GVG) stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.1. Der Berufung (nunmehr Beschwerde) wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom *** wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 mit Geldstrafe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 70,-- bestraft.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom *** wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 mit Geldstrafe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 70,-- bestraft. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Zeit: *** bis zumindest *** Ort: Grundstück Nr. ***, KG *** Tatbeschreibung: Am *** wurde von der technischen Gewässeraufsicht festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Teich mit einer Wasserfläche von 30m² errichtet wurde. Am *** gaben Sie bekannt, dass Sie für diese Anlage verantwortlich sind. Bei Erhebungen der Gewässeraufsicht am *** und am *** wurde festgestellt, dass diese Anlage weiterhin besteht. Diese Anlage wurde nicht wasserrechtlich genehmigt. Die Errichtung derartiger Anlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung ist jedoch verboten.“ Als Rechtsgrundlage wurde § 9 Abs. 1 und 2 WRG iVm § 137 Abs. 2 Z 1 WRG angeführt.Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 9, Absatz eins und 2 WRG in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG angeführt. Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde), welche am *** bei der Verwaltungsbehörde zu Protokoll gegeben wurde. Vorgebracht wurde, dass es den Teich schon immer gegeben hätte und dieser nur ein bisschen tiefer gemacht und vergrößert worden sei. Den Teich gäbe es nur, damit das Land trocken sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen: Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 1. Jänner 2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren fortzuführen.Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit 1. Jänner 2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren fortzuführen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt: § 9
2 Z 1 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne
1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne
Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
G hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, weshalb es nicht genügt, sich bei der Umschreibung dieser Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatorts) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essentielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl. VwGH vom 05.05.1981, 2519/80 u.a.).
Paragraph 44 a, Litera a, ( jetzt Paragraph 44 a, Ziffer eins,) VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, weshalb es nicht genügt, sich bei der Umschreibung dieser Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatorts) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essentielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann vergleiche VwGH vom 05.05.1981, 2519/80 u.a.). Aus § 44a VStG ergibt sich unter anderem das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung bereits in dem allein in Rechtskraft erwachsenden Spruch des Straferkenntnisses und nicht erst in der Bescheidbegründung eine Konkretisierung bzgl. aller maßgeblichen Tatbestandselemente der Gestalt vorzunehmen, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zu Grunde liegt, kein Zweifel bestehen kann (VwGH 26.05.1981, 2622/79).Aus Paragraph 44 a, VStG ergibt sich unter anderem das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung bereits in dem allein in Rechtskraft erwachsenden Spruch des Straferkenntnisses und nicht erst in der Bescheidbegründung eine Konkretisierung bzgl. aller maßgeblichen Tatbestandselemente der Gestalt vorzunehmen, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zu Grunde liegt, kein Zweifel bestehen kann (VwGH 26.05.1981, 2622/79). In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wird zunächst die Feststellung des technischen Gewässeraufsichtsorganes vom *** wiedergegeben. Dann werden die Erhebungsergebnisse vom *** und *** festgehalten. Abschließend wird auf das Verbot der Errichtung derartiger Anlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung hingewiesen. Aus der in dieser Form dargelegten Tatbeschreibung ist zu erschließen, dass der Beschwerdeführer wegen Errichtung einer Teichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung bestraft werden soll. Der Tatvorwurf der Errichtung einer Teichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung stimmt mit dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum nicht überein. Dies ergibt sich schon alleine aus der Feststellung am *** in der Tatbeschreibung, wonach das Vorhandensein des Teiches auf Grundstücknummer *** festgestellt wurde. Darüber hinaus wird zu späteren Zeitpunkten das Bestehen der Teichanlage festgestellt. Die Errichtung erfolgte daher bereits zuvor. Der Tatbestand der Errichtung eines Teiches ohne wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 ist daher in dem im Straferkenntnis angeführten Zeitraum nicht verwirklicht worden.Der Tatbestand der Errichtung eines Teiches ohne wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 ist daher in dem im Straferkenntnis angeführten Zeitraum nicht verwirklicht worden. Dabei kann auch nicht helfen, dass nach § 137 Abs. 7 WRG 1959 bei Errichtung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginnt (Verfolgungsverjährung). Es fehlt der konkrete Errichtungszeitraum oder –zeitpunkt.Dabei kann auch nicht helfen, dass nach Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 bei Errichtung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginnt (Verfolgungsverjährung). Es fehlt der konkrete Errichtungszeitraum oder –zeitpunkt. Sollte der Errichtungszeitraum noch ermittelt werden können, und der konsenslose Zustand noch andauern, wäre auf Grund der Verjährungsregelung nach § 137 Abs. 7 WRG 1959 eine Verfolgbarkeit des Deliktes der bewilligungslosen Errichtung noch gegeben.Sollte der Errichtungszeitraum noch ermittelt werden können, und der konsenslose Zustand noch andauern, wäre auf Grund der Verjährungsregelung nach Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 eine Verfolgbarkeit des Deliktes der bewilligungslosen Errichtung noch gegeben. In Frage kommt im gegenständlichen Fall auch ein Betreiben einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ohne Vorliegen einer Bewilligung. Für einen entsprechenden Tatvorwurf fehlt in gegenständlichem Fall jedoch eine konkrete Umschreibung der Art und Weise dieses Betreibens. Schließlich wird in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vor der Behörde der Tatbestand der Änderung einer Anlage angesprochen, der Teich sei ein bisschen tiefer und größer gemacht worden. Auch dahingehend fehlt dem angefochtenen Straferkenntnis die für eine Bestrafung erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes. Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit in mehrfacher Hinsicht in einer ausreichenden Umschreibung eines Tatvorwurfes als mangelhaft. Das konsenslose Bestehenlassen des Teiches wird einer näheren Prüfung zu unterziehen sein, um eine konkrete Tatanlastung formulieren zu können. Es ist daher von der Verwaltungsbehörde bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 137 Abs. 7 WRG 1959) das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen. Nach Eintritt der Verjährung wird
G vorzugehen und das Verfahren einzustellen sein. Gleiches gilt für den Tatvorwurf der Errichtung.Es ist daher von der Verwaltungsbehörde bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959) das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen. Nach Eintritt der Verjährung wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG vorzugehen und das Verfahren einzustellen sein. Gleiches gilt für den Tatvorwurf der Errichtung. Das Straferkenntnis war daher mangels ausreichender Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG aufzuheben.Das Straferkenntnis war daher mangels ausreichender Konkretisierung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG aufzuheben. Abschließend wird angemerkt, dass die Anführung des § 9 Abs. 1 und des Abs. 2 WRG 1959 in sich widersprüchlich ist und daher auch dem Konkretisierungsgebot entgegensteht, und Alternativvorwürfe wie das Errichten einer Teichanlage und das „Bestehenlassen“ nicht in Einklang mit § 44a Z 1 VStG zu bringen sind.Abschließend wird angemerkt, dass die Anführung des Paragraph 9, Absatz eins und des Absatz 2, WRG 1959 in sich widersprüchlich ist und daher auch dem Konkretisierungsgebot entgegensteht, und Alternativvorwürfe wie das Errichten einer Teichanlage und das „Bestehenlassen“ nicht in Einklang mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu bringen sind.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.13.0283
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.