← Österreich

{'item': 'LVwG-NK-14-0101'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-NK-14-0101 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Firma ***, ***, *** (***), vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Firma ***, ***, *** (***), vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), folgenden BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.,
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Begründung:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem an die Fa. *** als Eigentümer adressierten Bescheid vom ***, GZ: ***, welcher unter anderen auch an die Beschwerdeführerin erging, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die Einziehung der bei der Kontrolle am *** im Lokal mit der Bezeichnung „*** (***)“ in ***, ***, durch Organe des Finanzamtes *** gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz beschlagnahmten Glücksspielgeräte, welche im Eigentum der Firma *** laut Schriftsatz vom *** des Eigentümervertreters Rechtsanwalt *** stehen würden, nämlichMit dem an die Fa. *** als Eigentümer adressierten Bescheid vom ***, GZ: ***, welcher unter anderen auch an die Beschwerdeführerin erging, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die Einziehung der bei der Kontrolle am *** im Lokal mit der Bezeichnung „*** (***)“ in ***, ***, durch Organe des Finanzamtes *** gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz beschlagnahmten Glücksspielgeräte, welche im Eigentum der Firma *** laut Schriftsatz vom *** des Eigentümervertreters Rechtsanwalt *** stehen würden, nämlich
  6. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung World Games, Seriennummer *** und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** (beschädigt) – ***,
  7. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  8. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT Multiplayer, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  9. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT Multiplayer, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  10. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  11. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  12. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung World Games, Seriennummer *** und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***, und
  13. des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***, an, mit denen von der Firma *** als Unternehmer zur Teilnahme vom Inland aus durch verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Glücksspielgesetz gegen § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden wäre, weil sich diese Firma an Glücksspielen unternehmerisch beteiligt hätte, diese Glücksspiele von der Firma *** unternehmerisch zugänglich gemacht worden wären und von der Firma *** veranstaltet worden wären, wobei der Verstoß gegen das Glücksspielgesetz nicht geringfügig gewesen wäre, weil seit *** bis *** fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden wäre, weshalb zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen die Einziehung zu verfügen sei. an, mit denen von der Firma *** als Unternehmer zur Teilnahme vom Inland aus durch verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz gegen Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen worden wäre, weil sich diese Firma an Glücksspielen unternehmerisch beteiligt hätte, diese Glücksspiele von der Firma *** unternehmerisch zugänglich gemacht worden wären und von der Firma *** veranstaltet worden wären, wobei der Verstoß gegen das Glücksspielgesetz nicht geringfügig gewesen wäre, weil seit *** bis *** fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen worden wäre, weshalb zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen die Einziehung zu verfügen sei. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Finanzpolizei aufgrund des Ergebnisses einer Kontrolle im gegenständlichen Lokal am *** die angeführten Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt hätte. Die durch die Verwaltungsbehörde angeordnete Beschlagnahme sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26.02.2014 zu LVwG-NK-13-0038 *** betreffend aufgehoben worden. Gegenständlich würden Walzenspielgeräte mit funktionsfähiger Automatik-Start-Taste vorliegen und sei bei jedem der gegenständlichen Geräte eine Einsatzleistung von über € 10,-- pro Spiel möglich, dies im Besonderen beim Spiel „Golden Card“. Eine Bewilligung oder Konzession würde nicht vorliegen. Laut Staatsanwaltschaft *** sei seit *** die geänderte Rechtslage zu § 52 Glücksspielgesetz anzuwenden und sei deshalb das dort anhängige Verfahren eingestellt worden. Gegenständlich würden Walzenspielgeräte mit funktionsfähiger Automatik-Start-Taste vorliegen und sei bei jedem der gegenständlichen Geräte eine Einsatzleistung von über € 10,-- pro Spiel möglich, dies im Besonderen beim Spiel „Golden Card“. Eine Bewilligung oder Konzession würde nicht vorliegen. Laut Staatsanwaltschaft *** sei seit *** die geänderte Rechtslage zu Paragraph 52, Glücksspielgesetz anzuwenden und sei deshalb das dort anhängige Verfahren eingestellt worden. Die *** sei Eigentümerin und *** der Inhaber der gegenständlichen Geräte. Letzterer hätte eine Teilfläche des gegenständlichen Lokals an die *** vermietet und dafür eine monatliche Miete von € 360,-- inklusive USt. bezogen. Ihm seien von der *** diese Glücksspielgeräte geliefert worden und hätten sich diese in einem baulich abgetrennten Raum des gegenständlichen Lokals befunden. Über Verlangen von potentiellen Spielern sei dieser Raum von *** aufgesperrt worden. Infolge des Ablaufes im Zuge der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei und der Einvernahme eines anwesenden Spielers sei davon auszugehen, dass mit diesen Geräten fortgesetzt in nicht geringfügiger Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Es sei im Rahmen des Einziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen, ob gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden wäre. Ein derartiger Verstoß würde mit diesen Geräten, auf denen Walzenspiele angeboten worden wären, vorliegen, zumal seit Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2014, nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 GSpG zu bestrafen sei, wenn durch die Tat sowohl der Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung als auch der Tatbestand des Infolge des Ablaufes im Zuge der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei und der Einvernahme eines anwesenden Spielers sei davon auszugehen, dass mit diesen Geräten fortgesetzt in nicht geringfügiger Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Es sei im Rahmen des Einziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen, ob gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden wäre. Ein derartiger Verstoß würde mit diesen Geräten, auf denen Walzenspiele angeboten worden wären, vorliegen, zumal seit Änderung des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, nach der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen sei, wenn durch die Tat sowohl der Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht sei. Nach § 54 Abs. 1 GSpG sei auch für die vor dem 01.03.2014 beschlagnahmten Gegenstände vorzugehen. Paragraph 168, StGB verwirklicht sei. Nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sei auch für die vor dem 01.03.2014 beschlagnahmten Gegenstände vorzugehen.
  14. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass unklar sei, warum die Einziehung unter anderem gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden wäre. Eigentümerin der Geräte sei die ***. Außerdem liege ein Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht vor, zumal Einsätze von bis zu € 10,-- geleistet werden hätten können und Serienspiele durchgeführt werden hätten können, sodass nicht eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit vorliege, was bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.02.2014 zu Zl. LVwG-NK-13-0038 rechtskräftig festgestellt worden wäre. Es liege nicht einmal der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor und sei das Vorgehen der belangten Behörde krass gesetzwidrig. Außerdem liege ein Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht vor, zumal Einsätze von bis zu € 10,-- geleistet werden hätten können und Serienspiele durchgeführt werden hätten können, sodass nicht eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit vorliege, was bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.02.2014 zu , Zl. LVwG-NK-13-0038 rechtskräftig festgestellt worden wäre. Es liege nicht einmal der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor und sei das Vorgehen der belangten Behörde krass gesetzwidrig. Außerdem stelle die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 54 GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar, zumal die diesbezüglichen strafbewehrten Verbote nicht anwendbar seien. Außerdem stelle die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß , Paragraph 54, GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar, zumal die diesbezüglichen strafbewehrten Verbote nicht anwendbar seien.
  15. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. In ihrer Stellungnahme vom *** führte das Finanzamt *** auf das gegenständliche Verfahren bezogen aus, dass im gegenständlichen Einziehungsverfahren wohl die Eigentümerin, somit die ***, Parteistellung hätte, nicht jedoch der Veranstalter und der Inhaber. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt sowie in den Akt LVwG-NK-13-0038 des erkennenden Gerichts.
  16. Feststellungen: Herr *** ist der Ehegatte der Frau ***, geboren am ***, welche Gewerbeinhaberin des unter der Anschrift ***, ***, etablierten Lokals mit der Bezeichnung „***“ ist. Aufgrund eines mit der ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, schriftlich abgeschlossenen Mietvertrages vom *** waren in diesem Lokal unter anderem die Geräte
  17. mit der Gehäusebezeichnung World Games, Seriennummer *** und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** (beschädigt) – ***,
  18. mit der Gehäusebezeichnung ACT World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  19. mit der Gehäusebezeichnung ACT Multiplayer, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  20. mit der Gehäusebezeichnung ACT Multiplayer, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  21. mit der Gehäusebezeichnung ACT World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  22. mit der Gehäusebezeichnung ACT World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***,
  23. mit der Gehäusebezeichnung World Games, Seriennummer *** und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***, und
  24. mit der Gehäusebezeichnung World Games, ohne Seriennummer und der von den Kontrollorganen angebrachten Nummer *** – ***, aufgestellt. Auf diese im Eigentum der *** stehenden Geräte wurden von der *** Ausspielungen in Form virtueller Walzenspiele veranstaltet und leistete die *** für die Zurverfügungstellung der Stellfläche für eben diese Geräte einen monatlichen Mietzins von € 360,-- inkl. USt..
  25. Beweiswürdigung: Der diesen Feststellungen zugrundeliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch unzweifelhaft aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem das Beschlagnahmeverfahren gegen *** betreffenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-NK-13-
  26. Insbesondere sind das Beschwerdevorbringen, das Vorbringen des Finanzamtes *** und die Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit es den festgestellten Sachverhalt betrifft und hier insbesondere bezogen auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte, übereinstimmend. Der diesen Feststellungen zugrundeliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch unzweifelhaft aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem das Beschlagnahmeverfahren gegen *** betreffenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich , LVwG-NK-13-
  27. Insbesondere sind das Beschwerdevorbringen, das Vorbringen des Finanzamtes *** und die Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit es den festgestellten Sachverhalt betrifft und hier insbesondere bezogen auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte, übereinstimmend.
  28. Rechtslage: § 54 Glücksspielgesetz (GSpG) lautet:Paragraph 54, Glücksspielgesetz (GSpG) lautet:

(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Absatz 2,Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)Absatz 4,§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.
  1. Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte ist, sondern lediglich Veranstalterin der eben auf diesen Geräten durchgeführten Ausspielungen. Die Einziehung stellt sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs als eine Enteignung dar und wurde vom Gesetzgeber im Glücksspielgesetz als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, abgekoppelt vom Strafverfahren, ausgestaltet. Aus § 54 Abs. 2 GSpG ergibt sich, dass ein Einziehungsbescheid an all jene der Behörde bekannten Personen zuzustellen ist, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen, und können diese den Einziehungsbescheid mit Beschwerde anfechten. Zur Frage der Parteistellung vertritt der Verwaltungsgerichtshof bislang lediglich in Beschlagnahmeverfahren in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zustellung eines Bescheides an eine Person sie nicht zur Partei dieses Verfahrens macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 05.12.2013, 2012/17/0475). In der Literatur wird vielmehr der Standpunkt vertreten, dass das im § 54 Abs. 2 GSpG angesprochene Recht insbesondere das Eigentumsrecht sowie die Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte seien, demzufolge nur diese Adressaten eines Einziehungsbescheides nach dem Glücksspielgesetz sein können und in weiterer Folge auch nur diesem Personenkreis das Recht auf eine Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) gegen einen derartigen Bescheid zusteht (siehe Schwartz/Wohlfahrt, GSpG 2006). Demnach sind etwa die Inhaber oder Mieter von Glücksspielgeräten, aber auch die bloßen Veranstalter des Glücksspieles nicht von dieser Regelung mitumfasst.Aus Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ergibt sich, dass ein Einziehungsbescheid an all jene der Behörde bekannten Personen zuzustellen ist, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen, und können diese den Einziehungsbescheid mit Beschwerde anfechten. Zur Frage der Parteistellung vertritt der Verwaltungsgerichtshof bislang lediglich in Beschlagnahmeverfahren in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zustellung eines Bescheides an eine Person sie nicht zur Partei dieses Verfahrens macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche etwa VwGH 05.12.2013, 2012/17/0475). In der Literatur wird vielmehr der Standpunkt vertreten, dass das im Paragraph 54, Absatz 2, GSpG angesprochene Recht insbesondere das Eigentumsrecht sowie die Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte seien, demzufolge nur diese Adressaten eines Einziehungsbescheides nach dem Glücksspielgesetz sein können und in weiterer Folge auch nur diesem Personenkreis das Recht auf eine Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) gegen einen derartigen Bescheid zusteht (siehe Schwartz/Wohlfahrt, GSpG 2006). Demnach sind etwa die Inhaber oder Mieter von Glücksspielgeräten, aber auch die bloßen Veranstalter des Glücksspieles nicht von dieser Regelung mitumfasst. Im Hinblick darauf ergibt sich, dass sohin der Beschwerdeführerin als Veranstalterin keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt, auf Grund dessen schon aus diesem Grund die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, ohne auf das Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen und insbesondere darauf, ob mit den gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Einziehungsverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, mit der verfahrenserheblichen Frage der Parteistellung und der Rechtsmittellegitimation noch nicht auseinandergesetzt, sodass keine Rechtsprechung dazu vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Einziehungsverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, mit der verfahrenserheblichen Frage der Parteistellung und der Rechtsmittellegitimation noch nicht auseinandergesetzt, sodass keine Rechtsprechung dazu vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.14.0101

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.