RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0737 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** und ***, betreffend die Aufhebung eines in erster Instanz an Herrn *** und Frau *** erlassenen baupolizeilichen Auftrages (Spruch I.) sowie die Vorschreibung von Barauslagen an Frau *** (Spruch II.), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** und ***, betreffend die Aufhebung eines in erster Instanz an Herrn *** und Frau *** erlassenen baupolizeilichen Auftrages (Spruch römisch eins.) sowie die Vorschreibung von Barauslagen an Frau *** (Spruch römisch zwei.), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruch I. richtet, als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruch römisch eins. richtet, als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruch II. richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruch römisch zwei. richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraph Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG §§ 6, 33 NÖ Bauordnung 1996Paragraphen 6, 33, NÖ Bauordnung 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft *** in *** (EZ. *** bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***). Westlich von Ihrer Liegenschaft unmittelbar angrenzend befindet sich die Liegenschaft *** (EZ. *** bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***), je zur Hälfte im Eigentum von Herrn *** und Frau *** (in der Folge: die Mitbeteiligten). Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich ein Gebäude in geschlossener Bauweise, welches zur östlichen Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin ebenerdig mit einer Mauer (als Durchfahrt) und im ersten Obergeschoß mit einer Wohneinheit bebaut ist. Das auf dem in diesem Bereich angrenzenden Grundstück Nr. *** vorhandene Gebäude der Beschwerdeführerin ist eingeschossig. Am *** beantragte Herr *** die Erteilung einer Baubewilligung für Umbauarbeiten am bestehenden Einfamilienhaus auf der Liegenschaft ***. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde Herrn ***, dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft ***, die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Laut Einreichplan umfasst diese Bewilligung die Neuerrichtung der Wand an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin sowie die Anbringung einer Wärmedämmung in einer Stärke von 10 mm. Laut Baubeschreibung werde der bestehende Dachstuhl straßenseitig abgebrochen und ein neuer errichtet. Dachkonstruktion, Gebäudehöhe und Abstände zu den Grundgrenzen werden beim bestehenden Gebäude nicht verändert. Punkt 1. der im Zuge dieser Baubewilligung erteilten Auflagen lautet: „Sämtliche tragenden Konstruktionsteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend auszuführen.“ Weiters wurde in diesem Bescheid aufgetragen, dass der Fertigstellungsanzeige (unter anderem) folgende Befunde, Bescheinigungen bzw. Nachweise beizulegen seien: „
- a)Eine Bescheinigung des Bauführers über die plan- und bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens.
- b)eine Bestätigung der bauausführenden Firma, dass die tragenden Konstruktionsteile des neu zu errichtenden Dachstuhles den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt wurden.
- c)…“ Mit Schreiben vom *** wandte sich die nunmehrige Beschwerdeführerin an die Baubehörde und gab an, dass beim Gebäude des Herrn *** Konstruktionen vorliegen würden, die die Brandübertragung auf die Nachbarliegenschaft fördern und dem Brandschutz grob widersprechen würden, nämlich die die Feuermauer durchstoßende Firstpfette (Holzleimbinder), Sparren oder Schalung über der Feuermauer, Styropor-Verkleidung, Styropor-Gesimse sowie fehlender Überstand oder fehlende dichte Verlegung der Schindel im Mörtelbett. Für Überschreitungen der Grundgrenze würde keine Zustimmung erteilt. Der Baubehörde wurde mitgeteilt, dass diese Information als förmliche Anzeige aufzufassen sei, sollte Herr *** nicht selbst Untersuchungen durchführen lassen und an die Baubehörde zwecks Abänderungsantrag herantreten. Mit Schreiben vom *** wurde der Baubehörde vom bekannt gegebenen Bauführer der Baubeginn des bewilligten Umbaus gemeldet. Am *** fand eine baubehördliche Überprüfung gemäß § 27 NÖ Bauordnung 1996 zur Überprüfung der Bauausführung statt. Es wurde von einem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Mauerwerk im Erdgeschoß zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht verändert worden sei und die im Dachgeschoß eingemauerte schichtholzverleimte und von außen verputzte verkleidete Firstpfette die Bestimmung des § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, wonach die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Gebäude verhindert werden müsse, erfülle und der Brandschutz durch diese Ausführung somit gewährleistet sei. Durch die Blechabdeckung und deren Befestigung auf der Holzschalung sei der Brandschutz gemäß § 43 NÖ Bauordnung 1996 gewährleistet. Bezüglich der Grenzstreitigkeiten wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Am *** fand eine baubehördliche Überprüfung gemäß Paragraph 27, NÖ Bauordnung 1996 zur Überprüfung der Bauausführung statt. Es wurde von einem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Mauerwerk im Erdgeschoß zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht verändert worden sei und die im Dachgeschoß eingemauerte schichtholzverleimte und von außen verputzte verkleidete Firstpfette die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, wonach die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Gebäude verhindert werden müsse, erfülle und der Brandschutz durch diese Ausführung somit gewährleistet sei. Durch die Blechabdeckung und deren Befestigung auf der Holzschalung sei der Brandschutz gemäß Paragraph 43, NÖ Bauordnung 1996 gewährleistet. Bezüglich der Grenzstreitigkeiten wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Am *** legte Herr *** die Fertigstellungsanzeige für den Umbau seines Einfamilienhauses vor. Dieser Fertigstellungsmeldung waren eine Bestätigung des Bauführers darüber, dass die Errichtung der Anlage gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom *** unter Einhaltung der NÖ Bauordnung ausgeführt worden sei, sowie weitere Bestätigungen darüber, dass die Arbeiten nach den gültigen Richtlinien und Ö-Normen sowie statischen Erfordernissen ausgeführt worden seien, angeschlossen. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** wurde die Fertigstellungsmeldung zur Kenntnis genommen. Auf Grund einer Anzeige des Ehegatten der Beschwerdeführerin als deren Vertreter vom *** fand am *** eine Überprüfung der Standsicherheit der an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzenden Feuermauer auf dem Grundstück Nr. *** statt. Laut Herrn *** weise die Feuermauer eine Ausbeulung von 3 cm aus, welche im Dachraum des Hauses der Beschwerdeführerin sichtbar sei. Das Mauerwerk zeige in den Lagerfugen häufig Aufklaffungen in der Regel an der Oberkante der Mörtelfuge. Ein dünner Blechstreifen habe sich mehrfach über 12 cm widerstandslos einführen lassen. Gemessen an der bereits erfolgten Verformung sei Schaden zu erwarten. Erdbebensicherheit sei nicht gegeben. Durch die Last des 1 m hohen Holzleimbinders (der Firstpfette) laste nun ein Druck von 12 Tonnen auf der ursprünglich unbelasteten Feuermauer.Der dieser Verhandlung beigezogene Zivilingenieur für Bauwesen *** stellte in der Folge auf Grund der Besichtigung fest, dass keine Gefahr in Verzug vorliege. Seitens der Gemeinde wurde erklärt, dass über die tatsächliche Ausführung von Herrn *** Unterlagen (Konstruktionspläne und falls vorhanden statische Berechnungen der bauführenden Firma bzw. deren beauftragten Statiker) vorgelegt und diese von *** einer näheren Beurteilung unterzogen würden.Auf Grund einer Anzeige des Ehegatten der Beschwerdeführerin als deren Vertreter vom *** fand am *** eine Überprüfung der Standsicherheit der an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzenden Feuermauer auf dem Grundstück Nr. *** statt. Laut Herrn *** weise die Feuermauer eine Ausbeulung von 3 cm aus, welche im Dachraum des Hauses der Beschwerdeführerin sichtbar sei. Das Mauerwerk zeige in den Lagerfugen häufig Aufklaffungen in der Regel an der Oberkante der Mörtelfuge. Ein dünner Blechstreifen habe sich mehrfach über 12 cm widerstandslos einführen lassen. Gemessen an der bereits erfolgten Verformung sei Schaden zu erwarten. Erdbebensicherheit sei nicht gegeben. Durch die Last des 1 m hohen Holzleimbinders (der Firstpfette) laste nun ein Druck von 12 Tonnen auf der ursprünglich unbelasteten Feuermauer., Der dieser Verhandlung beigezogene Zivilingenieur für Bauwesen *** stellte in der Folge auf Grund der Besichtigung fest, dass keine Gefahr in Verzug vorliege. Seitens der Gemeinde wurde erklärt, dass über die tatsächliche Ausführung von Herrn *** Unterlagen (Konstruktionspläne und falls vorhanden statische Berechnungen der bauführenden Firma bzw. deren beauftragten Statiker) vorgelegt und diese von *** einer näheren Beurteilung unterzogen würden. In einem 23-seitigen Konvolut vom *** legt die Beschwerdeführerin verschiedene Umstände dar, die ihrer Ansicht nach eine Konsenslosigkeit des Gebäudes auf Grundstück Nr. *** bewirken würden, bezog sich auf Grenzstreitigkeiten, beschrieb eine angebliche Lastumlagerung auf die vormals unbelastete Feuermauer des Hauses Nr. *** durch die Firstpfette und bezweifelte die Brandsicherheit der auf der Feuermauer angebrachten Wärmedämmschicht. Mit Schreiben vom *** gab Herr *** bekannt, dass – obwohl ein von ihm beauftragtes statisches Gutachten bestätige, dass die Tragfähigkeit der Feuermauer bei weitem ausreichend sei – eine Stahlkonstruktion in seiner Einfahrt errichten werde, die die gesamte Last der Holzpfette aufnehmen solle. Die Feuermauer werde dann nicht mehr belastet. Ein Mauergutachten sei dann nicht mehr notwendig. Mit Bauanzeige vom *** brachte Herr *** eine Bauanzeige ein, in welcher er die Errichtung einer Stahlkonstruktion im Bereich der Einfahrt des Hauses *** anzeigte. Mit Schreiben vom *** gab Herr *** bekannt, dass im Bereich der Einfahrt des Hauses *** eine Stahlkonstruktion errichtet worden sei, welche die gesamte Last der Holzpfette aufnehmen könne. Diese Konstruktion sei nach den vorliegenden statischen Gutachten nicht notwendig, sei aber durchgeführt worden, um die Diskussion über die Feuermauer zu beenden. Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde Herrn *** auf, zu seiner Bauanzeige über die Errichtung der Stahlkonstruktion eine Skizze und eine Beschreibung sowie eine gutachterlichen Stellungnahme über die statische Erforderlichkeit der Stahlkonstruktion vorzulegen. Dies sei erforderlich, um beurteilen zu können, ob diese Errichtung einer Baubewilligung oder lediglich einer Bauanzeige bedürfe. Als Frist zur Stellungnahme wurde der *** bekannt gegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** ging das Eigentum an der Liegenschaft *** von Herrn *** zu gleichen Teilen auf Herrn *** und Frau *** (die Mitbeteiligten) über. Mit (lediglich) an Herrn *** gerichtetem Bescheid vom *** wurde mangels Einlangen der geforderten Stellungnahme „der Antrag über die Errichtung einer Stahlrahmenkonstruktion“ zurückgewiesen und zugleich („die Bauanzeige über“) die Errichtung einer Stahlkonstruktion untersagt. Am *** ersuchten *** und *** um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Stahlkonstruktion auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** unter Vorlage eines Einreichplanes. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vom Einlangen des Antrages verständigt. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 vom Einlangen des Antrages verständigt. Mit Schreiben vom *** verständigte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführerin als Nachbarin vom Einlangen des Baubewilligungsantrages gemäß § 22 Abs.2 NÖ Bauordnung 1996 nachweislich (Zustellung laut RSb-Rückschein am ***). In dem Schreiben waren die Angaben über Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag samt Beilagen enthalten. Gleichzeitig enthielt das Schreiben die Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Es wurde auf das Erlöschen der Parteistellung hingewiesen, sollten innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.Mit Schreiben vom *** verständigte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführerin als Nachbarin vom Einlangen des Baubewilligungsantrages gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nachweislich (Zustellung laut RSb-Rückschein am ***). In dem Schreiben waren die Angaben über Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag samt Beilagen enthalten. Gleichzeitig enthielt das Schreiben die Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Es wurde auf das Erlöschen der Parteistellung hingewiesen, sollten innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom *** bekannt, dass „ich Einwendungen erhebe, die hier – vorerst – nur kurz skizziert werden: (da die bisherige Vorgangsweise der Liegenschaftseigentümer *** in keiner Weise vertrauensbildend war und ist!): meine Einwendungen sind: konsenslose Bauführung, mangelnde Standsicherheit und mangelnde Brandsicherheit, neuerliche unerlaubte Grenzüberschreitung (durch das Fundament der Unterstellung, welches in meine Liegenschaft *** hinüberreicht). Die Frage der Standsicherheit des Hauses im Zusammenhang mit dem konsenslosen Einbau des Holzleimbinders ist noch immer offen! […]“ Mit Schreiben vom *** präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen. Der Nachweis der Standsicherheit der Firstpfette (Holzleimbinder) sei zu erbringen. Der diesbezüglich bei der Verhandlung vom *** von geforderte Nachweis sei bis dato nicht vorgelegt worden. Die Darstellung im Einreichplan täusche die Baubehörde, da bei dessen Genehmigung unabsichtlich auch der konsenslose Holzleimbinder mitbewilligt würde. Die in Rede stehende Feuermauer sei zum Haus der Beschwerdeführerin hin vorgebeult und weise Risse auf. Es sei zu prüfen, ob eine nachträgliche Aussteifung noch möglich sei, eine solche Konstruktion setze allerdings das sofortige Anerkennen der natürlichen Grenze voraus, da die Mauer oben überstehe. Die ergänzende Unterstellung scheine nicht brandgeschützt zu sein. Da die Feuermauer bereits ohne Brandeinwirkung einsturzgefährdet sei, habe die Beschwerdeführerin dieser Gefahr durch Pölzung in ihrem Gebäude entgegengewirkt. Bei Wegfall dieser Pölzung durch den Abbruch des Hauses der Beschwerdeführerin sei zu erwarten, dass die verformte Feuermauer versagen werde, weil die Verformung bereits ein extremes Ausmaß erreicht habe (3 cm Vorbeulung, Neigung nach hinten 10 cm). Die Seite *** unterlasse jegliche Maßnahmen zur Absicherung ihrer Feuermauer und gefährde damit den Nachbarn und die Öffentlichkeit im Falle eines Einsturzes. Es sei ein spezieller Standsicherheitsnachweis für die Firstpfette erforderlich. Für sich betrachtet sei die ergänzende Unterstellung nicht standsicher. Es fehle für das gesamte Gebäude der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 43 NÖ Bauordnung. Mit Schreiben vom *** präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen. Der Nachweis der Standsicherheit der Firstpfette (Holzleimbinder) sei zu erbringen. Der diesbezüglich bei der Verhandlung vom *** von geforderte Nachweis sei bis dato nicht vorgelegt worden. Die Darstellung im Einreichplan täusche die Baubehörde, da bei dessen Genehmigung unabsichtlich auch der konsenslose Holzleimbinder mitbewilligt würde. Die in Rede stehende Feuermauer sei zum Haus der Beschwerdeführerin hin vorgebeult und weise Risse auf. Es sei zu prüfen, ob eine nachträgliche Aussteifung noch möglich sei, eine solche Konstruktion setze allerdings das sofortige Anerkennen der natürlichen Grenze voraus, da die Mauer oben überstehe. Die ergänzende Unterstellung scheine nicht brandgeschützt zu sein. Da die Feuermauer bereits ohne Brandeinwirkung einsturzgefährdet sei, habe die Beschwerdeführerin dieser Gefahr durch Pölzung in ihrem Gebäude entgegengewirkt. Bei Wegfall dieser Pölzung durch den Abbruch des Hauses der Beschwerdeführerin sei zu erwarten, dass die verformte Feuermauer versagen werde, weil die Verformung bereits ein extremes Ausmaß erreicht habe (3 cm Vorbeulung, Neigung nach hinten 10 cm). Die Seite *** unterlasse jegliche Maßnahmen zur Absicherung ihrer Feuermauer und gefährde damit den Nachbarn und die Öffentlichkeit im Falle eines Einsturzes. Es sei ein spezieller Standsicherheitsnachweis für die Firstpfette erforderlich. Für sich betrachtet sei die ergänzende Unterstellung nicht standsicher. Es fehle für das gesamte Gebäude der Nachweis der Standsicherheit gemäß Paragraph 43, NÖ Bauordnung. Im Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass, bevor die zusätzliche Unterstellung behandelt werden könne, erwiesen sein müsse, dass das zu unterstellende Tragwerk standsicher sei, da die heimlich nachträglich hergestellte Unterstellung in der Einfahrt Horizontalkräfte nicht aufzunehmen vermöge. Das Bauansuchen vom November *** für die bloß ergänzende Unterstellung sei daher abzuweisen. Mit Schreiben vom *** zogen die Mitbeteiligten das Bauansuchen vom *** für den Einbau einer Stahlkonstruktion im Bereich der Einfahrt zur ergänzenden Unterstellung der Firstpfette zurück, da die Konstruktion für die Statik nicht benötigt werde. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** wurde gemäß §§ 27 und 33 NÖ Bauordnung 1996 eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt zum Gegenstand „Überprüfung der ordnungsgemäßen Errichtung des per Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigten Umbaus auf der Liegenschaft Grst.Nr. ***, ***, bzw. Überprüfung, ob Baugebrechen vorliegen“. Geladen wurden die Mitbeteiligten und die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** wurde gemäß Paragraphen 27 und 33 NÖ Bauordnung 1996 eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt zum Gegenstand „Überprüfung der ordnungsgemäßen Errichtung des per Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigten Umbaus auf der Liegenschaft Grst.Nr. ***, ***, bzw. Überprüfung, ob Baugebrechen vorliegen“. Geladen wurden die Mitbeteiligten und die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin, aufbauend auf eine ausführliche Stellungnahme vom ***, mehrere Anträge betreffend die gegenständliche Mauer im Hinblick auf die für *** anberaumte Verhandlung. Diese Verhandlung wurde am *** nach Durchführung eines Lokalaugenscheines abgebrochen und vertagt. Am *** wurde die Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin fortgesetzt. Dabei wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Bauvorhaben augenscheinlich bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass keine Feststellungen bezüglich der Ausführung der Feuermauer getroffen worden seien, wurde erklärt, dass die Ausführung der Feuermauer nicht zum Beweisthema dieser Verhandlung gehöre. Behauptungen hinsichtlich möglicher Grenzüberschreitungen seien im Zivilrechtsweg zu klären. Mit Bescheid vom *** wurde Herr *** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und (1.) mit der Erstellung von Befund und Gutachten bezüglich der Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Baubewilligung, insbesondere im Hinblick auf die statischen Erfordernisse und (2.) zu der Frage, ob Baugebrechen vorliegen, die zu beheben seien, beauftragt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund diverser Eingaben der Beschwerdeführerin am *** unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und eines Sachverständigen für Statik ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Da sich die Eingaben der Beschwerdeführerin primär gegen die ausreichende statische Tragfähigkeit der Um- und Zubaumaßnahmen richten würden, ein Amtssachverständiger für Statik der Behörde nicht zur Verfügung stehe und letztendlich im Ermittlungsverfahren die im Spruch angeführten Fragen zu klären seien, deren Beurteilung entsprechende Fachkunde im Bereich Statik erfordere, sei ein entsprechender Befund und Gutachten zu den angeführten Beweisthemen erforderlich. Am *** wurde das beauftragte Gutachten von *** (dem bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für Statik) erstellt. Demnach sei die Feuermauer für die vorhandenen Gebäudelasten tragfähig. Das Gutachten wurde am *** von *** zurückgezogen. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** wurde gemäß §§ 27 und 33 NÖ Bauordnung 1996 eine weitere mündliche Verhandlung für den *** anberaumt zum Gegenstand „Erörterung des statischen Befundes und Gutachtens von Hrn. ***, …, hinsichtlich des per Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigten Umbaus auf der Liegenschaft Grst.Nr. ***, ***, bzw. Überprüfung, ob Baugebrechen vorliegen“. Geladen wurden die Mitbeteiligten und die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** wurde gemäß Paragraphen 27 und 33 NÖ Bauordnung 1996 eine weitere mündliche Verhandlung für den *** anberaumt zum Gegenstand „Erörterung des statischen Befundes und Gutachtens von Hrn. ***, …, hinsichtlich des per Bescheid vom ***, Zl. ***, genehmigten Umbaus auf der Liegenschaft Grst.Nr. ***, ***, bzw. Überprüfung, ob Baugebrechen vorliegen“. Geladen wurden die Mitbeteiligten und die Beschwerdeführerin. Im Schreiben vom *** übte die Beschwerdeführerin ausführlich Kritik am Gutachten des *** und sprach sich abschließend gegen dessen weitere Befassung aus, die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens sei nicht zielführend, da das bisherige Gutachten unbrauchbar sei. Am *** (Verhandlungsprotokoll unrichtig mit *** datiert) fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Verhandlungsleiter teilte mit, dass Herr *** sein Gutachten vom *** aufgrund einer irrtümlich angenommenen Lastaufstellung zurückgezogen habe, das Gutachten sei als gegenstandslos zu betrachten. Im Zuge der Verhandlung wurden die von *** bei der Überarbeitung seines Gutachtens zu behandelnden Fragen erörtert. Am *** wurde der mit der Bauausführung betraute Bauführer von der Baubehörde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt. Die Mitbeteiligten waren nicht geladen. In seinem an die Baubehörde gerichteten Schreiben vom *** *** gab an, dass hinsichtlich der Fundierung der Feuermauer zumindest ein Grundbruchsnachweis spätestens vor Durchführung der Aufstockungsarbeiten hätte durchgeführt werden müssen und dass eine zugfesten Anbindung der aufgestockten Feuermauer an den Bestand sei ausreichend. Die bisherigen Darstellungen der Verschließung seien vage und unzugänglich. Ohne genaue Kenntnis über die Verschließung könne eine abschließende Beurteilung nicht vorgenommen werden. Mit Bescheid vom ***, AZ: ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** den Mitbeteiligten gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides folgende, von hierzu befugten Fachleuten, erstellte Gutachten vorzulegen:Mit Bescheid vom ***, AZ: ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides folgende, von hierzu befugten Fachleuten, erstellte Gutachten vorzulegen: 1. Befundaufnahme des Fundamentes der Feuermauer zum Grundstück Nr. *** der Antragstellerin 2. Nachweis der Standsicherheit des Fundamentes (Grundbruchsnachweis) 3. Nachweis der zugfesten Verschließung der Feuermauer in der Decke über der an das Grundstück Nr. *** der Antragstellerin angrenzenden Durchfahrt. Unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Verfahrenskosten gesondert erfolgen werde.Unter Spruchpunkt römisch zwei. Verfahrenskosten wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Verfahrenskosten gesondert erfolgen werde. Begründend wurde zunächst dargelegt, dass mit Bescheid vom *** die Baubewilligung für die Durchführung diverser Umbauarbeiten des Objektes Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, erteilt worden sei. Nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes wurde festgestellt, dass sich aus der Aussage des Vertreters der durchführenden Baufirma, Baumeister ***, ergebe, dass hinsichtlich der Grundbruchsnachweise und der ausreichenden statischen Verschließungen keine Erhebungen und Nachweise geführt worden seien. Im Übrigen seien von den Antragsgegnern (***/***) keine Vorbringen in die Richtung erstattet worden, dass derartige Nachweise vor Beginn der Umbauarbeiten geführt worden seien. Auch der Umstand, dass versucht worden sei, durch Einbau einer Stahlkonstruktion einen den statischen Erfordernissen entsprechenden Zustand herbeizuführen sei – auch wenn bereits vor dem Antrag auf Baugenehmigung für diese Stahlkonstruktion darauf hingewiesen worden sei, dass diese aus Sicht der Antragsgegner nicht notwendig wäre, sondern diese einzig und allein gebaut würde, um die Standsicherheit zu erhöhen – ein Indiz dafür, dass selbst die Antragsgegner davon ausgingen, dass die Standsicherheit nicht ausreichend belegt werden könne. Somit auch ein Indiz dafür, dass vor Beginn der Umbauarbeiten die Tragfähigkeit des Mauerwerks nicht ausreichend erhoben worden sei. Es ergebe sich somit, dass keine Nachweise für die ausreichende Standsicherheit vorliegen würden und auch keine diesbezüglichen Erhebungen im Vorfeld der Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Unter den Voraussetzungen des § 33 NÖ Bauordnung 1996 sei daher der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen.Begründend wurde zunächst dargelegt, dass mit Bescheid vom *** die Baubewilligung für die Durchführung diverser Umbauarbeiten des Objektes Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, erteilt worden sei. Nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes wurde festgestellt, dass sich aus der Aussage des Vertreters der durchführenden Baufirma, Baumeister ***, ergebe, dass hinsichtlich der Grundbruchsnachweise und der ausreichenden statischen Verschließungen keine Erhebungen und Nachweise geführt worden seien. Im Übrigen seien von den Antragsgegnern (***/***) keine Vorbringen in die Richtung erstattet worden, dass derartige Nachweise vor Beginn der Umbauarbeiten geführt worden seien. Auch der Umstand, dass versucht worden sei, durch Einbau einer Stahlkonstruktion einen den statischen Erfordernissen entsprechenden Zustand herbeizuführen sei – auch wenn bereits vor dem Antrag auf Baugenehmigung für diese Stahlkonstruktion darauf hingewiesen worden sei, dass diese aus Sicht der Antragsgegner nicht notwendig wäre, sondern diese einzig und allein gebaut würde, um die Standsicherheit zu erhöhen – ein Indiz dafür, dass selbst die Antragsgegner davon ausgingen, dass die Standsicherheit nicht ausreichend belegt werden könne. Somit auch ein Indiz dafür, dass vor Beginn der Umbauarbeiten die Tragfähigkeit des Mauerwerks nicht ausreichend erhoben worden sei. Es ergebe sich somit, dass keine Nachweise für die ausreichende Standsicherheit vorliegen würden und auch keine diesbezüglichen Erhebungen im Vorfeld der Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 sei daher der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen. Der Bescheid wurde den Mitbeteiligten sowie der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Am *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Ihre Beschwer liege darin, dass durch die unzweckmäßige und unwirtschaftliche Vorgangsweise der Baubehörde I. Instanz (Beauftragung zur Vorlage von Privat-Untersuchungen und Gutachten) eine weitere (unzumutbare und lösungsfeindliche) Verfahrensverlängerung eintrete. Der einzig absehbare Erfolg seien weitere hohe Kosten, deren Auferlegung der Beschwerdeführerin mehrfach angedroht worden seien. Sie verwahre sich dagegen, dass sie die drei im Bescheid enthaltenen Aufträge jemals beantragt habe. Die erteilten Aufträge seien zudem inhaltlich verfehlt. Fundamentversagen sei von der Beschwerdeführerin nie beobachtet oder behauptet worden. Eine Befundung der Fundamente sei von ihr nie verlangt worden, das auf ihrer Seite sichtbare Schadensbild deute nicht auf ein Fundamentversagen hin. Weiters wurde die Ablehnung des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen ausführlich begründet und die Rechtswidrigkeit der Baufertigstellung behauptet.Am *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Ihre Beschwer liege darin, dass durch die unzweckmäßige und unwirtschaftliche Vorgangsweise der Baubehörde römisch eins. Instanz (Beauftragung zur Vorlage von Privat-Untersuchungen und Gutachten) eine weitere (unzumutbare und lösungsfeindliche) Verfahrensverlängerung eintrete. Der einzig absehbare Erfolg seien weitere hohe Kosten, deren Auferlegung der Beschwerdeführerin mehrfach angedroht worden seien. Sie verwahre sich dagegen, dass sie die drei im Bescheid enthaltenen Aufträge jemals beantragt habe. Die erteilten Aufträge seien zudem inhaltlich verfehlt. Fundamentversagen sei von der Beschwerdeführerin nie beobachtet oder behauptet worden. Eine Befundung der Fundamente sei von ihr nie verlangt worden, das auf ihrer Seite sichtbare Schadensbild deute nicht auf ein Fundamentversagen hin. Weiters wurde die Ablehnung des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen ausführlich begründet und die Rechtswidrigkeit der Baufertigstellung behauptet. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides Mit Schriftsatz vom *** erhoben auch die Mitbeteiligten, Herr *** und Frau ***, vertreten durch ***, Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag vom ***. Über die bewilligungsgemäße Ausführung der mit Bescheid vom *** bewilligten Umbauarbeiten sei eine Bescheinigung des Bauführers vorgelegt und von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Es würden keinerlei Ermittlungsergebnisse vorliegen, die belegen, dass das gegenständliche Gebäude (oder Teile desselben) keine ausreichende Standsicherheit aufweise. Ohne Vorliegen eines Baugebrechens komme ein Auftrag zur Vornahme von Untersuchungen oder zur Vorlage von Gutachten nicht in Betracht. Es sei von der Erstbehörde bloß bemängelt worden, dass nicht nachgewiesen sei, dass kein Mangel vorliege. Feststellungen über eine Verschlechterung des Zustandes oder über das Vorliegen einer Konsenswidrigkeit seien nicht getroffen worden. Da die im angefochtenen Bescheid geforderten Befunde und Nachweise nicht in der Baubewilligung vom *** vorgeschrieben gewesen seien, begründe deren Fehlen auch keinen Verstoß gegen die Auflagen des Baubewilligungsbescheides, sodass von einem Baugebrechen keine Rede sein könne. Die Behörde könne überdiese ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht auf eine Partei überwälzen. Die NÖ Bauordnung räume einem benachbarten Grundstückseigentümer im baupolizeilichen Verfahren nach § 33 Abs. 2 Parteistellung ein, im vorliegenden Fall sei zunächst zu klären, ob überhaupt ein Baugebrechen iSd § 33 Abs. 1 vorliege. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides.Mit Schriftsatz vom *** erhoben auch die Mitbeteiligten, Herr *** und Frau ***, vertreten durch ***, Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag vom ***. Über die bewilligungsgemäße Ausführung der mit Bescheid vom *** bewilligten Umbauarbeiten sei eine Bescheinigung des Bauführers vorgelegt und von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Es würden keinerlei Ermittlungsergebnisse vorliegen, die belegen, dass das gegenständliche Gebäude (oder Teile desselben) keine ausreichende Standsicherheit aufweise. Ohne Vorliegen eines Baugebrechens komme ein Auftrag zur Vornahme von Untersuchungen oder zur Vorlage von Gutachten nicht in Betracht. Es sei von der Erstbehörde bloß bemängelt worden, dass nicht nachgewiesen sei, dass kein Mangel vorliege. Feststellungen über eine Verschlechterung des Zustandes oder über das Vorliegen einer Konsenswidrigkeit seien nicht getroffen worden. Da die im angefochtenen Bescheid geforderten Befunde und Nachweise nicht in der Baubewilligung vom *** vorgeschrieben gewesen seien, begründe deren Fehlen auch keinen Verstoß gegen die Auflagen des Baubewilligungsbescheides, sodass von einem Baugebrechen keine Rede sein könne. Die Behörde könne überdiese ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht auf eine Partei überwälzen. Die NÖ Bauordnung räume einem benachbarten Grundstückseigentümer im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, Parteistellung ein, im vorliegenden Fall sei zunächst zu klären, ob überhaupt ein Baugebrechen iSd Paragraph 33, Absatz eins, vorliege. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides. Am *** legte das Zivilingenieurbüro *** der Marktgemeinde *** ein Angebot zur Erstellung eines Gutachtens in der Höhe von € 9.800,- exkl. MwSt. vor. Mit E-Mail vom *** fragte die Marktgemeinde *** beim NÖ Gebietsbauamt V *** an, ob die Landesregierung einen Amtssachverständigen für statische Belange beistellen könne. Vom Leiter des NÖ Gebietsbauamtes V *** wurde am *** bekanntgegeben, dass das NÖ GBA V *** für derart spezielle statische Fragen keinen Amtssachverständigen zur Verfügung stellen könne. Am *** legte das Zivilingenieurbüro *** der Marktgemeinde *** ein Angebot zur Erstellung eines Gutachtens in der Höhe von € 9.800,- exkl. MwSt. vor. , Mit E-Mail vom *** fragte die Marktgemeinde *** beim NÖ Gebietsbauamt römisch fünf *** an, ob die Landesregierung einen Amtssachverständigen für statische Belange beistellen könne. , Vom Leiter des NÖ Gebietsbauamtes römisch fünf *** wurde am *** bekanntgegeben, dass das NÖ GBA römisch fünf *** für derart spezielle statische Fragen keinen Amtssachverständigen zur Verfügung stellen könne. Die Marktgemeinde *** teilte Herrn *** mit Schreiben vom *** mit, dass der Gemeindevorstand in der Sitzung vom *** beschlossen habe, das Angebot anzunehmen. Zwecks Kostenüberwälzung an die Parteien werde um Abrechnung der Sachverständigenleistung nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 ersucht. Die Marktgemeinde *** teilte Herrn *** mit Schreiben vom *** mit, dass der Gemeindevorstand in der Sitzung vom *** beschlossen habe, das Angebot anzunehmen. , Zwecks Kostenüberwälzung an die Parteien werde um Abrechnung der Sachverständigenleistung nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 ersucht. Mit Bescheid vom *** bestellte der Gemeindevorstand Herrn ***, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Statik, zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zum Beweisthema, ob ein Baugebrechen hinsichtlich der Feuermauer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vorliege. Dies sei erforderlich, da sich die Eingaben der Beschwerdeführerin primär gegen die ausreichende statische Tragfähigkeit der Um- und Zubaumaßnahmen richten würden und die im Ermittlungsverfahren im Spruch angeführte Frage zu klären sei sowie darüber hinaus nach Mitteilung des NÖ Gebietsbauamtes V *** kein Amtssachverständiger für die Beurteilung statischer Belange zur Verfügung stehe.Mit Bescheid vom *** bestellte der Gemeindevorstand Herrn ***, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Statik, zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zum Beweisthema, ob ein Baugebrechen hinsichtlich der Feuermauer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vorliege. Dies sei erforderlich, da sich die Eingaben der Beschwerdeführerin primär gegen die ausreichende statische Tragfähigkeit der Um- und Zubaumaßnahmen richten würden und die im Ermittlungsverfahren im Spruch angeführte Frage zu klären sei sowie darüber hinaus nach Mitteilung des NÖ Gebietsbauamtes römisch fünf *** kein Amtssachverständiger für die Beurteilung statischer Belange zur Verfügung stehe. Am *** wurde vom Ziviltechnikerbüro *** im Auftrag der Marktgemeinde *** ein Gutachten betreffend „vermutete Baugebrechen Feuermauer Grundstück Nr. ***, EZ ***“ erstellt. Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass es keine Gefährdung der Bauwerke wegen des durchgeführten Dachausbaues gebe, keine erkennbaren konstruktiven Schäden vorliegen würden und keine Verstärkungsmaßnahmen erforderlich seien. Die Feststellung, dass keine Gefährdung der Bauwerke wegen des durchgeführten Dachausbaues vorliege, könne weiter gefasst auch so gesehen werden, dass es hinsichtlich der Standfestigkeit keine Gefährdung aus dem Objekt ON *** *** gebe, die das Objekt *** in seinem Bestand gefährde oder dessen widmungsgemäße Nutzung einschränke.Am *** wurde vom Ziviltechnikerbüro *** im Auftrag der Marktgemeinde *** ein Gutachten betreffend „vermutete Baugebrechen Feuermauer Grundstück Nr. ***, EZ ***“ erstellt. , Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass es keine Gefährdung der Bauwerke wegen des durchgeführten Dachausbaues gebe, keine erkennbaren konstruktiven Schäden vorliegen würden und keine Verstärkungsmaßnahmen erforderlich seien. Die Feststellung, dass keine Gefährdung der Bauwerke wegen des durchgeführten Dachausbaues vorliege, könne weiter gefasst auch so gesehen werden, dass es hinsichtlich der Standfestigkeit keine Gefährdung aus dem Objekt ON *** *** gebe, die das Objekt *** in seinem Bestand gefährde oder dessen widmungsgemäße Nutzung einschränke. Laut Gebührennote vom *** beliefen sich die Kosten für das Sachverständigengutachten *** auf € 10.740,- inkl. MwSt. Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin eine weitere umfangreiche Stellungnahme ab. In dieser erfolgten unter anderem Ausführungen zu Inhalt, Schlüssigkeit und Kosten des Sachverständigengutachtens, es wurde moniert, dass eine fehlende Statik als Bauordnungswidrigkeit und somit als Gebrechen zu sehen sei und dass die Frage, ob es sich um eine taugliche Feuermauer handle, nicht beantwortet worden sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, ihren Einwendungen im Verfahren entsprechend Rechnung zu tragen. In einem weiteren E-Mail vom *** wandte sich die Beschwerdeführerin neuerlich gegen das Sachverständigengutachten des *** und brachte vor, was ihrer Ansicht nach als Baugebrechen zu werten sei. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** über beide Berufungen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom ***, AZ: ***, im Spruchpunkt I. wie folgt entschieden:Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** über beide Berufungen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom ***, AZ: ***, im Spruchpunkt römisch eins. wie folgt entschieden: 1. der Berufung der Mitbeteiligten wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,in einem wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom *** als unbegründet abgewiesen,1. der Berufung der Mitbeteiligten wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,, in einem wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom *** als unbegründet abgewiesen, 2. dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz wurde keine Folge gegeben, 3. der Berufungsantrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen sonstiger Baumängel, die keinen Einfluss auf die Standsicherheit haben, zu beheben und an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen bzw. diesbezügliche Mängelbehebungsaufträge zu erteilen, wurde als unzulässig zurückgewiesen und 4. der in der Berufung gestellte Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Nichtigkeit wurde als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 52 iVm § 76 AVG verpflichtet, der Behörde die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von € 10.740,- zu ersetzen.Im Spruchpunkt römisch zwei. des nunmehr angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 76, AVG verpflichtet, der Behörde die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von € 10.740,- zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren zur Prüfung, ob Baugebrechen vorliegen, auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, das Schreiben vom *** sei als verfahrenseinleitender Antrag zu werten. Es sei daher festzuhalten, dass seitens der Baubehörde 1. Instanz über die Frage der Standsicherheit auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei bzw. genauer, ob ein Baugebrechen vorliege, wodurch die Standsicherheit des Objektes ***/*** nicht mehr sichergestellt sei (Seite 4). Das Vorbringen sonstiger Baumängel sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Berufungsbehörde nur im Umfang der in erster Instanz entschiedenen Verwaltungssache eine Überprüfungskompetenz zukomme. Bezugnehmend auf den Bewilligungsbescheid für die Umbauarbeiten vom ***, Zl. ***, wurde ausgeführt, dass die Vorlage eines statischen Gutachtens nicht angeordnet worden sei. Vielmehr sei die Vorlage von Bestätigungen durch den Bauführer bzw. die bauausführende Firma vorgeschrieben worden, welche auch erbracht worden seien. Auf Grund der erstmalig im Jahr *** von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Bedenken bezüglich der Standsicherheit der Feuermauer bzw. des Objektes auf dem Grundstück Nr. *** habe die Baubehörde den nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statik, ***, zur Prüfung dieser Bedenken herangezogen. Strittig sei – sofern Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens – insbesondere die Frage, ob der Umbau so ausgeführt bzw. das Objekt so instandgehalten worden sei, dass die Standsicherheit sichergestellt sei, also kein Baumangel vorliege, der die Standsicherheit beeinträchtige. Dies sei letztendlich entscheidend für die Frage, ob ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren zur Prüfung, ob Baugebrechen vorliegen, auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, das Schreiben vom *** sei als verfahrenseinleitender Antrag zu werten. Es sei daher festzuhalten, dass seitens der Baubehörde 1. Instanz über die Frage der Standsicherheit auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei bzw. genauer, ob ein Baugebrechen vorliege, wodurch die Standsicherheit des Objektes ***/*** nicht mehr sichergestellt sei (Seite 4). Das Vorbringen sonstiger Baumängel sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Berufungsbehörde nur im Umfang der in erster Instanz entschiedenen Verwaltungssache eine Überprüfungskompetenz zukomme. Bezugnehmend auf den Bewilligungsbescheid für die Umbauarbeiten vom ***, Zl. ***, wurde ausgeführt, dass die Vorlage eines statischen Gutachtens nicht angeordnet worden sei. Vielmehr sei die Vorlage von Bestätigungen durch den Bauführer bzw. die bauausführende Firma vorgeschrieben worden, welche auch erbracht worden seien. Auf Grund der erstmalig im Jahr *** von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Bedenken bezüglich der Standsicherheit der Feuermauer bzw. des Objektes auf dem Grundstück Nr. *** habe die Baubehörde den nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statik, ***, zur Prüfung dieser Bedenken herangezogen. Strittig sei – sofern Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens – insbesondere die Frage, ob der Umbau so ausgeführt bzw. das Objekt so instandgehalten worden sei, dass die Standsicherheit sichergestellt sei, also kein Baumangel vorliege, der die Standsicherheit beeinträchtige. Dies sei letztendlich entscheidend für die Frage, ob ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden könne. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Mitbeteiligten wurde der Umstand, dass die Baubehörde erster Instanz vom Vorliegen eines Baugebrechens ausgegangen sei, damit begründet, dass die Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes das Vorliegen eines Baugebrechens erstmalig in der Berufung bestritten hätten und ihre mangelnde Mitwirkung an der Ermittlung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, insbesondere die Nichteinhaltung der Zusage, einen ausreichenden Standsicherheitsnachweis zu erbringen, Indizien für die Behörde gewesen seien, dass offenbar Standsicherheitsmängel gegeben seien. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin wurde erläutert, dass umfassende Akteneinsicht Mitte *** gewährt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Prüfung der Standsicherheit bereits anhängig gewesen sei. Von der Beschwerdeführerin sei die Standsicherheit in Folge von Baugebrechen (§ 6 Abs. 2 Z.1 NÖ Bauordnung) bemängelt und das gegenständliche Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden, sodass der Beschwerdeführerin – da die konkrete Möglichkeit der Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zumindest im Verfahrensstadium Mitte *** jedenfalls bereits bestanden habe – auch Parteistellung einzuräumen gewesen sei. Dass die Tatbestandsvoraussetzung eines Baugebrechens nicht festgestellt worden sei, sei unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht richtig. Dass ein Verstoß gegen die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom *** vorliege, sei von der ersten Instanz nicht behauptet worden. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin wurde erläutert, dass umfassende Akteneinsicht Mitte *** gewährt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Prüfung der Standsicherheit bereits anhängig gewesen sei. Von der Beschwerdeführerin sei die Standsicherheit in Folge von Baugebrechen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung) bemängelt und das gegenständliche Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden, sodass der Beschwerdeführerin – da die konkrete Möglichkeit der Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zumindest im Verfahrensstadium Mitte *** jedenfalls bereits bestanden habe – auch Parteistellung einzuräumen gewesen sei. Dass die Tatbestandsvoraussetzung eines Baugebrechens nicht festgestellt worden sei, sei unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht richtig. Dass ein Verstoß gegen die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom *** vorliege, sei von der ersten Instanz nicht behauptet worden. Zur Berufung der Beschwerdeführerin wurde erläutert, dass Prozessgegenstand in concreto die Standsicherheit in Folge von Baugebrechen sei. Demnach sei auf ihre Vorbringen, was alles als Gebrechen/Bauordnungswidrigkeiten zu werten sei, die einen baupolizeilichen Mängelbehebungsauftrag rechtfertigen würden, im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht einzugehen. Es sei lediglich die Frage zu beurteilen, ob durch Ausführungs- bzw. Instandhaltungsmängel die Standsicherheit beeinträchtigt werde. Im Übrigen würden die Auflagen des Baubewilligungsbescheides die Vorlage einer Statik, welche unstrittig nicht vorliege, nicht fordern. Durch die im Zuge der Fertigstellungsmeldung vorgelegten Bescheinigungen seien die Auflagen des Bewilligungsbescheides, nämlich die Vorlage von Bescheinigungen, aus denen die ordnungsgemäße Durchführung des Umbaus und die Einhaltung der Standsicherheitsbestimmungen, erfüllt. In der Folge wurde ausführlich zum Gutachten des *** sowie den dazu geäußerten Kritikpunkten der Beschwerdeführerin Stellung genommen und dargelegt, weshalb diese nicht geeignet wären, das schlüssige Gutachen, welches die Standsicherheit der Feuermauer bescheinigt, zu entkräften. Es liege auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Baugebrechen in Bezug auf die Standsicherheit vor, das einen Mängelbehebungsauftrag rechtfertigen würde. Hinsichtlich des Gebührenanspruchs des Sachverständigen wurde erklärt, dass der verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt worden sei und ein konkretes Vorbringen zur Unrichtigkeit der Gebührennote bzw. deren Höhe nicht erstattet worden sei, sodass die Höhe des Gebührenanspruchs außer Streit stehe. Die Bestellung eines neuen Gutachters sei von der Beschwerdeführerin in der Berufung ausdrücklich gefordert worden, ein Amtssachverständiger sei nicht zur Verfügung gestanden und sei der Bestellung von *** von allen Verfahrensparteien zugestimmt worden. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Frau *** vom ***. Die Mitbeteiligten gaben am *** eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** bezieht sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhaltes zunächst auf ihre Eingaben vom ***, *** und *** sowie den in der Folge gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erteilten baupolizeilichen Auftrag. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** bezieht sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhaltes zunächst auf ihre Eingaben vom ***, *** und *** sowie den in der Folge gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erteilten baupolizeilichen Auftrag. Zum Sachverständigengutachten des *** führte sie aus, dass dieser seinem Auftrag der belangten Behörde, Gutachten zum Baugebrechen der Feuermauer zu erstellen, nicht in gebotener Weise nachgekommen sei, da sein Gutachten auf Basis zahlreicher Annahmen erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt, da ihr Ehemann als Diplomingenieur und auf Grund seiner langjährigen Verwendung im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Bauten und Technik einschlägige Fachkenntnisse aufweise. Ohne den Sachverständigen mit den umfangreichen fachlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu konfrontieren, habe die belangte Behörde den Bescheid der Baubehörde I. Instanz ersatzlos behoben und der Beschwerdeführerin die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von € 10.740,- auferlegt.Zum Sachverständigengutachten des *** führte sie aus, dass dieser seinem Auftrag der belangten Behörde, Gutachten zum Baugebrechen der Feuermauer zu erstellen, nicht in gebotener Weise nachgekommen sei, da sein Gutachten auf Basis zahlreicher Annahmen erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt, da ihr Ehemann als Diplomingenieur und auf Grund seiner langjährigen Verwendung im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Bauten und Technik einschlägige Fachkenntnisse aufweise. Ohne den Sachverständigen mit den umfangreichen fachlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu konfrontieren, habe die belangte Behörde den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz ersatzlos behoben und der Beschwerdeführerin die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von € 10.740,- auferlegt. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge - Den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – dahingehend abändern, dass ein Baugebrechen hinsichtlich der Feuermauer und der Stahlkonstruktion von Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bestehe, das von den Eigentümern zu beheben sei,in eventu- den angefochtenen Bescheid aufheben und nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2. Satz die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen,- Den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – dahingehend abändern, dass ein Baugebrechen hinsichtlich der Feuermauer und der Stahlkonstruktion von Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bestehe, das von den Eigentümern zu beheben sei,, in eventu, - den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2. Satz die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, - In jedem Fall den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich des Ausspruchs über die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von € 10.740,- des nichtamtlichen Sachverständigen in der Art abändern, dass die Kosten der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden oder – unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin – in gebotener Weise zu reduzieren, - Eine mündliche Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.- Eine mündliche Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen. Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und jenen des Parteiengehörs wäre es dringend geboten gewesen, die auf Grundlage des besonderen einschlägigen bautechnischen Fachwissens ihres Ehemannes erhobenen Einwendungen zum Gutachten dem Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Die belangte Behörde könne sich mangels bautechnischen Fachwissens mit den fachlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene auseinandersetzen. Die Willkür der belangten Behörde verletze die Beschwerdeführerin in ihrem nach Art. 6 EMRK geschützten Recht auf ein faires Verfahren. Die belangte Behörde habe zwar der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Sachverständigengutachten des *** zu äußern, habe es aber unterlassen, der Beschwerdeführerin ihre Beweiswürdigung und darauf gegründeten rechtlichen Schlussfolgerungen bekanntzugeben. Weiters sei ein Bescheid des Vermessungsamtes *** vom *** nicht berücksichtigt worden. Dieser sei nicht nur zur Beurteilung des Überbaus, sondern auch zur Beurteilung des Vorliegens eines Baugebrechens der Feuermauer des Nachbargrundstücks wesentlich, weil damit insbesondere die Verformung der Feuermauer unter Bezugnahme auf die Grundstücksgrenzen unzweifelhaft dokumentiert werden könne. Die belangte Behörde begründe die Aufhebung des Bescheides vom *** und die an die Beschwerdegegner gerichteten Aufträge nach § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung im Wesentlichen damit, dass nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen kein Baugebrechen in Bezug auf Standsicherheit vorliege, das einen Mängelbehebungsauftrag rechtfertigen würde und treffe die belangte Behörde ihre Feststellungen nahezu ausnahmslos auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ***. Die belangte Behörde negiere, dass *** in seinem Gutachten sehr wohl ein konkretes Standsicherheitsgebrechen beim Bauteil „Stahlkonstruktion“ in Verbindung mit der Feuermauer beschreibe. Der Sachverständige habe bezüglich der Statik das Fehlen jeglicher Grundlagen bemängelt und bezüglich der Stahlkonstruktion eine zusätzliche Fixierung der Knoten an der Bestandsstruktur gefordert. Die belangte Behörde verkenne die Ausführungen des Sachverständigen, ziehe in fachlicher Selbstüberschätzung und in unrichtiger Auslegung technischer Fachbegriffe rechtlich unrichtige Schlussfolgerungen und verneine dadurch in grob fahrlässiger Weise ein Gebrechen an der Stahlstruktur/Feuermauer. Diese Fehlinterpretation begründe den Verfahrensmangel der Aktenwidrigkeit, weil der Sachverständige die Ausführungen, die die belangte Behörde seinem Gutachten entnehme, nicht getroffen habe. Dem Sachverständigen sei der Auftrag erteilt worden, Befund und Gutachten zum Vorliegen eines Baugebrechens hinsichtlich der Feuermauer zu erstatten, er habe somit keinen Auftrag gehabt, die von der Baubehörde I. Instanz geforderten,
- a)Befundaufnahme des Fundamentes der Feuermauer zum Grundstück der Beschwerdeführerin,
- b)Nachweis der Standsicherheit des Fundamentes (Grundbruchsnachweis) und
- c)Nachweis der zugfesten Verschließung der Feuermauer in der Decke zu substituieren. Das eigenmächtige Überschreiten des Auftrages habe zu einem Kostenexzess geführt und hätte der Sachverständige die belangte Behörde und die Parteien zu warnen gehabt. Wenn die belangte Behörde nunmehr die Auffassung vertrete, § 18 NÖ Bauordnung sehe nicht vor, dass den Einreichunterlagen ein statisches Gutachten beizulegen sei, so sei für sie nichts zu gewinnen, weil die Baubehörde I. Instanz offenbar zureichende Gründe gesehen habe, die zuvor unter
- a)bis
- c)genannten Nachweise aufzutragen. Die belangte Behörde habe über das Vorliegen von Standsicherheits- und Konsensmängeln nicht nachvollziehbar entschieden. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe in zahlreichen Eingaben vorgebracht, die Standsicherheit des Objektes der Beschwerdegegner sei nicht mehr gegeben, sei insofern unzutreffend, weil die Beschwerdeführerin nach Feststellung des massiven Schiefstandes der Feuermauer zur Wahrung ihrer aus der NÖ Bauordnung abgeleiteten subjektiv öffentlichen Rechte bei der Baubehörde im April und Mai *** um Untersuchung der Standsicherheit der Feuermauer ersucht und angesichts des Überbaus auch die Prüfung der konsensgemäßen Ausführung angeregt habe. Selbst wenn die NÖ Bauordnung der Beschwerdeführerin subjektiv öffentliche Rechte einräume, sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Antragsverfahrens überhaupt ein Behördenhandeln beanspruchen könne. Vielmehr sei das Behördenhandeln im Sinne der Gefahrenabwehr bei Vorliegen eines Baugebrechens von Amts wegen geboten. Nach VwGH 18.10.2005, 2003/03/0110, sei es ausgeschlossen, dass jene Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, die aber keine Beweislast treffe, gemäß § 76 AVG mit den Kosten für den Nachweis von Tatsachen belastet werde, für die eine andere Partei die Beweislast treffe. § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung sehe explizit das Recht der Baubehörde auf Überprüfung des Bauwerks und die Vornahme von Untersuchungen und die Anordnung der Vorlage von Gutachten vor. Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und jenen des Parteiengehörs wäre es dringend geboten gewesen, die auf Grundlage des besonderen einschlägigen bautechnischen Fachwissens ihres Ehemannes erhobenen Einwendungen zum Gutachten dem Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Die belangte Behörde könne sich mangels bautechnischen Fachwissens mit den fachlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene auseinandersetzen. Die Willkür der belangten Behörde verletze die Beschwerdeführerin in ihrem nach Artikel 6, EMRK geschützten Recht auf ein faires Verfahren. Die belangte Behörde habe zwar der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Sachverständigengutachten des *** zu äußern, habe es aber unterlassen, der Beschwerdeführerin ihre Beweiswürdigung und darauf gegründeten rechtlichen Schlussfolgerungen bekanntzugeben. Weiters sei ein Bescheid des Vermessungsamtes *** vom *** nicht berücksichtigt worden. Dieser sei nicht nur zur Beurteilung des Überbaus, sondern auch zur Beurteilung des Vorliegens eines Baugebrechens der Feuermauer des Nachbargrundstücks wesentlich, weil damit insbesondere die Verformung der Feuermauer unter Bezugnahme auf die Grundstücksgrenzen unzweifelhaft dokumentiert werden könne. Die belangte Behörde begründe die Aufhebung des Bescheides vom *** und die an die Beschwerdegegner gerichteten Aufträge nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung im Wesentlichen damit, dass nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen kein Baugebrechen in Bezug auf Standsicherheit vorliege, das einen Mängelbehebungsauftrag rechtfertigen würde und treffe die belangte Behörde ihre Feststellungen nahezu ausnahmslos auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ***. Die belangte Behörde negiere, dass *** in seinem Gutachten sehr wohl ein konkretes Standsicherheitsgebrechen beim Bauteil „Stahlkonstruktion“ in Verbindung mit der Feuermauer beschreibe. Der Sachverständige habe bezüglich der Statik das Fehlen jeglicher Grundlagen bemängelt und bezüglich der Stahlkonstruktion eine zusätzliche Fixierung der Knoten an der Bestandsstruktur gefordert. Die belangte Behörde verkenne die Ausführungen des Sachverständigen, ziehe in fachlicher Selbstüberschätzung und in unrichtiger Auslegung technischer Fachbegriffe rechtlich unrichtige Schlussfolgerungen und verneine dadurch in grob fahrlässiger Weise ein Gebrechen an der Stahlstruktur/Feuermauer. Diese Fehlinterpretation begründe den Verfahrensmangel der Aktenwidrigkeit, weil der Sachverständige die Ausführungen, die die belangte Behörde seinem Gutachten entnehme, nicht getroffen habe. Dem Sachverständigen sei der Auftrag erteilt worden, Befund und Gutachten zum Vorliegen eines Baugebrechens hinsichtlich der Feuermauer zu erstatten, er habe somit keinen Auftrag gehabt, die von der Baubehörde römisch eins. Instanz geforderten,
- a)Befundaufnahme des Fundamentes der Feuermauer zum Grundstück der Beschwerdeführerin,
- b)Nachweis der Standsicherheit des Fundamentes (Grundbruchsnachweis) und
- c)Nachweis der zugfesten Verschließung der Feuermauer in der Decke zu substituieren. Das eigenmächtige Überschreiten des Auftrages habe zu einem Kostenexzess geführt und hätte der Sachverständige die belangte Behörde und die Parteien zu warnen gehabt. Wenn die belangte Behörde nunmehr die Auffassung vertrete, Paragraph 18, NÖ Bauordnung sehe nicht vor, dass den Einreichunterlagen ein statisches Gutachten beizulegen sei, so sei für sie nichts zu gewinnen, weil die Baubehörde römisch eins. Instanz offenbar zureichende Gründe gesehen habe, die zuvor unter
- a)bis
- c)genannten Nachweise aufzutragen. Die belangte Behörde habe über das Vorliegen von Standsicherheits- und Konsensmängeln nicht nachvollziehbar entschieden. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe in zahlreichen Eingaben vorgebracht, die Standsicherheit des Objektes der Beschwerdegegner sei nicht mehr gegeben, sei insofern unzutreffend, weil die Beschwerdeführerin nach Feststellung des massiven Schiefstandes der Feuermauer zur Wahrung ihrer aus der NÖ Bauordnung abgeleiteten subjektiv öffentlichen Rechte bei der Baubehörde im April und Mai *** um Untersuchung der Standsicherheit der Feuermauer ersucht und angesichts des Überbaus auch die Prüfung der konsensgemäßen Ausführung angeregt habe. Selbst wenn die NÖ Bauordnung der Beschwerdeführerin subjektiv öffentliche Rechte einräume, sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Antragsverfahrens überhaupt ein Behördenhandeln beanspruchen könne. Vielmehr sei das Behördenhandeln im Sinne der Gefahrenabwehr bei Vorliegen eines Baugebrechens von Amts wegen geboten. Nach VwGH 18.10.2005, 2003/03/0110, sei es ausgeschlossen, dass jene Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, die aber keine Beweislast treffe, gemäß Paragraph 76, AVG mit den Kosten für den Nachweis von Tatsachen belastet werde, für die eine andere Partei die Beweislast treffe. Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung sehe explizit das Recht der Baubehörde auf Überprüfung des Bauwerks und die Vornahme von Untersuchungen und die Anordnung der Vorlage von Gutachten vor. Die Beschwerdegegner hätten weder den Auftrag der Baubehörde I. Instanz erfüllt noch seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten keinerlei Informationen geliefert. Daraus ergebe sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegner, andernfalls wäre § 76 Abs. 2 AVG sinnleer. Im Übrigen sei ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der von der Baubehörde I. Instanz veranlassten Amtshandlung bisher nie behauptet worden. Die Beschwerdegegner hätten weder den Auftrag der Baubehörde römisch eins. Instanz erfüllt noch seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten keinerlei Informationen geliefert. Daraus ergebe sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegner, andernfalls wäre Paragraph 76, Absatz 2, AVG sinnleer. Im Übrigen sei ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der von der Baubehörde römisch eins. Instanz veranlassten Amtshandlung bisher nie behauptet worden. Eine mit *** datierte Ergänzung zur Beschwerde wurde am *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. In dieser wird im Wesentlichen abermals das Gutachten des *** bzw. dessen Auslegung durch die belangte Behörde in Frage gestellt und ein fehlender Standsicherheitsnachweis für das Objekt der Mitbeteiligten moniert, insbesondere auch in Anbetracht der wegfallenden Stützfunktion des Hauses der Beschwerdeführerin nach dessen Abbruch. Zudem sei nicht darüber abgesprochen worden, ob aus bautechnischer Sicht Gebrechen vorliegen würden. Im Übrigen wurde dem Bauherrn sowie der bauausführenden Firma mangelnde Professionalität vorgeworfen. 3. Rechtsgrundlagen: 3.1. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-233.1. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23 § 6
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks,
- der Eigentümer des Baugrundstücks,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und,
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die,
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,), sowie,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,, gewährleisten und über,
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. § 33
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Paragraph 33,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall * die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, * die Vornahme von Untersuchungen und * die Vorlage von Gutachten anordnen. Die Baubehörde darf in diesem Fall, * die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,, * die Vornahme von Untersuchungen und , * die Vorlage von Gutachten anordnen. 3.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 3.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder ,
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 3.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/20133.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, , Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) 4. Erwägungen: 4.1. Zu Spruch I.:4.1. Zu Spruch römisch eins.: Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 nur beschränkte Parteistellung. Das Mitspracherecht des Nachbarn ist in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwSlg. 10.317A/1980).Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 nur beschränkte Parteistellung. Das Mitspracherecht des Nachbarn ist in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwSlg. 10.317A/1980). Gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt. Die Baubehörde darf in diesem Fall o die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, o die Vornahme von Untersuchungen und o die Vorlage von Gutachten anordnen. Wie sich aus der letztzitierten Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks bereits gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke instand zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist somit eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (vgl. u.a. VwSlg. 2354 A sowie VwSlg. 6809 A). Wie sich aus der letztzitierten Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks bereits gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke instand zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist somit eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert vergleiche u.a. VwSlg. 2354 A sowie VwSlg. 6809 A). Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 1971, Zl. 2252/70, sowie VwSlg. 8059 A/1971, sowie VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde vergleiche u.a. VwGH vom 7. September 1971, Zl. 2252/70, sowie VwSlg. 8059 A/1971, sowie VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. u.a. VwGH vom 16. Dezember 1968, Zl. 918/68), sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte - nicht ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 22. April 1958, Zl. 2302/56, sowie VwGH vom 3. November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064).Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist vergleiche u.a. VwGH vom 16. Dezember 1968, Zl. 918/68), sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte - nicht ankommt vergleiche u.a. VwGH vom 22. April 1958, Zl. 2302/56, sowie VwGH vom 3. November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064). Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des § 33 leg.cit. ist ein durch Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, leg.cit. ist ein durch ● Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder ● das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteiles oder Zubehörs verursachter Zustand eines Bauwerks. Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach § 33 leg.cit. nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes, sondern eines Zustandes zu beauftragen, der der nunmehrigen Rechtslage und/oder dem nunmehrigen Stand der Technik, aber nicht dem Konsens entspricht. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden (vgl. u.a. § 32 der NÖ BO 1996 oder § 68 Abs. 3 AVG), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt (z.B. nach § 14 Z. 4 der NÖ BO 1996). Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 33, leg.cit. nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes, sondern eines Zustandes zu beauftragen, der der nunmehrigen Rechtslage und/oder dem nunmehrigen Stand der Technik, aber nicht dem Konsens entspricht. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden vergleiche u.a. Paragraph 32, der NÖ BO 1996 oder Paragraph 68, Absatz 3, AVG), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt (z.B. nach Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BO 1996). Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag nach § 33 Abs. 2 leg.cit. zu erteilen. Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. zu erteilen. Vor Erlassung eines auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Abs. 2 hat die Baubehörde das Bauwerk jedoch zu überprüfen. Vor Erlassung eines auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Absatz 2, hat die Baubehörde das Bauwerk jedoch zu überprüfen. Die Baubehörde muss also nach § 33 Abs. 2 leg.cit. entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Die Baubehörde muss also nach Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Diese Bestimmung setzt also das Vorliegen eines Baugebrechens, welches bereits vorhanden bzw. klar vorhersehbar – z.B. aufgrund der Verschlechterung des Bauzustandes wird das Baugebrechen nach dem durch eine sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zum Eintritt eines Schadens führen, ohne dass die sachkundige Person den genauen Zeitpunkt des tatsächlichen Eintrittes dieses Schadens benennen kann (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juni 1967, Zl. 818/67) - sein muss, voraus.Diese Bestimmung setzt also das Vorliegen eines Baugebrechens, welches bereits vorhanden bzw. klar vorhersehbar – z.B. aufgrund der Verschlechterung des Bauzustandes wird das Baugebrechen nach dem durch eine sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zum Eintritt eines Schadens führen, ohne dass die sachkundige Person den genauen Zeitpunkt des tatsächlichen Eintrittes dieses Schadens benennen kann vergleiche u.a. VwGH vom 19. Juni 1967, Zl. 818/67) - sein muss, voraus. Zutreffend verwiesen die Mitbeteiligten daher in ihrer Berufung darauf, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach § 33 der NÖ BO 1996 die Feststellung eines Baugebrechens ist, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf. Zutreffend verwiesen die Mitbeteiligten daher in ihrer Berufung darauf, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 33, der NÖ BO 1996 die Feststellung eines Baugebrechens ist, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf. Im Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 33 der NÖ BO 1996 im Übrigen feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde. Die Bestimmung des § 33 Abs. 2 leg.cit. bietet daher keine Rechtsgrundlage dafür, von den beiden Mitbeteiligten die Vorlage von Gutachten zu verlangen, in welchen erst die Frage des Vorliegens eines Baugebrechens beantwortet werden soll. Vielmehr bestimmt § 33 Abs. 2 leg.cit., dass die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks zur Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens durchzuführen hat und darf sie erst im Fall der Feststellung eines Baugebrechens und der Weigerung des Bauwerkseigentümers, dieses zu beseitigen, dem Eigentümer z.B. die Vorlage eines Gutachtens, welches allfällige Sanierungsmaßnahmen zum Inhalt hat, auftragen. Im Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 33, der NÖ BO 1996 im Übrigen feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. bietet daher keine Rechtsgrundlage dafür, von den beiden Mitbeteiligten die Vorlage von Gutachten zu verlangen, in welchen erst die Frage des Vorliegens eines Baugebrechens beantwortet werden soll. Vielmehr bestimmt Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit., dass die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks zur Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens durchzuführen hat und darf sie erst im Fall der Feststellung eines Baugebrechens und der Weigerung des Bauwerkseigentümers, dieses zu beseitigen, dem Eigentümer z.B. die Vorlage eines Gutachtens, welches allfällige Sanierungsmaßnahmen zum Inhalt hat, auftragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Baugebrechens im gegenständlichen Fall zunächst der Inhalt der erteilten Baubewilligung(
- en)für die gegenständliche Mauer zu ermitteln ist und ist die bestehende Mauer sodann mit dem Inhalt dieser Baubewilligung(
- en)zu vergleichen. Entspricht die bestehende Mauer dem erteilten Konsens, so liegt kein Baugebrechen im Sinne des § 33 leg.cit. vor und kann demnach auch kein entsprechender baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag erteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Baugebrechens im gegenständlichen Fall zunächst der Inhalt der erteilten Baubewilligung(
- en)für die gegenständliche Mauer zu ermitteln ist und ist die bestehende Mauer sodann mit dem Inhalt dieser Baubewilligung(
- en)zu vergleichen. Entspricht die bestehende Mauer dem erteilten Konsens, so liegt kein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, leg.cit. vor und kann demnach auch kein entsprechender baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag erteilt werden. In einem solchen Fall wäre es aus baurechtlicher Sicht auch nicht von Bedeutung, ob diese Mauer von Anbeginn oder erst im Laufe der Zeit – z.B. durch die Errichtung von Bauwerken auf dem Nachbargrundstück – nicht die erforderliche mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufgewiesen hat bzw. aufweist und ob nun auf diese Mauer zusätzlich physikalische Kräfte im Sinne einer Lasteinwirkung einwirken, die erst in den letzten Jahren dazugekommen sind und die somit vorher nicht gegeben waren. Sache des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 26. April 2011, 2010/03/0109).Sache des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche VwGH 26. April 2011, 2010/03/0109). Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom *** umfasste einen baupolizeilichen Auftrag nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 an die Mitbeteiligten, wonach sie folgende, von hiezu befugten Fachleuten erstellte Gutachten vorzulegen hätten:Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom *** umfasste einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 an die Mitbeteiligten, wonach sie folgende, von hiezu befugten Fachleuten erstellte Gutachten vorzulegen hätten: 1. Befundaufnahme des Fundamentes der Feuermauer zum Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin1. Befundaufnahme des Fundamentes der Feuermauer zum Grundstück Nr. *** der , Beschwerdeführerin 2. Nachweis der Standsicherheit des Fundamentes (Grundbruchsnachweis) 3. Nachweis der zugfesten Verschließung der Feuermauer in der Decke über der an das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin angrenzenden Durchfahrt.3. Nachweis der zugfesten Verschließung der Feuermauer in der Decke über der an , das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin angrenzenden Durchfahrt. Im gegenständlichen Verfahren hat allerdings bisher keine Baubehörde ein Baugebrechen an der verfahrensgegenständlichen Feuermauer festgestellt. Im konkreten Fall wurde im gesamten Verfahren, zu keinem Zeitpunkt, festgestellt, dass die Mitbeteiligten als nunmehrige Eigentümer des Objektes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, oder Herr *** als Rechtsvorgänger, der in § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 geregelten Verpflichtung nicht nachgekommen wären. Im konkreten Fall wurde im gesamten Verfahren, zu keinem Zeitpunkt, festgestellt, dass die Mitbeteiligten als nunmehrige Eigentümer des Objektes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, oder Herr *** als Rechtsvorgänger, der in Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 geregelten Verpflichtung nicht nachgekommen wären. Von keinem der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen wurde ein de facto vorliegendes Baugebrechen festgestellt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Verfahrensakt wie auch dem angefochtenen Bescheid, dass einerseits der Umbau entsprechend der Baubewilligung vom *** ausgeführt wurde, sämtliche geforderte Nachweise erbracht wurden und die darin genannten Auflagen erfüllt wurden. Hiezu wird insbesondere auch auf den angefochtenen Bescheid (Seite 58) verwiesen, dass die Baubehörde erster Instanz bloß die mangelnde Bestreitung der Behauptungen der Beschwerdeführerin sowie die mangelnde Mitwirkung an der Ermittlung des rechtlich relevanten Sachverhaltes als „Indiz“ ansah, dass „offenbar“ Standsicherheitsmängel gegeben seien. Zur behaupteten Untätigkeit der Mitbeteiligten ist indes anzumerken, dass – wie oben und im angefochtenen Bescheid richtig vermerkt – die Auflagen des Bewilligungsbescheides vom *** unstrittig eingehalten wurden. Eine nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen ist nach der NÖ Bauordnung 1996 lediglich im Fall des § 32 leg.cit. (Emissionen einer nichtgewerblichen Betriebsanlage) möglich. Diese Bestimmung kann im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, sodass die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung weiterer Nachweise grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen ist nach der NÖ Bauordnung 1996 lediglich im Fall des Paragraph 32, leg.cit. (Emissionen einer nichtgewerblichen Betriebsanlage) möglich. Diese Bestimmung kann im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, sodass die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung weiterer Nachweise grundsätzlich nicht möglich ist. Hiezu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2006, 2005/05/0246, hingewiesen: „§ 33 NÖ Bauordnung 1996 bietet hingegen keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen, welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden.“ Eine derartige Verpflichtung des Bauwerkseigentümers bzw. eine solche Anordnungsbefugnis der Baubehörde käme gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dann in Betracht, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht nachgekommen wäre. Nun hat Herr *** – lediglich auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführerin und ohne dass ein Baugebrechen seitens der Baubehörde festgestellt worden wäre – immerhin auf seine Kosten ein statisches Gutachten des Baumeisters *** eingeholt, welches er auf Grund der Angaben des nichtamtlichen Sachverständigen *** noch nachbessern ließ, ohne dazu rechtlich überhaupt verpflichtet gewesen zu sein (im Übrigen wurde dieses Gutachten auch durch das letztlich eingeholte Gutachten *** nicht widerlegt.). Die Baubehörde erster Instanz nahm auf Grund einer für sie „befremdlichen und nicht nachvollziehbaren“ Verhaltensweise das Vorliegen eines Baugebrechens an, ohne eine fachlich fundierte Grundlage hiefür zu haben. Bloße Vermutungen, Behauptungen der Beschwerdeführerin oder das Unvermögen eines Sachverständigen, einen Sachverhalt abschließend zu beurteilen, rechtfertigen noch nicht eine derartige Annahme, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Verfahrensgrundsätze der Amtswegigkeit und Erforschung der materiellen Wahrheit. Selbst die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde auf die Offizialmaxime hin.Eine derartige Verpflichtung des Bauwerkseigentümers bzw. eine solche Anordnungsbefugnis der Baubehörde käme gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 dann in Betracht, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht nachgekommen wäre. Nun hat Herr *** – lediglich auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführerin und ohne dass ein Baugebrechen seitens der Baubehörde festgestellt worden wäre – immerhin auf seine Kosten ein statisches Gutachten des Baumeisters *** eingeholt, welches er auf Grund der Angaben des nichtamtlichen Sachverständigen *** noch nachbessern ließ, ohne dazu rechtlich überhaupt verpflichtet gewesen zu sein (im Übrigen wurde dieses Gutachten auch durch das letztlich eingeholte Gutachten *** nicht widerlegt.). Die Baubehörde erster Instanz nahm auf Grund einer für sie „befremdlichen und nicht nachvollziehbaren“ Verhaltensweise das Vorliegen eines Baugebrechens an, ohne eine fachlich fundierte Grundlage hiefür zu haben. Bloße Vermutungen, Behauptungen der Beschwerdeführerin oder das Unvermögen eines Sachverständigen, einen Sachverhalt abschließend zu beurteilen, rechtfertigen noch nicht eine derartige Annahme, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Verfahrensgrundsätze der Amtswegigkeit und Erforschung der materiellen Wahrheit. Selbst die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde auf die Offizialmaxime hin. Die Baubehörde I. Instanz nahm einzig das mangelnde Vorliegen von Nachweisen der ausreichenden Standsicherheit der Mauer zum Anlass, den Mitbeteiligten mit baupolizeilichem Auftrag die Einholung von Gutachten zur Beibringung der fehlenden Nachweise aufzutragen. Die Behörde selbst geht dabei lediglich von Indizien aus, die möglicherweise auf ein Baugebrechen hinweisen könnten. Dass ein Baugebrechen tatsächlich vorliegt, wurde jedoch nicht festgestellt. Die Baubehörde römisch eins. Instanz nahm einzig das mangelnde Vorliegen von Nachweisen der ausreichenden Standsicherheit der Mauer zum Anlass, den Mitbeteiligten mit baupolizeilichem Auftrag die Einholung von Gutachten zur Beibringung der fehlenden Nachweise aufzutragen. Die Behörde selbst geht dabei lediglich von Indizien aus, die möglicherweise auf ein Baugebrechen hinweisen könnten. Dass ein Baugebrechen tatsächlich vorliegt, wurde jedoch nicht festgestellt. Vielmehr wollte die Baubehörde erster Instanz die Möglichkeit des Vorliegens eines Baugebrechens durch das von den Mitbeteiligten einzuholende Gutachten erst prüfen und beantworten. Der gegenständliche Auftrag, zunächst ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Feuermauer überhaupt ein Baugebrechen vorliegt, findet – wie bereits vorhin dargelegt – in der Bestimmung des § 33 NÖ Bauordnung 1996 keine Rechtsgrundlage. Vielmehr wollte die Baubehörde erster Instanz die Möglichkeit des Vorliegens eines Baugebrechens durch das von den Mitbeteiligten einzuholende Gutachten erst prüfen und beantworten. Der gegenständliche Auftrag, zunächst ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Feuermauer überhaupt ein Baugebrechen vorliegt, findet – wie bereits vorhin dargelegt – in der Bestimmung des Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 keine Rechtsgrundlage. Auf Grund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die Baubehörde erster Instanz daher unterlassen, die gegenständliche Feuermauer einer näheren baubehördlichen Beurteilung betreffend ihres Konsenses (in welcher Form und Ausführung diese bewilligt worden ist, ob der tatsächlich festgestellte Zustand dieser Bewilligung entspricht) zu unterziehen sowie deren eventuelle Abweichungen vom Konsens (ob und bejahendenfalls inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist und ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen) festzustellen. Voraussetzung für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (auf welchen sich der erstinstanzliche Bescheid nicht einmal stützt) wäre die Feststellung einer Konsenslosigkeit oder eines Baugebrechens. Eine derartige Feststellung wurde im erstinstanzlichen Bescheid nicht getroffen und durfte daher auch nicht die Vorlage von Gutachten angeordnet werden, weshalb sich dieser Auftrag als rechtswidrig erweist. Da die belangte Behörde im Berufungsverfahren jene Angelegenheit zu prüfen hatte, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat, kam die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom *** aufgehoben werden musste. Voraussetzung für einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (auf welchen sich der erstinstanzliche Bescheid nicht einmal stützt) wäre die Feststellung einer Konsenslosigkeit oder eines Baugebrechens. Eine derartige Feststellung wurde im erstinstanzlichen Bescheid nicht getroffen und durfte daher auch nicht die Vorlage von Gutachten angeordnet werden, weshalb sich dieser Auftrag als rechtswidrig erweist. Da die belangte Behörde im Berufungsverfahren jene Angelegenheit zu prüfen hatte, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat, kam die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom *** aufgehoben werden musste. Selbst die Beschwerdeführerin hat in ihrem Berufungsvorbringen richtigerweise vorgebracht, dass die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erteilten Aufträge ihrem Inhalt nach weder einen „Auftrag zur Behebung des Baugebrechens (§ 33 Abs. 2 NÖ BO) noch einen Auftrag zur Beseitigung der mangelhaften Teile oder des gesamten Bauwerks (§ 28 Abs. 2 NÖ BO)“ enthalten würden. Selbst die Beschwerdeführerin hat in ihrem Berufungsvorbringen richtigerweise vorgebracht, dass die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erteilten Aufträge ihrem Inhalt nach weder einen „Auftrag zur Behebung des Baugebrechens (Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO) noch einen Auftrag zur Beseitigung der mangelhaften Teile oder des gesamten Bauwerks (Paragraph 28, Absatz 2, NÖ BO)“ enthalten würden. Auch in ihrem ergänzenden Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt, dass über die Frage, ob aus bautechnischer Sicht ein Gebrechen vorliege, bis dato nicht abgesprochen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zl. 2006/05/0174, ausgesprochen: „Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf und greifen diese Abweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn ein, so hat dieser Nachbar auch im baupolizeilichen Verfahren nach § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Das heißt, der Nachbar hat auch nach der NÖ Bauordnung 1996 einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nicht genehmigte Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wurden (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0324).“„Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf und greifen diese Abweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn ein, so hat dieser Nachbar auch im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Das heißt, der Nachbar hat auch nach der NÖ Bauordnung 1996 einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nicht genehmigte Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wurden vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0324).“ Da im gegenständlichen Fall die Baubehörde I. Instanz weder eine Konsenswidrigkeit noch ein Baugebrechen festgestellt hat, sondern die Mitbeteiligten lediglich zur Einholung von Gutachten über ein mögliches Vorliegen eines solchen verpflichtet hat, kann die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des zweifellos rechtswidrigen Bescheides erster Instanz nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruch I. richtet, als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall die Baubehörde römisch eins. Instanz weder eine Konsenswidrigkeit noch ein Baugebrechen festgestellt hat, sondern die Mitbeteiligten lediglich zur Einholung von Gutachten über ein mögliches Vorliegen eines solchen verpflichtet hat, kann die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des zweifellos rechtswidrigen Bescheides erster Instanz nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruch römisch eins. richtet, als unbegründet abzuweisen. 4.2. Zu Spruch II.:4.2. Zu Spruch römisch zwei.: Im Bescheid des Bürgermeisters vom ***, mit welchem den Mitbeteiligten der baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, wurde unter „II. Verfahrenskosten“ ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Verfahrenskosten gesondert erfolge. Das gegenständliche Gutachten des ***, dessen Kosten der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurden, wurde erst im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholt. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid erstmalig verpflichtet, der Behörde die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von € 10.740,- zu ersetzen. Dieser Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** erlassen. Das gegenständliche Gutachten des ***, dessen Kosten der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurden, wurde erst im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid erstmalig verpflichtet, der Behörde die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von € 10.740,- zu ersetzen. Dieser Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** erlassen. Wie die belangte Behörde in den Ausführungen zu Spruchpunkt I. zutreffend erkannt hat, ist Sache des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Wie die belangte Behörde in den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. zutreffend erkannt hat, ist Sache des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Jedoch wurde zu den Verfahrenskosten im Bescheid erster Instanz keine Entscheidung getroffen und wäre dies (bezugnehmend auf den Zeitpunkt des gegenständlichen Gutachtens ***) noch gar nicht möglich gewesen. Da die Behörde erster Instanz somit über die Vorschreibung der Gutachtenskosten nicht entschieden hat, kann diese Angelegenheit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Die Berufungsbehörde darf keine diesbezügliche Sachentscheidung treffen, da die Vorschreibung der Gutachtenskosten eben nicht Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides war und demnach mit einer Sachentscheidung zu dieser Angelegenheit die „Sache“ des Berufungsverfahrens überschritten wird. In dieser Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin durch dieses Vorgehen somit eine Instanz genommen. Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, dann ist es nach der ständigen Judikatur einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Entscheidung zuzuführen. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. VwGH 18.12.2006. 2005/05/0142).Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, dann ist es nach der ständigen Judikatur einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Entscheidung zuzuführen. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche VwGH 18.12.2006. 2005/05/0142). Daher hat die Rechtsmittelbehörde durch Erlassung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids, mit dem sie erstmalig über die Vorschreibung der Sachverständigenkosten entschieden hat, ihre (funktionelle) Zuständigkeit überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013). Daher hat die Rechtsmittelbehörde durch Erlassung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, mit dem sie erstmalig über die Vorschreibung der Sachverständigenkosten entschieden hat, ihre (funktionelle) Zuständigkeit überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013). Hinsichtlich des Spruches II. war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.Hinsichtlich des Spruches römisch zwei. war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz deren ausdrücklichen Beantragung) gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz deren ausdrücklichen Beantragung) gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0737