← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-8/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-8/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, A. zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom ***, mit welchem der *** Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen wurden, wird hinsichtlich der Maßnahmen Nr.

  1. bis
  2. mit der Maßgabe abgewiesen, dassrömisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom ***, mit welchem der *** Maßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen wurden, wird hinsichtlich der Maßnahmen Nr.
  3. bis
  4. mit der Maßgabe abgewiesen, dass - die Maßnahme Nr. 1 (Rückbau des Putenstalls mit Entfernung aller Zwischenwände) durch folgenden Nebensatz ergänzt wird: „sodass er dem baulichen Zustand gemäß der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, entspricht“ - die Maßnahme Nr. 3 (Abbau und Entfernung der Heizungsanlagen) bzw. Nr.
  5. (Räumung des Gebäudes von allen Fahrzeugen und brennbaren bzw. nicht im landwirtschaftlichen Konnex stehenden Lagerungen) sich nicht auf die von der Baubewilligung vom ***, Zl. ***, umfasste bzw. mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** bewilligte Heizungs(Flüssiggas)anlage bezieht. - die Maßnahme Nr. 3 (Abbau und Entfernung der Heizungsanlagen) bzw. Nr.
  6. (Räumung des Gebäudes von allen Fahrzeugen und brennbaren bzw. nicht im landwirtschaftlichen Konnex stehenden Lagerungen) sich nicht auf die von der Baubewilligung vom ***, Zl. ***, umfasste bzw. mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** bewilligte Heizungs(Flüssiggas)anlage bezieht. - als Frist zur Erfüllung der Maßnahmen
  7. bis.
  8. ein Zeitraum bis *** festgesetzt wird II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B. und beschlossen: I. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Punkt
  9. der Maßnahmen (Abbau der weiteren Holzbauwerke für die Pferdehaltung im Außenbereich ) bezieht, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Punkt
  10. der Maßnahmen (Abbau der weiteren Holzbauwerke für die Pferdehaltung im Außenbereich ) bezieht, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24, 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBGl Nr. 51/1991 i.d.g.F.) Paragraph 59, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, , BGBGl Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23 § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  11. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Putenstalls auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Gemäß der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** soll die Ausführung entsprechend den Projektsunterlagen der Firma *** mit Plan Nr. *** und *** vom *** sowie der Baubeschreibung mit gleichem Datum erfolgen. Die Halle sei für die Mast von Puten bestimmt und erhalte als Nebenanlage einen Futtersilo und eine „flüssigkeitsdichte Heizanlage“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** wurde eine Flüssiggasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz bewilligt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** wurde eine Flüssiggasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz bewilligt. Mit Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführerin die Benützungsbewilligung für den Putenstall erteilt. Am *** wurde eine besondere Beschau auf der genannten Liegenschaft durchgeführt, im Zuge derer nicht bewilligungskonforme Nutzungen festgestellt wurden: Die Halle werde nunmehr im südlichen Bereich für Werkstatträume bzw. Einstellräume genutzt. Es seien fünf eigene Abteile durch Errichtung von Zwischenwänden geschaffen worden, welche durch Schiebetore zugänglich seien. In diesen Abteilungen seien jeweils mehrere Fahrzeuge (bis zu 8 Stück je Abteil) in verschiedensten Zuständen vorgefunden worden. Weiters seien in fast allen Abteilen Hebebühnen und zusätzliche Werkstattgeräte wie z.B. Drehbank, Schweißanlage und Handwerkzeug vorgefunden worden. Sämtliche Abteilungen seien weiters mit zusätzlichen Einzelöfen ausgestattet worden, wobei die Abgasführungen ausschließlich über Metallrohre über die Dachfläche oder Außenwandbereiche erfolgen würden. In allen Abteilen seien brennbare Lagerungen vorgefunden worden, welche teilweise als leicht entzündlich einzustufen seien. Die Fußböden seien als Asphaltböden ausgeführt, obwohl in der Baubeschreibung für den Putenstall von einem Betonboden (flüssigkeitsdicht und güllebeständig) ausgegangen worden sei. Im nördlichen Bereich des ehemaligen Putenstalles und im ehemaligen Strohlager seien ebenfalls Umbauten durchgeführt worden. Dieser Stallbereich sei teilweise als Reithalle umgebaut und seien Pferdeboxen eingebaut worden. Zusätzlich seien Lagerräume für Sättel und Futtermittel an der nordöstlichen Gebäudefront des Stalles angeordnet. Die ehemalige Strohlagerhalle sei ebenfalls in 2 Bereiche unterteilt worden, wobei im nördlichen Bereich gleichfalls Pferdeboxen eingebaut worden seien. Im südlichen Bereich dieser Halle sei ein Bigpack für Futtermittel aufgestellt und Aufenthaltsräume in einem eigenen zusätzlich eingezogenen Geschoß ausgeführt. Dieses werde durch eine Stiegenanlage erschlossen. Die Beheizung dieser Räume erfolge ebenfalls durch Einzelöfen. Außerhalb der Halle am westlichen Grundstücksbereich seien weitere Holzbauwerke für die Pferdehaltung (Einstellräume) mit anschließenden Paddox errichtet. Auch sei eine zusätzliche Freilaufkoppel eingerichtet worden. Hinsichtlich der Heizungsanlage hätte der Eigentümer bekanntgegeben, dass der Lagertank vom Versorgungsunternehmen zurückgenommen worden und die Heizungsanlage des Putenstalls nicht mehr in Betrieb sei. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Beschwerdeführerin den baupolizeilichen Auftrag, binnen sechs Monaten ab Erhalt des Bescheides von einem hiezu konzessionierten Fachbetrieb folgende Arbeiten durchführen zu lassen:
  12. Rückbau des Putenstalles mit Entfernung aller Zwischenwände
  13. Abbau und Entfernung der maschinellen Anlagen und Einrichtungen
  14. Abbau und Entfernung der Heizungsanlagen
  15. Räumung des Gebäudes von allen Fahrzeugen und brennbaren bzw. nicht im landwirtschaftlichen Konnex stehenden Lagerungen
  16. Rückbau im ehemaligen Strohlager mit Entfernung aller Raumeinbauten, Heizungsanlagen, Pferdeboxen und Deckenkonstruktionen
  17. Abbau der weiteren Holzbauwerke für die Pferdehaltung im Außenbereich Begründend wurde die Bestimmung des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zitiert.Begründend wurde die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zitiert. Mit einem weiteren Bescheid vom ***, ebenfalls ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit sofortiger Wirkung „die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit KFZ Einstell- und Reparaturräume) zu verbieten.“ Begründend wurde die Bestimmung des § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 wiedergegeben.Mit einem weiteren Bescheid vom ***, ebenfalls ohne Zahl, wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit sofortiger Wirkung „die weitere Nutzung des ehemaligen Putenstalles (derzeit KFZ Einstell- und Reparaturräume) zu verbieten.“ Begründend wurde die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 wiedergegeben. Der Bürgermeister der Gemeinde *** forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** darüber hinaus auf, um eine Nutzungsänderung anzusuchen bzw. allfällige bewilligungsfähige Umbaumaßnahmen binnen längstens vier Monaten durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Frist kein diesbezüglicher Antrag bei der Gemeinde *** einlangen, müsse die Baubehörde gemäß § 33 und § 35 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung den Abbruch der nicht bewilligten Bauwerke anordnen. Der Bürgermeister der Gemeinde *** forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** darüber hinaus auf, um eine Nutzungsänderung anzusuchen bzw. allfällige bewilligungsfähige Umbaumaßnahmen binnen längstens vier Monaten durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Frist kein diesbezüglicher Antrag bei der Gemeinde *** einlangen, müsse die Baubehörde gemäß Paragraph 33 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung den Abbruch der nicht bewilligten Bauwerke anordnen. Gegen beide Bescheide vom *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Hinsichtlich des nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Bescheides wurde die Berufung damit begründet, dass auf Grund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage lediglich eine Leistungsfrist von 4,5 Monaten verbleibe und auf Grund des Umfanges der Arbeiten eine Ausschreibung gegenüber den Professionisten erforderlich sei. Die Frist sei zu kurz bemessen und sei der baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend bestimmt, weder um dessen Erfüllung veranlassen zu können noch nach dem VVG.Hinsichtlich des nach Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Bescheides wurde die Berufung damit begründet, dass auf Grund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage lediglich eine Leistungsfrist von 4,5 Monaten verbleibe und auf Grund des Umfanges der Arbeiten eine Ausschreibung gegenüber den Professionisten erforderlich sei. Die Frist sei zu kurz bemessen und sei der baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend bestimmt, weder um dessen Erfüllung veranlassen zu können noch nach dem VVG. Auf Grund der eingebrachten Berufungen ergänzte der bereits der Verhandlung vom *** beigezogene Amtssachverständige mit Schreiben vom *** seine Angaben, auf Grund derer die angefochtenen Bescheide erster Instanz ergangen sind. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung bis ***, um eine Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen abgeben zu können. Diese Fristerstreckung wurde seitens der Gemeinde *** gewährt. Mit Schreiben vom *** wurde eine weitere Fristerstreckung bis *** beantragt. Mit zwei Bescheiden des Gemeindevorstandes vom ***, beide ohne Zahl, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide erster Instanz bestätigt. Im nun beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung näher genannter Arbeiten aufgetragen wurde, wurde ausgeführt, dass auf Basis des eingeholten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen feststehe, dass auf der Liegenschaft erforderliche Brandabschnittsbildungen fehlen würden, es würden brennbare Flüssigkeiten in nicht bekannter Menge gelagert und es würden entsprechende Nachweise über dichte Hallen und Abteilungsböden, in denen derzeit mit Ölen und Treibstoffen und sonstigen grundwassergefährdenden Stoffen hantiert werde, fehlen. Für die errichteten Zwischenwände sei keine den bautechnischen Anforderungen entsprechende Ausführung nachgewiesen. Auf der Liegenschaft seien maschinelle Anlagen, deren CE-Zulassungen und die periodisch erforderlichen Funktionskontrollen nicht nachgewiesen worden seien. Zusätzlich seien Heizungsanlagen mit offener Brennkammer (Einzelöfen) und Brennstofflagerungen vorhanden, die in Verbindung mit brennbaren Flüssigkeiten eine akute Explosionsgefahr darstellen könnten und weiters auf Grund ihrer Oberflächentemperatur und der Standorte der vorgefundenen Lagerungen eine erhöhte Brandgefahr darstellen würden und entsprechend der einschlägigen technischen Bestimmungen nicht zulässig seien.Im nun beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung näher genannter Arbeiten aufgetragen wurde, wurde ausgeführt, dass auf Basis des eingeholten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen feststehe, dass auf der Liegenschaft erforderliche Brandabschnittsbildungen fehlen würden, es würden brennbare Flüssigkeiten in nicht bekannter Menge gelagert und es würden entsprechende Nachweise über dichte Hallen und Abteilungsböden, in denen derzeit mit Ölen und Treibstoffen und sonstigen grundwassergefährdenden Stoffen hantiert werde, fehlen. Für die errichteten Zwischenwände sei keine den bautechnischen Anforderungen entsprechende Ausführung nachgewiesen. Auf der Liegenschaft seien maschinelle Anlagen, deren CE-Zulassungen und die periodisch erforderlichen Funktionskontrollen nicht nachgewiesen worden seien. Zusätzlich seien Heizungsanlagen mit offener Brennkammer (Einzelöfen) und Brennstofflagerungen vorhanden, die in Verbindung mit brennbaren Flüssigkeiten eine akute Explosionsgefahr darstellen könnten und weiters auf Grund ihrer Oberflächentemperatur und der Standorte der vorgefundenen Lagerungen eine erhöhte Brandgefahr darstellen würden und entsprechend der einschlägigen technischen Bestimmungen nicht zulässig seien. Rechtlich wurde dargelegt, dass auf Grund des konsenslosen Zustandes ein Baugebrechen im Sinne des § 33 NÖ Bauordnung 1996 vorliege. Die Mängelbehebungsfrist von sechs Monaten sei aus fachlicher Sicht ebenso wie nach Literatur und Rechtsprechung ausreichend. Trotz der Wintermonate und der Weihnachtszeit sei es der Beschwerdeführerin unter Anspannung all ihrer Kräfte möglich, dem baupolizeilichen Auftrag binnen gesetzter Frist in vollem Umfang nachzukommen. Das Vorbringen unzureichender Bestimmtheit der Verpflichtungen sei ebenso verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Baugebrechen eine Umschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen in allen Einzelheiten nicht erforderlich und liege eine ausreichende Konkretisierung schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar seien.Rechtlich wurde dargelegt, dass auf Grund des konsenslosen Zustandes ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 vorliege. Die Mängelbehebungsfrist von sechs Monaten sei aus fachlicher Sicht ebenso wie nach Literatur und Rechtsprechung ausreichend. Trotz der Wintermonate und der Weihnachtszeit sei es der Beschwerdeführerin unter Anspannung all ihrer Kräfte möglich, dem baupolizeilichen Auftrag binnen gesetzter Frist in vollem Umfang nachzukommen. Das Vorbringen unzureichender Bestimmtheit der Verpflichtungen sei ebenso verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Baugebrechen eine Umschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen in allen Einzelheiten nicht erforderlich und liege eine ausreichende Konkretisierung schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar seien. Mit weiterem Schreiben vom ***, welches als verfahrensleitende Anordnung zu verstehen sei, wies der Gemeindevorstand den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ab. Mit weiterem Schreiben vom ***, welches als verfahrensleitende Anordnung zu verstehen sei, wies der Gemeindevorstand den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ab. ,
  18. Beschwerde Die erkenntnisgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen jenen Bescheid vom ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, mit welchem Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen wurden , abgewiesen worden ist.Die erkenntnisgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen jenen Bescheid vom ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, mit welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen wurden , abgewiesen worden ist. Darin wird – zusammengefasst – folgendes vorgebracht: Die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegte sechsmonatige Erfüllungsfrist sei bereits abgelaufen, da sie mit der Zustellung dieses Bescheides im Dezember *** zu laufen begonnen habe. Damit wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, den Bescheid „dem Rechtszug zu unterwerfen“ und würde gegen „die einfachgesetzlich gewährleistete aufschiebende Wirkung verstoßen“. Die Frist sei überdies nicht ausreichend bestimmt. Der angefochtene Bescheid sei deshalb aufzuheben. Die aufgetragenen Maßnahmen seien nicht ausreichend bestimmt; die Bestimmtheitsanforderungen seien „anhand des Inhalts des Bescheidspruches zu messen“, außer der Niederschrift vom *** seien keine weiteren Unterlagen Teil des Bescheides. Es ergäbe sich nicht zweifelsfrei, welche Bauteile vom „Rückbau des Putenstalls“ (Maßnahme 1) betroffen seien. Die Maßnahme Nr.
  19. (Räumung des Gebäudes von allen Fahrzeugen und brennbaren bzw. nicht im landwirtschaftlichen Konnex stehenden Lagerungen) verstoße gegen den rechtskräftigen Bescheid vom *** betreffend eine Flüssiggasanlage. Der Auftrag zum Abbau der weiteren Holzbauwerke im Außenbereich sei in keiner Weise konkretisiert. Der Inhalt der Aufträge sei nicht ausreichend bestimmt, da selbst unter Zuziehung von Fachleuten der Inhalt nicht verlässlich ermittelt werden könne. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erblicke weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass mit Verfahrensanordnung vom *** ihr Antrag auf Fristerstreckung abgewiesen worden sei, die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entschieden habe und der Beschwerdeführerin nicht die Mängelbehebung des Fristerstreckungsantrages unter Setzung einer Frist im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Sachverhalt eine rechtliche und bautechnische Komplexität aufweise.Die Beschwerdeführerin erblicke weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass mit Verfahrensanordnung vom *** ihr Antrag auf Fristerstreckung abgewiesen worden sei, die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entschieden habe und der Beschwerdeführerin nicht die Mängelbehebung des Fristerstreckungsantrages unter Setzung einer Frist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Sachverhalt eine rechtliche und bautechnische Komplexität aufweise. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  20. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Bauordnung 1996 § 33

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Paragraph 33,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall * die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, * die Vornahme von Untersuchungen und * die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.2. Rechtliche Beurteilung Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist ein baubehördlicher Auftrag gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996; diese Bestimmung zielt auf die Beseitigung von Baugebrechen an bewilligten (oder im Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfreien, aber nun bewilligungsbedürftigen) Bauwerken.Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist ein baubehördlicher Auftrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996; diese Bestimmung zielt auf die Beseitigung von Baugebrechen an bewilligten (oder im Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfreien, aber nun bewilligungsbedürftigen) Bauwerken. Ein Baugebrechen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist ein Zustand eines Bauwerkes, der entweder durch eine Verschlechterung (Alter, Abnützung, Verwitterung, Beschädigung) oder durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder durch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursacht wurde (VwGH vom 11.Oktober 2011, Zl. 2009/05/0292). Dass im vorliegenden Fall ein solches Baugebrechen in Bezug auf den baubewilligten Putenstall vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Kognitionsbefugnis des Gerichts ist gemäß § 27 VwGVG auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, sodass diese grundsätzliche Frage nicht nochmals aufzurollen ist.Dass im vorliegenden Fall ein solches Baugebrechen in Bezug auf den baubewilligten Putenstall vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Kognitionsbefugnis des Gerichts ist gemäß Paragraph 27, VwGVG auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, sodass diese grundsätzliche Frage nicht nochmals aufzurollen ist. Auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist wie folgt einzugehen:
  1. a)Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der neuerlichen Fristerstreckung Das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt und wurde einer ersten Fristerstreckung zugestimmt. Die Beschwerdeführerin hatte somit vier Wochen Zeit, sich zu dem Gutachten zu äußern, was jedenfalls als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht binnen vier Wochen möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu diesem Gutachten abzugeben und ergibt sich für das Gericht aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine „rechtliche und bautechnische Komplexität“, welche die Notwendigkeit einer längeren Frist begründen würde. Nicht einmal in der Beschwerde wurde dargelegt, worin diese Komplexität liege und wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Selbst wenn die Frist ursprünglich zu kurz bemessen gewesen sein sollte, wäre ein solcher Mangel durch die Möglichkeit zur Nachholung im Rahmen der Beschwerde saniert.
  2. b)Zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Beispielsweise hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 10.10.2014, Zl. 2012/06/0020, zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 59 AVG folgendes ausgesprochen:Beispielsweise hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 10.10.2014, Zl. 2012/06/0020, zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 59, AVG folgendes ausgesprochen: Die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (Hinweis E vom 22. Februar 2001, 2000/07/0254).Die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (Hinweis E vom 22. Februar 2001, 2000/07/0254). Im Erkenntnis vom 15.05.2014, 2012/05/0148, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters festgehalten: Die Behörde ist nicht verhalten, wenn sie ein bestimmtes Benützungsverbot in einer Auflage im Baubewilligungsbescheid ausspricht, auch noch die Mittel näher festzulegen, wie dieses erreicht werden soll. Davon hängt es nicht ab, ob die Auflage, die die Benützungsbeschränkung verfügt, ausreichend konkret ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154, ausgesprochen hat, ist eine Auflage dann ausreichend bestimmt, wenn genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll. Wenn lediglich die Wahl der Mittel dem Verpflichtenden überlassen wird, um den Zweck dieser Auflage zu erfüllen, liegt keine Unbestimmtheit vor. In dem dort gegenständlichen Fall ging es um eine Auflage, nach der durch eine entsprechende Schalteinrichtung sichergestellt werden musste, dass die Anlage in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr außer Betrieb ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit eindeutig darauf abgestellt, dass es ausreicht, wenn klargestellt ist, in welcher Zeit die Anlage außer Betrieb sein muss. Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf den ehemaligen Putenstall bezieht, klar hervor, dass die Baubehörde damit die Beseitigung der diversen Einbauten, Heizungsanlagen, Maschinen und Lagerungen angeordnet hat, um das Gebäude wiederum in jenen Zustand zu bringen, der der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, entspricht. Damit hat sie aber ganz zweifelsfrei das Ziel vorgegeben, an dem der Auftrag zu messen ist. Für einen entsprechend Fachkundigen ist daher eindeutig definiert, was er zu tun hat, um diese Vorgabe zu erfüllen. Indem er die Baupläne und die Baubeschreibung, die einen Bestandteil jener Bewilligung bilden, zur Hand nimmt, kann er dies ohne weiteres an Ort und Stelle feststellen und die aufgetragenen Maßnahmen umsetzen. Hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 1 - 5, die sich alle auf den (ehemaligen) Putenstall beziehen, erweist sich die Rüge demnach als grundsätzlich nicht berechtigt. Im Interesse einer Klarstellung war jedoch bei der Maßnahme Nr.1 eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Einer Integrierung der Unterlagen, die Teil der Baubewilligung aus *** bilden, in den angefochtenen Bescheid oder dieses Erkenntnis bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht mehr, da diese Unterlagen durch Zustellung jenes Baubescheides an die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Jahre ***) von dessen Rechtskraftwirkungen umfasst sind. Es genügt daher der Verweis darauf. Gleichermaßen zur Klarstellung dient die Präzisierung der Maßnahmen Nr. 3 und 4 hinsichtlich der Ausnahme der baubewilligten Heizungsanlage, wobei sich aus der Niederschrift vom *** ohnedies ergibt, dass der Flüssiggastank nicht mehr vorhanden ist. Gänzlich verschieden vom Maßnahmenkomplex betreffend den Putenstall ist die Anordnung hinsichtlich der sogenannten „Außenanlagen“, die mit der bestehenden Halle gar nicht zusammenzuhängen scheinen. Hinsichtlich der Maßnahme Nr. 6 ist die Beschwerde insofern berechtigt, beschränken sich die Feststellungen der Baubehörde doch auf die knappe Feststellung, dass „am westlichen Grundstücksbereich“ weitere Holzbauwerke für die Pferdehaltung (Einstellräume) errichtet worden seien. Worin in diesem Zusammenhang das Baugebrechen im Sinne des § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nach Auffassung der belangten Behörde liegen soll, lässt sich aus den – damit mangelhaften – Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere wären Feststellungen zum bewilligten Zustand und den davon erfolgten Abweichungen erforderlich, die ein Vorgehen nach der zitierten Gesetzesstelle rechtfertigten. Da diesbezüglich offenkundig keinerlei Feststellungen getroffen wurden, ist auch keine eindeutige Zuordnung der angeordneten Maßnahmen zur in der Natur vorhandenen Situation einerseits und dem anzustrebenden Sollzustand andererseits möglich. Es ist daher einer Ergänzung des Sachverhalts erforderlich.Hinsichtlich der Maßnahme Nr. 6 ist die Beschwerde insofern berechtigt, beschränken sich die Feststellungen der Baubehörde doch auf die knappe Feststellung, dass „am westlichen Grundstücksbereich“ weitere Holzbauwerke für die Pferdehaltung (Einstellräume) errichtet worden seien. Worin in diesem Zusammenhang das Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nach Auffassung der belangten Behörde liegen soll, lässt sich aus den – damit mangelhaften – Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere wären Feststellungen zum bewilligten Zustand und den davon erfolgten Abweichungen erforderlich, die ein Vorgehen nach der zitierten Gesetzesstelle rechtfertigten. Da diesbezüglich offenkundig keinerlei Feststellungen getroffen wurden, ist auch keine eindeutige Zuordnung der angeordneten Maßnahmen zur in der Natur vorhandenen Situation einerseits und dem anzustrebenden Sollzustand andererseits möglich. Es ist daher einer Ergänzung des Sachverhalts erforderlich. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde weder konkrete Feststellungen zu den erwähnten Holzbauwerken selbst noch zum baurechtlichen Konsens noch zu baurechtlich relevanten Abweichungen davon getroffen. Insgesamt hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt hinsichtlich dieser Bauwerke nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass nicht einmal feststeht, ob die Anwendung des § 33 Abs. 2 leg.cit. dem Grunde nach in Betracht kommt.Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde weder konkrete Feststellungen zu den erwähnten Holzbauwerken selbst noch zum baurechtlichen Konsens noch zu baurechtlich relevanten Abweichungen davon getroffen. Insgesamt hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt hinsichtlich dieser Bauwerke nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass nicht einmal feststeht, ob die Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. dem Grunde nach in Betracht kommt. Der angefochten Bescheid ist daher hinsichtlich der Maßnahme Nr. 6 aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher durch Einholung von dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/055).Die belangte Behörde wird daher durch Einholung von dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/055).
  3. c)Zur Fristsetzung Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht (mehr) die Angemessenheit der Frist selbst, sondern vermeint eine Rechtswidrigkeit in der Bestätigung einer Frist zu erblicken, die scheinbar schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides begonnen hätte und damit bereits abgelaufen gewesen sei. Ohne auf diese Argumentation näher einzugehen, wurde die Frist neu – und kalendermäßig bestimmt, aber in der gleichen, nun nicht mehr bekämpften Dauer – festgelegt, da das Gericht – wie jede Behörde – die Angemessenheit der Frist im Hinblick auf jenen Zeitpunkt zu beurteilen hat, in dem sein Erkenntnis rechtskräftig und vollstreckbar wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, RZ 58 und die dort zit. Judikatur).Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht (mehr) die Angemessenheit der Frist selbst, sondern vermeint eine Rechtswidrigkeit in der Bestätigung einer Frist zu erblicken, die scheinbar schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides begonnen hätte und damit bereits abgelaufen gewesen sei. Ohne auf diese Argumentation näher einzugehen, wurde die Frist neu – und kalendermäßig bestimmt, aber in der gleichen, nun nicht mehr bekämpften Dauer – festgelegt, da das Gericht – wie jede Behörde – die Angemessenheit der Frist im Hinblick auf jenen Zeitpunkt zu beurteilen hat, in dem sein Erkenntnis rechtskräftig und vollstreckbar wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, RZ 58 und die dort zit. Judikatur). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und vom Gericht auch - im Rahmen der Entscheidung über die Maßnahmen betreffend den Putenstall - nicht für erforderlich erachtet, auch zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache insoweit nicht erwarten lässt. Hinsichtlich der Außenanlagen erübrigte sich eine mündliche Verhandlung angesichts der Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und vom Gericht auch - im Rahmen der Entscheidung über die Maßnahmen betreffend den Putenstall - nicht für erforderlich erachtet, auch zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache insoweit nicht erwarten lässt. Hinsichtlich der Außenanlagen erübrigte sich eine mündliche Verhandlung angesichts der Vorgehensweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Somit war der angefochtene Bescheid aus den dargelegten Erwägungen spruchgemäß abzuändern bzw. aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglichauch nicht uneinheitlich.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglichauch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.8.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.