, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Entrichtung der Müllgebühren (Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben) oder eine „Ausnahme von der Müllabfuhr“ ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen.
6 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091). Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung und das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf, können sohin bei der Zuteilung berücksichtigt werden. Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen auf einem Grundstück, auf welchem sich ein – wenn auch ungenutztes – Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich kann erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet. Für ein solches Grundstück ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde (bzw. vom Gemeindeverband) zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können. Die in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung sieht eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 13 jährlichen Abfuhren vor. Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie bei Zweitwohnsitzen, Ferienhäusern, Kleingärten u. dgl.) kann keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr begründen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ausnahme der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr begehrt, „wenn nachweislich kein Abfallanfall innerhalb eines Jahres von der Liegenschaft zu erwarten ist“, ist festzuhalten, dass eine solche Ausnahmeregelung im Gesetz nicht vorgesehen ist und auch höchstgerichtliche Entscheidungen eine solche Ausnahme nicht begründen. Die Möglichkeit einer „Ausnahme von der Müllabfuhr“ ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen und es hat daher für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen, sofern keine ausdrückliche bescheidmäßige Ausnahmebewilligung
7 NÖ AWG 1992 für das Grundstück vorliegt. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Die Möglichkeit einer „Ausnahme von der Müllabfuhr“ ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen und es hat daher für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen, sofern keine ausdrückliche bescheidmäßige Ausnahmebewilligung
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 für das Grundstück vorliegt. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Ergänzendes: Lediglich für den Fall, dass sich auf einem Grundstück zwar Gebäude befinden, bei denen es sich jedoch nicht um Wohngebäude handelt, käme unter Umständen auf Grund eines schriftlichen Ansuchens eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 in Betracht. Lediglich für den Fall, dass sich auf einem Grundstück zwar Gebäude befinden, bei denen es sich jedoch nicht um Wohngebäude handelt, käme unter Umständen auf Grund eines schriftlichen Ansuchens eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nach Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 in Betracht.
7 NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. In diesem Falle hätte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Verbandsobmann eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ob bei einem konkreten Fall eine solche Ausnahmebewilligung in Frage kommt, kann nur nach entsprechender Antragstellung in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, eine solche Ausnahmebewilligung schriftlich beim Verbandsobmann zu beantragen. Zu prüfen ist dabei, ob sich auf einem Grundstück ein Wohngebäude bzw. zumindest eine Wohnung befindet. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Ob eine Wohnung tatsächlich als solche genutzt wird, ist jedoch nicht maßgeblich. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.575.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.