← Österreich

{'item': 'LVwG-WN-13-1075'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2015 GeschäftszahlLVwG-WN-13-1075 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, unter anderem gegen die Punkte lit.

  1. a)und
  2. b)des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, unter anderem gegen die Punkte Litera a,) und
  3. b)des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG hinsichtlich der Punkte lit.
  4. a)und lit.
  5. b)als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich der Punkte Litera a,) und Litera b,) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter den Punkten lit. a und lit. b für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter den Punkten Litera a und Litera b, für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: „Der Beschuldigte ***, *** geb., hat am ***, um 12.00 Uhr, in ***, Höhe *** ONr. ***, Fahrtrichtung Süden den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und wurde dort zu einer Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei er
  6. a)während dieser Anhaltung in überaus lauten und weithin hörbaren Ton schrie und dadurch unbegührlicherweise störenden Lärm erregte,
  7. b)hat er dadurch, dass er im Zug dieses Schreiens Worte wie: „Zu woas homs mi übahaupt aufghoitn. Des taugt Ihna wos, Sie Parksheriff Sie! Waun sie glauben, dass Sie mi ärgan kenna, dann hom sa sie owa gschnittn. Sie Wichtiga! Daun heb i hoit den verdammten Tschik auf! Owa mochns wos wuin. I los ma des eh nit gfoin! Außadem gems ma Ihr Numma, i kenn eh in Fries und do beschwer i mi,“ und dergleichen verwendeten und er mit dem Daumen und Mittelfinger der linken Hand demonstrativ und provozierend seinen brennenden Zigarettenstummel neben dem Exekutivorgan einige Meter mitten auf die Fahrbahn der *** warf, wobei das Straßenaufsichtsorgan auch Zigarettenasche auf die Hose bekam, den öffentlichen Anstand verletzt.“
  8. b)hat er dadurch, dass er im Zug dieses Schreiens Worte wie: „Zu woas homs mi übahaupt aufghoitn. Des taugt Ihna wos, Sie Parksheriff Sie! Waun sie glauben, dass Sie mi ärgan kenna, dann hom sa sie owa gschnittn. Sie Wichtiga! Daun heb i hoit den verdammten Tschik auf! Owa mochns wos wuin. römisch eins los ma des eh nit gfoin! Außadem gems ma Ihr Numma, i kenn eh in Fries und do beschwer i mi,“ und dergleichen verwendeten und er mit dem Daumen und Mittelfinger der linken Hand demonstrativ und provozierend seinen brennenden Zigarettenstummel neben dem Exekutivorgan einige Meter mitten auf die Fahrbahn der *** warf, wobei das Straßenaufsichtsorgan auch Zigarettenasche auf die Hose bekam, den öffentlichen Anstand verletzt.“ Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer unter lit.
  9. a)eine Übertretung gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz und unter lit.
  10. b)eine Übertretung gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz zur Last und verhängte über den Genannten jeweils eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden).Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer unter Litera a,) eine Übertretung gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz und unter Litera b,) eine Übertretung gemäß Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz zur Last und verhängte über den Genannten jeweils eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Er stellte den Antrag, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis vom *** aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Zeugen *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, Zl. ***, Nachstehendes erwogen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, am *** gegen 12.00 Uhr seinen PKW der Marke Toyota auf der *** gelenkt und aufgrund von Rotlicht bei einer Ampel angehalten zu haben. Er sei eines von drei Fahrzeugen gewesen. Nachdem die Ampel auf Grün geschaltet habe, seien sie losgefahren, wobei ihnen ein Zivilstreifenfahrzeug der Polizei entgegen gekommen sei. Dieses habe gewendet und sei ihnen nachgefahren. Er sei daraufhin links beim *** weiter die *** gefahren, die beiden anderen Fahrzeuge die ***. Er habe schließlich sein Fahrzeug auf der *** im Bereich der ehemaligen Tankstelle „***“ angehalten. Das Zivilstreifenfahrzeug sei hinter ihm stehen geblieben, der Beamte sei ausgestiegen und zu seinem Fahrzeug gekommen. Anschließend habe dieser von ihm die Fahrzeugpapiere verlangt, er habe den Führerschein und Zulassungsschein ausgefolgt. Im Anschluss daran habe der Beamte von ihm einen Alkotest verlangt. Da er gerade geraucht habe, habe er den Beamten aufmerksam gemacht, dass er nun zehn Minuten warten müsse. Der Beamte habe gesagt, dass ihm das „wurscht“ sei. Daraufhin habe er seine Zigarette durch das geöffnete Fenster beim Polizeibeamten vorbeigeschossen. Dieser habe ihn belehrt, dass das nicht so gehe und er die Umwelt verschmutze. Es sei zu einem lauten Wortgefecht gekommen, wobei er den genauen Wortlaut nicht mehr sagen könne. Wenn ihm seine Angaben in der Anzeige vom *** vorgehalten werden, erkläre er, den Polizeibeamten nicht mit Parksheriff bezeichnet zu haben. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe die Zigarette aufgehoben. Ausdrücklich erkläre er, mit dem Polizeibeamten nicht geschrien zu haben. Ebenso seien zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Personen anwesend gewesen. Der Alkotest habe 0,0 Promille ergeben. Die Zigarette habe er an dem Beamten vorbei auf die Straße geschossen. Der Zeuge *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass ihm am *** das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, ein sportliches Fahrzeug der Marke Toyota, im Gegenverkehr entgegen gekommen sei. Er habe sich entschlossen, den Fahrzeuglenker einer Kontrolle zu unterziehen, sein Fahrzeug gewendet und sei diesem Lenker nachgefahren. In der *** im Bereich der ehemaligen Tankstelle „***“ sei es zu einer Anhaltung gekommen. Er sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, zum anderen Fahrzeuglenker hingegangen, habe salutiert und die Lenker- und Fahrzeugpapiere verlangt. Der Lenker habe diese Papiere ausgefolgt und dabei bereits einen gereizten Eindruck gemacht. Er habe den Lenker zu einem Alkovortest aufgefordert. Dieser habe daraufhin einen brennenden Zigarettenstummel mit Daumen und Zeigefinger aus dem Fahrzeug an ihm vorbei auf die Fahrbahn geschnippt und sei immer zorniger und wütender geworden. Dann sei er aus dem Fahrzeug gesprungen, habe den Zigarettenstummel aufgehoben und im Fahrzeug entsorgt. Der Lenker habe mit ihm geschrien und dabei den in der Anzeige festgehaltenen Wortlaut verwendet. Durch das Schreiben seien auch andere Personen im Bereich der Tankstelle aufmerksam geworden. Ob er auch das Pannendreieck, Verbandszeug bzw. die Warnweste kontrolliert habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Er habe jedenfalls im Zuge der Amtshandlung die Daten festgehalten. Auf nochmalige Befragung erkläre er, dass der Lenker im Zuge der Amtshandlung lautstark geschrien hätte. Es sei von ihm auch erwogen worden, eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens im Zuge einer Amtshandlung zu erstatten, davon habe er jedoch Abstand genommen. Ebenso habe der Lenker damit gedroht, dass er den Stadtpolizeikommandanten *** gut kenne und er sich bei diesem über ihn beschweren werde. Herr *** habe sich jedoch bis heute bei ihm nicht gerührt. Nachdem die Amtshandlung beendet gewesen sei, habe sich der Lenker vom Anhalteort mit seinem Fahrzeug mit quietschenden Reifen entfernt. Diesbezüglich habe er auch eine Anzeige erstattet. Auf Befragung durch den Rechtsvertreter, ob es sich bei den Personen bei der Tankstelle um Fahrzeuglenker oder um Besucher des dortigen Bistros gehandelt habe, erkläre er, das nicht sagen zu können. Befragt, ob die Leute durch Blickkontakt oder durch Lärm aufmerksam gemacht worden seien, erkläre er, dass die Personen auf die Amtshandlung durch die Schreierei aufmerksam geworden seien. Diese seien vielleicht 50 bis 80 Meter entfernt gewesen. Befragt, ob er den Beschwerdeführer ermahnt hätte, das Verhalten einzustellen, erkläre er, das nicht gemacht zu haben. Weiters befragt durch den Rechtsvertreter, ob die Beteiligten an der Tankstelle auch das Schießen der Zigarette wahrgenommen hätten, erkläre er, dass diese das glaublich nicht wahrgenommen haben. Ebenso hätten diese vermutlich nicht den genauen Wortlaut, sondern nur eine allgemeine Schreierei wahrgenommen. Warum er sich keine Daten von den anderen anwesenden Personen notiert habe, erkläre er dahingehend, dass das in einem solchen Fall nicht vorgesehen sei. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet es aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben des Polizeibeamten *** im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung mit dem Polizeibeamten lautstark geschrien und dabei auch die im Spruch angeführten Wortfolgen verwendet hat. Ebenso ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer eine brennende Zigarette Richtung Beamten auf die Fahrbahn schnippte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann keinen Grund erkennen, warum der unter Wahrheitspflicht aussagende Polizeibeamte den Beschwerdeführer grundlos mit einer Anzeige und in weiterer Folge mit falschen Angaben als Zeuge wahrheitswidrig belasten sollte. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit dem Polizeibeamten nicht lautstark geschrien zu haben, war in diesem Zusammenhang weniger Beweiskraft beizumessen, zumal der Beschwerdeführer andererseits eingestand, dass es zu einem lauten Wortgefecht gekommen sei, er sich jedoch an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 1 lit. a und lit. b NÖ Polizeistrafgesetz lauten:Paragraph eins, Litera a und Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz lauten: „Wer a)Litera a ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b)Litera b den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass unter einem ungebührlicherweise störenden Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen sind bzw. wenn die Lärmerregung gegen ein Verhalten verstößt, das wegen seiner Art oder Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden eines normal empfindenden Menschen zu beeinträchtigen. Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung mit dem Polizeibeamten derart lautstark schrie und dabei die im Spruch angeführten Wortphrasen wie „Des taugt Ihna wos, Sie Parksheriff Sie!“ bzw. „Sie Wichtiga!“ verwendete, wodurch sogar andere Personen in einer Entfernung von etwa 50 bis 80 Metern auf die Amtshandlung aufmerksam wurden, ist von der Verwirklichung der beiden Tatbestände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auszugehen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen ist Nachstehendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist Angestellter, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro – 1.700 Euro, hat keine Sorgepflichten und besitzt eine Eigentumswohnung. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten fünf Vormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung aktenevident. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war weder ein Umstand als mildernd noch als erschwerend zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzten Strafen als tat- und schuldangemessen zu bestätigen waren. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WN.13.1075

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.