RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4073 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid (Schlichtspruch) der Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes vom ***, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid (Schlichtspruch) der Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes vom *** wird ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid (Schlichtspruch) der Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes vom *** wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 88g, 97 Abs. 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 88 g, 97, Absatz 2, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 22, 25, 29, 31, 34, 35, 38, 39, 42 und 43 der Satzung (Satzung des „***“ Wasserverband vom 09.01.1990 i.d.F. vom 19.3.2004)Paragraphen 22, 25, 29, 31, 34, 35, 38, 39, 42 und 43 der Satzung (Satzung des „***“ Wasserverband vom 09.01.1990 in der Fassung vom 19.3.2004) §§ 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Artikel 133 Abs. 4 (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.Artikel 133 Absatz 4, (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahren der Schlichtungsstelle und angefochtener Bescheid Aufgrund der vom Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde genehmigten Satzung vom *** besteht der *** Wasserverband mit Sitz in ***. Mit Schreiben vom *** erklärte das *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eines seiner Mitglieder, den Austritt aus dem *** Wasserverband. Mit Schreiben vom *** (adressiert an den *** Wasserverband, zH Obmann Stadtrat ***) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (***, ***, ***, Oberförster ***) wie folgt mit: „Mit sofortiger Wirkung legen *** seine Funktion als Obmannstellvertreter, *** seine Funktion als Rechnungsprüfer, *** seine Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle, Oberförster *** seine Funktion als Funktionär, ihre Funktionen im *** Wasserverband zurück.“ Dieses Schreiben langte am *** bei der Stadtgemeinde *** Wasserversorgung bzw. am *** (14:30 Uhr) bei der Stadtgemeinde *** Stadtbauamt ein. In der Mitgliederversammlung vom ***, Beginn 14:00 Uhr, wurde der Antrag auf Austritt der Beschwerdeführerin aus dem *** Wasserverband abgelehnt. Mit Schreiben vom *** teilte der *** Wasserverband der Beschwerdeführerin mit, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend der Zurücklegung der Funktionen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erst nach Ende der Mitgliederversammlung vom *** eingelangt sei. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Schlichtungsstellenverfahren betreffend ihr Austrittsbegehren einzuleiten und betonte, dass der Rücktritt der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin von ihren Funktionen im Verband als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen mit dem Einlangen der Verzichtserklärung wirksam geworden sei. Gleichzeitig widerrief *** seine Rücktrittserklärung und teilte mit, dass er seine Funktion als Schlichter im Schlichtungsverfahren wahrnehmen werde. Am *** fand eine Verhandlung der Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes (in der Folge: die Schlichtungsstelle) statt. *** nahm an dieser Verhandlung in seiner Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter teil. Der Schlichtspruch gemäß Protokoll der Schlichtungsstelle vom *** lautete: „Auf Grund der Tatsache, dass sich bei der Aufgabenteilung zwischen *** und Stadtgemeinde *** seit der Gründung des Wasserverbandes keine nachteiligen Änderungen zu Ungunsten des *** ergeben haben, wird dem Austritt des *** aus dem *** Wasserverband nicht zugestimmt.“ Der Schlichtungsspruch wurde mit Mehrheit von zwei Stimmen und einer Gegenstimme angenommen. Die Schlichtungsstelle begründete den Schlichtungsspruch damit, dass sich seit der Gründung des Wasserverbandes in Bezug auf wasserrechtliche Bewilligungen bzw. Verpflichtungen ohne Zustimmung des *** keine Änderung ergeben hätte. Dies bedeute, dass der Aufwand für den Wasserverband gleich geblieben bzw. teilweise sogar geringer geworden sei. Das Sitzungsprotokoll wurde von allen drei Anwesenden gefertigt. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, dass eine Ausfertigung des Protokolls mit dem Schlichtspruch am *** per Post versendet bzw. Herrn *** als Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Wann schließlich die Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgte bzw. der Schlichtspruch ihm tatsächlich zukam, ist den Aktenunterlagen nicht eindeutig zu entnehmen.
- Beschwerde In der Folge brachte das *** eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein, die laut Poststempel am *** aufgegeben und laut einem Vermerk auf dem Schriftstück am *** eingelangte. Gleichzeitig wurde die Beschwerde auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Schlichtungsstelle weiterleitete.In der Folge brachte das *** eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein, die laut Poststempel am *** aufgegeben und laut einem Vermerk auf dem Schriftstück am *** eingelangte. Gleichzeitig wurde die Beschwerde auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Schlichtungsstelle weiterleitete. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr durch das Ausscheiden aus dem Verband kein wesentlicher Vorteil erwachse, da sie aus keinem wasserrechtlichen Bescheid als primär Verpflichtete zu Erhaltungsmaßnahmen des Wasserverbandes hervorgehe. Den verbleibenden Verbandsmitgliedern entstünde durch das Ausscheiden der Beschwerdeführerin kein überwiegender Nachteil. Dies auch deswegen, da zB die Stadtgemeinde *** entweder primär zu diversen Maßnahmen verpflichtet sei sowie durch die Betreiberin des Kraftwerkes ***, der ***, die bescheidmäßig auferlegten Erhaltungsverpflichtungen rechtsgeschäftliche „gegen eine entsprechende Entscheidung überbunden“ erhalten habe. Die Beschwerdeführerin wäre bei einem weiteren Verbleiben im Verband verhalten, an bescheidmäßig verordneten Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Verbandes teilnehmen zu müssen, ohne primär von wasserrechtlichen Bescheiden verpflichtet zu sein. Dies würde eine grundlose freiwillige Übernahme von Erhaltungspflichten zum Vorteil der Stadtgemeinde *** bedeuten. Damit hätte sich die Schlichtungsstelle im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Verband nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den Spruch der Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes dahingehend abändern, dass die vorgenommene Austrittserklärung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte bzw. in eventu die Entscheidung der Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Schlichtungsstelle des *** Wasserverbandes verweisen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 88g.
(1)Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.Paragraph 88 g,
(1)Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2)Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht. (…) § 97.
(1)Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.Paragraph 97,
(1)Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2)Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 88 e, Absatz 6,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(3)Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
(3)Im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraphen 90, Absatz 3, 95,) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
(4)Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. SATZUNG „Klosterneuburger Durchstich“ Wasserverband vom 09.01.1990 in der Fassung Satzungsänderung vom 19.03.2004 § 22. Aufgaben des Obmannes.
(1)Dem Obmann obliegt:
- a)die Vertretung des Verbandes nach außen;
- b)die Besorgung der ihm nach den Satzungen übertragenen Aufgaben;(…)Paragraph 22, Aufgaben des Obmannes.,
(1)Dem Obmann obliegt:,
- a)die Vertretung des Verbandes nach außen;,
- b)die Besorgung der ihm nach den Satzungen übertragenen Aufgaben;, (…) § 25. Mitglieder der Schlichtungsstelle.
(1)Die Schlichtungsstelle umfasst drei Mitglieder.(…)Paragraph 25, Mitglieder der Schlichtungsstelle.,
(1)Die Schlichtungsstelle umfasst drei Mitglieder., (…) §
- Stimmrechte in der Schlichtungsstelle.Jedem Mitglied der Schlichtungsstelle kommt eine Stimme zu. Paragraph 28, Stimmrechte in der Schlichtungsstelle., Jedem Mitglied der Schlichtungsstelle kommt eine Stimme zu. §
- Beschlüsse der Schlichtungsstelle.
(1)Die Schlichtungsstelle ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
(2)Die Schlichtungsstelle beschließt mit einfacher Mehrheit.Paragraph 29, Beschlüsse der Schlichtungsstelle.,
(1)Die Schlichtungsstelle ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.,
(2)Die Schlichtungsstelle beschließt mit einfacher Mehrheit. § 31. SchlichtsprücheParagraph 31, Schlichtsprüche
(1)…
(2)Schlichtsprüche haben schriftlich zu ergehen; sie sind vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und einem weiteren Mitglied der Schlichtungsstelle zu fertigen. Neben dem Anrufenden ist dem belangten Organ eine Ausfertigung des Schlichtspruches zuzustellen. § 34. Funktionsbeginn des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer.
(1)Die Funktion des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl bzw. der Bestellung durch sämtliche Organmitglieder.(…)Paragraph 34, Funktionsbeginn des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer.,
(1)Die Funktion des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl bzw. der Bestellung durch sämtliche Organmitglieder., (…) § 35. Funktionsende des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer.
(1)Die Funktion des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und des Rechnungsprüfers endet in der Regel fünf Jahre nach Funktionsbeginn.
(2)Vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 dieses Paragraphen endet die Funktion des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer jedoch infolge:
- a)Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Beschlußfassung;
- b)gemeinsamen Verzichts sämtlicher Organmitglieder im Zeitpunkt des Einlangens der Erklärung.(…)Paragraph 35, Funktionsende des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer.,
(1)Die Funktion des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und des Rechnungsprüfers endet in der Regel fünf Jahre nach Funktionsbeginn.,
(2)Vor dem Zeitpunkt nach Absatz eins, dieses Paragraphen endet die Funktion des Vorstandes, der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer jedoch infolge:,
- a)Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Beschlußfassung;,
- b)gemeinsamen Verzichts sämtlicher Organmitglieder im Zeitpunkt des Einlangens der Erklärung., (…) § 38. Funktionsbeginn der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüfer.Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüforgane beginnt im Zeitpunkte der Annahme ihrer Wahl bzw. Bestellung. (…)Paragraph 38, Funktionsbeginn der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüfer., Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüforgane beginnt im Zeitpunkte der Annahme ihrer Wahl bzw. Bestellung. (…) § 39. Funktionsende der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüforgane.Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüfer endet:
- a)mit Funktionsablauf des Organs, dem sie angehören;
- b)infolge Abberufung im Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses;
- c)infolge Verzichts im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung;(…)Paragraph 39, Funktionsende der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüforgane., Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüfer endet:,
- a)mit Funktionsablauf des Organs, dem sie angehören;,
- b)infolge Abberufung im Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses;,
- c)infolge Verzichts im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung;, (…) § 42. Verständigung über Funktionsbeginn und Funktionsende.
(1)Dem Obmann ist binnen zwei Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen:
- a)die Bestellung und Abberufung sowie das Ableben eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung durch das Verbandsmitglied;
- b)die Wahl oder die Abberufung des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(2)Der Obmann hat binnen zwei Wochen schriftlich in Kenntnis zu setzen:
- a)das Verbandsmitglied über den Verzicht des in die Mitgliederversammlung entsendeten Vertreters;
- b)den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle über die Wahl oder das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle.Paragraph 42, Verständigung über Funktionsbeginn und Funktionsende.,
(1)Dem Obmann ist binnen zwei Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen:,
- a)die Bestellung und Abberufung sowie das Ableben eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung durch das Verbandsmitglied;,
- b)die Wahl oder die Abberufung des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.,
(2)Der Obmann hat binnen zwei Wochen schriftlich in Kenntnis zu setzen:,
- a)das Verbandsmitglied über den Verzicht des in die Mitgliederversammlung entsendeten Vertreters;,
- b)den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle über die Wahl oder das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle. § 43. Verzichtserklärungen.Der Verzicht:
- a)auf die Funktion des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle ist dem Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle,
- b)auf sämtliche übrigen Funktionen ist dem Obmann, und soweit dieser selbst verzichtet, dem Stellvertretenden Obmann zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 43, Verzichtserklärungen., Der Verzicht:,
- a)auf die Funktion des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle ist dem Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle,,
- b)auf sämtliche übrigen Funktionen ist dem Obmann, und soweit dieser selbst verzichtet, dem Stellvertretenden Obmann , zur Kenntnis zu bringen., VwGVG § 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(…),
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn , 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder, 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist., (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.,
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…), (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.(…)Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., (…) B-VGArt. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.B-VG, , Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall ist über eine Beschwerde gegen den Schlichtspruch der Schlichtungsstelle eines Wasserverbandes nach dem WRG 1959 zu entscheiden. Bei einem Schlichtspruch handelt es sich um einen Bescheid (vgl. VwGH 28.2.1996, 96/07/0029), der – wie § 97 Abs. 2 WRG 1959 ausdrücklich normiert – beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.Im vorliegenden Fall ist über eine Beschwerde gegen den Schlichtspruch der Schlichtungsstelle eines Wasserverbandes nach dem WRG 1959 zu entscheiden. Bei einem Schlichtspruch handelt es sich um einen Bescheid vergleiche VwGH 28.2.1996, 96/07/0029), der – wie Paragraph 97, Absatz 2, WRG 1959 ausdrücklich normiert – beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. In formaler Hinsicht bestimmt § 31 Abs. 2 der Satzung, dass der Schlichtspruch vom Vorsitzender der Schlichtungsstelle und einem weiteren Mitglied zu fertigen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Da auch eine Zustellung erfolgt ist (ob sie freilich bereits am *** bewirkt war, wie selbst die Beschwerdeführerin vorbringt, kann dahingestellt bleiben), liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde ist daher zulässig und selbst bei Annahme der Zustellung bereits am *** rechtzeitig, wobei hiefür das Einbringen bei der Schlichtungsstelle maßgeblich ist (vgl. § 12 VwGVG).In formaler Hinsicht bestimmt Paragraph 31, Absatz 2, der Satzung, dass der Schlichtspruch vom Vorsitzender der Schlichtungsstelle und einem weiteren Mitglied zu fertigen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Da auch eine Zustellung erfolgt ist (ob sie freilich bereits am *** bewirkt war, wie selbst die Beschwerdeführerin vorbringt, kann dahingestellt bleiben), liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde ist daher zulässig und selbst bei Annahme der Zustellung bereits am *** rechtzeitig, wobei hiefür das Einbringen bei der Schlichtungsstelle maßgeblich ist vergleiche Paragraph 12, VwGVG). Im Hinblick auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verzicht des Mitglieds (und gleichzeitig Vorsitzenden-Stellvertreters ***) ist zunächst zu prüfen, ob dem ausgefertigten Schlichtspruch ein mängelfreierer Beschluss der Schlichtungsstelle zugrunde liegt. Dies ist nach dem Bestimmungen der Satzung des Verbandes zu beurteilen. Die Satzung des *** Wasserverbandes regelt u.a. das Funktionsende der Mitglieder der Verbandsorgane. So endet die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle infolge Verzichts im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung (§ 39 der Satzung).Die Satzung des *** Wasserverbandes regelt u.a. das Funktionsende der Mitglieder der Verbandsorgane. So endet die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle infolge Verzichts im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung (Paragraph 39, der Satzung). Mit Schreiben vom *** teilte ***, Stellvertretender Vorsitzender der Schlichtungsstelle mit, dass er seine Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle zurücklege. Dieses Schreiben war adressiert an den Obmann des *** Wasserverband (Stadtrat ***) und langte bei der Stadtgemeinde *** - Stadtbauamt am *** ein. Aufgrund der offenbar bestehenden organisatorischen Verflechtung bzw. Identität der Adressen vom Stadtgemeinde und Wasserverband könnte nun zweifelhaft sein, wann der Eingang bei letzterem tatsächlich erfolgte. Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem ein vertretungsbefugtes Organ das betreffende Schriftstück tatsächlich erhielt, muss die Verzichtserklärung jedenfalls als beim Verband eingelangt angesehen werden. Die Vertretung des Wasserverbandes nach außen obliegt dem Obmann (§ 22 Abs. 1 der Satzung). Daher ist wesentlich, dass der Rücktritt dem Obmann, als dem den Wasserverband nach außen vertretenden Organ, zugekommen ist. Das Rücktrittsschreiben des *** gelangte dem Obmann auch tatsächlich zur Kenntnis, da dieser mit Schreiben vom *** dessen Erhalt bestätigte.Die Vertretung des Wasserverbandes nach außen obliegt dem Obmann (Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung). Daher ist wesentlich, dass der Rücktritt dem Obmann, als dem den Wasserverband nach außen vertretenden Organ, zugekommen ist. Das Rücktrittsschreiben des *** gelangte dem Obmann auch tatsächlich zur Kenntnis, da dieser mit Schreiben vom *** dessen Erhalt bestätigte. Hinsichtlich der Verzichtserklärungen regelt § 43 der Satzung weiters, dass der Verzicht auf die Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zur Kenntnis zur bringen ist. Ob der Verzicht des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle (***) dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle vor dem in Rede stehenden Widerruf mit Schreiben vom *** zu Kenntnis gebracht wurde, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, aber im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant. So ist gemäß § 43 der Satzung der Verzicht auf diese Funktion lediglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Dies hat offensichtlich den Zweck, dass der Vorsitzende Dispositionen aufgrund des Ausscheidens seines bisherigen Stellvertreters treffen kann (zB hinsichtlich Arbeitsteilung, Organisation …). Die Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle endet jedoch ausdrücklich infolge Verzichts bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung (§ 39 der Satzung), worunter nur das Einlangen beim Verband verstanden werden kann. Dies war spätestens am *** der Fall, da der Obmann mit Schreiben von diesem Tag den Erhalt der Verzichtserklärungen bestätigte. Da die Mitgliedschaft des *** bei der Schlichtungsstelle jedenfalls spätestens am *** beendet war, vermochte der mit Schreiben vom ***, eingelangt beim Wasserverband am ***, erklärte Widerruf keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Denn beim Verzicht auf die Mitgliedschaft bei der Schlichtungsstelle handelt es sich gemäß der Regelung in der Satzung um eine einseitige Willenserklärung, die – wie übrigens die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom *** erkannt hat - keiner Annahme bedarf. Mit dem Einlangen ist der Verzicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwiderruflich. Die Funktion eines Mitglieds der Schlichtungsstelle beginnt erst (wieder) im Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl bzw. seiner Bestellung (vgl. § 38 der Satzung). Dass *** seine Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle aufgrund einer neuerlichen Wahl bzw. Bestellung angenommen hätte, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.Hinsichtlich der Verzichtserklärungen regelt Paragraph 43, der Satzung weiters, dass der Verzicht auf die Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zur Kenntnis zur bringen ist. Ob der Verzicht des Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle (***) dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle vor dem in Rede stehenden Widerruf mit Schreiben vom *** zu Kenntnis gebracht wurde, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, aber im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant. So ist gemäß Paragraph 43, der Satzung der Verzicht auf diese Funktion lediglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Dies hat offensichtlich den Zweck, dass der Vorsitzende Dispositionen aufgrund des Ausscheidens seines bisherigen Stellvertreters treffen kann (zB hinsichtlich Arbeitsteilung, Organisation …). Die Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle endet jedoch ausdrücklich infolge Verzichts bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung (Paragraph 39, der Satzung), worunter nur das Einlangen beim Verband verstanden werden kann. Dies war spätestens am *** der Fall, da der Obmann mit Schreiben von diesem Tag den Erhalt der Verzichtserklärungen bestätigte. Da die Mitgliedschaft des *** bei der Schlichtungsstelle jedenfalls spätestens am *** beendet war, vermochte der mit Schreiben vom ***, eingelangt beim Wasserverband am ***, erklärte Widerruf keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Denn beim Verzicht auf die Mitgliedschaft bei der Schlichtungsstelle handelt es sich gemäß der Regelung in der Satzung um eine einseitige Willenserklärung, die – wie übrigens die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom *** erkannt hat - keiner Annahme bedarf. Mit dem Einlangen ist der Verzicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwiderruflich. Die Funktion eines Mitglieds der Schlichtungsstelle beginnt erst (wieder) im Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl bzw. seiner Bestellung vergleiche Paragraph 38, der Satzung). Dass *** seine Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle aufgrund einer neuerlichen Wahl bzw. Bestellung angenommen hätte, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht. Die Schlichtungsstelle hat drei Mitglieder zu umfassen (§ 25 der Satzung). Zum Zeitpunkt der Sitzung der Schlichtungsstelle vom *** war der daran mitwirkende *** kein Mitglied der Schlichtungsstelle (mehr). Die Schlichtungsstelle hatte daher lediglich zwei Mitglieder und war daher gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung nicht beschlussfähig. Dem vorliegenden Schlichtspruch lag daher ein wirksamer Beschluss nicht zugrunde, was ihn jedenfalls rechtswidrig macht.Die Schlichtungsstelle hat drei Mitglieder zu umfassen (Paragraph 25, der Satzung). Zum Zeitpunkt der Sitzung der Schlichtungsstelle vom *** war der daran mitwirkende *** kein Mitglied der Schlichtungsstelle (mehr). Die Schlichtungsstelle hatte daher lediglich zwei Mitglieder und war daher gemäß Paragraph 29, Absatz eins, der Satzung nicht beschlussfähig. Dem vorliegenden Schlichtspruch lag daher ein wirksamer Beschluss nicht zugrunde, was ihn jedenfalls rechtswidrig macht. Ein Kollegialorgan ist als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet. Das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125; 23.11.2001, 1998/02/0259).Ein Kollegialorgan ist als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet. Das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte vergleiche VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125; 23.11.2001, 1998/02/0259). Entgegen den obzitierten Satzungsbestimmungen nahmen an der Sitzung vom *** lediglich zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie ***, welcher zuvor auf seine Funktion als Schlichtungsstellenmitglied wirksam verzichtet hatte, teil. Die Schlichtungsstelle hat somit nicht nach der in der Satzung des *** Wasserverbandes vom *** vorgesehenen Besetzung – sohin durch drei Mitglieder – entschieden. Zudem war eine Person an der Abstimmung beteiligt, bei der es sich nicht um ein Mitglied handelte. Die Teilnahme des *** an der Beratung und Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid (Schiedspruch) bzw. das Fehlen des zur wirksamen Beschlussfassung erforderlichen dritten Mitglieds bewirkt eine unrichtige Zusammensetzung der Schlichtungsstelle als Kollegialorgan, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde führen muss. Die Unzuständigkeit einer Behörde ist gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb der angefochtene Bescheid (Schiedsspruch) vom *** ersatzlos zu beheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen wäre.Die Unzuständigkeit einer Behörde ist gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb der angefochtene Bescheid (Schiedsspruch) vom *** ersatzlos zu beheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen wäre. Es wird daher nunmehr eine entsprechend den Satzungen ordnungsgemäß besetzte Schlichtungsstelle über das Austrittsbegehren zu entscheiden haben. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur im gegenständlichen Verfahren entscheidenden Frage betreffend den Amtsverzicht von Funktionären eines Wasserverbandes und der aus der Teilnahme eines davon betroffenen (ehemaligen) Mitglieds einer Schlichtungsstelle an deren Entscheidung resultierenden Rechtsfolge nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dabei handelt es sich durchaus um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur im gegenständlichen Verfahren entscheidenden Frage betreffend den Amtsverzicht von Funktionären eines Wasserverbandes und der aus der Teilnahme eines davon betroffenen (ehemaligen) Mitglieds einer Schlichtungsstelle an deren Entscheidung resultierenden Rechtsfolge nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dabei handelt es sich durchaus um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4073