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{'item': 'LVwG-AB-14-0854'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0854 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Aberkennung der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** – *** –nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Aberkennung der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** – *** –nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, *** – Mandatsbescheid und gestützt auf die Rechtsgrundlage § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – sprach die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer den Widerruf der mit *** erfolgten Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** – *** aus und erkannte ihm die mit der Bestätigung und Beeidigung verbundenen Rechte ab. Darüber hinaus ist die Verpflichtung ausgesprochen, den Dienstausweis mit der Nummer *** und das Dienstabzeichen mit der Nummer *** unverzüglich bei der Behörde abzugeben.Mit Bescheid vom ***, *** – Mandatsbescheid und gestützt auf die Rechtsgrundlage Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – sprach die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer den Widerruf der mit *** erfolgten Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** – *** aus und erkannte ihm die mit der Bestätigung und Beeidigung verbundenen Rechte ab. Darüber hinaus ist die Verpflichtung ausgesprochen, den Dienstausweis mit der Nummer *** und das Dienstabzeichen mit der Nummer *** unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Der Mandatsbescheid ist die Rechtsgrundlagen § 57 AVG, § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz (LGBl. 6125) und die §§ 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, gestützt ist und.Der Mandatsbescheid ist die Rechtsgrundlagen Paragraph 57, AVG, Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz Landesgesetzblatt 6125) und die Paragraphen 66, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, gestützt ist und. Begründend ist in der Entscheidung ausgeführt: „Sie haben die am *** gegen 22:45 Uhr wahrgenommen Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen, nämlich dass der Jäger *** bei Ausübung der Jagd ein Nutztier (Kuh, „***“, geb. ***, Ohrmarke ***) im Eigenjagdgebiet ***, westlicher Teil des Gemeindegebietes von *** im Ortsteil *** erlegt hat, der Bezirkshauptmannschaft X nicht zur Kenntnis gebracht.„Sie haben die am *** gegen 22:45 Uhr wahrgenommen Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen, nämlich dass der Jäger *** bei Ausübung der Jagd ein Nutztier (Kuh, „***“, geb. ***, Ohrmarke ***) im Eigenjagdgebiet ***, westlicher Teil des Gemeindegebietes von *** im Ortsteil *** erlegt hat, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus haben Sie der Bezirkshauptmannschaft X keine Meldung darüber erstattet, dass bei dem Vorfall am *** zwei weitere Kühe schwer verletzt wurden, obwohl Sie am *** zumindest bezüglich der zweiten Kuh, „***“, geb. ***, Ohrmarke ***, Kenntnis von deren Verletzungen hatten und diese ohne Beiziehung eines Tierarztes töteten, obwohl Ihnen die Verletzung des Tieres telefonisch von *** am Nachmittag dieses Tages mitgeteilt wurde und Sie das Tier erst am Abend töteten. Als Jagdaufseher hätten Ihnen auch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 4 Tierschutzgesetz, Verbot der Tötung von Wirbeltieren, ausg. durch Tierärzte) bekannt sein müssen.Darüber hinaus haben Sie der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keine Meldung darüber erstattet, dass bei dem Vorfall am *** zwei weitere Kühe schwer verletzt wurden, obwohl Sie am *** zumindest bezüglich der zweiten Kuh, „***“, geb. ***, Ohrmarke ***, Kenntnis von deren Verletzungen hatten und diese ohne Beiziehung eines Tierarztes töteten, obwohl Ihnen die Verletzung des Tieres telefonisch von *** am Nachmittag dieses Tages mitgeteilt wurde und Sie das Tier erst am Abend töteten. Als Jagdaufseher hätten Ihnen auch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins und 4 Tierschutzgesetz, Verbot der Tötung von Wirbeltieren, ausg. durch Tierärzte) bekannt sein müssen. Da Sie in Ihrer Stellungnahme vom *** auch von der dritten verletzten Kuh sprechen, „***“, geb. ***, Ohrmarke ***, war Ihnen auch bekannt, dass ein drittes Tier verletzt wurde. Sie haben trotz Kenntnis der oben angeführten Umstände bis zum *** zugewartet, um die Bezirkshauptmannschaft X von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen.Sie haben trotz Kenntnis der oben angeführten Umstände bis zum *** zugewartet, um die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. § 67 Abs. 1 Z. 5 NÖ Jagdgesetz bestimmt, dass ein Jagdaufseher zu bestätigen und zu vereidigen ist, wenn er vertrauenswürdig ist. Gem. § 66 NÖ Jagdgesetz ist für die Bestätigung und die Beeidigung von Jagdaufsehern das NÖ Landeskulturwachengesetz anwendbar. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist eine Bestätigung nur dann möglich, wenn die Bestellung des Jagdaufsehers Gewähr für einen ausreichenden Jagdschutz in dem Jagdgebiet bietet. Gem. § 134 NÖ Jagdgesetz sind Sie zur Überwachung der jagdrechtliehen Bestimmungen und zur Meldung von wahrgenommenen Übertretungen an die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet.Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz bestimmt, dass ein Jagdaufseher zu bestätigen und zu vereidigen ist, wenn er vertrauenswürdig ist. Gem. Paragraph 66, NÖ Jagdgesetz ist für die Bestätigung und die Beeidigung von Jagdaufsehern das NÖ Landeskulturwachengesetz anwendbar. Gem. Absatz 2, leg. cit. ist eine Bestätigung nur dann möglich, wenn die Bestellung des Jagdaufsehers Gewähr für einen ausreichenden Jagdschutz in dem Jagdgebiet bietet. Gem. Paragraph 134, NÖ Jagdgesetz sind Sie zur Überwachung der jagdrechtliehen Bestimmungen und zur Meldung von wahrgenommenen Übertretungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet. Gem.§ 7 NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung und die Beeidigung zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt der die Bestätigung oder Beeidigung behindert hätte. Nach dieser Bestimmung sind auch Dienstausweis und Dienstabzeichen einzuziehen. Bereits aus dem Gelöbnis gem. § 2 Landeskulturwachengesetz ergibt sich die gewissenhafte Beachtung der Gesetze, wovon im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden kann.Gem.Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung und die Beeidigung zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt der die Bestätigung oder Beeidigung behindert hätte. Nach dieser Bestimmung sind auch Dienstausweis und Dienstabzeichen einzuziehen. Bereits aus dem Gelöbnis gem. Paragraph 2, Landeskulturwachengesetz ergibt sich die gewissenhafte Beachtung der Gesetze, wovon im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden kann. In Ihrem Fall ist ein solcher Umstand eingetreten durch den Sie die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitzen, um den Jagdschutz in dem im Spruch genannten Jagdgebiet zu gewährleisten, da Sie es offenkundig nicht für notwendig halten der Bezirkshauptmannschaft X Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen bei der Jagdausübung zur Kenntnis zu bringen und gleichzeitig bereit sind gegen den klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 und 4 des Tierschutzgesetzes zu handeln.In Ihrem Fall ist ein solcher Umstand eingetreten durch den Sie die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitzen, um den Jagdschutz in dem im Spruch genannten Jagdgebiet zu gewährleisten, da Sie es offenkundig nicht für notwendig halten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen bei der Jagdausübung zur Kenntnis zu bringen und gleichzeitig bereit sind gegen den klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins und 4 des Tierschutzgesetzes zu handeln. Aufgrund Ihrer nicht vorhandenen Vertrauenswürdigkeit, sind die im Spruch genannten Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen, da ein nicht vertrauenswürdiges Jagdschutzorgan iVm mit den dem Amt innewohnenden Befugnissen hoheitliche Handlungen zu setzen, eine Gefahr für den Jagdschutz und die Öffentlichkeit darstellt. Die Behörde war daher berechtigt den Bescheid ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Aufgrund Ihrer nicht vorhandenen Vertrauenswürdigkeit, sind die im Spruch genannten Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen, da ein nicht vertrauenswürdiges Jagdschutzorgan in Verbindung mit mit den dem Amt innewohnenden Befugnissen hoheitliche Handlungen zu setzen, eine Gefahr für den Jagdschutz und die Öffentlichkeit darstellt. Die Behörde war daher berechtigt den Bescheid ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft X den mit dem Mandatsbescheid ausgesprochenen Widerruf der Bestätigung und Beeidigung des fF als Jagdaufsichtsorgan und die Verpflichtung zur Abgabe des Dienstausweises und des Dienstabzeichens. Die Behörde stützte diese ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen § 57 Abs. 3 AVG, § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125 und die §§ 66 Abs. 1, 2 und 4 sowie 67 Abs. 1 Z 5 und 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den mit dem Mandatsbescheid ausgesprochenen Widerruf der Bestätigung und Beeidigung des fF als Jagdaufsichtsorgan und die Verpflichtung zur Abgabe des Dienstausweises und des Dienstabzeichens. Die Behörde stützte diese ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen Paragraph 57, Absatz 3, AVG, Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125 und die Paragraphen 66, Absatz eins, 2 und 4 sowie 67 Absatz eins, Ziffer 5 und 2 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500. Begründend ist in der Entscheidung ausgeführt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Ihnen die durch die Bestätigung und Beeidigung von der Bezirkshauptmannschaft X am *** erworbenen Rechte als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** – *** aberkannt. Sie wurden aufgefordert, Ihren Dienstausweis mit der Nummer ***, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft X sowie das Dienstabzeichen mit der Nummer *** unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Dieser Aufforderung kamen Sie nach und hinterlegten am *** den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft X.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Ihnen die durch die Bestätigung und Beeidigung von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** erworbenen Rechte als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** – *** aberkannt. Sie wurden aufgefordert, Ihren Dienstausweis mit der Nummer ***, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie das Dienstabzeichen mit der Nummer *** unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Dieser Aufforderung kamen Sie nach und hinterlegten am *** den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Die Gründe für die behördlichen Maßnahmen können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In Ihrer rechtzeitig gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, erhobenen Vorstellung fahren Sie im Wesentlichen aus, dass die Vorgangsweise der Behörde Willkür sei, da entsprechend dem Gesetz nur die Anzeige an die Behörde von Übertretungen von jagdrechtliehen Bestimmungen erforderlich wäre. Das Wild und die jagdbaren Tiere wären in § 3 NÖ JG definiert, Rinder würden nicht darunter fallen. Dazu wurde auf ein ergangenes Erkenntnis des UVS Steiermark vom 11.4.2013, GZ 30.6.M 9512011, verwiesen, aus dem abzuleiten sei, dass das Jagdgesetz nur im Zusammenhang mit der Jagd anzuwenden sei, bei Rindern handle es sich aber keinesfalls um Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes und stellten Sie gleichzeitig den Antrag, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.In Ihrer rechtzeitig gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, erhobenen Vorstellung fahren Sie im Wesentlichen aus, dass die Vorgangsweise der Behörde Willkür sei, da entsprechend dem Gesetz nur die Anzeige an die Behörde von Übertretungen von jagdrechtliehen Bestimmungen erforderlich wäre. Das Wild und die jagdbaren Tiere wären in Paragraph 3, NÖ JG definiert, Rinder würden nicht darunter fallen. Dazu wurde auf ein ergangenes Erkenntnis des UVS Steiermark vom 11.4.2013, GZ 30.6.M 9512011, verwiesen, aus dem abzuleiten sei, dass das Jagdgesetz nur im Zusammenhang mit der Jagd anzuwenden sei, bei Rindern handle es sich aber keinesfalls um Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes und stellten Sie gleichzeitig den Antrag, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In der neuerlichen Eingabe vom *** nehmen Sie auf die bereits in der Vorstellung vorgebrachten Beschuldigung der Nichtmeldung von der Erlegung einer Kuh Bezug und unterstreichen Ihre bisherige Unbescholtenheit damit, dass lt. Verwaltungsstrafregierstauszug als auch Auszug des NÖ Landesjagdverbandes bisher keinerlei Strafen verhängt wurden, die die Vertrauenswürdigkeit als Jagdaufseher in Frage stellen würde. Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde Folgendes fest: Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der §§ 64 und 134 NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Als Jagdaufseher sind sie verpflichtet, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 134 Abs. 1 NO Jagdgesetz).Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 64 und 134 NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Als Jagdaufseher sind sie verpflichtet, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 134, Absatz eins, NO Jagdgesetz). § 67 Abs. 1 Z. 5 NÖ Jagdgesetz bestimmt, dass ein Jagdaufseher zu bestätigen und zu vereidigen ist, wenn er vertrauenswürdig ist. Gem. § 66 NÖ Jagdgesetz ist für die Bestätigung und die Beeidigung von Jagdaufsehern das NÖ Landeskulturwachengesetz anwendbar. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist eine Bestätigung nur dann möglich, wenn die Bestellung des Jagdaufsehers Gewähr für einen ausreichenden Jagdschutz in dem Jagdgebiet bietet. Gem. § 134 NÖ Jagdgesetz sind Sie zur Überwachung der jagdrechtliehen Bestimmungen und zur Meldung von wahrgenommenen Übertretungen an die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet.Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz bestimmt, dass ein Jagdaufseher zu bestätigen und zu vereidigen ist, wenn er vertrauenswürdig ist. Gem. Paragraph 66, NÖ Jagdgesetz ist für die Bestätigung und die Beeidigung von Jagdaufsehern das NÖ Landeskulturwachengesetz anwendbar. Gem. Absatz 2, leg. cit. ist eine Bestätigung nur dann möglich, wenn die Bestellung des Jagdaufsehers Gewähr für einen ausreichenden Jagdschutz in dem Jagdgebiet bietet. Gem. Paragraph 134, NÖ Jagdgesetz sind Sie zur Überwachung der jagdrechtliehen Bestimmungen und zur Meldung von wahrgenommenen Übertretungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet. Gemäß § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z. 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z. 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfugung.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfugung. Gem. § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung und die Beeidigung zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt der die Bestätigung oder Beeidigung behindert hätte. Nach dieser Bestimmung sind auch Dienstausweis und Dienstabzeichen einzuziehen. Bereits aus dem Gelöbnis gem. § 2 Landeskulturwachengesetz ergibt sich die gewissenhafte Beachtung der Gesetze, wovon im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden kann.Gem. Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung und die Beeidigung zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt der die Bestätigung oder Beeidigung behindert hätte. Nach dieser Bestimmung sind auch Dienstausweis und Dienstabzeichen einzuziehen. Bereits aus dem Gelöbnis gem. Paragraph 2, Landeskulturwachengesetz ergibt sich die gewissenhafte Beachtung der Gesetze, wovon im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden kann. Gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0239, hat das Jagdaufsichtsorgan bei einer wahrgenommenen Übertretung (im gegenständlichen Fall handelte es sich um die Erlegung eines Nutztieres (Pferd) bei der Jagd), eine umgehende Meldung an die nächste Sicherheitsdienststelle bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, da das sofortige Tätigwerden im Falle einer wahrgenommenen Unregelmäßigkeit bzw. Übertretung den Kernbereich der von einem Jagdaufsichtsorgan zu vollziehenden Obliegenheiten darstellt. Aus der Zeugeneinvernahme mit dem Geschädigten Herrn *** vom *** und dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom *** geht eindeutig hervor, dass Sie von der Erlegung einer schussverletzten Kuh Bescheid wussten sowie die Information darüber hatten, dass in dieser Nacht anlässlich des Ansitzes auf Wildschweine insgesamt drei Schüssen gefallen sind, von denen in Folge noch zwei Kühe aufgrund ihrer Verletzungen getötet werden mussten. Trotz der Kenntnis dieser Vorfälle haben Sie keine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Diese Tatsache unterstreicht die Beurteilung der Behörde Ihrer Vertrauensunwürdigkeit und besteht aus Sicht der Sie betraut habenden Behörde, dass ein „Sich - Verlassen – Können“ durch die Art und Weise Ihres Handelns nicht mehr gegeben ist. Die Bestellung und Beeidigung eines Jagdaufsehers kann nur aufrecht erhalten bleiben, wenn die Gewähr besteht, dass der Jagdaufseher seine Rechte und Pflichten wahrnimmt und vertrauenswürdig ist. Jagdaufseher sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung ausgenommen. Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wacheorganes behindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit Bestätigung und /oder Beeidigung erworbenen Rechts auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird mit der Begründung außer Kraft gesetzt, da besonders der Jagdschutz ein wichtiges Instrumentarium zur Kontrolle der Einhaltung aller jagdgesetzlichen Bestimmungen für den Gesetzgeber darstellt. Der Jagdschutz stellt somit einen Teil der öffentlichen Ordnung dar und sicher und liegt somit im öffentlichen Interesse. Durch Ihr oben bzw. im Mandatsbescheid beschriebenes Verhalten liegt im Hinblick auf die öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug vor. Gerade die dem Amt innewohnende Befugnis des hoheitlichen Handelns kann nur Personen überlassen werden und bleiben, die selbst die Bereitschaft zeigen und auch ein solches Verhalten setzen, das als gesetzeskonform bezeichnet werden kann. Das nicht gesetzeskonforme Vorgehen bei Kernaufgaben eines mit imperium ausgestatteten Wachorganes stellt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und ist somit der vorzeitige Vollzug des Bescheides gerechtfertigt Aus dem erhobenen Rechtsmittel der Vorstellung sowie der abgegebenen Stellungnahme können keine Gründe abgeleitet werden, die die Behörde zu einer anderen Entscheidung als der Aberkennung Ihrer erworbenen Rechte als Jagdaufseher kommen lässt Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu GZ *** vom ***, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am *** eingeschrieben zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende„Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu GZ *** vom ***, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am *** eingeschrieben zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde und führt dazu aus wie folgt: Der Bescheid wird zur Gänze infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern angefochten. I. Sachverhalt: Mit (Mandats)Bescheid vom *** hat die erkennende Behörde die Bestätigung vom *** und die Beeidigung vom *** des BF als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** widerrufen und hat die mit der Bestätigung und der Beeidigung verbundenen Rechte aberkannt. Begründet wurde dieses Vorgehen insbesondere damit, dass der BF es als Jagdaufsichtsorgan unterlassen habe, die erkennende Behörde von der Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen am *** (Tötung der Kuh „***“) unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch habe der BF der erkennenden Behörde keine Meldung darüber erstattet, dass im Zuge dieses Vorfalls zwei weitere Kühe schwer verletzt wurden, obwohl er am *** zumindest bezüglich der zweiten Kuh „***“ Kenntnis von deren Verletzung hatte und diese ohne Beiziehung eines Tierarztes tötete. Auch habe der BF Kenntnis von der Verletzung der dritten Kuh „***“ gehabt. Erst am *** habe der BF die erkennende Behörde über die Geschehnisse resultierend aus dem Vorfall vom *** in Kenntnis gesetzt. Die erkennende Behörde sah durch dieses Verhalten die Vertrauenswürdigkeit des BF als Jagdaufsichtsorgan nicht mehr gegeben.römisch eins. Sachverhalt: Mit (Mandats)Bescheid vom *** hat die erkennende Behörde die Bestätigung vom *** und die Beeidigung vom *** des BF als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** widerrufen und hat die mit der Bestätigung und der Beeidigung verbundenen Rechte aberkannt. Begründet wurde dieses Vorgehen insbesondere damit, dass der BF es als Jagdaufsichtsorgan unterlassen habe, die erkennende Behörde von der Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen am *** (Tötung der Kuh „***“) unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch habe der BF der erkennenden Behörde keine Meldung darüber erstattet, dass im Zuge dieses Vorfalls zwei weitere Kühe schwer verletzt wurden, obwohl er am *** zumindest bezüglich der zweiten Kuh „***“ Kenntnis von deren Verletzung hatte und diese ohne Beiziehung eines Tierarztes tötete. Auch habe der BF Kenntnis von der Verletzung der dritten Kuh „***“ gehabt. Erst am *** habe der BF die erkennende Behörde über die Geschehnisse resultierend aus dem Vorfall vom *** in Kenntnis gesetzt. Die erkennende Behörde sah durch dieses Verhalten die Vertrauenswürdigkeit des BF als Jagdaufsichtsorgan nicht mehr gegeben. Fristgerecht hat der BF gegen den oben bezeichneten Bescheid Vorstellung erhoben und wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** eine Aktenabschrift an den B'F übermittelt. Der BF hat hiezu mit Schriftsatz vom *** Stellung bezogen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu GZ *** wurde der Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher bestätigt. Auf die oben angeführten Verwaltungsakte bzw. Stellungnahmen des BF wird inhaltlich noch einzugehen sein.Der BF hat hiezu mit Schriftsatz vom *** Stellung bezogen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu GZ *** wurde der Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher bestätigt. Auf die oben angeführten Verwaltungsakte bzw. Stellungnahmen des BF wird inhaltlich noch einzugehen sein. Beschwerdegründe: Der oben näher bezeichnete Bescheid wird aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Materielle Rechtswidrigkeitrömisch zwei. Materielle Rechtswidrigkeit

  1. a)Meldepflicht iSd § 134 Abs. 1 NÖ JagdG: Die erkennende Behörde führt auf S. 3 des angefochtenen Bescheides aus: „Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der §§ 64 und 134 NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Als Jagdaufseher sind sie verpflichtet, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 134 Abs. 1 NO JagdG).“
  2. a)Meldepflicht iSd Paragraph 134, Absatz eins, NÖ JagdG: Die erkennende Behörde führt auf S. 3 des angefochtenen Bescheides aus: „Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 64 und 134 NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Als Jagdaufseher sind sie verpflichtet, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 134, Absatz eins, NO JagdG).“ § 64 NÖ JagdG definiert nur den Umfang des Jagdschutzes und normiert keine Meldepflichten. So bestimmt § 64 Abs. 1 NÖ JagdG ua: „Der Jagdschutz umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften.“Paragraph 64, NÖ JagdG definiert nur den Umfang des Jagdschutzes und normiert keine Meldepflichten. So bestimmt Paragraph 64, Absatz eins, NÖ JagdG ua: „Der Jagdschutz umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften.“ § 134 Abs. 1 NÖ JagdG hingegen bestimmt: „Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Genossenschaftsjagdverwalter und die Jagdaufseher sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu Oberwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“Paragraph 134, Absatz eins, NÖ JagdG hingegen bestimmt: „Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Genossenschaftsjagdverwalter und die Jagdaufseher sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu Oberwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“ Aus § 134 Abs. 1 NÖ JagdG ergibt sich zweifelsfrei, wer eine wahrgenommene Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden hat. Erlangt ein Jagdschutzorgan Kenntnis von einer Übertretung des NÖ JagdG bzw. dessen Verordnungen, so hat dieses Jagdschutzorgan die Bezirksverwaltungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Diese Meldepflicht besteht aber eben nur hinsichtlich der jagdrechtliehen Bestimmungen. Die jagdrechtliehen Bestimmungen befinden sich im NÖ JagdG bzw. in dessen Verordnungen. Eine Meldepflicht hinsichtlich sämtlicher zivil-, straf- und verwaltungsrechtlicher Übertretungen ist in § 134 NÖ JagdG nicht normiert.Aus Paragraph 134, Absatz eins, NÖ JagdG ergibt sich zweifelsfrei, wer eine wahrgenommene Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden hat. Erlangt ein Jagdschutzorgan Kenntnis von einer Übertretung des NÖ JagdG bzw. dessen Verordnungen, so hat dieses Jagdschutzorgan die Bezirksverwaltungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Diese Meldepflicht besteht aber eben nur hinsichtlich der jagdrechtliehen Bestimmungen. Die jagdrechtliehen Bestimmungen befinden sich im NÖ JagdG bzw. in dessen Verordnungen. Eine Meldepflicht hinsichtlich sämtlicher zivil-, straf- und verwaltungsrechtlicher Übertretungen ist in Paragraph 134, NÖ JagdG nicht normiert. Am *** wurden im Zuge der Jagdausübung drei Kühe getötet bzw. verletzt. Kühe fallen aber nicht unter die Bestimmungen des NÖ JagdG, weswegen aus dem Vorfall vom *** keine Meldepflichten des BF gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X abgeleitet werden können.Am *** wurden im Zuge der Jagdausübung drei Kühe getötet bzw. verletzt. Kühe fallen aber nicht unter die Bestimmungen des NÖ JagdG, weswegen aus dem Vorfall vom *** keine Meldepflichten des BF gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgeleitet werden können. Daran mag auch die von der erkennenden Behörde zitierte VwGH-Entscheidung (vgl. angefochtener Bescheid S. 3 unten) nichts ändern. Der VwGH hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Rechtsfrage, ob die Tötung eines Pferdes die Meldepflicht nach § 134 NÖ JagdG begründet, auseinandergesetzt.Daran mag auch die von der erkennenden Behörde zitierte VwGH-Entscheidung vergleiche angefochtener Bescheid S. 3 unten) nichts ändern. Der VwGH hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Rechtsfrage, ob die Tötung eines Pferdes die Meldepflicht nach Paragraph 134, NÖ JagdG begründet, auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid ist bereits mangels Meldepflicht iSd § 134 NÖ JagdG mit materieller Rechtswidrigkeit belastet und ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist bereits mangels Meldepflicht iSd Paragraph 134, NÖ JagdG mit materieller Rechtswidrigkeit belastet und ersatzlos aufzuheben.
  3. b)Vertrauens(un)würdigkeit: Auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides führt die erkennende Behörde zum Thema „Vertrauensunwürdigkeit“ aus: „Aus der Zeugeneinvernahme mit dem Geschädigten Herrn ***·vom *** und dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom *** geht eindeutig hervor, dass Sie von der Erlegung einer schussverletzten Kuh Bescheid wussten sowie die Information darüber hatten, dass in dieser Nacht anlässlich des Ansitzes auf Wildschweine insgesamt drei Schüsse gefallen sind, von denen in Folge noch zwei Kühe aufgrund ihrer Verletzung getötet werden mussten. Trotz Kenntnis dieser Vorfälle haben Sie keine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Diese Tatsache unterstreicht die Beurteilung der Behörde Ihrer Vertrauenswürdigkeit und besteht aus Sicht der Sie betraut habenden Behörde, dass ein „Sich - Verfassen – Können“ durch die Art und Weise Ihres Handelns nicht mehr gegeben ist.“ Gegen den BF war auch ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft *** zu GZ *** wegen Amtsmissbrauch anhängig. Grundlage für die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens war eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption. Mit Beschluss vom *** wurde dieses Ermittlungsverfahren aber eingestellt.Gegen den BF war auch ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft *** zu GZ *** wegen Amtsmissbrauch anhängig. Grundlage für die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens war eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption. Mit Beschluss vom *** wurde dieses Ermittlungsverfahren aber eingestellt. Es wird gestellt der Antrag, auf Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft *** zu GZ *** zum Beweis dafür, dass der BF keine Handlung gesetzt hat, welche eine Vertrauensunwürdigkeit seiner Person alls Jagdschutzorgan begründen würde. Strafrechtlich relevantes Verhalten kann jedenfalls Vertrauensunwürdigkeit begründen, insbesondere wenn ein Jagdschutzorgan sich des Amtsmissbrauches iSd § 302 StGB schuldig macht. Im gegenständlichen Fall wurde aber durch die Staatsanwaltschaft *** festgestellt, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauches eben nicht erfüllt ist, weswegen das Strafverfahren eingestellt wurde. Die behauptete Vertrauensunwürdigkeit konnte durch die erkennende Behörde auf diese Weise jedenfalls nicht untermauert werden.Strafrechtlich relevantes Verhalten kann jedenfalls Vertrauensunwürdigkeit begründen, insbesondere wenn ein Jagdschutzorgan sich des Amtsmissbrauches iSd Paragraph 302, StGB schuldig macht. Im gegenständlichen Fall wurde aber durch die Staatsanwaltschaft *** festgestellt, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauches eben nicht erfüllt ist, weswegen das Strafverfahren eingestellt wurde. Die behauptete Vertrauensunwürdigkeit konnte durch die erkennende Behörde auf diese Weise jedenfalls nicht untermauert werden. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom *** (Seite 2) die erkennende Behörde auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2012 zu GZ 2009/03/0154 hingewiesen: Der VwGH hat zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit erwogen: „Dem Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ iSd § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich verlassen können“ zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt"Der BF hat in seiner Stellungnahme vom *** (Seite 2) die erkennende Behörde auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2012 zu GZ 2009/03/0154 hingewiesen: Der VwGH hat zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit erwogen: „Dem Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich verlassen können“ zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt" Eine Würdigung des Gesamtverhaltens wurde von der erkennenden Behörde mit angefochtenem Bescheid nicht vorgenommen, obwohl dies gerade bei der Person des BF geboten gewesen wäre: Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom *** übermittelte die erkennende Behörde ua. einen Verwaltungsstrafregisterauszug vom *** und eine Anfrage an den NÖ Landesjagdverband vom ***. Aus beiden Dokumenten ergibt sich, dass über den BF bis dato eine (Verwaltungs-)Strafen verhängt wurden. Da der BF mit *** als Jagdaufseher vereidigt wurde, bedeutet dieses Beweisergebnis, dass er seit fast 14 Jahren!!! einen tadellosen Dienst als Jagdaufseher verrichtet. Unter Würdigung des bisherigen Persönlichkeitsbildes des Einsehreiters steht eindeutig fest, dass dieses Persönlichkeitsbild mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Jagdgesetzes obliegt. Sofern überhaupt eine Meldeverpflichtung gem. § 134 NÖ JagdG für den BF bestanden hat, so ist der diesbezügliche Verstoß jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens als Jagdaufseher nicht dazu geeignet, eine Vertrauensunwürdigkeit zu begründen.Eine Würdigung des Gesamtverhaltens wurde von der erkennenden Behörde mit angefochtenem Bescheid nicht vorgenommen, obwohl dies gerade bei der Person des BF geboten gewesen wäre: Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom *** übermittelte die erkennende Behörde ua. einen Verwaltungsstrafregisterauszug vom *** und eine Anfrage an den NÖ Landesjagdverband vom ***. Aus beiden Dokumenten ergibt sich, dass über den BF bis dato eine (Verwaltungs-)Strafen verhängt wurden. Da der BF mit *** als Jagdaufseher vereidigt wurde, bedeutet dieses Beweisergebnis, dass er seit fast 14 Jahren!!! einen tadellosen Dienst als Jagdaufseher verrichtet. Unter Würdigung des bisherigen Persönlichkeitsbildes des Einsehreiters steht eindeutig fest, dass dieses Persönlichkeitsbild mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Jagdgesetzes obliegt. Sofern überhaupt eine Meldeverpflichtung gem. Paragraph 134, NÖ JagdG für den BF bestanden hat, so ist der diesbezügliche Verstoß jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens als Jagdaufseher nicht dazu geeignet, eine Vertrauensunwürdigkeit zu begründen. Der angefochtene Bescheid leidet auch in diesem Punkt an materieller Rechtswidrigkeit und wird ersatzlos zu beheben sein.
  4. c)Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die erkennende Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass durch das vom BF gesetzte Verhalten im Hinblick auf die öffentlichen Interesse Gefahr im Verzug vorliege. Das nicht gesetzeskonforme Vorgehen bei Kernaufgaben eines mit imperium ausgestatteten Wachorgans stelle eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei somit der vorzeitige Vollzug des Bescheides gerechtfertigt (vgl. angefochtener Bescheid S. 4).
  5. c)Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die erkennende Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass durch das vom BF gesetzte Verhalten im Hinblick auf die öffentlichen Interesse Gefahr im Verzug vorliege. Das nicht gesetzeskonforme Vorgehen bei Kernaufgaben eines mit imperium ausgestatteten Wachorgans stelle eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei somit der vorzeitige Vollzug des Bescheides gerechtfertigt vergleiche angefochtener Bescheid S. 4). Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG kann „die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid·ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumt Berechtigungen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.“Gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann „die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid·ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumt Berechtigungen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.“ Die Behörde muss eine lnteressenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Berufungswerbers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien oder des öffentlichen Wohls vornehmen (VwGH, 03.07.20.03, 2002/20/0078). Eine lnteressensabwägung ist aber von der erkennenden Behörde nicht vorgenommen worden, da sie sich lediglich einer allgemein gehaltenen Formulierung ohne Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt bedient hat. Auch liegt das wesentliche Tatbestandsmerkmal „Gefahr in Verzug“ nicht vor. Die erkennende Behörde führt auf S. 2 des angefochtenen Bescheides aus: „Dieser Aufforderung kamen Sie nach und hinterlegten am *** den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft X.“Auch liegt das wesentliche Tatbestandsmerkmal „Gefahr in Verzug“ nicht vor. Die erkennende Behörde führt auf S. 2 des angefochtenen Bescheides aus: „Dieser Aufforderung kamen Sie nach und hinterlegten am *** den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.“ Gem. § 4 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz sind Wachorgane in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.Gem. Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz sind Wachorgane in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen. Da der BF sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis bereits am *** bei der erkennenden Behörde hinterlegt hat, war es ihm seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich als Jagdschutzorgan gegenüber Dritten aufzutreten. Worin nunmehr Gefahr in Verzug zu erblicken sein soll ist nicht nachvollziehbar. Dies führt in weiterer Folge dazu, dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde und der angefochtene Bescheid dadurch an materieller Rechtswidrigkeit leidet. III. Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch drei. Verletzung von Verfahrensvorschriften:
  6. a)Wesentlicher Verfahrensmangel: Die Bescheidbegründung hat die „Beurteilung der Rechtsfrage“ zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen“ hat (vgl. VwGH, 19.05.1994, 90/07/0121).
  7. a)Wesentlicher Verfahrensmangel: Die Bescheidbegründung hat die „Beurteilung der Rechtsfrage“ zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen“ hat vergleiche VwGH, 19.05.1994, 90/07/0121). Wie oben unter Punkt II
  8. b)bereits näher ausgeführt wurde, hätte die erkennende Behörde bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eine Würdigung des Gesamtverhaltens vornehmen müssen. Dies ist aber zur Gänze unterblieben, obwohl der BF in seiner Stellungnahme vom *** (vgl. S. 5 u. 6) die erkennende Behörde auf seine langjährige tadellose Dienstverrichtung hingewiesen hat, welche übrigens auch im Akt dokumentiert ist. Eine ordnungsgemäße Subsumtion des Sachverhaltes unter die entsprechende Norm ist dadurch nicht erfolgt. Die Nichtmeldung eines einzigen Vorfalls, sofern eine Meldepflicht überhaupt bestanden hat, führt unter Berücksichtigung der bisherigen tadellosen Dienstverrichtung jedenfalls nicht zu einer Vertrauenswürdigkeit, welche den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan rechtfertigen würde.Wie oben unter Punkt römisch zwei
  9. b)bereits näher ausgeführt wurde, hätte die erkennende Behörde bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eine Würdigung des Gesamtverhaltens vornehmen müssen. Dies ist aber zur Gänze unterblieben, obwohl der BF in seiner Stellungnahme vom *** vergleiche S. 5 u. 6) die erkennende Behörde auf seine langjährige tadellose Dienstverrichtung hingewiesen hat, welche übrigens auch im Akt dokumentiert ist. Eine ordnungsgemäße Subsumtion des Sachverhaltes unter die entsprechende Norm ist dadurch nicht erfolgt. Die Nichtmeldung eines einzigen Vorfalls, sofern eine Meldepflicht überhaupt bestanden hat, führt unter Berücksichtigung der bisherigen tadellosen Dienstverrichtung jedenfalls nicht zu einer Vertrauenswürdigkeit, welche den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan rechtfertigen würde. Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG bilden (StRsp des VwGH). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von Begründungsmängeln an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet. Diese wesentlichen Verfahrensmängel behaften den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die einschreitende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG bilden (StRsp des VwGH). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von Begründungsmängeln an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet. Diese wesentlichen Verfahrensmängel behaften den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die einschreitende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
  10. b)Aktenwidrigkeit: Die erkennende Behörde führt auf S. 4 des angefochtenen Bescheides aus: „Trotz Kenntnis dieser Vorfälle haben Sie keine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.“ Im Mandatsbescheid vom *** (vgl. S. 2) führt die erkennende Behörde jedoch aus: „Sie haben trotz Kenntnis der oben angeführten Umstände bis zum *** zugewartet, um die Bezirkshauptmannschaft X von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen.“Im Mandatsbescheid vom *** vergleiche S. 2) führt die erkennende Behörde jedoch aus: „Sie haben trotz Kenntnis der oben angeführten Umstände bis zum *** zugewartet, um die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen.“ Der BF hat am *** eine schriftliche Stellungnahme zum Vorfall vom *** verfasst und diese persönlich bei der erkennenden Behörde abgegeben. Die erkennende Behörde geht aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der BF keine Meldung erstattet habe. Der angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grund an Aktenwidrigkeit.
  11. c)Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen:
  12. c)Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 37, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten vergleiche VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen: 1) Grundsatz der freien Beweiswürdigung Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S167).Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens zu Paragraph 45, AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S167). Auch dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wurde durch die einschreitende Behörde verletzt, da das bisherige Beweisverfahren und die aufgenommenen Beweise nicht dazu tauglich sind, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass den BF hinsichtlich des Vorfalls vom *** eine Meldepflicht getroffen habe bzw. und in eventu er durch die verspätete Meldung ein Verhalten gesetzt hat, welches seine Vertrauenswürdigkeit derart erschüttert, dass seine Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan zu widerrufen war. Aus den oben genannten Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE I. das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,römisch eins. das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, II. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.“römisch zwei. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Dem Verfahren wurde auch ein jagdfachlicher ASV beigezogen und hat dieser Befund/ Gutachten zum Beweisthema – kurz- weidgerechte Jagdausübung abgegeben. Es wird festgestellt: Im Rahmen des dem erkennenden Gericht zustehenden Prüfumfanges (§ 27 VwGVG) war festzustellen:Im Rahmen des dem erkennenden Gericht zustehenden Prüfumfanges (Paragraph 27, VwGVG) war festzustellen: Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind für die Entscheidung relevant:Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind für die Entscheidung relevant: § 1: Paragraph eins :,

(1)Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen. Diese Befugnis besteht auch in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
(2)Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes. § 2:Paragraph 2 : 1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
(2)Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden. § 64:Paragraph 64 :
(1)Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Ziffer eins, sowie der ersten beiden Worte der Ziffer 2, auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
  1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;
  2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
  3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten. § 65:Paragraph 65 :
(1)Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
(1)Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (Paragraph 64,) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
(2)Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des § 67 entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 1 zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(2)Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des Paragraph 67, entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Absatz eins, zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Jagdaufsehers für mehrere Jagdgebiete binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten nicht gewährleistet ist. Liegen die Jagdgebiete im Bereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, so ist für die Entscheidung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größte Teil der Jagdgebiete liegt.
(4)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen, den Wohnort und das Schutzgebiet der von ihm bestellten Jagdaufseher und jede hierüber eintretende Änderung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (§ 69) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (Paragraph 69,) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.
(6)Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der §§ 48 Z 4 und 51 Abs. 5 zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.
(6)Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der Paragraphen 48, Ziffer 4 und 51 Absatz 5, zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.
(7)Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (§ 69) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint.
(7)Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz 5, zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (Paragraph 69,) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint. § 66:Paragraph 66 :
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach Paragraph 68 a, Absatz eins,, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, geregelt.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach Paragraph 67, die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3)Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen. § 67:Paragraph 67 :
(1)Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
  1. das
  2. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,
  3. das
  4. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) bestanden hat,
  5. die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, 2a. Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  6. eine gültige Jagdkarte besitzt,
  7. über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen,
  8. vertrauenswürdig ist und
  9. die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 68a nachzuweisen.
  10. die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß Paragraph 68 a, nachzuweisen.
(1a)Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1a)Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1b)Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(1b)Staatsangehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (Paragraph 67 a,) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung. ) § 134:Paragraph 134 :
(1)Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe der öffentlichen Sicherheit sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 und 68a nicht verpflichtet.
(1)Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe der öffentlichen Sicherheit sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 und 68 a nicht verpflichtet.
(2)Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 78 und 79 angeführten Verbote.
(2)Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den Paragraphen 78 und 79 angeführten Verbote.
(3)Alle Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind ihre Organe berechtigt:
  1. jedes Jagdgebiet zu betreten und Straßen und Wege zu befahren,
  2. im unumgänglich notwendigen Ausmaß Messungen vorzunehmen, Untersuchungsmaterial zu entnehmen, Wildüberwachungsgeräte zu installieren und ähnliches, sowie
  3. vom Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten und deren Jagdaufsichtsorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Überwachung der rechtlichen Vorschriften von Bedeutung sind. Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Z 1 und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 17), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet.Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Ziffer eins und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 17,), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet.
(4)Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die
  1. Entfernung von Fütterungen,
  2. Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen,
  3. Öffnung von Sperren oder
  4. Entfernung von Fallen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. § 135 Abs. 1 Z 30:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30 :
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführ in der Zeit von *** bis *** als Jagdschutzorgan für das Eigenjagdgebiet *** bestätigt und beeidigt war und seit dem *** in Kenntnis war, dass ein ausgehberechtigter Jäger dort bei einer Wildschweinjagd eine Kuh ( Weidekuh) erschoss, wie sukzessive in Kenntnis gelangte, dass der Jäger bei der Wildschweinjagt zwei weitere Kühe beschoss, die in der Folge getötet werden mussten. Eine Meldung des Vorfalles an die Bezirkshauptmannschaft X erstattete er erst am ***. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht auf Grund der Aussage des Bf im Beweisverfahren und nach dem unbedenklichen Akteninhalt des zur Entscheidung vorgelegten Administrativakts. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführ in der Zeit von *** bis *** als Jagdschutzorgan für das Eigenjagdgebiet *** bestätigt und beeidigt war und seit dem *** in Kenntnis war, dass ein ausgehberechtigter Jäger dort bei einer Wildschweinjagd eine Kuh ( Weidekuh) erschoss, wie sukzessive in Kenntnis gelangte, dass der Jäger bei der Wildschweinjagt zwei weitere Kühe beschoss, die in der Folge getötet werden mussten. Eine Meldung des Vorfalles an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattete er erst am ***. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht auf Grund der Aussage des Bf im Beweisverfahren und nach dem unbedenklichen Akteninhalt des zur Entscheidung vorgelegten Administrativakts. Wenn in der Beschwerde (Beschwerdepunkte – Beschwerdegründe) im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Meldepflicht bestritten ist, ist diesem Vorbringen nicht beizupflichten. Wenn der näher in § 64 NÖ JG geregelte Jagdschutz besonderen Melde – oder Anzeigeverpflichtungen nicht vorsieht, sind solche Regelungen in § 134 leg. cit., der auch Jagdschutzorgane einbezieht, bezüglich der jagdrechtlichen Übertretungen normiert und vermag das Gereicht der Argumentation der Beschwerdeführung, dass- letztlich- weil keine Übertretung der jagdlichen Normen vorgelegen sei, Meldepflicht nicht bestanden habe, nicht zu Folgen.Wenn der näher in Paragraph 64, NÖ JG geregelte Jagdschutz besonderen Melde – oder Anzeigeverpflichtungen nicht vorsieht, sind solche Regelungen in Paragraph 134, leg. cit., der auch Jagdschutzorgane einbezieht, bezüglich der jagdrechtlichen Übertretungen normiert und vermag das Gereicht der Argumentation der Beschwerdeführung, dass- letztlich- weil keine Übertretung der jagdlichen Normen vorgelegen sei, Meldepflicht nicht bestanden habe, nicht zu Folgen. Wenn auch eine Kuh bzw. Kühe nach den jagdrechtlichen Bestimmungen nicht als jagdbares Tier erfasst sind und das Töten bzw. das Verletzen eines derartigen Tieres per se einen Verstoß gegen das NÖ JG nicht zu bilden vermag, ist verkannt, dass der Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan bereits am *** vom Abschuss einer Kuh durch einen befreundeten Jäger in seinem Aufsichtsgebiet während einer Jagdausübung Kenntnis hatte und in der Folge sukzessive davon erfuhr, dass bei der nämlichen Jagdausübung auf Wildschweine noch weitere Weidekühe angeschossen und schwer verletzt wurden. Er war damit eindeutig in Kenntnis, dass bei einer Jagdausübung in seinem Amtsbereich landwirtschaftliche Nutztiere beschossen – bejagt- wurden. Zu den obersten Grundsätzen der Jagdausübung gehört nach dem NÖ JG die Weidgerechtigkeit einer solchen.. Unter Weidgerechtigkeit, vgl. dazu VwGH 2013/03/0071, sind alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und der ethischen Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier zu sehen. Es handelt sich bei der Weidgerechtigkeit um einen im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab (VwSlg 16.991 A/2006). Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht (vgl. VwGH 2013/03/0079).Unter Weidgerechtigkeit, vergleiche dazu VwGH 2013/03/0071, sind alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und der ethischen Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier zu sehen. Es handelt sich bei der Weidgerechtigkeit um einen im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab (VwSlg 16.991 A/2006). Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht vergleiche VwGH 2013/03/0079). Dass eine Bejagung von Kühen den Verdacht eines Jagdschutzorganes, als Amtsorgan, der quasi als verlängerter Arm der Behörde deren Intentionen, nämlich – kurz – eine Beobachtung der jagdrechtlichen Vorschriften im Bestellungsbereich durchzuführen hat, eines Verstoßes gegen elementarste, offenkundigste und jagdstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtungen eines Jägers nach dem NÖ JG, nämlich die einer weidgerechten Jagdausübung, nicht zur Folge haben kann, vermag das erkennende Gericht nicht zu verstehen. Wenn im § 134 NÖ JG eine Frist, somit zeitlich nicht näher geregelt ist, bis wann Meldungen danach zu erstatten sind, ergibt sich die Unverzüglichkeit – ohne unnötigen Aufschub - aus den Agenden des Jagdschutzes nach § 64 Abs. 1 NÖ JG per se. In diesem Zusammenhang und auch auf Grund der zum Kernbereich eines Jagdaufsichtorganes und dem Jagdschutz gehörigen Anzeigeverpflichtungen ist auch auf die Ausführungen in VwGH 98/003/02398 zu verweisen.Wenn im Paragraph 134, NÖ JG eine Frist, somit zeitlich nicht näher geregelt ist, bis wann Meldungen danach zu erstatten sind, ergibt sich die Unverzüglichkeit – ohne unnötigen Aufschub - aus den Agenden des Jagdschutzes nach Paragraph 64, Absatz eins, NÖ JG per se. In diesem Zusammenhang und auch auf Grund der zum Kernbereich eines Jagdaufsichtorganes und dem Jagdschutz gehörigen Anzeigeverpflichtungen ist auch auf die Ausführungen in VwGH 98/003/02398 zu verweisen. Dass von Unverzüglichkeit der letztlich, aus welchen Gründen immer, erfolgten Inkenntnissetzung der Behörde die Rede sein könnte, bedarf angesichts des festgestellten Sachverhalts keiner weiteren Erörterung. Fallbezogen vermag sich der angefochtene Widerruf nach der in Beschwerde gezogenen Entscheidung letztlich nur auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz iVm § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz zu stützen, sind die Bestimmungen des § 66 leg. cit. teilweise durch das NÖ Landeskulturwachengesetz derogiert und ist der Widerruf der Bestellung einer Landeskulturwache in diesem Gesetz geregelt.Fallbezogen vermag sich der angefochtene Widerruf nach der in Beschwerde gezogenen Entscheidung letztlich nur auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz zu stützen, sind die Bestimmungen des Paragraph 66, leg. cit. teilweise durch das NÖ Landeskulturwachengesetz derogiert und ist der Widerruf der Bestellung einer Landeskulturwache in diesem Gesetz geregelt. Nach § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ JG kann u.a. als Jagdaufseher nur bestätigt und beeidet werden, wer vertrauenswürdig ist.Nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JG kann u.a. als Jagdaufseher nur bestätigt und beeidet werden, wer vertrauenswürdig ist. „Vertrauenswürdigkeit“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, vgl. dazu auch VwGH Zl 2009/03/0154, bedeutet ein „Sich-verlassen-können“. Damit von mangelnder Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass ein Verhalten (Gesamtverhalten) eines Jagdaufsichtsorganes, das durch die Bestätigung und Vereidigung in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Behörde trat und dem als ihr Organ – beliehenes Amtsorgan- eine besondere Rechtsstellung zukommt, im Rahmen einer durchzuführenden Wertung anhand von als erwiesen anzusehenden Tatsachen eine Schlussfolgerung zulässt, dass sich eine Behörde deswegen nicht oder nicht mehr auf eine korrekte Vollziehung des Jagdschutzes durch dieses Organ verlassen kann. Dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der als beliehenes Amtsorgan der Behörde einen ihr zur Kenntnis zu bringenden Sachverhalt zurückhielt und im Verfahren keinerlei Gründe ins Treffen führen konnte, die für eine noch als rechtzeitig erfolgte Befolgung der Anzeigepflicht sprechen könnten, ging schon deshalb die Behörde nicht zu Unrecht von der Prognose mangelnder Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf eine korrekte Wahrnehmung des Jagdschutzes im Bestätigungsbereich durch den Bf aus. Davon abgesehen, dass sich auch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 302 Abs. 1 StGB nicht ergaben und festzustellen war, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der StA *** eingestellt wurde, wie von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen war, war im gegenständlichen Verfahren schon auf Grund des Feststehens der nicht unverzüglich erstatteten Meldung ohne das Vorliegen triftiger Gründe im Ergebnis von einer richtigen Entscheidung der Behörde auszugehen. Es war angesichts dieses Verhaltens des Bf, dass er die Behörde von einer eklatant schweren jagdlichen Verfehlung nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat, zählt das Gesetz die Vertrauensunwürdigkeitstatbestände weder demonstrativ noch taxativ auf, eine in diesem Zusammenhang zu stellende Frage, weshalb sich die Behörde angesichts dieses Verhaltens noch darauf verlassen kann, dass der Bf die Agenden des Jagdschutzes in Hinkunft wahrnehmen wird, nicht von einer positiven Prognose im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. „Vertrauenswürdigkeit“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, vergleiche dazu auch VwGH Zl 2009/03/0154, bedeutet ein „Sich-verlassen-können“. Damit von mangelnder Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass ein Verhalten (Gesamtverhalten) eines Jagdaufsichtsorganes, das durch die Bestätigung und Vereidigung in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Behörde trat und dem als ihr Organ – beliehenes Amtsorgan- eine besondere Rechtsstellung zukommt, im Rahmen einer durchzuführenden Wertung anhand von als erwiesen anzusehenden Tatsachen eine Schlussfolgerung zulässt, dass sich eine Behörde deswegen nicht oder nicht mehr auf eine korrekte Vollziehung des Jagdschutzes durch dieses Organ verlassen kann. Dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der als beliehenes Amtsorgan der Behörde einen ihr zur Kenntnis zu bringenden Sachverhalt zurückhielt und im Verfahren keinerlei Gründe ins Treffen führen konnte, die für eine noch als rechtzeitig erfolgte Befolgung der Anzeigepflicht sprechen könnten, ging schon deshalb die Behörde nicht zu Unrecht von der Prognose mangelnder Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf eine korrekte Wahrnehmung des Jagdschutzes im Bestätigungsbereich durch den Bf aus. Davon abgesehen, dass sich auch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht ergaben und festzustellen war, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der StA *** eingestellt wurde, wie von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen war, war im gegenständlichen Verfahren schon auf Grund des Feststehens der nicht unverzüglich erstatteten Meldung ohne das Vorliegen triftiger Gründe im Ergebnis von einer richtigen Entscheidung der Behörde auszugehen. Es war angesichts dieses Verhaltens des Bf, dass er die Behörde von einer eklatant schweren jagdlichen Verfehlung nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat, zählt das Gesetz die Vertrauensunwürdigkeitstatbestände weder demonstrativ noch taxativ auf, eine in diesem Zusammenhang zu stellende Frage, weshalb sich die Behörde angesichts dieses Verhaltens noch darauf verlassen kann, dass der Bf die Agenden des Jagdschutzes in Hinkunft wahrnehmen wird, nicht von einer positiven Prognose im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Vielmehr war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht die begründete Annahme gerechtfertigt, dass sich die Behörde nicht mehr auf eine korrekte Ausübung der Wahrung des Jagdschutzes durch den Bf verlassen kann. Im Mandatsverfahren wurde begründend eine rechtswidrige Tötung einer näher bezeichneten Kuh durch den Bf als weiterer Vertrauensunwürdigkeitstatbestand herangezogen. Ein derartiges Verhalten ist in der Begründung der nunmehr angefochten Entscheidung nicht mehr erwähnt ( vgl dazu Befugnisse des Gerichts nach § 27 VwGVG) und ist in diesem Zusammenhang neben der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens, zumal eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls nicht hervorkam, wie, dies nach dem Beweisergebnis, die zur Last gelegte Tötung nicht undifferenziert zu betrachten sein wird, bereits auf Grund der obigen Ausführungen zur unterlassenen Meldepflicht spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde war, dies unter Verweis auf die unzähligen Judikate VwGH in ähnlich gelagerten Fällen, nicht rechtswidrig und konnte der vorzeitige Vollzug auf die Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit, somit einer Gefährdung des Jagdschutzes, gestützt werden. Die sonst gerügten Mangelhaftigkeiten des Behördenverfahrens sind unerheblich bzw. nicht so gravierend, dass deretwegen eine Zurückverweisung an die Behörde zulässig gewesen wäre., Vielmehr war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht die begründete Annahme gerechtfertigt, dass sich die Behörde nicht mehr auf eine korrekte Ausübung der Wahrung des Jagdschutzes durch den Bf verlassen kann. Im Mandatsverfahren wurde begründend eine rechtswidrige Tötung einer näher bezeichneten Kuh durch den Bf als weiterer Vertrauensunwürdigkeitstatbestand herangezogen. Ein derartiges Verhalten ist in der Begründung der nunmehr angefochten Entscheidung nicht mehr erwähnt ( vergleiche dazu Befugnisse des Gerichts nach Paragraph 27, VwGVG) und ist in diesem Zusammenhang neben der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens, zumal eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls nicht hervorkam, wie, dies nach dem Beweisergebnis, die zur Last gelegte Tötung nicht undifferenziert zu betrachten sein wird, bereits auf Grund der obigen Ausführungen zur unterlassenen Meldepflicht spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde war, dies unter Verweis auf die unzähligen Judikate VwGH in ähnlich gelagerten Fällen, nicht rechtswidrig und konnte der vorzeitige Vollzug auf die Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit, somit einer Gefährdung des Jagdschutzes, gestützt werden. Die sonst gerügten Mangelhaftigkeiten des Behördenverfahrens sind unerheblich bzw. nicht so gravierend, dass deretwegen eine Zurückverweisung an die Behörde zulässig gewesen wäre., Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0854

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.