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{'item': 'LVwG-AB-14-0887'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0887 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, und der Frau ***, beide vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Antrag auf Durchführung einer Bauverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom *** beantragten Herr ***, ***, und Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführer) als je grundbücherliche Hälfteeigentümer des Grundstücks ***, KG ***, im Hinblick auf die von ihren Nachbarn *** und *** (im Folgenden Bauführer) auf deren Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß der von ihnen am *** erstatteten Bauanzeige ausgeführten Terrassenüberdachung samt Photovoltaikfeldern, die Durchführung einer Bauverhandlung. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu aus, dass die Terrassenüberdachung an die gemeinsame Grundgrenze heranreiche und überdies die Dachwässer nicht ausschließlich auf das Grundstück der „Bauwerber“ abgeleitet würden, wodurch die Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden. Unter diesem Aspekt sei anstelle einer Bauanzeige jedenfalls eine Bewilligung im Rahmen eines Bauverfahrens einzuholen gewesen, weshalb das Bauwerk bis dato konsenslos und auch nicht bewilligungsfähig sei. Den Bauführern sei daher eine Frist zur Stellung eines Antrags auf Baubewilligung einzuräumen. Über Aufforderung durch die Stadtgemeinde *** nahmen die Bauführer dazu am *** im Wesentlichen wie folgt Stellung: Das Bauvorhaben sei durch unwidersprochene Entgegennahme der Bauanzeige seit 7 Jahren als rechtskräftig bewilligt anzusehen. Die angebliche Entwässerung von Dachwässern entspreche nicht den Tatsachen. Aufgrund der durchgeführten Grenzwiederherstellung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätten die Beschwerdeführer die gemeinsame Grundgrenze um zumindest 4 cm überbaut und würden daher alle Dachwässer auf Eigengrund der Bauführer abtropfen. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren nach § 15 NÖ Bauordnung 1996 keine Parteistellung, ihre Rechte würden nicht verletzt. Es werde daher beantragt, dem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben.Das Bauvorhaben sei durch unwidersprochene Entgegennahme der Bauanzeige seit 7 Jahren als rechtskräftig bewilligt anzusehen. Die angebliche Entwässerung von Dachwässern entspreche nicht den Tatsachen. Aufgrund der durchgeführten Grenzwiederherstellung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätten die Beschwerdeführer die gemeinsame Grundgrenze um zumindest 4 cm überbaut und würden daher alle Dachwässer auf Eigengrund der Bauführer abtropfen. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 keine Parteistellung, ihre Rechte würden nicht verletzt. Es werde daher beantragt, dem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben. Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Bürgermeister der Stadt *** den Antrag der Beschwerdeführer vom *** ab und führte begründend dazu unter Hinweis auf § 21 NÖ Bauordnung 1996 im Wesentlichen aus, dass für das gegenständliche Bauwerk am *** seitens der Bauführer eine Bauanzeige samt Skizze und ausführlicher Baubeschreibung erstattet worden sei. Durch das Bauwerk würden keine in § 6 NÖ Bauordnung 1996 geregelten subjektiven Nachbarrechte berührt. Der Antragsbegründung der Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, da aufgrund der Ausrichtung der Dachflächen kein Regenwasser auf deren Grund abgeleitet werden könne, was auch bei einer Besichtigung an Ort und Stelle festgestellt worden sei. Die Baubehörde sehe daher keine Veranlassung zur Abhaltung einer Bauverhandlung.Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Bürgermeister der Stadt *** den Antrag der Beschwerdeführer vom *** ab und führte begründend dazu unter Hinweis auf Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996 im Wesentlichen aus, dass für das gegenständliche Bauwerk am *** seitens der Bauführer eine Bauanzeige samt Skizze und ausführlicher Baubeschreibung erstattet worden sei. Durch das Bauwerk würden keine in Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 geregelten subjektiven Nachbarrechte berührt. Der Antragsbegründung der Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, da aufgrund der Ausrichtung der Dachflächen kein Regenwasser auf deren Grund abgeleitet werden könne, was auch bei einer Besichtigung an Ort und Stelle festgestellt worden sei. Die Baubehörde sehe daher keine Veranlassung zur Abhaltung einer Bauverhandlung. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
  5. An der gegenständlichen Grundgrenze gelte die gekuppelte Bauweise, weshalb die Ausnahmen der Vorbauten gemäß § 52 NÖ Bauordnung 1996 nicht gelten. Das bedeute, dass im Fall der Errichtung eines Bauwerkes wie etwa einer Terrassenüberdachung an der Grundgrenze auch eine Feuermauer errichtet werden müsse.
  6. An der gegenständlichen Grundgrenze gelte die gekuppelte Bauweise, weshalb die Ausnahmen der Vorbauten gemäß Paragraph 52, NÖ Bauordnung 1996 nicht gelten. Das bedeute, dass im Fall der Errichtung eines Bauwerkes wie etwa einer Terrassenüberdachung an der Grundgrenze auch eine Feuermauer errichtet werden müsse.,
  7. Das Stillschweigen der Baubehörde hinsichtlich einer Bauanzeige führe nicht dazu, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu einem bloß anzeigepflichtigem werde und somit als genehmigt gelte, da der Nachbar sonst in seinen Rechten verkürzt werde. Im konkreten Fall sei das von den Bauführern errichtete Bauwerk hinsichtlich des Bauwichs und des Brandschutzes bewilligungspflichtig. Im Hinblick darauf hätte der Bürgermeister dem Antrag auf Anberaumung einer Bauverhandlung jedenfalls Folge geben müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubehörde ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 1996 mangels Rechtsgrundlage keine Bauverhandlung durchführen könne. Abschließend wies die Behörde darauf hin, dass aufgrund der gekuppelten Bauweise nichts gegen die Überdachung bis an die Grundgrenze spreche und zudem ein Vertreter der Baubehörde im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt habe, dass aufgrund der tatsächlichen Bauausführung Rechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 nicht berührt sein können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubehörde ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 mangels Rechtsgrundlage keine Bauverhandlung durchführen könne. Abschließend wies die Behörde darauf hin, dass aufgrund der gekuppelten Bauweise nichts gegen die Überdachung bis an die Grundgrenze spreche und zudem ein Vertreter der Baubehörde im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt habe, dass aufgrund der tatsächlichen Bauausführung Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 nicht berührt sein können. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie im Verwaltungsverfahren und ergänzen, sie hätten von der erstatteten Bauanzeige erst im Zuge einer – nicht näher datierten – Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Bauverhandlung sei rechtswidrig, da die Frage, ob Nachbarrechte beeinträchtigt werden, erst im durchzuführenden Bauverfahren zu klären sei. Dadurch, dass die Baubehörde durch eine Besichtigung an Ort und Stelle Feststellungen zur Ableitung der Regenwässer getroffen habe, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, da eine derartige Vorgangsweise nicht vorgesehen sei. Diese Besichtigung sei offenbar nicht vom Bürgermeister selbst durchgeführt worden, der allein Baubehörde sei. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da eine Bauanzeige der Rechtskraft nicht zugänglich sei. Da subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn – nämlich durch die Ableitung der Regenwässer sowie der durch die fehlenden Brandschutzmauern mangelnde Brandschutz – beeinträchtigt würden, hätte die Baubehörde jedenfalls eine Bauverhandlung durchführen müssen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beauftragung des Bürgermeisters mit der Durchführung einer Bauverhandlung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Bausache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Beweis wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgenommen durch Einholung der von den Bauführern am *** erstatteten Bauanzeige sowie durch Einsicht in den vorgelegten Bauakt. Rechtslage: § 15 der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200–12 lautete:Paragraph 15, der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200–12 lautete: „§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben

(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)
(2)Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(2)Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Wird ein Wärmeerzeuger (Absatz eins, Ziffer 3,) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (Paragraph 59, Absatz 3,) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3)Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen * dieses Gesetzes, * des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,* des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, * des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder* des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230 oder * einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.
(4)Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
(4)Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Absatz 3, erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. (…)“ §§ 14, 20 und 21 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lauten auszugsweise:Paragraphen 14, 20 und 21 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lauten auszugsweise: „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: (…) § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben (…) entgegensteht. „§ 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. (…)“ Erwägungen: Im vorliegenden Fall stellt sich ausschließlich die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Bauverhandlung hinsichtlich des im Jahr *** angezeigten Bauvorhabens deren Nachbarn zu Recht abgewiesen hat. Dazu ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung einer Bauverhandlung ausschließlich für den – unstrittig hier nicht vorliegenden – Fall eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 1996 vorsieht. Im Unterschied dazu liegt im gegenständlichen Fall eine Bauanzeige aus dem Jahr *** sowie das Vorbringen der Nachbarn vor, durch das angezeigte Bauvorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein.Dazu ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung einer Bauverhandlung ausschließlich für den – unstrittig hier nicht vorliegenden – Fall eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 vorsieht. Im Unterschied dazu liegt im gegenständlichen Fall eine Bauanzeige aus dem Jahr *** sowie das Vorbringen der Nachbarn vor, durch das angezeigte Bauvorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Der Rechtsprechung zufolge führt – wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen – das Stillschweigen der Baubehörde hinsichtlich einer Bauanzeige nicht dazu, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu einem bloß anzeigepflichtigem wird und somit als genehmigt gilt. Der von den Beschwerdeführern selbst zitierten Entscheidung zufolge ist jedoch die Baubehörde nicht berechtigt, eine Bauanzeige als Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln (VwGH 23.02.1995, 94/06/0246 zur Rechtslage in Vorarlberg). Zur Rechtslage in NÖ hat die Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass im Fall einer unrichtig beurteilten Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ Bauordnung 1996 angezeigten Bauvorhabens in Wahrheit keine Bauanzeige vorliegt, sondern die bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens (VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059).Der Rechtsprechung zufolge führt – wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen – das Stillschweigen der Baubehörde hinsichtlich einer Bauanzeige nicht dazu, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu einem bloß anzeigepflichtigem wird und somit als genehmigt gilt. Der von den Beschwerdeführern selbst zitierten Entscheidung zufolge ist jedoch die Baubehörde nicht berechtigt, eine Bauanzeige als Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln (VwGH 23.02.1995, 94/06/0246 zur Rechtslage in Vorarlberg). Zur Rechtslage in NÖ hat die Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass im Fall einer unrichtig beurteilten Bewilligungspflicht eines nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 angezeigten Bauvorhabens in Wahrheit keine Bauanzeige vorliegt, sondern die bedeutungslose Anzeige eines nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens (VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ungeachtet der hier nicht zu prüfenden Frage, ob das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und daher konsenslos errichtet wurde, ohne Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung keine Rechtsgrundlage zur Anberaumung einer Bauverhandlung der beantragten Art auffindbar ist und schon aus diesem Grund kein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag auf eine Bauverhandlung besteht. Voraussetzung für die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens ist aufgrund dessen Charakters als Projektgenehmigungsverfahren nämlich ein Antrag des Bauwerbers. Diese Sach- und Rechtslage hätte den Bürgermeister zur Zurückweisung des Antrags vom *** berechtigt. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlende Antragslegitimation zu diesem Antrag nicht aufgegriffen, sondern den behaupteten Anspruch auf Durchführung einer Bauverhandlung trotz fehlender Parteistellung inhaltlich behandelt hat, konnte sie die Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzen und war die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0887

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.