RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0780 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Anton Gibisch als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der ***, vertreten durch Rechtsanwälte *** und ***, ***, ***, gegen die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend Baubewilligung zu Recht erkannt:
- Der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ ***, aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen wird.
- Der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ ***, aufgehoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen wird.,
- Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraphen 27 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2014, Zl. 2012/05/0146, verwiesen. In dem nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH fortzusetzenden Verfahren ist über die nunmehr wieder offene – als Beschwerde zu behandelnde – Vorstellung vom *** gegen den angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Mit diesem wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, AZ ***, erteilte Baubewilligung für die wesentliche Änderung des mit Bescheid vom *** bewilligten Zubaus, der Aufstockung und des Dachgeschossausbaus beim Einfamilienhaus sowie des Zubaus von Nebengebäuden durch Änderung des Nebengebäudes und des Kellers in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung wurde vom VwGH mit folgender Begründung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben: „ … Zielführend erweist sich aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Immissionen aus dem Pooltechnikraum. Wie bereits dargestellt, wurde nunmehr die baubehördliche Bewilligung für Änderungen des mit Bescheid vom *** bewilligten Bauvorhabens erteilt, wobei, da es sich hiebei um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen (missverständlich als „Bestandsplan“ bezeichnet) maßgebend sind. Im Grundriss des
- Kellergeschosses ist in den nunmehr bewilligten Plänen im Pooltechnikraum eine „Gegenstromanlage am Boden stehend“ festgehalten. In den mit Bescheid vom *** genehmigten Bauplänen fand sich keine derartige Angabe. Es ist daher trotz des oben wiedergegebenen „Hinweises“ davon auszugehen, dass nunmehr eine Gegenstromanlage Teil der Bewilligung ist. Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen müssen, dass diese Gegenstromanlage in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 2 BO einer Beurteilung in der Sache zu unterziehen ist. Da sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.“„ … Zielführend erweist sich aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Immissionen aus dem Pooltechnikraum. Wie bereits dargestellt, wurde nunmehr die baubehördliche Bewilligung für Änderungen des mit Bescheid vom *** bewilligten Bauvorhabens erteilt, wobei, da es sich hiebei um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen (missverständlich als „Bestandsplan“ bezeichnet) maßgebend sind. Im Grundriss des
- Kellergeschosses ist in den nunmehr bewilligten Plänen im Pooltechnikraum eine „Gegenstromanlage am Boden stehend“ festgehalten. In den mit Bescheid vom *** genehmigten Bauplänen fand sich keine derartige Angabe. Es ist daher trotz des oben wiedergegebenen „Hinweises“ davon auszugehen, dass nunmehr eine Gegenstromanlage Teil der Bewilligung ist. Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen müssen, dass diese Gegenstromanlage in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO einer Beurteilung in der Sache zu unterziehen ist. Da sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.“ Erwägungen: Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich lässt die zitierte Begründung des VwGH für die von ihm verfügte Aufhebung der Vorstellungsentscheidung keinen Raum für eine weitere Prüfung, ob über die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung auch ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, zumal die für den VwGH entscheidungsrelevante Gegenstromanlage im gesamten Verfahren noch nicht – insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte – inhaltlich unter Wahrung des Parteigehörs beurteilt wurde. Da dieser Bewilligungsgegenstand eine mündliche Verhandlung somit notwendig erscheinen lässt, sind die Voraussetzungen zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Baubehörde erster Instanz gegeben.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich lässt die zitierte Begründung des VwGH für die von ihm verfügte Aufhebung der Vorstellungsentscheidung keinen Raum für eine weitere Prüfung, ob über die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Berufung auch ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, zumal die für den VwGH entscheidungsrelevante Gegenstromanlage im gesamten Verfahren noch nicht – insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte – inhaltlich unter Wahrung des Parteigehörs beurteilt wurde. Da dieser Bewilligungsgegenstand eine mündliche Verhandlung somit notwendig erscheinen lässt, sind die Voraussetzungen zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Baubehörde erster Instanz gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0780