RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4204 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung zu Recht erkannt:, ,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 für eine Reihe näher bezeichneter Abänderungen an seinem mit Bescheid vom *** bewilligten Einfamilienhaus. Infolge eines am *** erhobenen Devolutionsantrages erteilte der Gemeindevorstand daraufhin eine entsprechende, allerdings auf die NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bewilligung. Einer hiegegen erhobenen Vorstellung gab die damalige Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, *** und ***, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH (2013/05/0015). Mit Schriftsatz vom *** ergänzte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag vom *** dahingehend, ihm – eventualiter – eine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen. Mit Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand den Antrag vom *** unter Bezugnahme auf den obzitierten aufsichtsbehördlichen Bescheid vom *** mit der Begründung zurück, dass eine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 nicht erteilt werden könne. Der Eventualantrag wurde der Baubehörde erster Instanz zur weiteren Erledigung zugemittelt und sohin nicht in die Entscheidung einbezogen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die vormalige Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, ***, ab. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH (2013/05/2009). Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich des dem Bürgermeister zugemittelten Eventualantrags einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand und mit Schreiben vom *** einen solchen an den Gemeinderat. Diese erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom *** eine auf die NÖ Bauordnung 1996 gestützte Baubewilligung, die sich ausdrücklich auf den Eventualantrag vom *** bezog. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnissen vom
- Oktober 2014, 2013/05/0015 und
- Oktober 2014, 2013/05/0209, behob der VwGH die Bescheide der NÖ Landesregierung vom ***, *** und ***, bzw. vom ***, ***. Mit Schriftsatz vom *** verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm zwischenzeitig die oben angeführte baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei, sodass entschiedene Sache vorläge. Der ursprüngliche (Primär-) Antrag sei daher für ihn „gegenstandslos“, sodass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt würde. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (implizit auch VwGH 18.6.2014, Ra 2014/20/0002) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (implizit auch VwGH 18.6.2014, Ra 2014/20/0002) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit mit Einbringung des Antrags bei der Oberbehörde auf diese über (VwGH 24.7.2012, 2009/03/0070).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit mit Einbringung des Antrags bei der Oberbehörde auf diese über (VwGH 24.7.2012, 2009/03/0070). Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am *** einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (auf Basis der NÖ Bauordnung 1976), wobei die Entscheidungsfrist sowohl nach § 118 Abs.2 der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach § 5 Abs.3 der NÖ Bauordnung 1996 im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages abgelaufen war. Im konkreten Fall wäre der Antrag mangels Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 1976 auf den gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das Verfahren wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers vom *** eingeleitete, sodass es evidentermaßen nicht schon bei Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 anhängig gewesen sein konnte (vgl. zur Frage der Anhängigkeit ausführlich Wessely, Eckpunkte der Pateistellung [2008] 200 ff m.w.N.; implizit ferner etwa VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180). Im Hinblick darauf, dass es zur Fällung dieser Entscheidung weder weiterer Unterlagen noch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte, also überflüssige Verfahrensschritte gesetzt wurden (z.B. VwGH 16.12.1998, 98/03/0091, 21.9.2007, 2006/05/0145), beruhte die Verzögerung in der Erledigung auf dem ausschließlichen Verschulden der Behörde, sodass durch die Einbringung des Devolutionsantrages ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand bewirkt wurde. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am *** einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (auf Basis der NÖ Bauordnung 1976), wobei die Entscheidungsfrist sowohl nach Paragraph 118, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach Paragraph 5, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages abgelaufen war. Im konkreten Fall wäre der Antrag mangels Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 1976 auf den gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das Verfahren wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers vom *** eingeleitete, sodass es evidentermaßen nicht schon bei Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 anhängig gewesen sein konnte vergleiche zur Frage der Anhängigkeit ausführlich Wessely, Eckpunkte der Pateistellung [2008] 200 ff m.w.N.; implizit ferner etwa VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180). Im Hinblick darauf, dass es zur Fällung dieser Entscheidung weder weiterer Unterlagen noch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte, also überflüssige Verfahrensschritte gesetzt wurden (z.B. VwGH 16.12.1998, 98/03/0091, 21.9.2007, 2006/05/0145), beruhte die Verzögerung in der Erledigung auf dem ausschließlichen Verschulden der Behörde, sodass durch die Einbringung des Devolutionsantrages ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand bewirkt wurde. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht NÖ i.S.d. § 27 VwGVG zu prüfen, ob der Gemeindevorstand zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung zuständig war und ob dem als Beschwerdevorbringen zu wertenden Vorstellungsvorbringen Berechtigung zukommt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der hier interessierende und ausschließlich verfahrensgegenständliche Primärantrag mangels Anwendbarkeit der NÖ BauO 1976 (s.o.) als unzulässig zuzuweisen wäre. Dies freilich unter der Voraussetzung, dass einerseits die zwischenzeitige aufgrund des Eventualantrages erteilte Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 nicht das Hindernis der entschiedenen Sache begründet und andererseits der verfahrenseinleitende Antrag nach wie vor aufrecht ist. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht NÖ i.S.d. Paragraph 27, VwGVG zu prüfen, ob der Gemeindevorstand zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung zuständig war und ob dem als Beschwerdevorbringen zu wertenden Vorstellungsvorbringen Berechtigung zukommt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der hier interessierende und ausschließlich verfahrensgegenständliche Primärantrag mangels Anwendbarkeit der NÖ BauO 1976 (s.o.) als unzulässig zuzuweisen wäre. Dies freilich unter der Voraussetzung, dass einerseits die zwischenzeitige aufgrund des Eventualantrages erteilte Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 nicht das Hindernis der entschiedenen Sache begründet und andererseits der verfahrenseinleitende Antrag nach wie vor aufrecht ist. Ersteres Hindernis vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal das Prozesshindernis der entschiedenen Sache notwendig eine (die entscheidungswesentlichen Punkte betreffende) Identität von Sach- und Rechtslage (!) erfordert (z.B. VwGH 19.9.2013, 2011/01/0187). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Bewilligung ein und desselben Projekts nach verschiedenen Regimen begehrt wird. Sich vergegenwärtigend, dass der hier interessierende Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach der NÖ BauO 1976 durch den Bescheid des Gemeinderates vom *** nicht erledigt wurde, steht diese Entscheidung einer Erledigung dieses Antrags nicht entgegen. Nun scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass aufgrund der Erledigung des Eventualantrages auch über den (nunmehr gegenständlichen) Primärantrag nicht entschieden werden dürfte. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn man sich zwei (junktimierten) Alternativanträgen gegenüber sehen würde; einer solchen Annahme steht jedoch der klare Wortlaut des Anbringens vom *** entgegen. Dieser lässt nämlich keinen Zweifel daran, dass der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 i.S. eines Eventualantrages (vgl. VwGH 20.12.2014, 2001/10/0163) unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der (primäre) Antrag auf Erteilung nach der NÖ BauO 1976 erfolglos bleibe. Auch lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach Zurückweisung des Primärantrages diesen nicht aufrechterhalten wollte (im Gegenteil verfolgte er diesen Antrag im Verfahren 2013/05/0209 weiter), sodass das Anbringen vom *** auch nicht als Antragsänderung i.S.e. Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages und Stellung eines neuen Antrages (z.B. VwSlg 18.003 A/2010; VwGH 18.10.1999, 96/10/0186) zu qualifizieren wäre. Davon ausgehend lag aber bislang der (infolge ex-tunc-Wirkung der Erkenntnisse des VwGH) unverändert unerledigte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der NÖ BauO 1976 vor. Dass mittlerweile über den gestellten Eventualantrag entschieden wurde, hindert diese Annahme nicht, sondern wäre der Umstand der ex-tunc eingetretenen Unzuständigkeit des Gemeinderats zur Erteilung dieser Bewilligung (VwGH 19.3.2013, 2013/21/0034) nach Maßgabe des § 69 AVG aufzugreifen. Ersteres Hindernis vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal das Prozesshindernis der entschiedenen Sache notwendig eine (die entscheidungswesentlichen Punkte betreffende) Identität von Sach- und Rechtslage (!) erfordert (z.B. VwGH 19.9.2013, 2011/01/0187). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Bewilligung ein und desselben Projekts nach verschiedenen Regimen begehrt wird. Sich vergegenwärtigend, dass der hier interessierende Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach der NÖ BauO 1976 durch den Bescheid des Gemeinderates vom *** nicht erledigt wurde, steht diese Entscheidung einer Erledigung dieses Antrags nicht entgegen. Nun scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass aufgrund der Erledigung des Eventualantrages auch über den (nunmehr gegenständlichen) Primärantrag nicht entschieden werden dürfte. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn man sich zwei (junktimierten) Alternativanträgen gegenüber sehen würde; einer solchen Annahme steht jedoch der klare Wortlaut des Anbringens vom *** entgegen. Dieser lässt nämlich keinen Zweifel daran, dass der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 i.S. eines Eventualantrages vergleiche VwGH 20.12.2014, 2001/10/0163) unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der (primäre) Antrag auf Erteilung nach der NÖ BauO 1976 erfolglos bleibe. Auch lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach Zurückweisung des Primärantrages diesen nicht aufrechterhalten wollte (im Gegenteil verfolgte er diesen Antrag im Verfahren 2013/05/0209 weiter), sodass das Anbringen vom *** auch nicht als Antragsänderung i.S.e. Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages und Stellung eines neuen Antrages (z.B. VwSlg 18.003 A/2010; VwGH 18.10.1999, 96/10/0186) zu qualifizieren wäre. Davon ausgehend lag aber bislang der (infolge ex-tunc-Wirkung der Erkenntnisse des VwGH) unverändert unerledigte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der NÖ BauO 1976 vor. Dass mittlerweile über den gestellten Eventualantrag entschieden wurde, hindert diese Annahme nicht, sondern wäre der Umstand der ex-tunc eingetretenen Unzuständigkeit des Gemeinderats zur Erteilung dieser Bewilligung (VwGH 19.3.2013, 2013/21/0034) nach Maßgabe des Paragraph 69, AVG aufzugreifen. Allerdings stellte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom *** fest, den hier interessierenden Antrag als „gegenstandslos“ zu betrachten, ihn nicht mehr weiter verfolgen zu wollen und sohin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zu begehren. Demnach muss ab dem Einlangen dieses Anbringens bei Gericht von einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ausgegangen werden. Gleichermaßen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass es ursprünglich zur Entscheidung über den hier interessierenden Antrag keiner (Kosten verursachenden) Ermittlungsschritte bedurft hätte, sodass auch die Überwälzung dieser Kosten auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre. Demgemäß war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4204