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{'item': 'LVwG-GF-13-0055'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 7bArt. 151§ 19§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlLVwG-GF-13-0055 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) teilweise Folge gegeben. 1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird abgeändert, als die im Ausmaß von insgesamt € 1.000,- festgesetzte Geldstrafe auf € 250,-- und die im Ausmaß von insgesamt 24 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit insgesamt 25,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit insgesamt 25,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Hinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 275,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 275,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 7b Abs. 3 in Verbindung mit § 7b Abs. 9 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) pro Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) bestraft.Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) pro Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher (bzw. nach außen zur Vertretung Berufener bzw. bezeichneter Beauftragter

§ 7bAbs.

1 Z. 4 AVRAG bzw. Arbeitgeberin

Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher (bzw. nach außen zur Vertretung Berufener bzw. bezeichneter Beauftragter

Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bzw. Arbeitgeberin

§ 7bAbs.

1 AVRAG) der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese in der Eigenschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich bezeichnete ungarische Staatsbürger als Arbeitnehmer auf der näher bezeichneten Baustelle in *** am *** beschäftigt habe, wobei die Arbeitsaufnahme dieser Personen nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet worden sei. Dies habe eine Erhebung am *** durch Organe der Finanzbehörde ergeben.Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG) der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese in der Eigenschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich bezeichnete ungarische Staatsbürger als Arbeitnehmer auf der näher bezeichneten Baustelle in *** am *** beschäftigt habe, wobei die Arbeitsaufnahme dieser Personen nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet worden sei. Dies habe eine Erhebung am *** durch Organe der Finanzbehörde ergeben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte die Berufung vom *** ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe. Er gab die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu und gab an, sich über den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht informiert zu haben. Nach der Kontrolle seien die erforderlichen Dokumente übermittelt worden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die gegenständliche Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die gegenständliche Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG wurden mit

  1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1.

Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits in der Beschwerde angeführtes Vorbringen. Er wies weiters darauf hin, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Behörde noch gar nicht begonnen worden seien und er sämtliche erforderlichen Unterlagen umgehend nachgereicht habe bzw. sämtliche Meldungen umgehend erfolgt seien. Im Übrigen zeigte er sich schuldeinsichtig. Er gab an über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 600,-- zu verfügen und monatlich ca. € 250,-- an Schulden zurückzuzahlen. Er sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 7bAbs.

3 AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten auszuhändigen.

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten auszuhändigen.

§ 7bAbs.

9 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet. Aus folgenden Gründen war das Straferkenntnis abzuändern und die verhängte Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorne herein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als bloß geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückbleibend anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorne herein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als bloß geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückbleibend anzusehen ist. Aus den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999, mit der § 7b AVRAG eingefügt wurde, ergibt sich, dass die Absätze 3, 4, 5 und 9 Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedsstaaten enthalten. Zweck des Meldeverfahrens sei in Entsprechung und Umsetzung des Art. 5 der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in lit. a, c und f des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Aus den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, mit der Paragraph 7 b, AVRAG eingefügt wurde, ergibt sich, dass die Absätze 3, 4, 5 und 9 Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedsstaaten enthalten. Zweck des Meldeverfahrens sei in Entsprechung und Umsetzung des Artikel 5, der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in Litera a, c und f des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom

  1. März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) § 7b Abs. 5 AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom
  2. März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. In § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – auf welches die Materialien zu Paragraph 7 b, AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe. Es wäre demnach

§ 7bAbs. 5 i

Vm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen.Es wäre demnach

Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen. Entsprechend der zitierten, vom Verwaltungsgerichtshof zu § 7b Abs. 5 AVRAG iVm § 7b Abs. 9 AVRAG angewendeten Rechtsprechung sieht das Verwaltungsgericht Niederösterreich auch im Fall des hier anzuwendenden § 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 7b Abs. 9 AVRAG die Verhängung einer einzigen Strafe bei Entsendung einer Arbeitnehmergruppe als rechtmäßig an.Entsprechend der zitierten, vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG angewendeten Rechtsprechung sieht das Verwaltungsgericht Niederösterreich auch im Fall des hier anzuwendenden Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG die Verhängung einer einzigen Strafe bei Entsendung einer Arbeitnehmergruppe als rechtmäßig an. Der Beschwerdeführer kann sich auf mangelndes Wissen um die Meldepflicht nicht berufen, da einem Arbeitgeber sowohl die Kenntnis über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, im Falle der Entsendung ins Ausland, auch die Kenntnis der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Staates, in den die Arbeitnehmer entsendet werden, als auch das entsprechende Handeln im Sinne dieser Vorschriften zuzumuten ist.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschwerdeführer zeigte sich geständig und schuldeinsichtig und ist überdies unbescholten. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung vor, zumal auch aus spezialpräventiven Gründen davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund der vorliegenden Schuldeinsichtigkeit der Beschuldigte von nun an gewillt sein wird, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die im Ausmaß von € 1.000,-- verhängte Geldstrafe in Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und sodann in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf die Hälfte der Mindeststrafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls herabzusetzen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.GF.13.0055

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