GVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit „***, 17.40 Uhr“ zu lauten hat und demnach „- 17.50 Uhr“ zu entfallen hat.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit „***, 17.40 Uhr“ zu lauten hat und demnach „- 17.50 Uhr“ zu entfallen hat. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 30,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 50,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 30,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 50,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe:
G gelungen.Zudem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis
Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen sei.Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 19, VStG sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen sei.
1 Passgesetz 1992 bedürfen österreichische Staatsbürger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepass oder Passersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach
Paragraph 2, Absatz eins, Passgesetz 1992 bedürfen österreichische Staatsbürger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepass oder Passersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.Paragraph 24, Absatz eins,, die Einreise nicht versagt werden.
1 Z 1 Passgesetz 1992 begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2). Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992 begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer rechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,). Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen. 7. Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger zum Tatzeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein. Der Beschwerdeführer hat eben dies auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sein Beschwerdevorbringen erübrigt sich vielmehr eben darin, dass die Rechtslage nicht eindeutig gesetzlich festgehalten sei bzw. verfassungsgerichtlich bedenklich sei, ohne dies durch nähere Ausführungen zu begründen. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer noch eingehender ausgeführt, dass im Gesetzestext keine Bestrafung vorgesehen sei und für österreichische Staatsbürger in Österreich keine Ausweispflicht bestehe. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Gesetzestext der Bestimmung des § 2 Abs. 1 erster Satz iVm § 24 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992 einen Interpretationsspielraum nicht zulässt, vielmehr eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Gegenständlich geht es auch nicht darum, ob eine Ausweispflicht für einen österreichischen Staatsbürger in Österreich besteht, sondern ob eine solche im Rahmen der Einreise in das Bundesgebiet normiert ist. Eine derartige Verpflichtung sieht die Bestimmung des § 2 Abs. 1 erster Satz Passgesetz 1992 vor, soweit nicht etwas anderes aus zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.Die Argumentation des Beschwerdeführers ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Gesetzestext der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, , Ziffer eins, Passgesetz 1992 einen Interpretationsspielraum nicht zulässt, vielmehr eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Gegenständlich geht es auch nicht darum, ob eine Ausweispflicht für einen österreichischen Staatsbürger in Österreich besteht, sondern ob eine solche im Rahmen der Einreise in das Bundesgebiet normiert ist. Eine derartige Verpflichtung sieht die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Passgesetz 1992 vor, soweit nicht etwas anderes aus zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Abgesehen davon, dass eine derartige Ausnahme vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wird, liegt eine solche auch nicht vor. So ist zwar Tschechien seit des EU-Beitritt am 01.05.2004 Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, wonach die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommens an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Dies ändert aber nichts daran, dass
1 Passgesetz 1992 österreichische Staatsbürger zur Aus- bzw. Einreise aus dem bzw. in das Bundesgebiet eines gültigen Reisedokuments bedürfen (vgl. VwGH 28.01.2003, 2002/18/0240). Die Möglichkeit, von einem exekutiven Organ auf Grund des Verstoßes gegen die Grenzübertrittsvorschriften betreten und hiebei mangels eines Reisedokuments eingehend überprüft zu werden, ist somit auch bei einem Grenzübertritt innerhalb des „Schengen-Raumes“ gegeben (siehe auch VwGH 30.11.1999, 99/18/0292). Die Einreise selbst wurde zudem entsprechend des § 2 Abs. 1 letzter Satz Passgesetz 1992 dem Beschwerdeführer ohnehin nicht verwehrt.Abgesehen davon, dass eine derartige Ausnahme vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wird, liegt eine solche auch nicht vor. So ist zwar Tschechien seit des , EU-Beitritt am 01.05.2004 Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wonach die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommens an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Dies ändert aber nichts daran, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Passgesetz 1992 österreichische Staatsbürger zur Aus- bzw. Einreise aus dem bzw. in das Bundesgebiet eines gültigen Reisedokuments bedürfen vergleiche VwGH 28.01.2003, 2002/18/0240). Die Möglichkeit, von einem exekutiven Organ auf Grund des Verstoßes gegen die Grenzübertrittsvorschriften betreten und hiebei mangels eines Reisedokuments eingehend überprüft zu werden, ist somit auch bei einem Grenzübertritt innerhalb des „Schengen-Raumes“ gegeben (siehe auch VwGH 30.11.1999, 99/18/0292). Die Einreise selbst wurde zudem entsprechend des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz Passgesetz 1992 dem Beschwerdeführer ohnehin nicht verwehrt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer das objektive Tatbild der verfahrensgegenständlichen Normen erfüllt wurde.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nachdem es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt
G handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es ist dem Beschwerdeführer somit zumindest fahrlässiges Verhalten und ihm auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.Nachdem es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt
Paragraph 5, VStG handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es ist dem Beschwerdeführer somit zumindest fahrlässiges Verhalten und ihm auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. 8. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „
G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle, wobei gegenständlich vom gesetzlichen Mindestbetrag von € 10,-- auszugehen war. Die Spruchberichtigung war notwendig, da sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass die Einreise des Beschwerdeführers um 17.40 Uhr erfolgte. Zwischen 17.40 Uhr und 17.50 Uhr erfolgte offensichtlich die darauf folgende Amtshandlung durch den Anzeigeleger. Die Spruchberichtigung war auch möglich, ohne den Beschwerdeführer in seinen Verteidigerrechten zu beeinträchtigen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen.Die Spruchberichtigung war notwendig, da sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass die Einreise des Beschwerdeführers um , 17.40 Uhr erfolgte. Zwischen 17.40 Uhr und 17.50 Uhr erfolgte offensichtlich die darauf folgende Amtshandlung durch den Anzeigeleger. Die Spruchberichtigung war auch möglich, ohne den Beschwerdeführer in seinen Verteidigerrechten zu beeinträchtigen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG abgesehen werden, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen des Erkenntnisses zitierten Entscheidungen des Höchstgerichtes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen des Erkenntnisses zitierten Entscheidungen des Höchstgerichtes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.HL.14.2028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.