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{'item': 'LVwG-AB-14-4308'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4308 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot -- Karte“ für den Aufenthaltszweck gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (selbständige Schlüsselarbeitskraft) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot -- Karte“ für den Aufenthaltszweck gemäß , Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (selbständige Schlüsselarbeitskraft) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer sei mit dem, zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Verbesserungsauftrag vom *** aufgefordert worden, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrages die gemäß §§ 7 und 9 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde vorzulegen (Anm: im Folgenden wörtlich zitiert):Begründend wurde in diesem angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer sei mit dem, zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Verbesserungsauftrag vom *** aufgefordert worden, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrages die gemäß Paragraphen 7 und 9 Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde vorzulegen Anmerkung, im Folgenden wörtlich zitiert): o Polizeiliches Führungszeugnis und Meldebestätigung aus dem Heimatland (nicht älter als 1 Monat und in deutschsprachiger Übersetzung) o Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (aktueller Grundbuchauszug vom Unterkunftsgeber) o Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes während des ersten Jahres Ihres Aufenthaltes im Bundesgebieto Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes während des ersten Jahres Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, o Steuernummer des Finanzamtes (letzter Einkommenssteuerbescheid)o Steuernummer des Finanzamtes (letzter Einkommenssteuerbescheid), o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen (Kreditschutzverband-Privatauskunft)o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen (Kreditschutzverband-Privatauskunft), o Aktueller Nachweis über den Bestand eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sowie Nachweis über die Bezahlung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgeo Aktueller Nachweis über den Bestand eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sowie Nachweis über die Bezahlung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, o Nachweise betreffend Ihrer geplanten Erwerbstätigkeit in Österreich: Nachweis des Transfers von Investitionskapital und der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;Businessplan (erstellt von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder): Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens, Zielgruppen, Beschaffung, Absatzmärkte, Konkurrenzsituation, Angaben zum Güter- bzw. Dienstleistungsangebot, Angaben zu Tätigkeiten als Gesellschafter/Geschäftsführer und sonstigen verrichteten Arbeitsleistungen;Investitionsplan: Sachinvestitionen, Nachweis über das Vorhandensein einer (adäquaten) Betriebstätte (Pacht- oder Mietvertrag, Kaufvertrag), Investitionen in Produktions- und Dienstleistungsinfrastruktur, Arbeitsmittel für den laufenden Betrieb, Nachweis über die Finanzierung, Kreditverträge, Nachweise woher das Eigenkapital stammt;Personalinvestitionen, für welche Mitarbeiter entstehen welche Kosten;Umsatzerwartung für die nächsten 2 Jahre: Begründung der angegebenen Zahlen;Nachweis des Transfers von Investitionskapital und der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;, Businessplan (erstellt von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder): Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens, Zielgruppen, Beschaffung, Absatzmärkte, Konkurrenzsituation, Angaben zum Güter- bzw. Dienstleistungsangebot, Angaben zu Tätigkeiten als Gesellschafter/Geschäftsführer und sonstigen verrichteten Arbeitsleistungen;, Investitionsplan: Sachinvestitionen, Nachweis über das Vorhandensein einer (adäquaten) Betriebstätte (Pacht- oder Mietvertrag, Kaufvertrag), Investitionen in Produktions- und Dienstleistungsinfrastruktur, Arbeitsmittel für den laufenden Betrieb, Nachweis über die Finanzierung, Kreditverträge, Nachweise woher das Eigenkapital stammt;, Personalinvestitionen, für welche Mitarbeiter entstehen welche Kosten;, Umsatzerwartung für die nächsten 2 Jahre: Begründung der angegebenen Zahlen; o Gesellschaftsvertrag, aktueller Firmenbuchauszuge o Jahresabschluss (Schlussbilanz) und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung sowie Nachweis über die Bezahlung der Körperschaftssteuer o Nachweis über die persönliche und fachliche Eignung, umfassender Lebenslauf mit Ausführungen üben den bisherigen Ausbildungsweg und Berufsweg Innerhalb der gesetzten Frist seien weder eine Stellungnahme abgegeben noch die für die materielle Prüfung des Antrages erforderlichen Nachweise vorgelegt worden. Da der Aufforderung zur Vorlage der gemäß §§ 7 und 9 Abs. 4 NAG-DV erforderlichen Nachweise, insbesondere des Nachweises des Transfers von Investitionskapital oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie eines von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder erstellten „Businessplans“ bis dato nicht nachgekommen worden sei, könne der Antrag einer materiellen Prüfung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG nicht unterzogen werden.Da der Aufforderung zur Vorlage der gemäß Paragraphen 7 und 9 Absatz 4, NAG-DV erforderlichen Nachweise, insbesondere des Nachweises des Transfers von Investitionskapital oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie eines von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder erstellten „Businessplans“ bis dato nicht nachgekommen worden sei, könne der Antrag einer materiellen Prüfung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht unterzogen werden. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.Der Antrag sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu erwogen wie folgt: Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom *** wird unter anderem wörtlich ausgeführt: „ Sie werden daher aufgefordert, nachstehend angeführte Urkunden und Nachweise der Behörde vorzulegen: o Polizeiliches Führungszeugnis und Meldebestätigung aus dem Heimatland (nicht älter als 1 Monat und in deutschsprachiger Übersetzung) o Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (aktueller Grundbuchauszug vom Unterkunftsgeber) o Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes während des ersten Jahres Ihres Aufenthaltes im Bundesgebieto Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes während des ersten Jahres Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, o Steuernummer des Finanzamtes (letzter Einkommenssteuerbescheid)o Steuernummer des Finanzamtes (letzter Einkommenssteuerbescheid), o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen (Kreditschutzverband-Privatauskunft)o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen (Kreditschutzverband-Privatauskunft), o Aktueller Nachweis über den Bestand eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sowie Nachweis über die Bezahlung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgeo Aktueller Nachweis über den Bestand eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sowie Nachweis über die Bezahlung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, o Nachweise betreffend Ihrer geplanten Erwerbstätigkeit in Österreich: Nachweis des Transfers von Investitionskapital und der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;Businessplan (erstellt von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder): Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens, Zielgruppen, Beschaffung, Absatzmärkte, Konkurrenzsituation, Angaben zum Güter- bzw. Dienstleistungsangebot, Angaben zu Tätigkeiten als Gesellschafter/Geschäftsführer und sonstigen verrichteten Arbeitsleistungen;Investitionsplan: Sachinvestitionen, Nachweis über das Vorhandensein einer (adäquaten) Betriebstätte (Pacht- oder Mietvertrag, Kaufvertrag), Investitionen in Produktions- und Dienstleistungsinfrastruktur, Arbeitsmittel für den laufenden Betrieb, Nachweis über die Finanzierung, Kreditverträge, Nachweise woher das Eigenkapital stammt;Personalinvestitionen, für welche Mitarbeiter entstehen welche Kosten;Umsatzerwartung für die nächsten 2 Jahre: Begründung der angegebenen Zahlen;Nachweis des Transfers von Investitionskapital und der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;, Businessplan (erstellt von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder): Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens, Zielgruppen, Beschaffung, Absatzmärkte, Konkurrenzsituation, Angaben zum Güter- bzw. Dienstleistungsangebot, Angaben zu Tätigkeiten als Gesellschafter/Geschäftsführer und sonstigen verrichteten Arbeitsleistungen;, Investitionsplan: Sachinvestitionen, Nachweis über das Vorhandensein einer (adäquaten) Betriebstätte (Pacht- oder Mietvertrag, Kaufvertrag), Investitionen in Produktions- und Dienstleistungsinfrastruktur, Arbeitsmittel für den laufenden Betrieb, Nachweis über die Finanzierung, Kreditverträge, Nachweise woher das Eigenkapital stammt;, Personalinvestitionen, für welche Mitarbeiter entstehen welche Kosten;, Umsatzerwartung für die nächsten 2 Jahre: Begründung der angegebenen Zahlen; o Gesellschaftsvertrag, aktueller Firmenbuchauszuge o Jahresabschluss (Schlussbilanz) und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung sowie Nachweis über die Bezahlung der Körperschaftssteuer o Nachweis über die persönliche und fachliche Eignung, umfassender Lebenslauf mit Ausführungen üben den bisherigen Ausbildungsweg und Berufsweg“ Zunächst wird ausgeführt, dass dann, wenn ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage ist, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0081).Zunächst wird ausgeführt, dass dann, wenn ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage ist, ob der angefochtene Bescheid dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0081). Diese Judikatur zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden nach § 66 Abs. 4 AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden. § 13 Abs. 3 AVG bestimmt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach § 13 Abs 3 AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Bei den von § 13 Abs 3 umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. E
  5. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind (vgl. E
  6. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat (vgl. E
  7. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen (vgl. zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, Erl 1167 BlgNR. XX. GP, 27) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung vergleiche E
  8. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind vergleiche E
  9. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat vergleiche E
  10. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen vergleiche zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Erl 1167 BlgNR. römisch zwanzig. GP, 27) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). Zu den in den Punkten 1 – 6 des gegenständlichen Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen wird ausgeführt wie folgt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. 1 Ziffer 7, NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Was das angeforderte polizeiliche Führungszeugnis und die Meldebestätigung betrifft, so sind diese weder nach dem NAG noch nach der NAG-DV dem Antrag beizulegende Urkunden und deren Fehlen schon deshalb nicht als Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen.Was das angeforderte polizeiliche Führungszeugnis und die Meldebestätigung betrifft, so sind diese weder nach dem NAG noch nach der NAG-DV dem Antrag beizulegende Urkunden und deren Fehlen schon deshalb nicht als Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen. Die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen zielt ebenfalls auf eine materielle Erfolgsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ab.Die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen zielt ebenfalls auf eine materielle Erfolgsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ab. Ebenso sind die in den Punkten 8-10 geforderten Unterlagen weder nach dem NAG noch nach der NAG-DV dem Antrag beizulegende Urkunden. Betreffend Punkt 7 der angeforderten Unterlagen ist anzumerken, dass die NAG-DV in § 9 Abs. 4 entweder den Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen fordert, nicht aber beides, weshalb der Verbesserungsauftrag in diesem Punkt einerseits überschießen ist und andererseits entsprechend der oben zitierten Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 gesetzlich nicht konkret bestimmt ist, in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen ist.Betreffend Punkt 7 der angeforderten Unterlagen ist anzumerken, dass die NAG-DV in Paragraph 9, Absatz 4, entweder den Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen fordert, nicht aber beides, weshalb der Verbesserungsauftrag in diesem Punkt einerseits überschießen ist und andererseits entsprechend der oben zitierten Judikatur zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 gesetzlich nicht konkret bestimmt ist, in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen ist. Auch die Forderung einen von einem Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftstreuhänder erstellten Businessplan vorzulegen findet im NAG bzw. der NAG-DV keine Deckung. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um Nachweise, die zur Erstellung eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß § 24 AuslBG dienen, welches ebenfalls eine materielle Erfolgsvoraussetzung nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG darstellt und somit keinen verbesserungsfähigen Mangel.Darüber hinaus handelt es sich hierbei um Nachweise, die zur Erstellung eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß Paragraph 24, AuslBG dienen, welches ebenfalls eine materielle Erfolgsvoraussetzung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darstellt und somit keinen verbesserungsfähigen Mangel. Insgesamt liegen keine Mängel vor, die die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigen, sondern allenfalls Mängel von Erteilungsvoraussetzungen, welche zur Abweisung des Antrags hätten führen können. Wie § 66 Abs. 4 AVG bietet auch § 28 VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren (VwGH 06.05.1954 Slg. 3403A)Wie Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet auch Paragraph 28, VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren (VwGH 06.05.1954 Slg. 3403A) Es war daher der angefochtene Bescheid entsprechend zu beheben und keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4308

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.