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{'item': 'LVwG-AV-562/001-2014'}

Obsah (4)§ 27§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-562/001-2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 27Abs.

2 NÖ AWG 1992 sind die im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.

Paragraph 27, Absatz 2, NÖ AWG 1992 sind die im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Bereits dieser Bescheid vom *** begründete eine entschiedene Sache, die einer späteren neuerlichen Abgabenfestsetzung für dieselbe Liegenschaft bei unveränderter Sach- und Rechtslage jedenfalls entgegensteht. Die Festsetzung gilt auch für die Folgejahre, so lange, bis sich die Bemessungsgrundlagen ändern. Dies kann sein eine Änderung entweder des zugeteilten Behältervolumens, der Grundgebühr oder – im Hinblick auf die Berechnung des Bereitstellungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr – der Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück. Nun ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück jedenfalls seit *** (Benützungsbewilligung des Dachgeschoßausbaus) eine zweite Wohnung tatsächlich vorhanden ist. Mit Bescheid des Verbandsobmannes vom *** wurden den Beschwerdeführern für das gegenständliche Grundstück *** mit Wirksamkeitsbeginn ab *** die Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe vorgeschrieben. Seit damals haben sich aber die Bemessungsgrundlagen (siehe oben) nicht mehr verändert, sodass dieser Bescheid bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine bereits entschiedene Sache begründet. Dieser Bescheid des Verbandsobmannes vom *** gehört dem Rechtsbestand an, ist mangels Erhebung einer Berufung dagegen in Rechtskraft erwachsen und entfaltet damit sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Beschwerdeführer Bindungswirkungen. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 30.5.2006, Zl. 2006/12/0066). Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe für dieselben Abgabenschuldner und dieselbe Liegenschaft steht jedenfalls bei Gleichbleiben der Verhältnisse das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Durch die Abweisung der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes vom *** hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom *** unverändert übernommen (vgl. etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Bemessung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe vorgenommen: Der Verbandsvorstand als Berufungsbehörde hat somit über eine (mit Bescheid des Verbandsobmannes vom ***) bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.Durch die Abweisung der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes vom *** hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom *** unverändert übernommen vergleiche etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Bemessung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe vorgenommen: Der Verbandsvorstand als Berufungsbehörde hat somit über eine (mit Bescheid des Verbandsobmannes vom ***) bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Ergänzendes:

§ 24

Abs.1 NÖ AWG 1992 ergibt sich der Bereitstellungsanteil aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal dem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind.

Paragraph 24, Absatz eins, NÖ AWG 1992 ergibt sich der Bereitstellungsanteil aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal dem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Entscheidend für die Beurteilung der Anzahl der Wohnungen in einem Objekt wird auch sein, ob eine in sich abgeschlossene Fläche vorliegt. Dabei wird es einerseits auf einen gesonderten Zugang und andererseits auf eine Nutzung bzw. Verfügung durch unterschiedliche Personen ankommen. Flächen, die infolge einheitlicher Wohnnutzung durch dieselbe(n) Person(en) in einem Zusammenhang stehen, bilden selbst dann nur eine einzige Wohnung, wenn z.B. mehrere Klosetts oder Duschen vorhanden sind. Auf die Bewertung durch das Finanzamt (Art des Steuergegenstandes) kann es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich ankommen. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.562.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.