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{'item': 'LVwG-AB-14-4303'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4303 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** und des ***, beide vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** und des ***, beide vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, beschlossen: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Anpassung einer Abwasserbeseitigungsanlage an den Stand der Technik, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Anpassung einer Abwasserbeseitigungsanlage an den Stand der Technik, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 21a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 21 a, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 52, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, und 28 Absatz 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid In einer im Rahmen eines gewerbebehördlichen bzw. baubehördlichen Bewilligungsverfahrens aufgenommenen Verhandlungsschrift am *** finden sich folgende „weitere Feststellungen“ des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik: „Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde erkannt, dass im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft X unter Postzahl *** eine Abwasserbeseitigungsanlage für sanitäre Abwässer Herr *** erteilt wurde. Diese Anlage reinigt die anfallenden Abwässer nur mechanisch und wurde im Bewilligungsbescheid vom *** gemäß § 21 WRG bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** befristet.„Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde erkannt, dass im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Postzahl *** eine Abwasserbeseitigungsanlage für sanitäre Abwässer Herr *** erteilt wurde. Diese Anlage reinigt die anfallenden Abwässer nur mechanisch und wurde im Bewilligungsbescheid vom *** gemäß Paragraph 21, WRG bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** befristet. Aus wasserbautechnischer Sicht entspricht die mechanische Reinigung von häuslichen Abwässern nicht mehr den Anforderungen, um der entsprechenden Abwasseremissionsverordnung gerecht werden zu können. Aus wasserbautechnischer Sicht wird daher eine Prüfung der Anschlussmöglichkeit im Sinne der Bewilligung angeregt. Sollte ein Anschluss nicht möglich sein, so müsste geprüft werden, ob die wasserrechtlich bewilligte Anlage in der bestehenden Form weiter betrieben werden kann.“ Mit Schreiben vom *** beantwortete die Stadtgemeinde *** eine diesbezügliche Anfrage der Wasserrechtsbehörde dahingehend, dass für die Liegenschaft im Standort ***, ***, keine Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanal bestehe. Zur Frage der Bezirkshauptmannschaft X, „ob und wenn ja, welche Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage für die sanitären Abwässer erforderlich sind, um den Anforderungen über die mechanische Reinigung von häuslichen Abwässern entsprechend der geltenden Abwasseremissionsverordnung gerecht zu werden“, teilte der wasserbautechnische Amtssachverständige am *** mit, dass die derzeit vorhandene Drei-Kammeranlage nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche, da durch die mechanische Reinigung nicht die in der entsprechenden Abwasseremissionsverordnung geforderten Reinigungsleistungen erzielt werden könnten. Aus wasserbautechnischer Sicht sei daher eine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich, was durch Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage erreicht werden könne. Für die Erstellung des Projekts sei ein Zeitraum von zehn Wochen ausreichend. Zur Frage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, „ob und wenn ja, welche Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage für die sanitären Abwässer erforderlich sind, um den Anforderungen über die mechanische Reinigung von häuslichen Abwässern entsprechend der geltenden Abwasseremissionsverordnung gerecht zu werden“, teilte der wasserbautechnische Amtssachverständige am *** mit, dass die derzeit vorhandene , Drei-Kammeranlage nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche, da durch die mechanische Reinigung nicht die in der entsprechenden Abwasseremissionsverordnung geforderten Reinigungsleistungen erzielt werden könnten. Aus wasserbautechnischer Sicht sei daher eine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich, was durch Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage erreicht werden könne. Für die Erstellung des Projekts sei ein Zeitraum von zehn Wochen ausreichend. Aus einem Grundbuchsauszug, welcher sich im Akt der belangten Behörde befindet, ist ersichtlich, dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** im Miteigentum von *** und *** steht. Nach Einräumung des Parteiengehörs (eine Reaktion darauf ist dem dem Gericht vorgelegten Akt nicht zu entnehmen) erließ die Bezirkshauptmannschaft X den Bescheid vom ***, mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen wurde, die mit Bescheid vom *** bewilligte ***-Faulanlage der Type *** an den Stand der Technik durch Errichtung einer biologischen Klein-Kläranlage anzupassen, wobei bis *** entsprechende Projektunterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 vorzulegen seien.Nach Einräumung des Parteiengehörs (eine Reaktion darauf ist dem dem Gericht vorgelegten Akt nicht zu entnehmen) erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bescheid vom ***, mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen wurde, die mit Bescheid vom *** bewilligte ***-Faulanlage der Type *** an den Stand der Technik durch Errichtung einer biologischen Klein-Kläranlage anzupassen, wobei bis *** entsprechende Projektunterlagen im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 vorzulegen seien. In der Begründung führte die Behörde nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe des § 21a Abs. 1 und 2 WRG 1959 aus, dass die vorhandene und bewilligte Drei-Kammerkläranlage nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche, da durch die mechanische Reinigung nicht die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl-Nr. 186/1996, geforderte Reinigungsleistung erzielt werden könne. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sowie der gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hätte die Bezirkshauptmannschaft die Anpassung der Anlage an den Stand der Technik vorzuschreiben. Die Fristsetzung für die Vorlage der Projektunterlagen sei auf Grund der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen erfolgt, wonach ein Zeitraum von zehn Wochen für die Planung als ausreichend erachtet worden sei.In der Begründung führte die Behörde nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe des Paragraph 21 a, Absatz eins und 2 WRG 1959 aus, dass die vorhandene und bewilligte Drei-Kammerkläranlage nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche, da durch die mechanische Reinigung nicht die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl-Nr. 186 aus 1996,, geforderte Reinigungsleistung erzielt werden könne. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sowie der gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hätte die Bezirkshauptmannschaft die Anpassung der Anlage an den Stand der Technik vorzuschreiben. Die Fristsetzung für die Vorlage der Projektunterlagen sei auf Grund der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen erfolgt, wonach ein Zeitraum von zehn Wochen für die Planung als ausreichend erachtet worden sei.
  2. Beschwerde Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der *** und des ***, in welcher diese – zusammengefasst – vorbringen: - die belangte Behörde hätte nicht festgestellt bzw. begründet, welche öffentlichen Interessen beeinträchtigt seien, die die Anwendung des § 21a WRG 1959 rechtfertigen;- die belangte Behörde hätte nicht festgestellt bzw. begründet, welche öffentlichen Interessen beeinträchtigt seien, die die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG 1959 rechtfertigen; - die belangte Behörde würde nicht darlegen, welche Auswirkungen durch die bestehende Anlage zu befürchten seien, zumal allgemein gehaltene Erwägungen einen Eingriff in ein bestehendes Recht nicht zurechtfertigen vermögen; - die belangte Behörde hätte neben Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen auch die bewilligte Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technischen Besonderheiten der Wasserbenutzung berücksichtigen müssen, hätte jedoch zu all diesen Aspekten keine Erwägungen vorgenommen; - die belangte Behörde hätte keine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Interessenabwägung vorgenommen und auch nicht den mit der Erfüllung der Vorschreibung verbundenen Aufwand ermittelt. - die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die Anpassungsziele nicht genannt und diese damit einer Überprüfung entzogen. - die belangte Behörde hätte das konkrete Ausmaß der betroffenen öffentlichen Interessen und die Interessen des Wasserberechtigten genau und umfassend festzustellen gehabt, was sie jedoch vollkommen unterlassen hätte. - die belangte Behörde wäre somit ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte ihren Bescheid auf Grund unzureichender Begründung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. - es sei auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Herstellung einer gänzlich neuen Anlage erforderlich sein soll, zumal Inhalt eines Auftrages nach § 21a WRG 1959 auch Auflagen und Anpassungsmaßnahmen sein könnten. Mit der Entfernung der bestehenden Anlage und der Neuerrichtung einer biologischen Klein-Kläranlage sei mit erheblichen Kosten in Höhe von einigen EUR 10.000,-- zu rechnen;- es sei auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Herstellung einer gänzlich neuen Anlage erforderlich sein soll, zumal Inhalt eines Auftrages nach Paragraph 21 a, WRG 1959 auch Auflagen und Anpassungsmaßnahmen sein könnten. Mit der Entfernung der bestehenden Anlage und der Neuerrichtung einer biologischen Klein-Kläranlage sei mit erheblichen Kosten in Höhe von einigen EUR 10.000,-- zu rechnen; - weshalb die ursprüngliche Anlage nicht weiterhin – wie seit Jahrzehnten – ihren Zweck erfüllen sollte und nicht den Anforderungen der „Abwasserimmissionsverordnung“ genüge, sei aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sei. Schließlich stellen die Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und „zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz“ zurückzuverweisen.
  3. Feststellungen und Erwägungen des Gerichtes 3.1 Ergänzende Feststellungen Das Gericht hat durch Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt der belangten Behörde festgestellt, dass mit Bescheid vom ***, ***, dem *** gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung unter anderem einer ***-Faulanlage der Type *** und Einleitung der mechanisch vorgereinigten sanitären Abwässer in den *** erteilt worden ist. Die Bewilligung wurde diesbezüglich befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** erteilt. Aus dem Bescheid ist weiters zu ersehen, dass diese Anlage als Provisorium angesehen wurde, zumal damals bereits ein Projekt für die Errichtung einer Zentralkläranlage und Kanalisation für *** zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht war. Gemäß (dem in der Bescheidbegründung zitierten) Gutachten des Amtssachverständigen handelte es sich bei der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage um eine solche mit mechanischer Reinigung der Abwässer, wobei der Sachverständige ausführte, dass auf Grund der „Niedrigstwasserführung und Vorbelastung des ***“ einer solchen Einleitung „grundsätzlich nicht zugestimmt“ werden könne. Im Hinblick auf die in naher Zukunft zu erwartende Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes könne jedoch einer bis dahin befristeten Bewilligung „zugestimmt werden“. Das Gericht hat durch Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt der belangten Behörde festgestellt, dass mit Bescheid vom ***, ***, dem *** gemäß Paragraph 32, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung unter anderem einer ***-Faulanlage der Type *** und Einleitung der mechanisch vorgereinigten sanitären Abwässer in den *** erteilt worden ist. Die Bewilligung wurde diesbezüglich befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** erteilt. Aus dem Bescheid ist weiters zu ersehen, dass diese Anlage als Provisorium angesehen wurde, zumal damals bereits ein Projekt für die Errichtung einer Zentralkläranlage und Kanalisation für *** zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht war. Gemäß (dem in der Bescheidbegründung zitierten) Gutachten des Amtssachverständigen handelte es sich bei der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage um eine solche mit mechanischer Reinigung der Abwässer, wobei der Sachverständige ausführte, dass auf Grund der „Niedrigstwasserführung und Vorbelastung des ***“ einer solchen Einleitung „grundsätzlich nicht zugestimmt“ werden könne. Im Hinblick auf die in naher Zukunft zu erwartende Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes könne jedoch einer bis dahin befristeten Bewilligung „zugestimmt werden“. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer sich selber auf diesen Bescheid beziehen, erübrigte sich eine Konfrontation derselben mit dessen Inhalt. 3.2 Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 21aParagraph 21 a

(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
  1. a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
  2. b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
  3. c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
  4. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
  5. d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. AVG § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  1. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.3 Rechtliche Beurteilung Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Im vorliegenden Fall geht es um die Abänderung einer Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959, also um einen Eingriff in ein bestehendes Recht wegen Nichtübereinstimmung einer bestehenden Anlage mit den öffentlichen Interessen. Adressat ist der jeweilige Wasserberechtigte im Entscheidungszeitpunkt. Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass das Recht mit dem Eigentum an der Anlage bzw. Liegenschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG verbunden ist und hat daher die beiden derzeitigen Miteigentümer verpflichtet. Die Beschwerdeführer sind dem nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht im Lichte des § 27 VwGVG eine diesbezügliche Überprüfung nicht vorzunehmen hat.Im vorliegenden Fall geht es um die Abänderung einer Bewilligung gemäß , Paragraph 21 a, WRG 1959, also um einen Eingriff in ein bestehendes Recht wegen Nichtübereinstimmung einer bestehenden Anlage mit den öffentlichen Interessen. Adressat ist der jeweilige Wasserberechtigte im Entscheidungszeitpunkt. Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass das Recht mit dem Eigentum an der Anlage bzw. Liegenschaft im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG verbunden ist und hat daher die beiden derzeitigen Miteigentümer verpflichtet. Die Beschwerdeführer sind dem nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht im Lichte des Paragraph 27, VwGVG eine diesbezügliche Überprüfung nicht vorzunehmen hat. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach § 21a WRG
  1. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amtswegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG
  2. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amtswegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). Dafür bedarf es in aller Regel einer Begutachtung durch Sachverständige des/ der betroffenen Fachgebiete(s). Dabei sind sowohl die Auswirkungen des Ist-Zustandes auf die im Wasserrechtsverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen, der Soll-Zustand sowie die Bewertung der Divergenz zwischen Ist- und Soll-Zustand auf Sachverständigenebene vorzunehmen.Dafür bedarf es in aller Regel einer Begutachtung durch Sachverständige des/ der betroffenen Fachgebiete(s). Dabei sind sowohl die Auswirkungen des Ist-Zustandes auf die im Wasserrechtsverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen, der , Soll-Zustand sowie die Bewertung der Divergenz zwischen Ist- und Soll-Zustand auf Sachverständigenebene vorzunehmen. Schließlich ist – ebenfalls auf entsprechender Sachverständigengrundlage – bei Feststellen eines relevanten Defizites hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses Defizit ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dabei ist gemäß § 21a Abs. 3 lit.a WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wozu entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf Seite des Aufwandes als auch auf Seite des Erfolges notwendig sind. Ohne Quantifizierung des mit Erfüllung der nach § 21a WRG 1959 erfolgenden Vorschreibungen verbundenen Aufwandes fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Für die konkrete Feststellung der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung durch den Bewilligungsinhaber ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen im Sinne des § 21a Abs. 3 lit.a WRG 1959 kommt es nicht auf die isolierte Betrachtung der Einleitung des Bewilligungsinhabers, sondern auf die konkrete Auswirkung dieser Einleitungen und deren Gefährlichkeit für den Vorfluter auf Basis seiner Beschaffenheit vor Einlangen der betroffenen Einleitung an. Die Verbesserung der Gewässergütequalität des Vorfluters unter der Annahme der Erfüllung der aufgetragenen Vorschreibungen stellt den angestrebten Erfolg dar, der den festzustellenden Aufwand in Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenüberzustellen ist. Dieser Erfolg ist mit einer nachvollziehbaren Quantifizierung der erreichbaren Verbesserung der Gewässergütequalität des Vorfluters zu begründen (wiederum VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Schließlich ist – ebenfalls auf entsprechender Sachverständigengrundlage – bei Feststellen eines relevanten Defizites hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses Defizit ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dabei ist gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wozu entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf Seite des Aufwandes als auch auf Seite des Erfolges notwendig sind. Ohne Quantifizierung des mit Erfüllung der nach , Paragraph 21 a, WRG 1959 erfolgenden Vorschreibungen verbundenen Aufwandes fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Für die konkrete Feststellung der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung durch den Bewilligungsinhaber ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 kommt es nicht auf die isolierte Betrachtung der Einleitung des Bewilligungsinhabers, sondern auf die konkrete Auswirkung dieser Einleitungen und deren Gefährlichkeit für den Vorfluter auf Basis seiner Beschaffenheit vor Einlangen der betroffenen Einleitung an. Die Verbesserung der Gewässergütequalität des Vorfluters unter der Annahme der Erfüllung der aufgetragenen Vorschreibungen stellt den angestrebten Erfolg dar, der den festzustellenden Aufwand in Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenüberzustellen ist. Dieser Erfolg ist mit einer nachvollziehbaren Quantifizierung der erreichbaren Verbesserung der Gewässergütequalität des Vorfluters zu begründen (wiederum VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg an (VwGH 27.05.2004, 2000/07/0249). Um eine Beurteilung des konkreten Falles im Lichte dieser Grundsätze vornehmen zu können, reichen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bei Weitem nicht. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass es an der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – und damit auch an einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung des angefochtenen Bescheides in den entscheidenden Punkten - schlechthin fehlt. Weder finden sich konkrete Feststellungen zu den zu erwartenden Auswirkungen der gegenständlichen Abwassereinleitung, noch finden sich Feststellungen und Erwägungen zum mit der Anpassung angestrebten Erfolg. Darüber hinaus wurde selbst das Anpassungsziel nicht exakt definiert, bedürfte es doch einer konkreten Angabe der zu erreichenden Reinigungsleistung in Form von Grenzwerten, an denen das von den Verpflichteten geforderte Einreichprojekt zu messen wäre. Der bloße Verweis auf die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung genügt dabei nicht, auch zumal die darin enthaltenen Grenzwerte nicht zwangsläufig die im Sinne der öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall anzustrebenden sind. Vielmehr bedarf es einer Prüfung der konkreten Verhältnisse, welche auch unter Umständen zu strengeren Anforderungen und Grenzwerten führen könnte – dies in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Vorfluters. Dass dies nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ergibt sich schon aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr ***, worin neben der Vorbelastung des *** auch auf dessen geringe Wasserführung eingegangen wird. Mag sich die Gewässergüte seither auch verbessert haben, wird dies auf die Wasserführung wohl nicht zutreffen. Dazu bedarf es aber entsprechend konkreter Feststellungen. Was die zentrale Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung anbelangt, hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise Feststellungen getroffen – und im Übrigen die einschlägige Rechtsvorschrift insoweit auch nicht in ihrem Bescheid erwähnt. Schließlich hat die Behörde keine Frist für die Erreichung der Anpassungsvorgabe bestimmt und auch keine dies erlaubenden Feststellungen getroffen. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde weder konkrete Feststellungen zum Widerspruch der gegenständlichen Wasserbenutzung zu den öffentlichen Interessen, noch zum anzustrebenden Erfolg, noch zu den Umständen, welche eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ermöglichten, getroffen. Insgesamt hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt. Der angefochten Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher durch Einholung, dem § 52 AVG entsprechender Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/055). Die bisher eingeholte Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem im Übrigen auch kein die zu klärenden Fragen abdeckendes Beweisthema gestellt worden war, entspricht diesen Anforderungen nicht, sondern entspricht einer prima facie plausiblen Ersteinschätzung ( zumal bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten notorisch ist, dass eine bloß mechanische Reinigung von häuslichen Abwässern nicht mehr dem Stand der Technik entspricht), die Ausgangsbasis für eine umfassende Prüfung darstellen, aber eine auch für den Nichtfachmann nachvollziehbare, alle entscheidungswesentlichen Fragen beantwortende Begutachtung nicht ersetzen kann.Die belangte Behörde wird daher durch Einholung, dem Paragraph 52, AVG entsprechender Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/055). Die bisher eingeholte Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem im Übrigen auch kein die zu klärenden Fragen abdeckendes Beweisthema gestellt worden war, entspricht diesen Anforderungen nicht, sondern entspricht einer prima facie plausiblen Ersteinschätzung ( zumal bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten notorisch ist, dass eine bloß mechanische Reinigung von häuslichen Abwässern nicht mehr dem Stand der Technik entspricht), die Ausgangsbasis für eine umfassende Prüfung darstellen, aber eine auch für den Nichtfachmann nachvollziehbare, alle entscheidungswesentlichen Fragen beantwortende Begutachtung nicht ersetzen kann. Die Behörde wird insbesondere zu klären haben, welche Reinigungsleistung bei der vorliegenden Anlage zu erwarten ist, welche Auswirkungen auf das Gewässer damit verbunden sind, welche Anforderungen nach dem heutigen Stand der Technik – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Wasserführungsdaten des *** – an eine Abwasserreinigungsanlage zu stellen sind, welcher Erfolg (etwa die Verbesserung der Gewässergüte) damit verbunden wäre, welche konkreten Maßnahmen (im Falle der Vorgabe eines Anpassungszieles entsprechende Reinigungsleistung bzw. Grenzwerte) dazu notwendig sind und welcher Aufwand größenordnungsmäßig damit verbunden wäre. Bei der Interessenabwägung wird die Behörde durchaus zu berücksichtigen haben, dass die derzeit vorhandene Anlage schon im Jahr *** nur als Provisorium geplant war und der Wasserberechtigte schon damals nicht damit rechnen durfte, die Anlage unbefristet zu nutzen. Soweit dies sich als ausschlaggebend erweisen könnte, wird die Behörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Anpassungsaufwand jenen Aufwand in Abzug zu bringen haben, der im Hinblick auf Alter und Zustand der vorhandenen Anlage für deren allenfalls erforderliche Sanierung absehbar zu erwarten ist. Sofern die Behörde zum Ergebnis kommt, dass ein Anpassungsziel vorzugeben ist, wird sie nicht nur für die Planung, sondern auch für dessen Erreichung eine angemessene Frist vorzugeben haben, bei deren Bemessung neben der technischen Machbarkeit auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4303

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