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{'item': 'LVwG-AB-14-0918'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0918 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21:2.
  2. NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21: § 61.
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.Paragraph 61,
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich auf Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** bezieht. 3.1.
  3. Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) die Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 anzuwenden.Die Vorstellung gemäß Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß , Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) die Verfahrensvorschriften des , Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 anzuwenden. Die Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 anhängigen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen.Die Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 anhängigen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen. 3.1.
  6. Gegenstand des nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2014, Zl. 2012/05/0172, vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzenden Verfahrens ist nur mehr die Zulässigkeit des in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** formulierten Abbruchauftrages. Gegenstand des nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
  8. Juni 2014, Zl. 2012/05/0172, vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzenden Verfahrens ist nur mehr die Zulässigkeit des in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** formulierten Abbruchauftrages. Im zitierten Erkenntnis war der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, insoweit stattgegeben worden, als im bekämpften Bescheid der Abbruch eines Kleingartenhauses – erneut – aufgetragen worden war. Hinsichtlich dieses Kleingartenhauses sei durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen, da die Vorstellung, die gegen diesen Bescheid erhoben worden war, insoweit mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** abgewiesen worden war. Da aber hinsichtlich des Kleingartenhauses bereits ein rechtskräftiger Bauauftrag vorgelegen ist, hätte ein weiterer, ebenfalls dieses Kleingartenhaus umfassender Bauauftrag wegen entschiedener Sache nicht mehr ergehen dürfen. 3.1.
  9. Diesen Überlegungen folgt, dass Gegenstand des nun vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzenden Verfahrens nur mehr die Beseitigung des zweiten, rechtswidrigen Bauauftrages betreffend das Kleingartenhaus ist. Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Vorstellung/Beschwerde der Beschwerdeführer vom *** insoweit Folge zu geben, als der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, enthaltene rechtswidrigen Bauauftrage betreffend das Kleingartenhaus (wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache) aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  10. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt, darüber hinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Unstrittigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt, darüber hinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Unstrittigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  11. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0918

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