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LVwG-AV-487/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-487/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom ***, mit welchem gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 die Nutzung der sich auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Baulichkeiten untersagt wurde, wird insofern Folge gegeben, als der Spruch dieses Bescheides zu lauten hat: „Die Nutzung des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, baubewilligten Putenstalles als Kfz-Einstell- oder Reparaturräume, somit zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, wird verboten.“römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom ***, mit welchem gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 die Nutzung der sich auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Baulichkeiten untersagt wurde, wird insofern Folge gegeben, als der Spruch dieses Bescheides zu lauten hat: „Die Nutzung des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, baubewilligten Putenstalles als Kfz-Einstell- oder Reparaturräume, somit zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, wird verboten.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23 § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Putenstalles auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Gemäß der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** soll die Ausführung entsprechend den Projektsunterlagen der Firma *** mit Plan Nr. *** und *** vom *** sowie der Baubeschreibung mit gleichem Datum erfolgen. Die Halle sei für die Mast von Puten bestimmt und erhalte als Nebenanlage einen Futtersilo und eine „flüssigkeitsdichte Heizanlage“. Mit Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführerin die Benützungsbewilligung für den Putenstall erteilt. Am *** wurde eine besondere Beschau auf der genannten Liegenschaft durchgeführt, im Zuge derer nicht bewilligungskonforme Nutzungen festgestellt wurden: Die Halle werde nunmehr im südlichen Bereich für Werkstatträume bzw. Einstellräume genutzt. Es seien fünf eigene Abteile durch Errichtung von Zwischenwänden geschaffen worden, welche durch Schiebetore zugänglich seien. In diesen Abteilungen seien jeweils mehrere Fahrzeuge (bis zu 8 Stück je Abteil) in verschiedensten Zuständen vorgefunden worden. Weiters seien in fast allen Abteilen Hebebühnen und zusätzliche Werkstattgeräte wie z.B. Drehbank, Schweißanlage und Handwerkzeug vorgefunden worden. Sämtliche Abteilungen seien weiters mit zusätzlichen Einzelöfen ausgestattet worden, wobei die Abgasführungen ausschließlich über Metallrohre über die Dachfläche oder Außenwandbereiche erfolgen würden. In allen Abteilen seien brennbare Lagerungen vorgefunden worden, welche teilweise als leicht entzündlich einzustufen seien. Die Fußböden seien als Asphaltböden ausgeführt, obwohl in der Baubeschreibung für den Putenstall von einem Betonboden (flüssigkeitsdicht und güllebeständig) ausgegangen worden sei. Im nördlichen Bereich des ehemaligen Putenstalles und im ehemaligen Strohlager seien ebenfalls Umbauten durchgeführt worden. Dieser Stallbereich sei teilweise als Reithalle umgebaut und seien Pferdeboxen eingebaut worden. Zusätzlich seien Lagerräume für Sättel und Futtermittel an der nordöstlichen Gebäudefront des Stalles angeordnet. Die ehemalige Strohlagerhalle sei ebenfalls in 2 Bereiche unterteilt worden, wobei im nördlichen Bereich gleichfalls Pferdeboxen eingebaut worden seien. Im südlichen Bereich dieser Halle sei ein Bigpack für Futtermittel aufgestellt und Aufenthaltsräume in einem eigenen zusätzlich eingezogenen Geschoß ausgeführt. Dieses werde durch eine Stiegenanlage erschlossen. Die Beheizung dieser Räume erfolge ebenfalls durch Einzelöfen. Außerhalb der Halle am westlichen Grundstücksbereich seien weitere Holzbauwerke für die Pferdehaltung (Einstellräume) mit anschließenden Paddox errichtet. Auch sei eine zusätzliche Freilaufkoppel eingerichtet worden. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Beschwerdeführerin den baupolizeilichen Auftrag, binnen sechs Monaten ab Erhalt des Bescheides von einem hiezu konzessionierten Fachbetrieb folgende Arbeiten durchführen zu lassen:
  2. Rückbau des Putenstalles mit Entfernung aller Zwischenwände
  3. Abbau und Entfernung der maschinellen Anlagen und Einrichtungen
  4. Abbau und Entfernung der Heizungsanlagen
  5. Räumung des Gebäudes von allen Fahrzeugen und brennbaren bzw. nicht im landwirtschaftlichen Konnex stehenden Lagerungen
  6. Rückbau im ehemaligen Strohlager mit Entfernung aller Raumeinbauten, Heizungsanlagen, Pferdeboxen und Deckenkonstruktionen
  7. Abbau der weiteren Holzbauwerke für die Pferdehaltung im Außenbereich Begründend wurde die Bestimmung des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zitiert.Begründend wurde die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zitiert. Mit einem weiteren Bescheid vom ***, ebenfalls ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit sofortiger Wirkung „die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit KFZ Einstell- und Reparaturräume) zu verbieten.“ Begründend wurde die Bestimmung des § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 wiedergegeben.Mit einem weiteren Bescheid vom ***, ebenfalls ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit sofortiger Wirkung „die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit KFZ Einstell- und Reparaturräume) zu verbieten.“ Begründend wurde die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 wiedergegeben. Der Bürgermeister der Gemeinde *** forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** darüber hinaus auf, um eine Nutzungsänderung anzusuchen bzw. allfällige bewilligungsfähige Umbaumaßnahmen binnen längstens vier Monaten durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Frist kein diesbezüglicher Antrag bei der Gemeinde *** einlangen, müsse die Baubehörde gemäß § 33 und § 35 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung den Abbruch der nicht bewilligten Bauwerke anordnen. Der Bürgermeister der Gemeinde *** forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** darüber hinaus auf, um eine Nutzungsänderung anzusuchen bzw. allfällige bewilligungsfähige Umbaumaßnahmen binnen längstens vier Monaten durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Frist kein diesbezüglicher Antrag bei der Gemeinde *** einlangen, müsse die Baubehörde gemäß Paragraph 33 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung den Abbruch der nicht bewilligten Bauwerke anordnen. Gegen beide Bescheide vom *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Hinsichtlich des nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Bescheides wurde die Berufung damit begründet, dass auf Grund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage lediglich eine Leistungsfrist von 4,5 Monaten verbleibe und auf Grund des Umfanges der Arbeiten eine Ausschreibung gegenüber den Professionisten erforderlich sei. Die Frist sei zu kurz bemessen und sei der baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend bestimmt, weder um dessen Erfüllung veranlassen zu können noch nach dem VVG.Hinsichtlich des nach Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Bescheides wurde die Berufung damit begründet, dass auf Grund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage lediglich eine Leistungsfrist von 4,5 Monaten verbleibe und auf Grund des Umfanges der Arbeiten eine Ausschreibung gegenüber den Professionisten erforderlich sei. Die Frist sei zu kurz bemessen und sei der baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend bestimmt, weder um dessen Erfüllung veranlassen zu können noch nach dem VVG. Bezüglich des nach § 35 NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, dass jegliche – und nicht bloß die vermeintlich rechtswidrige – Nutzung untersagt werde und das Verbot jedenfalls überschießend sei. Voraussetzung für ein Verbot gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung sei eine Gefahr für Menschen und Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, eine derartige Gefahr oder Belästigung sei im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Aus der Bescheidbegründung sei nicht ersichtlich, auf welche konkreten Baulichkeiten der Liegenschaft Bezug genommen werde und worin der Widerspruch zur NÖ Bauordnung liege.Bezüglich des nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, dass jegliche – und nicht bloß die vermeintlich rechtswidrige – Nutzung untersagt werde und das Verbot jedenfalls überschießend sei. Voraussetzung für ein Verbot gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung sei eine Gefahr für Menschen und Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, eine derartige Gefahr oder Belästigung sei im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Aus der Bescheidbegründung sei nicht ersichtlich, auf welche konkreten Baulichkeiten der Liegenschaft Bezug genommen werde und worin der Widerspruch zur NÖ Bauordnung liege. Auf Grund der eingebrachten Berufungen ergänzte der bereits der Verhandlung vom *** beigezogene Amtssachverständige mit Schreiben vom *** seine Angaben, auf Grund derer die angefochtenen Bescheide erster Instanz ergangen sind. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung bis ***, um eine Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen abgeben zu können. Diese Fristerstreckung wurde seitens der Gemeinde *** gewährt. Mit Schreiben vom *** wurde eine weitere Fristerstreckung bis *** beantragt. Mit zwei Bescheiden des Gemeindevorstandes vom ***, beide ohne Zahl, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide erster Instanz bestätigt. Im Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung näher genannter Arbeiten aufgetragen wurde, wurde ausgeführt, dass auf Basis des eingeholten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen feststehe, dass auf der Liegenschaft erforderliche Brandabschnittsbildungen fehlen würden, es würden brennbare Flüssigkeiten in nicht bekannter Menge gelagert und es würden entsprechende Nachweise über dichte Hallen und Abteilungsböden, in denen derzeit mit Ölen und Treibstoffen und sonstigen grundwassergefährdenden Stoffen hantiert werde, fehlen. Für die errichteten Zwischenwände sei keine den bautechnischen Anforderungen entsprechende Ausführung nachgewiesen. Auf der Liegenschaft seien maschinelle Anlagen, deren CE-Zulassungen und die periodisch erforderlichen Funktionskontrollen nicht nachgewiesen worden seien. Zusätzlich seien Heizungsanlagen mit offener Brennkammer (Einzelöfen) und Brennstofflagerungen vorhanden, die in Verbindung mit brennbaren Flüssigkeiten eine akute Explosionsgefahr darstellen könnten und weiters auf Grund ihrer Oberflächentemperatur und der Standorte der vorgefundenen Lagerungen eine erhöhte Brandgefahr darstellen würden und entsprechend der einschlägigen technischen Bestimmungen nicht zulässig seien.Im Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung näher genannter Arbeiten aufgetragen wurde, wurde ausgeführt, dass auf Basis des eingeholten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen feststehe, dass auf der Liegenschaft erforderliche Brandabschnittsbildungen fehlen würden, es würden brennbare Flüssigkeiten in nicht bekannter Menge gelagert und es würden entsprechende Nachweise über dichte Hallen und Abteilungsböden, in denen derzeit mit Ölen und Treibstoffen und sonstigen grundwassergefährdenden Stoffen hantiert werde, fehlen. Für die errichteten Zwischenwände sei keine den bautechnischen Anforderungen entsprechende Ausführung nachgewiesen. Auf der Liegenschaft seien maschinelle Anlagen, deren CE-Zulassungen und die periodisch erforderlichen Funktionskontrollen nicht nachgewiesen worden seien. Zusätzlich seien Heizungsanlagen mit offener Brennkammer (Einzelöfen) und Brennstofflagerungen vorhanden, die in Verbindung mit brennbaren Flüssigkeiten eine akute Explosionsgefahr darstellen könnten und weiters auf Grund ihrer Oberflächentemperatur und der Standorte der vorgefundenen Lagerungen eine erhöhte Brandgefahr darstellen würden und entsprechend der einschlägigen technischen Bestimmungen nicht zulässig seien. Rechtlich wurde dargelegt, dass auf Grund des konsenslosen Zustandes ein Baugebrechen im Sinne des § 33 NÖ Bauordnung 1996 vorliege. Die Mängelbehebungsfrist von sechs Monaten sei aus fachlicher Sicht ebenso wie nach Literatur und Rechtsprechung ausreichend. Trotz der Wintermonate und der Weihnachtszeit sei es der Beschwerdeführerin unter Anspannung all ihrer Kräfte möglich, dem baupolizeilichen Auftrag binnen gesetzter Frist in vollem Umfang nachzukommen. Das Vorbringen unzureichender Bestimmtheit der Verpflichtungen sei ebenso verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Baugebrechen eine Umschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen in allen Einzelheiten nicht erforderlich und liege eine ausreichende Konkretisierung schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar seien.Rechtlich wurde dargelegt, dass auf Grund des konsenslosen Zustandes ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 vorliege. Die Mängelbehebungsfrist von sechs Monaten sei aus fachlicher Sicht ebenso wie nach Literatur und Rechtsprechung ausreichend. Trotz der Wintermonate und der Weihnachtszeit sei es der Beschwerdeführerin unter Anspannung all ihrer Kräfte möglich, dem baupolizeilichen Auftrag binnen gesetzter Frist in vollem Umfang nachzukommen. Das Vorbringen unzureichender Bestimmtheit der Verpflichtungen sei ebenso verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Baugebrechen eine Umschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen in allen Einzelheiten nicht erforderlich und liege eine ausreichende Konkretisierung schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar seien. Im Bescheid, mit welchem gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 die Nutzung des ehemaligen Putenstalles verboten wurde, wurde auf Basis des eingeholten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen der Sachverhalt gleichlautend wie im Bescheid nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 ergänzt. Eine ursprünglich bewilligte Nutzung sei auf Grund der massiven Änderungen nicht mehr gefahrlos möglich. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die vom Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten getroffenen Feststellungen betreffend Gefährdungen verwiesen (Fehlen erforderlicher Brandabschnittsbildungen, Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, fehlende Bauführerbescheinigungen, akute Explosionsgefahr auf Grund der Heizungsanlagen mit offener Brennkammer und Brennstofflagerungen usw). Im Bescheid, mit welchem gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 die Nutzung des ehemaligen Putenstalles verboten wurde, wurde auf Basis des eingeholten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen der Sachverhalt gleichlautend wie im Bescheid nach Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 ergänzt. Eine ursprünglich bewilligte Nutzung sei auf Grund der massiven Änderungen nicht mehr gefahrlos möglich. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die vom Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten getroffenen Feststellungen betreffend Gefährdungen verwiesen (Fehlen erforderlicher Brandabschnittsbildungen, Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, fehlende Bauführerbescheinigungen, akute Explosionsgefahr auf Grund der Heizungsanlagen mit offener Brennkammer und Brennstofflagerungen usw). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Gefahr im Sinne des § 35 NÖ Bauordnung 1996 nicht erst dann vor, wenn an einem mit erheblichen Baugebrechen behafteten Gebäude eine konkret feststellbare Verschlechterung des Vorzustandes eingetreten sei, sondern sei der Begriff der „Gefahr“ vielmehr als ein Zustand zu umschreiben, der dadurch gekennzeichnet sei, dass er nach dem durch eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen müsse. Es seien derart massive Umbauten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, dass ohne entsprechende Rückbauten – welche mit separatem Bescheid aufgetragen worden seien – nicht nur eine gefahrlose derzeitige Nutzung, sondern auch eine gefahrlose ursprüngliche Nutzung technisch derzeit nicht möglich sei.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Gefahr im Sinne des Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 nicht erst dann vor, wenn an einem mit erheblichen Baugebrechen behafteten Gebäude eine konkret feststellbare Verschlechterung des Vorzustandes eingetreten sei, sondern sei der Begriff der „Gefahr“ vielmehr als ein Zustand zu umschreiben, der dadurch gekennzeichnet sei, dass er nach dem durch eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen müsse. Es seien derart massive Umbauten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, dass ohne entsprechende Rückbauten – welche mit separatem Bescheid aufgetragen worden seien – nicht nur eine gefahrlose derzeitige Nutzung, sondern auch eine gefahrlose ursprüngliche Nutzung technisch derzeit nicht möglich sei. Die Nutzung der nicht von den zitierten Gefährdungen betroffenen Liegenschaftsteile (Pferdeboxen, Paddox und Freilaufkoppel) seien ohnedies nicht untersagt worden, sondern nur die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles und sei dieses umfassende Verbot jedenfalls nicht überschießend gewesen. Mit weiterem Schreiben vom ***, welches als verfahrensleitende Anordnung zu verstehen sei, wies der Gemeindevorstand den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ab. Mit weiterem Schreiben vom ***, welches als verfahrensleitende Anordnung zu verstehen sei, wies der Gemeindevorstand den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ab. ,
  8. Beschwerde Die erkenntnisgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen jenen Bescheid vom ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, mit welchem die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit KFZ-Einstell- und Reparaturräume) gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 verboten wurde, abgewiesen worden ist.Die erkenntnisgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen jenen Bescheid vom ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, mit welchem die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit KFZ-Einstell- und Reparaturräume) gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 verboten wurde, abgewiesen worden ist. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass jegliche weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles verboten worden sei und sich die Behörde damit über den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid hinwegsetze. Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 sei die Baubehörde nur berechtigt, die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Jegliche Nutzung zu untersagen, überschreite daher die anzuwendende Norm. Gemäß dem Gesetzeswortlaut müsse eine Gefahr für Menschen und Sachen kumulativ vorliegen, damit die Baubehörde zu einem derartigen Verbot der Nutzung eines Bauwerkes ermächtigt sei. Trotz Ergänzung des Sachverständigengutachtens sei eine solche Gefahr für Menschen und Sachen im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass jegliche weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles verboten worden sei und sich die Behörde damit über den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid hinwegsetze. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 sei die Baubehörde nur berechtigt, die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Jegliche Nutzung zu untersagen, überschreite daher die anzuwendende Norm. Gemäß dem Gesetzeswortlaut müsse eine Gefahr für Menschen und Sachen kumulativ vorliegen, damit die Baubehörde zu einem derartigen Verbot der Nutzung eines Bauwerkes ermächtigt sei. Trotz Ergänzung des Sachverständigengutachtens sei eine solche Gefahr für Menschen und Sachen im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Bezeichnung „ehemaliger Putenstall“ stelle auch keine ausreichende Bestimmtheit des Bescheides im Sinne des § 59 AVG dar. Weder aus dem Bescheid noch aus der Niederschrift vom *** ergebe sich zweifelsfrei, welche Bereiche den „ehemaligen Putenstall“ umfassen würden. Ein Plan oder sonstige Unterlagen seien dem Bescheid nicht angeschlossen. Die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (welche ebenfalls nicht vorliege). Die Bezeichnung „ehemaliger Putenstall“ stelle auch keine ausreichende Bestimmtheit des Bescheides im Sinne des Paragraph 59, AVG dar. Weder aus dem Bescheid noch aus der Niederschrift vom *** ergebe sich zweifelsfrei, welche Bereiche den „ehemaligen Putenstall“ umfassen würden. Ein Plan oder sonstige Unterlagen seien dem Bescheid nicht angeschlossen. Die von Paragraph 59, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (welche ebenfalls nicht vorliege). Die Beschwerdeführerin erblicke weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass mit Verfahrensanordnung vom *** ihr Antrag auf Fristerstreckung abgewiesen worden sei, die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entschieden habe und der Beschwerdeführerin nicht die Mängelbehebung des Fristerstreckungsantrages unter Setzung einer Frist im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Sachverhalt eine rechtliche und bautechnische Komplexität aufweise.Die Beschwerdeführerin erblicke weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass mit Verfahrensanordnung vom *** ihr Antrag auf Fristerstreckung abgewiesen worden sei, die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entschieden habe und der Beschwerdeführerin nicht die Mängelbehebung des Fristerstreckungsantrages unter Setzung einer Frist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Sachverhalt eine rechtliche und bautechnische Komplexität aufweise.
  9. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  10. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Bauordnung 1996 § 35

(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.Paragraph 35,
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist ein baubehördlicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996; diese Gesetzesbestimmung geht von dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck aus. Eine diesem Zweck widersprechende Verwendung hat die Baubehörde, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, zu verbieten. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist ein baubehördlicher Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996; diese Gesetzesbestimmung geht von dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck aus. Eine diesem Zweck widersprechende Verwendung hat die Baubehörde, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, zu verbieten. Eine nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellung ist Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO erteilt werden kann. Erst dann kann ein allfälliger Widerspruch zu der tatsächlichen Nutzung aufgezeigt werden und ist bei einem Widerspruch eine Gefahr für Menschen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, allenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten, zu prüfen (VwGH 27.02.2006, 2004/05/0004). Eine nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellung ist Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO erteilt werden kann. Erst dann kann ein allfälliger Widerspruch zu der tatsächlichen Nutzung aufgezeigt werden und ist bei einem Widerspruch eine Gefahr für Menschen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, allenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten, zu prüfen (VwGH 27.02.2006, 2004/05/0004). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, dass auf § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 nur ein Verbot der Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck gestützt werden kann, im Recht. Dies ergibt sich bereits aus dem unmissverständlichen Gesetzestext wie auch aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Untersagung der Nutzung des Putenstalles in jener Form, in der er mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligt wurde, ist der Baubehörde somit verwehrt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, dass auf Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 nur ein Verbot der Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck gestützt werden kann, im Recht. Dies ergibt sich bereits aus dem unmissverständlichen Gesetzestext wie auch aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Untersagung der Nutzung des Putenstalles in jener Form, in der er mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligt wurde, ist der Baubehörde somit verwehrt. Sofern die Beschwerdeführerin jedoch vermeint, ein Verbot der Nutzung des Putenstalls als Kfz-Einstell- oder Reparaturräume ergebe sich mangels Konkretisierung nicht aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, so ist sie damit im Irrtum. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** „mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit Kfz-Einstell- und Reparaturräume) verboten wurde“. Aus dieser Diktion geht klar hervor, dass derzeit keine Nutzung als Putenstall erfolgt (arg.: „ehemalig“) und jedenfalls die weitere Nutzung dieses Stalles untersagt wird. Im logischen Zusammenhang bedeutet dies jedenfalls, dass die derzeitige Nutzung, welche im Klammerausdruck zur Klarstellung näher angeführt wurde, nicht weiterhin erfolgen darf. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Aus dem nach Ansicht des erkennenden Gerichts ohnehin bereits unzweifelhaften Spruch ergibt sich jedoch jedenfalls in Verbindung mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides zweifellos, dass die derzeitige Nutzung als Kfz-Einstell- und Reparaturräume von dem Verbot umfasst sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Bezeichnung „ehemaliger Putenstall“ sei nicht ausreichend determiniert und würde sich nicht zweifelsfrei ergeben, welche Bereiche damit umfasst seien, ist auf den Bewilligungsbescheid vom *** zu verweisen, welchem entsprechende Einreichpläne zu Grunde liegen. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit, nicht bloße Bestimmbarkeit, sondern Bestimmtheit bedeute, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Beispielsweise hat dieser im Erkenntnis vom 10.10.2014, Zl. 2012/06/0020, zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 59 AVG folgendes ausgesprochen:Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Bezeichnung „ehemaliger Putenstall“ sei nicht ausreichend determiniert und würde sich nicht zweifelsfrei ergeben, welche Bereiche damit umfasst seien, ist auf den Bewilligungsbescheid vom *** zu verweisen, welchem entsprechende Einreichpläne zu Grunde liegen. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die von Paragraph 59, AVG geforderte Deutlichkeit, nicht bloße Bestimmbarkeit, sondern Bestimmtheit bedeute, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Beispielsweise hat dieser im Erkenntnis vom 10.10.2014, Zl. 2012/06/0020, zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 59, AVG folgendes ausgesprochen: Die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (Hinweis E vom
  2. Februar 2001, 2000/07/0254).Die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (Hinweis E vom
  3. Februar 2001, 2000/07/0254). Im Erkenntnis vom 15.05.2014, 2012/05/0148, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters festgestellt: Die Behörde ist nicht verhalten, wenn sie ein bestimmtes Benützungsverbot in einer Auflage im Baubewilligungsbescheid ausspricht, auch noch die Mittel näher festzulegen, wie dieses erreicht werden soll. Davon hängt es nicht ab, ob die Auflage, die die Benützungsbeschränkung verfügt, ausreichend konkret ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom
  4. Jänner 2000, 99/05/0154, ausgesprochen hat, ist eine Auflage dann ausreichend bestimmt, wenn genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll. Wenn lediglich die Wahl der Mittel dem Verpflichtenden überlassen wird, um den Zweck dieser Auflage zu erfüllen, liegt keine Unbestimmtheit vor. In dem dort gegenständlichen Fall ging es um eine Auflage, nach der durch eine entsprechende Schalteinrichtung sichergestellt werden musste, dass die Anlage in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr außer Betrieb ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit eindeutig darauf abgestellt, dass es ausreicht, wenn klargestellt ist, in welcher Zeit die Anlage außer Betrieb sein muss. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. 2010/07/0027, wird klargestellt, dass der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt nicht geeignet ist, als gleichgelagert mit dem gegenständlichen Fall herangezogen zu werden. Im genannten Erkenntnis wurde die Auflage, "konstruktive Möglichkeiten" eines Hochwasserschutzes zu untersuchen, als zu unbestimmt qualifiziert. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch konkret ein Bewilligungsbescheid samt dazugehörigen Einreichplänen vor, an Hand dessen der ehemalige Putenstall klar ersichtlich ist. Einer Differenzierung von Bereichen innerhalb dieses Stalles bedarf es schon deshalb nicht, aufgrund der bestehenden Baubewilligung die Nutzung als KFZ-Einstell- und Reparaturräume in keinem Bereich zulässig ist. Bezüglich der bewilligten Nutzung als Putenstall wird klargestellt, dass auch diese nur nach Herstellung des bewilligten Zustandes ausgeübt werden darf, wobei auf das baupolizeiliche Verfahren betreffend Rückbau und Räumung des Gebäudes hingewiesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Ansicht vertritt, dass Voraussetzung für ein behördliches Verbot im Sinne des § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung eine Gefahr für Menschen und Sachen kumulativ vorliegen müsse und eine solche Gefahr im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, so ist einerseits auf die vom Amtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten getroffenen Feststellungen zu verweisen, die entsprechende Gefahren klar darlegen (insbesondere erhöhte Brandgefahr und akute Explosionsgefahr). Andererseits steht außer Frage, dass eine solche Brand- und Explosionsgefahr Menschen und Sachen gleichermaßen betrifft. Im übrigen wird auch auf das eingangs zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2006 verwiesen, worin dieser ebenfalls in seiner Beurteilung von einer „Gefahr für Menschen oder Sachen“ ausgeht (siehe letzter Satz des Zitats).Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Ansicht vertritt, dass Voraussetzung für ein behördliches Verbot im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung eine Gefahr für Menschen und Sachen kumulativ vorliegen müsse und eine solche Gefahr im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, so ist einerseits auf die vom Amtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten getroffenen Feststellungen zu verweisen, die entsprechende Gefahren klar darlegen (insbesondere erhöhte Brandgefahr und akute Explosionsgefahr). Andererseits steht außer Frage, dass eine solche Brand- und Explosionsgefahr Menschen und Sachen gleichermaßen betrifft. Im übrigen wird auch auf das eingangs zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2006 verwiesen, worin dieser ebenfalls in seiner Beurteilung von einer „Gefahr für Menschen oder Sachen“ ausgeht (siehe letzter Satz des Zitats). Abschließend stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie von der Beschwerdeführerin moniert, nicht vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen hätte sollen. Das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt und wurde einer ersten Fristerstreckung zugestimmt. Die Beschwerdeführerin hatte somit vier Wochen Zeit, sich zu dem Gutachten zu äußern, was jedenfalls als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht erblickt keinen Grund, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht binnen vier Wochen möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu diesem Gutachten abzugeben und ergibt sich für das Gericht aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine „rechtliche und bautechnische Komplexität“, welche die Notwendigkeit einer längeren Frist begründen würde. Nicht einmal in der Beschwerde wurde dargelegt, worin diese Komplexität liege und wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Abschließend stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie von der Beschwerdeführerin moniert, nicht vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen hätte sollen. Das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt und wurde einer ersten Fristerstreckung zugestimmt. Die Beschwerdeführerin hatte somit vier Wochen Zeit, sich zu dem Gutachten zu äußern, was jedenfalls als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht erblickt keinen Grund, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht binnen vier Wochen möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu diesem Gutachten abzugeben und ergibt sich für das Gericht aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine „rechtliche und bautechnische Komplexität“, welche die Notwendigkeit einer längeren Frist begründen würde. Nicht einmal in der Beschwerde wurde dargelegt, worin diese Komplexität liege und wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und vom Gericht auch nicht für erforderlich erachtet, auch zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Aufgrund dessen war der angefochtene Bescheid aus den dargelegten Erwägungen spruchgemäß abzuändern. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.487.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.