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{'item': 'LVwG-KS-14-0054'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlLVwG-KS-14-0054 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 7e

das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In den Fällen des Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(7)Absatz 7,Im Fall des Abs.

§ 7gund im Fall des Abs.

1 letzter Satz kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Im Fall des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g und im Fall des Absatz eins, letzter Satz kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8)Absatz 8,Im Fall des Abs.

§ 7h

kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Im Fall des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 h, kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(9)Absatz 9,Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ Gemäß dem hier anzuwendenden § 7i Abs. 3 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, wenn von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind, mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis € 20.000,-- für jeden betroffenen Arbeitnehmer, wenn von der Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind. Gemäß dem hier anzuwendenden Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, wenn von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind, mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis € 20.000,-- für jeden betroffenen Arbeitnehmer, wenn von der Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind. Den Arbeitnehmern wurde für ihre Tätigkeit weder der nach dem Kollektivvertrag Metallgewerbe noch der nach einem anderen Kollektivvertrag zustehende Grundlohn geleistet. Vielmehr liegt der ausbezahlte Lohn weit unter jedem Kollektivvertrag und auch unter einem angemessenen Lohn nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB. In der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den hier gegenständlichen Reparaturarbeiten von ein bis zwei Tagen um eine fortgesetzte Arbeitsleistung im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG handelt, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB im Verfahren gefolgt werden. Dazu kann – da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden werden konnte – auch auf die Ausführungen von Erwin Rath in „Entsendung – Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung in Österreich“ (ecolex 2014), unter Heranziehung der darin wiedergegebenen treffenden Argumente von Walter J. Pfeil (Salzburg) in „Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern - Schluss (FN 58) (Teil II), RdA 2008“ verwiesen werden. In der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den hier gegenständlichen Reparaturarbeiten von ein bis zwei Tagen um eine fortgesetzte Arbeitsleistung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG handelt, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB im Verfahren gefolgt werden. Dazu kann – da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden werden konnte – auch auf die Ausführungen von Erwin Rath in „Entsendung – Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung in Österreich“ (ecolex 2014), unter Heranziehung der darin wiedergegebenen treffenden Argumente von Walter J. Pfeil (Salzburg) in „Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern - Schluss (FN 58) (Teil römisch zwei), RdA 2008“ verwiesen werden. Demnach ist Zweck der Entsende-Richtlinie die Vermeidung von unlauteren Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Bestehens unterschiedlicher arbeitsrechtlicher Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Schutz der nationalen Arbeitsmärkte vor Lohn- und Sozialdumping. Auch die kurzfristige Entsendung von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, deren Lohnniveau niedriger ist, kann den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt spürbar berühren und beeinträchtigen. Daraus lässt sich ableiten, dass jene Fallkonstellationen keine Entsendungen im Sinne des AVRAG sind, in denen ein Arbeitnehmer Leistungen aus seinem Arbeitsvertrag erbringt, die keine bzw. kaum Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt haben und mit keiner ins Gewicht fallenden Konkurrenzsituation zu im Inland tätigen Auftragnehmern noch zu den in derselben Branche tätigen inländischen Arbeitgebern verbunden sind. Dies liegt dann vor, wenn die grenzüberschreitende Arbeitsleistung ausschließlich für den ausländischen Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Wert darstellt oder der Arbeitnehmer im Wesentlichen Nebenleistungen aus seinem Arbeitsvertrag erbringt. Zu denken ist etwa an den Besuch von Veranstaltungen/Messen/Märkten/Kongressen und dergleichen, an fallweise Informationseinholung, Teilnahme an einer Schulung oder bloße Verhandlungstätigkeiten im Rahmen einer Dienstreise. Anders liegt der Fall, wenn die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer einen erkennbaren wirtschaftlichen Wert für den ausländischen Arbeitgeber und bei objektiver Betrachtung mit Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt und einer Konkurrenzsituation zu einem inländischen Arbeitgeber verbunden sind. Dabei ist der Blickwinkel auf den jeweiligen Auftrag und die damit verbundene Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer in Österreich zu richten. So ist eine mehrtägige Verkaufstätigkeit auf einem Messestand eines ausländischen Arbeitgebers grundsätzlich als Entsendung im Sinne des AVRAG zu qualifizieren. Die Entsendebegriff des § 7b AVRAG ist an keine zeitliche Mindestdauer der Entsendung gebunden und setzt nicht zwingend das Vorliegen eines Dienstleistungsvertrags voraus. Wesentlich ist, dass die (auch kurzfristige) Entsendung bei objektiver Betrachtung mit einer Konkurrenzierung inländischer Arbeitgeber verbunden ist und zu Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt führen kann.Demnach ist Zweck der Entsende-Richtlinie die Vermeidung von unlauteren Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Bestehens unterschiedlicher arbeitsrechtlicher Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Schutz der nationalen Arbeitsmärkte vor Lohn- und Sozialdumping. Auch die kurzfristige Entsendung von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, deren Lohnniveau niedriger ist, kann den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt spürbar berühren und beeinträchtigen. Daraus lässt sich ableiten, dass jene Fallkonstellationen keine Entsendungen im Sinne des AVRAG sind, in denen ein Arbeitnehmer Leistungen aus seinem Arbeitsvertrag erbringt, die keine bzw. kaum Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt haben und mit keiner ins Gewicht fallenden Konkurrenzsituation zu im Inland tätigen Auftragnehmern noch zu den in derselben Branche tätigen inländischen Arbeitgebern verbunden sind. Dies liegt dann vor, wenn die grenzüberschreitende Arbeitsleistung ausschließlich für den ausländischen Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Wert darstellt oder der Arbeitnehmer im Wesentlichen Nebenleistungen aus seinem Arbeitsvertrag erbringt. Zu denken ist etwa an den Besuch von Veranstaltungen/Messen/Märkten/Kongressen und dergleichen, an fallweise Informationseinholung, Teilnahme an einer Schulung oder bloße Verhandlungstätigkeiten im Rahmen einer Dienstreise. Anders liegt der Fall, wenn die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer einen erkennbaren wirtschaftlichen Wert für den ausländischen Arbeitgeber und bei objektiver Betrachtung mit Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt und einer Konkurrenzsituation zu einem inländischen Arbeitgeber verbunden sind. Dabei ist der Blickwinkel auf den jeweiligen Auftrag und die damit verbundene Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer in Österreich zu richten. So ist eine mehrtägige Verkaufstätigkeit auf einem Messestand eines ausländischen Arbeitgebers grundsätzlich als Entsendung im Sinne des AVRAG zu qualifizieren. Die Entsendebegriff des Paragraph 7 b, AVRAG ist an keine zeitliche Mindestdauer der Entsendung gebunden und setzt nicht zwingend das Vorliegen eines Dienstleistungsvertrags voraus. Wesentlich ist, dass die (auch kurzfristige) Entsendung bei objektiver Betrachtung mit einer Konkurrenzierung inländischer Arbeitgeber verbunden ist und zu Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt führen kann. Fraglich ist, ob ein kurzfristiger grenzüberschreitender Personaleinsatz von Arbeitnehmern als Entsendung nach § 7b AVRAG zu qualifizieren und entsprechend den österreichischen Mindestlohnvorschriften zu entlohnen ist. § 7b Abs. 1 AVRAG schränkt seinen Geltungsbereich auf die Entsendung zur „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ ein. Diese Formulierung wird von Walter J. Pfeil (Salzburg) im Hinblick auf das Monategeprivileg für entbehrlich gehalten, weil der Entsendebegriff sonst auch und gerade in der Richtlinie nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat abstellt, diese Formulierung die Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Entsenderichtlinie nicht erfüllt und daher zur Vermeidung eines Konflikts mit der Richtlinie eng auszulegen ist. Fraglich ist, ob ein kurzfristiger grenzüberschreitender Personaleinsatz von Arbeitnehmern als Entsendung nach Paragraph 7 b, AVRAG zu qualifizieren und entsprechend den österreichischen Mindestlohnvorschriften zu entlohnen ist. Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG schränkt seinen Geltungsbereich auf die Entsendung zur „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ ein. Diese Formulierung wird von Walter J. Pfeil (Salzburg) im Hinblick auf das Monategeprivileg für entbehrlich gehalten, weil der Entsendebegriff sonst auch und gerade in der Richtlinie nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat abstellt, diese Formulierung die Anforderungen des Artikel 3, Absatz 5, der Entsenderichtlinie nicht erfüllt und daher zur Vermeidung eines Konflikts mit der Richtlinie eng auszulegen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist unter dem Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG die Erbringung einer Leistung zu verstehen, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zwar gewöhnlich im Heimatstaat (hier Ungarn) durchführt, aber, weil er von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt wird, der Art nach dort „fortsetzt“. Dabei kommt es auf die Dauer der Entsendung nicht an. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist unter dem Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG die Erbringung einer Leistung zu verstehen, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zwar gewöhnlich im Heimatstaat (hier Ungarn) durchführt, aber, weil er von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt wird, der Art nach dort „fortsetzt“. Dabei kommt es auf die Dauer der Entsendung nicht an. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich unter Berücksichtigung der angeführten schlüssigen Ausführungen, dass im hier vorliegenden Fall für die auch nur einen Tag andauernden Reparaturarbeiten an Eisenbahngüterwaggons die drei im Spruch des bekämpften Bescheides genannten Arbeitnehmer zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden. Somit trifft auf diese drei Arbeitnehmer auch § 7b Abs. 1 Z. 1 AVRAG zu, wonach sie zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegte Lohn haben, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich unter Berücksichtigung der angeführten schlüssigen Ausführungen, dass im hier vorliegenden Fall für die auch nur einen Tag andauernden Reparaturarbeiten an Eisenbahngüterwaggons die drei im Spruch des bekämpften Bescheides genannten Arbeitnehmer zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden. Somit trifft auf diese drei Arbeitnehmer auch Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG zu, wonach sie zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegte Lohn haben, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Das vom Beschwerdeführer angeführte „Montageprivileg“ nach § 7b Abs. 2 AVRAG kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um Montagetätigkeiten oder Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen für von der *** gelieferte Anlagen oder Maschinen handelt. Das vom Beschwerdeführer angeführte „Montageprivileg“ nach Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um Montagetätigkeiten oder Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen für von der *** gelieferte Anlagen oder Maschinen handelt. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, bei den von den drei Arbeitnehmern angegebenen Stundenlöhnen handle es sich um Nettolöhne, so hat er diese Behauptung zwar in keiner Weise untermauert. Es wäre für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, seine Behauptung durch die Vorlage von Lohnunterlagen zu verifizieren. Dies hat er jedoch unterlassen, wie er es überhaupt im gesamten bisherigen gegenständlichen Verfahren unterlassen hat, irgendwelche Unterlagen zur Entkräftigung der ihm vorgeworfenen Sachverhalte vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat dennoch Grund von Nettolöhnen auszugehen. Dies schon deshalb, da bei der Befragung der Arbeitnehmer durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei offenbar eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen nicht ausdrücklich vorgenommen wurde. Eine solche ist im Protokoll jedenfalls nicht ersichtlich. Im Zweifel ist daher von den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren weniger belastenden Nettobeträgen auszugehen. Die im gegenständlichen Fall ausgeführte Tätigkeit lautet gemäß dem Auftrag der *** auf „Instandhaltungsreparaturen an Eisenbahngüterwaggons“. Dies wurde auch vom Vertreter des Beschwerdeführers angeführt und nicht bestritten. Eine solche Tätigkeit bedingt laut Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich die Berechtigung für Metalltechniker. Diese bedingt wiederum eine Zugehörigkeit zur Bundesinnung Metalltechnik in der Wirtschaftskammer Österreich und folglich eine Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (siehe Geltungsbereich des Kollektivvertrags und die vertragschließenden Kollektivvertragsparteien - Internetseite der Bundesinnung Metalltechnik: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Metalltechniker/Kollektivvertraege1.html). In diesem Zusammenhang ist auch auf die österreichischen Lehrberufe „Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik“ und „Metalltechnik – Maschinenbautechnik“ zu verweisen. Diese Ausbildungen sind ebenfalls der Bundesinnung Metalltechnik zuzuordnen. Dies passt zweifelsfrei auch zu den von den verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern im Zuge der Kontrolle angegebenen Ausbildungsarten. *** gab an „Gépszerelõ“ (ungarisch für Mechaniker) und *** „gépek technikus” (ungarisch für Maschinentechniker). Gemäß § 7b Abs. 1 Z. 1 AVRAG hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Das Entgelt eines am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmers eines vergleichbaren Arbeitgebers ergibt sich somit – wie auch schon in der Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB als auch im Straferkenntnis der belangten Behörde ausgeführt wurde – aufgrund des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Zweifel am angewendeten Kollektivvertrag wurden seitens des Beschwerdeführers weder im behördlichen Verfahren noch im Rahmen der Beschwerde selbst vorgebracht. Erst im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter vor, der angewendete Kollektivvertrag sei falsch, ohne jedoch selbst anzugeben, welcher seiner Ansicht nach der korrekte wäre. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war. Es ist daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher, ausgehend von dem im Anzeigeinhalt und im Spruch des bekämpften Bescheides festgestellten Bruttostundenlohn laut Kollektivvertrag für die unterkollektivvertragliche Entlohnung der Arbeitskräfte einzustehen. Durch die Berücksichtigung von Bruttolöhnen anstelle der von der belangten Behörde herangezogenen ausbezahlten Nettolöhne war die in den Spruch des bekämpften Bescheides integrierte Tatbeschreibung entsprechend abzuändern. Zur Strafhöhe ist auszuführen: Zur Strafhöhe ist auszuführen: , Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zum Verschulden hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt, die zu einem Ausschluss des von der Behörde in Form von Fahrlässigkeit zu Grunde gelegten Verschuldens führen hätten können. Die behauptete Unkenntnis der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ist für den Beschwerdeführer nicht schuldbefreiend, da er sich auf Grund der auch auslandsbezogenen Tätigkeit seines Unternehmens mit den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen auseinanderzusetzen hat. Die von der Behörde verhängten Geldstrafen wurden von der belangten Behörde entsprechend dem Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum festgesetzt. Die belangte Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bereits strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe kamen nicht zum Tragen. Die Strafhöhe wurde mit dem erheblichen Ausmaß der festgestellten Unterentlohnung begründet, wobei von einem für österreichische Verhältnisse geringen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Im Hinblick auf die bereits lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens und der nach dem Akteninhalt erstmaligen Grundlohnunterschreitung hatte das Verwaltungsgericht jedoch diese Strafen selbst in Ansehung des nicht unerheblichen Ausmaßes der Unterschreitung auf das Mindestmaß herabzusetzen, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine weitere Herabsetzung im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung ergeben haben. Der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer von der Unterbezahlung betroffen waren, lässt das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls schon nach Ausweis der Gesetzesmaterialien nicht mehr als geringfügig ansehen (vgl. die RV 1076 Blg NR 24 GP, 7 zu § 7i AVRAG). Der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer von der Unterbezahlung betroffen waren, lässt das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls schon nach Ausweis der Gesetzesmaterialien nicht mehr als geringfügig ansehen vergleiche die Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 7 zu Paragraph 7 i, AVRAG). Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Auslegung des § 7b Abs. 1 AVRAG hinsichtlich der Bedeutung des Wortes „fortgesetzt“ im Zusammenhang mit der „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Auslegung des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG hinsichtlich der Bedeutung des Wortes „fortgesetzt“ im Zusammenhang mit der „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KS.14.0054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.