Maßnahmenaufträge entsprechend dem Stand der Technik zu beauftragen sind - dem § 43 Abs. 6 AWG 2002 widersprechen.Das von der Beschwerdeführerin gewünschte Abgehen vom für die verfahrensgegenständliche Deponie geltenden Stand der Technik

Paragraph 30, DeponieVO 2008 in Verbindung mit Anhang 3 Punkt 6.3. konnte vom Sachverständigen nicht attestiert werden, und würde - neben der in Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 implementierten Forderung, wonach notwendige Maßnahmenaufträge entsprechend dem Stand der Technik zu beauftragen sind - dem Paragraph 43, Absatz 6, AWG 2002 widersprechen. Der Sachverständige hat in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten ausführlichst dargelegt, warum die nachträglichen Auflagen betreffend die Sickerwasserbewirtschaftung zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig sind. Die vom Gutachter dargestellten konkreten Möglichkeiten einer Gefährdung der öffentlichen Interessen im Rahmen seiner Einzelfallbetrachtung reichen für die Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenauftrages nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 aus. Eine konkrete Gefährdung ist nicht Voraussetzung für die Vorschreibung. Der Sachverständige hat in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten ausführlichst dargelegt, warum die nachträglichen Auflagen betreffend die Sickerwasserbewirtschaftung zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig sind. Die vom Gutachter dargestellten konkreten Möglichkeiten einer Gefährdung der öffentlichen Interessen im Rahmen seiner Einzelfallbetrachtung reichen für die Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenauftrages nach Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 aus. Eine konkrete Gefährdung ist nicht Voraussetzung für die Vorschreibung. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 auch für (vorübergehend) stillgelegte Deponien (ab dem Deponietyp Inertabfall) detaillierte Bestimmungen darüber enthält, wie diese in dieser Betriebsphase bewirtschaftet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass von Deponien ohne Einhaltung dieses Standes der Technik

DeponieVO 2008 in der Nachsorgephase Gefahren für umweltrelevante Güter ausgehen (vgl VwGH 20.03.2003, 2002/07/0134).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 auch für (vorübergehend) stillgelegte Deponien (ab dem Deponietyp Inertabfall) detaillierte Bestimmungen darüber enthält, wie diese in dieser Betriebsphase bewirtschaftet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass von Deponien ohne Einhaltung dieses Standes der Technik

DeponieVO 2008 in der Nachsorgephase Gefahren für umweltrelevante Güter ausgehen vergleiche VwGH 20.03.2003, 2002/07/0134). Der vorgeschriebene Parameterumfang ergibt sich aus der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wieso diese Rechtsgrundlage für sie nicht gelten soll. Zur Bestimmbarkeit dieser Auflage war der Spruchpunkt A) 4) zu präzisieren. Die Fristen für die Durchführung der Maßnahmenaufträge wurden entsprechend der Dauer des Rechtmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte Unsicherheiten in den Wintermonaten berücksichtigt wurden. Als Ausgangsbasis für die Berechnung der Fristen wurde die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als angemessen erachtete Frist im behördlichen Verfahren herangezogen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0204

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