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{'item': 'LVwG-AB-14-0912'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 31Art. 130§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0912 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. (Verfahrenskosten nach AVG) wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Auf Grund eines Ölunfalles am *** in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, bei der Betankung eines Heizöltankes eines Wohnhauses erfolgten am ***, *** sowie am ***, *** und *** Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht vor Ort, welche eine Gesamtdauer von neun halben Stunden hatten. Weiters wurde auf Grund dieses Unfalles am *** eine örtliche Verhandlung durchgeführt, welche eine Gesamtdauer von fünf halben Stunden, fünf Amtsorgane waren anwesend, hatte. Schließlich erfolgte in diesem Zusammenhang am *** eine weitere mündliche Verhandlung vor Ort durch die Bezirkshauptmannschaft X. Die Dauer dieser Verhandlung war fünf halbe Stunden, anwesend waren drei Amtsorgane.Schließlich erfolgte in diesem Zusammenhang am *** eine weitere mündliche Verhandlung vor Ort durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Die Dauer dieser Verhandlung war fünf halbe Stunden, anwesend waren drei Amtsorgane. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, in drei Spruchteilen diverse Kosten vorgeschrieben. In Spruchteilen I. und II. wurde

§ 31Abs.

3 WRG die Verpflichtung zur Tragung von Kosten des Sanierungsverfahrens wegen des Ölunfalls am *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in mehreren Teilbeträgen aufgetragen, unter Spruchteil III. erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren fürDie Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, in drei Spruchteilen diverse Kosten vorgeschrieben. In Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. wurde

Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Verpflichtung zur Tragung von Kosten des Sanierungsverfahrens wegen des Ölunfalls am *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in mehreren Teilbeträgen aufgetragen, unter Spruchteil römisch drei. erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für  die Erhebung der Gewässeraufsicht am ***, *** sowie am ***, *** und *** in der Gesamtdauer von neun halben Stunden (€ 85,05)  die örtliche Verhandlung am ***, fünf Amtsorgane, Dauer fünf halbe Stunden (€ 236,25)  die örtliche Verhandlung am *** mit drei Amtsorganen, Dauer fünf halbe Stunden (€ 207,--). Insgesamt wurden somit unter Teil III. € 528,30 an Kommissionsgebühren vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlage für den III. Teil wurde § 77 AVG angeführt.Insgesamt wurden somit unter Teil römisch drei. € 528,30 an Kommissionsgebühren vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlage für den römisch drei. Teil wurde Paragraph 77, AVG angeführt. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu diesem Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft X das Gutachten eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt. Dieses Gutachten wurde mit Gutachten vom *** ergänzt. Zusammenfassend wurde fachlich zur Überfüllung der Batterietanks des Wohnhauses auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgeführt. Weiters wurde das Gutachten eines chemisch technischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt.Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu diesem Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Gutachten eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt. Dieses Gutachten wurde mit Gutachten vom *** ergänzt. Zusammenfassend wurde fachlich zur Überfüllung der Batterietanks des Wohnhauses auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgeführt. Weiters wurde das Gutachten eines chemisch technischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt. Zu diesen Gutachten wurde von der Verwaltungsbehörde Parteiengehör eingeräumt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen *** vom *** vorgelegt. Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich die gesamte Heizungs- und Tankanlage in einwandfreiem technischem Zustand befindet und durch den kleinen Öffnungsquerschnitt am Entlüftungskopf bei einem Ölverlust über die Entlüftung der Befüllvorgang an den Tanks viel länger dauern hätte müssen sowie im Bereich des Entlüftungsrohres an der Außenfassade ein großer pilzförmiger Ölfleck an der Mauer zu sehen gewesen wäre. Das im Verfahrensakt ebenfalls enthaltene Gutachten des vom Landesgericht *** beauftragten Sachverständigen *** vom April ***, Zivilingenieur für Maschinenbau und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, kommt zum Schluss, dass der Ölaustritt nur aus dem Entlüftungsrohr erfolgen konnte. Dieses Gutachten vom April *** wurde in Nachholung des Parteiengehörs vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen nachweislich zugestellt. In der ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom *** erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde gehe unrichtigerweise von einem Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Grundlage dafür sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X gegen die Beschwerdeführerin vom ***, welcher jedoch durch Stattgebung eines Devolutionsantrages vom *** durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** in Verbindung mit der Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens automatisch außer Kraft getreten sei. Es sei bisher kein neuerlicher Bescheid erlassen worden, lediglich eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des aktuellen Sachverhaltes und zur Festsetzung der noch erforderlichen Maßnahme sei am *** durchgeführt worden. Die Behörde vermeine, dass die Feststellungen des Verhandlungsleiters in dieser Verhandlung eine Erledigung im Sinne des Bescheides vom *** sei. Dies sei jedoch unrichtig und würden diese Feststellungen keine mündliche Erlassung eines Bescheides nach § 31 Abs. 3 WRG darstellen. Die Voraussetzungen dafür würden fehlen. Die Behörde sei auch nicht auf die Einwendungen in der Verhandlung vom *** eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin der Anlage sei noch eine Maßnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 aktuell durchführe. Es sei die anwesende Sanierungsfirma mit der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen beauftragt worden und sei zu keinem Zeitpunkt daraus eine Verpflichtung für die Beschwerdeführerin herleitbar gewesen. Die Behörde stütze die gesamten Maßnahmen auf ihren Bescheid vom ***, welcher jedoch durch die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich außer Kraft getreten sei. Es fehle allein aus diesem Umstand der Beschwerdeführerin die Stellung als Verschuldensbeteiligte im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG. Der Spruchteil III. des Bescheides vom *** sei daher rechtswidrig, die Spruchteile I. und II. würden gesondert durch einen Antrag beim Landesgericht *** bekämpft werden.In der ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom *** erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde gehe unrichtigerweise von einem Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Grundlage dafür sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen die Beschwerdeführerin vom ***, welcher jedoch durch Stattgebung eines Devolutionsantrages vom *** durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** in Verbindung mit der Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens automatisch außer Kraft getreten sei. Es sei bisher kein neuerlicher Bescheid erlassen worden, lediglich eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des aktuellen Sachverhaltes und zur Festsetzung der noch erforderlichen Maßnahme sei am *** durchgeführt worden. Die Behörde vermeine, dass die Feststellungen des Verhandlungsleiters in dieser Verhandlung eine Erledigung im Sinne des Bescheides vom *** sei. Dies sei jedoch unrichtig und würden diese Feststellungen keine mündliche Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG darstellen. Die Voraussetzungen dafür würden fehlen. Die Behörde sei auch nicht auf die Einwendungen in der Verhandlung vom *** eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin der Anlage sei noch eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, aktuell durchführe. Es sei die anwesende Sanierungsfirma mit der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen beauftragt worden und sei zu keinem Zeitpunkt daraus eine Verpflichtung für die Beschwerdeführerin herleitbar gewesen. Die Behörde stütze die gesamten Maßnahmen auf ihren Bescheid vom ***, welcher jedoch durch die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich außer Kraft getreten sei. Es fehle allein aus diesem Umstand der Beschwerdeführerin die Stellung als Verschuldensbeteiligte im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG. Der Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom *** sei daher rechtswidrig, die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. würden gesondert durch einen Antrag beim Landesgericht *** bekämpft werden. Zum Gutachten vom April *** wurde in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom *** vorgebracht, dass dieses von falschen Voraussetzungen ausgehe, da die gegenständliche Tankanlage nicht entsprechend der Bau- und Wasserrechtsbewilligung ausgeführt worden sei. Der Grenzwertgeber und die Einfüllöffnung seien nicht plangemäß angeordnet worden, sodass die Tanköffnungen nicht von einer Person alleine beobachtet werden könnten. Die Einfüllöffnung sei auf die entgegengesetzte Seite des Tankraumes verlegt worden und somit nicht neben der Entlüftungsöffnung situiert. Es sei kein Warnschild bei der Einfüllöffnung angebracht gewesen, wonach das Betanken mit Pumpendruck unzulässig sei. Der Liegenschaftseigentümer sei mit rechtswirksamem Bescheid verpflichtet, austretendes Öl sofort zu beseitigen. Deshalb bliebe kein Platz für die Vorschreibung der Sanierungskosten an die Beschwerdeführerin. Der Befüllvorgang sei dem Betrieb der Tankanlage zuzuordnen und gehe die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber der verschuldensabhängigen der Beschwerdeführerin vor. Nach der Zeugenaussage der Liegenschaftseigentümerin vom *** (das Protokoll war der Stellungnahme angeschlossen) seien 400 Liter Öl in den Tanks gewesen und nach der Betankung mit nachweislich 8008 Litern seien knapp 8500 Liter dort gewesen. Das Öl könne also nicht im Zuge des Tankvorganges ausgetreten sein. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Beim Befüllen der fünf Batterietanks des Wohnhauses auf Grundstück Nr. ***, KG ***, am *** durch die *** mit Heizöl extra leicht kam es zu einem Ölaustritt von ca. 300 bis 500 Litern über die Entlüftungsleitung der Heizungsanlage. Ein Defekt an dieser Anlage konnte nicht festgestellt werden. Der Tankwagenfahrer hat die Betankung alleine durchgeführt und zwar beim Tankwagen stehend mit Blickrichtung zu den Tanks im Keller des Hauses. Ein Blick zur Entlüftungsleitung war auf Grund der Lage dieser Leitung an einer anderen Seite des Hauses nicht möglich. Erhebungen zur Klärung des Sachverhaltes wurden daraufhin im Auftrag der Behörde am ***, *** sowie ***, *** und *** und örtliche Verhandlungen am *** und *** durchgeführt, wofür der Behörde Kommissionsgebühren in Höhe von € 528,30 entstanden sind. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X dokumentierten bisherigen Verfahrensganges und nachfolgender Beweiswürdigung. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom April *** ist logisch nachvollziehbar aufgebaut. Die fachlichen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Es wird die Art des Ölaustrittes aus der Entlüftungsleitung dargelegt und durch ein Schnittbild einer baugleichen Entlüftungskappe wie bei der gegenständlichen Entlüftungsleitung bildlich dargestellt. Dass der Ölaustritt durch die Entlüftungsleitung erfolgt ist, hat bereits das Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie- und Abfalltechnik vom *** ergeben. Darin wird ausgeführt, dass die an der Gummidichtung des Endes der Entlüftungsleitung festgestellte Kohlenwasserstoffverunreinigung auf einen merklichen Austritt von Mineralölkohlenwasserstoffen zurückzuführen ist.Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dokumentierten bisherigen Verfahrensganges und nachfolgender Beweiswürdigung. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom April *** ist logisch nachvollziehbar aufgebaut. Die fachlichen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Es wird die Art des Ölaustrittes aus der Entlüftungsleitung dargelegt und durch ein Schnittbild einer baugleichen Entlüftungskappe wie bei der gegenständlichen Entlüftungsleitung bildlich dargestellt. Dass der Ölaustritt durch die Entlüftungsleitung erfolgt ist, hat bereits das Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie- und Abfalltechnik vom *** ergeben. Darin wird ausgeführt, dass die an der Gummidichtung des Endes der Entlüftungsleitung festgestellte Kohlenwasserstoffverunreinigung auf einen merklichen Austritt von Mineralölkohlenwasserstoffen zurückzuführen ist. Dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom *** hingegen wird nicht gefolgt, da von örtlichen Gegebenheiten ausgegangen wird, die nicht vorliegen. So wird eine Beobachtung der sich füllenden Tanks angenommen, diese ist jedoch nur äußerst eingeschränkt möglich, wie im Gutachten vom April *** festgehalten wird. Diese Ausführung im letztgenannten Gutachten basiert auf einer vom Gutachtensersteller vor Ort durchgeführten Befundaufnahme, bei der nur mit Hilfe einer zusätzlich in den Tankraum eingebrachten Halogenlampe eine Kontrolle der Füllstände der Tanks im hinteren Bereich möglich war. Das Gutachten vom *** stützt sich hingegen auf die Angaben des Tankwagenfahrers, wonach die Tanks während der Betankung beobachtet worden sein sollen und sich gleichmäßig gefüllt haben sollen. Der beim Betankungsvorgang alleine anwesende Tankwagenfahrer ist während des Betankens beim Tankwagen gestanden. Weiters wird im Gutachten vom April *** die Art des Austrittes des Heizöles über die Lüftungskappe anschaulich dargelegt, nämlich entlang des Entlüftungsrohres nach unten und nicht durch Zurücklassen eines Ölfleckes an der Mauer des Hauses in Folge eines pilzförmigen Austritts. Auch die örtliche Lage der Ölverunreinigungen unterhalb des Entlüftungsrohres im Bereich der Terrasse spricht für einen Ölaustritt über die Entlüftungsleitung, Anhaltspunkte für ein sonstiges Gebrechen oder sonstige Undichtheiten der Heizölanlage an anderer Stelle sind im vorliegenden Verwaltungsakt nicht vorhanden. Ganz im Gegenteil wird an mehreren Stellen im Akt– so auch im Gutachten vom *** – der technisch gute und mängelfreie Zustand der Heizölanlage festgehalten. Auch im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom *** wird in einer den logischen Denkgesetzen entsprechenden Art und Weise der Fall eines Ölaustrittes aus der Entlüftungsleitung erörtert. Es wird auch festgehalten, dass Spuren von Öl am Gebäudesims im Bereich der Lüftungsleitungsmündung bei den Entsorgungsarbeiten festgestellt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 75 Abs. 1 AVG sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Nach Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür

§ 76Abs.

1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür

Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

§ 76Abs.

2 AVG belasten die Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Paragraph 76, Absatz 2, AVG belasten die Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (vgl. VwGH vom 25.10.1963, Slg 6129 A).Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen , vergleiche VwGH vom 25.10.1963, Slg 6129 A). Nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 AVG verpflichtet nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist (vgl. VwGH vom 23.05.1957, 25/67).Nach dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, AVG verpflichtet nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist vergleiche VwGH vom 23.05.1957, 25/67). Beim Hantieren mit Mineralölen ist besondere Sorgfalt geboten (vgl. dazu VwGH vom 27.03.1990, 89/07/0165).Beim Hantieren mit Mineralölen ist besondere Sorgfalt geboten vergleiche dazu VwGH vom 27.03.1990, 89/07/0165). Der die der Behörde entstandenen Kommissionsgebühren auslösende Betankungsvorgang am ***, welcher zu einem unbeabsichtigten Ölaustritt führte, wurde von lediglich einer Person durchgeführt. Diese ist als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gehilfenhaftung zurechenbar. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige hat im ergänzenden Gutachten vom *** fachlich ausgeführt, dass der Füllvorgang immer zu überwachen sei, so seien die Dichtheit der lösbaren Schlauchverbindungen, der Füllstand im Lagerbehälter und die Mündung des Lüftungsrohres zu überprüfen. Weiters führt er aus, dass dann, wenn diese Überprüfung und Überwachung durch eine Person, etwa den Fahrer, nicht möglich sein sollte, etwa wenn die Lüftungsrohrmündung vom Abschlauchstandpunkt nicht einsehbar sei, eine weitere Person zur Überwachung hinzu zu ziehen sei oder der Füllvorgang nicht durchgeführt werden dürfe. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Überwachung nur durch den LKW-Fahrer und war ein Blick auf die Lüftungsrohrmündung nicht möglich, was auch nicht bestritten wird. Für ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB reicht das Vorliegen von Fahrlässigkeit.Für ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB reicht das Vorliegen von Fahrlässigkeit. Aus den Ausführungen im Gutachten vom *** ergibt sich, dass bei einer Betankung wie im vorliegenden Fall Vorschriften nicht eingehalten wurden. Auch im Gutachten vom Gerichtssachverständigen vom April *** wird ein Betankungsfehler als Ursache des Ölschadens angeführt. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass beim Befüllvorgang der im Außenbereich angeordnete Teil der Entlüftungsleitung nicht sichtbar gewesen ist. Auch wird ausgeführt, dass eine Sichtmöglichkeit auf die hinteren drei Batterietanks von dem Standpunkt des Tankwagenfahrers nicht gegeben war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zum Schluss, dass beim Betankungsvorgang nicht die dafür erforderliche Sorgfalt gegeben war, und somit Verschulden vorliegt. Dieses war ursächlich für die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren. Ein Fehlverhalten der Grundeigentümer ist nicht zu erkennen, auch ein Gebrechen der Tankanlage liegt nicht vor. Zur Sorgfaltswidrigkeit wird auf die Judikatur des VwGH zu § 31 Abs. 3 WRG verwiesen, wonach ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle dann nicht an den Grundeigentümer zu richten ist, wenn durch das sorgfaltswidrige Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person vom betreffenden Grundstück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (VwGH vom 26.09.1989, 86/07/0193).Ein Fehlverhalten der Grundeigentümer ist nicht zu erkennen, auch ein Gebrechen der Tankanlage liegt nicht vor. Zur Sorgfaltswidrigkeit wird auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 31, Absatz 3, WRG verwiesen, wonach ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle dann nicht an den Grundeigentümer zu richten ist, wenn durch das sorgfaltswidrige Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person vom betreffenden Grundstück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (VwGH vom 26.09.1989, 86/07/0193). Das Vorbringen, der als Grundlage für ein Verschulden der Beschwerdeführerin herangezogene Bescheid vom *** sei außer Kraft getreten, kann nicht zum Erfolg führen, da ein Kostenbescheid nach § 76 AVG unabhängig von einem Auftrag zur Durchführung von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergehen kann.Das Vorbringen, der als Grundlage für ein Verschulden der Beschwerdeführerin herangezogene Bescheid vom *** sei außer Kraft getreten, kann nicht zum Erfolg führen, da ein Kostenbescheid nach Paragraph 76, AVG unabhängig von einem Auftrag zur Durchführung von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergehen kann. Dass das Gutachten vom April *** von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Einfüll- und Entlüftungsöffnung ausgeht, wie behauptet wird, ist nicht zutreffend. Das Gutachten ist auf einen durchgeführten Lokalaugenschein des Sachverständigen gestützt und geht damit von den tatsächlich vorhandenen baulichen Gegebenheiten aus. Eine allenfalls andere planliche Darstellung ist unbeachtlich. Gleiches gilt für das Warnschild. Sowohl aus dem ergänzenden maschinenbautechnischen Gutachten vom *** als auch aus dem Gutachten vom April *** ergibt sich ein Fehler beim Betankungsvorgang, da der Befüllvorgang nicht den Vorschriften entsprechend überwacht wurde. Eine alleinige uneingeschränkte Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers als Adressat eines Bescheides zur Beseitigung ausgetretenen Öls kann nicht angenommen werden, wenn durch das Fehlverhalten eines Dritten der Ölaustritt entstanden ist. Zur Zeugenaussage vom *** wird auf das mit der Stellungnahme vom *** vorgelegte Gerichtsprotokoll dieser Aussage verwiesen. Die dazu in der Stellungnahme gemachten Ausführungen sind unrichtig. Die Zeugin hat ausgesagt, dass nach dem Befüllen nur 8000 Liter in den Tanks waren und 400 Liter offenbar ausgetreten sein mussten. Die Überprüfungen durch das Organ der technischen Gewässeraufsicht im Mai und Juni *** waren erforderlich, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Auch die Verhandlung am *** diente diesem Zweck und wurden in dieser Verhandlung im Zuge der Durchführung eines Ortsaugenscheines auch die fachlichen Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie abgegeben, auf Grund welcher dann die fachlich erforderlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurden. Weiters erfolgte auch die Verhandlung am *** vor Ort zum Zwecke der Festlegung nunmehr nur noch eingeschränkt fachlich erforderlicher Maßnahmen zur Sanierung der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Grundwasserverunreinigung. Dabei wurde der dazu als Grundlage dienende Sachverhalt erhoben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Angemerkt wird, dass betreffend I. und II. Teil des Bescheides vom *** das Landesgericht *** zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist und sich das gegenständliche Erkenntnis nur auf den III. Teil des zitierten Bescheides erstreckt.Angemerkt wird, dass betreffend römisch eins. und römisch zwei. Teil des Bescheides vom *** das Landesgericht *** zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist und sich das gegenständliche Erkenntnis nur auf den römisch drei. Teil des zitierten Bescheides erstreckt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0912

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