← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0096'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 27§ 73

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0096 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos aufgehoben.1. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom *** beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge: Gemeinde), die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, Katastralgemeinde ***, vorgenommenen baulichen Änderungen an einem Einfamilienhaus nach einem, diesem Ansuchen beiliegenden Auswechslungsplan

der NÖ Bauordnung 1976 nachträglich zu genehmigen. Mit Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen Gemeindevorstandes der Gemeinde als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung, allerdings gestützt auf die NÖ Bauordnung 1996, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung, welche der Vorstellung mit Bescheid vom ***, *** und ***, Folge gab und den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwies. Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort zur Zl. 2013/05/0015 protokolliert wurde. Mit Schriftsatz vom *** ergänzte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag vom *** dahingehend, ihm – eventualiter – eine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen. Aufgrund der Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde vom *** durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** erließ der Gemeindevorstand, wiederum als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den – im gegenständlichen Verfahren angefochtenen – Bescheid vom ***, mit welchem das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom *** (nunmehr) als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Eventualantrag vom *** wurde der Baubehörde erster Instanz zur weiteren Erledigung übermittelt und sohin nicht in diese Entscheidung einbezogen. Die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort zur Zl. 2013/05/0209 protokolliert wurde. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich des dem Bürgermeister übermittelten Eventualantrags vom *** einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand und mit Schreiben vom *** einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Der Gemeinderat erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom *** eine auf die NÖ Bauordnung 1996 gestützte Baubewilligung, die sich ausdrücklich auf den Eventualantrag vom *** bezog. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2014, Zl. 2013/05/0015, wurde der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (soweit mit ihm über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde vom *** entschieden worden war) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2013/05/0209, hob der Verwaltungsgerichtshof auch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aufgrund der Aufhebung des Vorstellungsbescheides vom *** aufgrund der ex tunc Wirkung dieses Erkenntnisses eine Rechtsgrundlage für das weitere Verfahren nach dem Vorstellungsbescheid vom *** nicht mehr gegeben sei, sodass auch dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist. Mit Schriftsatz vom ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am selben Tag per E-Mail eingebracht, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm zwischenzeitig die oben angeführte baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei, sodass entschiedene Sache vorläge. Der ursprüngliche (Primär-) Antrag sei daher für ihn „gegenstandslos“, sodass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt würde. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).

§ 73Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit mit Einbringung des Antrags bei der Oberbehörde auf diese über (VwGH vom 24. Juli 2012, 2009/03/0070).

Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit mit Einbringung des Antrags bei der Oberbehörde auf diese über (VwGH vom

  1. Juli 2012, 2009/03/0070). Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am *** einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (auf Basis der NÖ Bauordnung 1976), wobei die Entscheidungsfrist sowohl nach § 118 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach § 5 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages abgelaufen war. Im konkreten Fall wäre der Antrag mangels Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 1976 auf den gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das Verfahren wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers vom *** eingeleitet, sodass es nicht schon bei Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 anhängig gewesen sein konnte (vgl. zur Frage der Anhängigkeit ausführlich Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [2008] 200 ff mwN; implizit ferner etwa VwGH vom
  2. September 2013, 2013/08/0180). Im Hinblick darauf, dass es zur Fällung dieser Entscheidung weder weiterer Unterlagen noch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte, beruhte die Verzögerung in der Erledigung auf dem ausschließlichen Verschulden der Behörde, sodass durch die Einbringung des Devolutionsantrages ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand bewirkt wurde.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am *** einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (auf Basis der NÖ Bauordnung 1976), wobei die Entscheidungsfrist sowohl nach Paragraph 118, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach Paragraph 5, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages abgelaufen war. Im konkreten Fall wäre der Antrag mangels Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung 1976 auf den gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das Verfahren wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers vom *** eingeleitet, sodass es nicht schon bei Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 anhängig gewesen sein konnte vergleiche zur Frage der Anhängigkeit ausführlich Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [2008] 200 ff mwN; implizit ferner etwa VwGH vom
  3. September 2013, 2013/08/0180). Im Hinblick darauf, dass es zur Fällung dieser Entscheidung weder weiterer Unterlagen noch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte, beruhte die Verzögerung in der Erledigung auf dem ausschließlichen Verschulden der Behörde, sodass durch die Einbringung des Devolutionsantrages ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand bewirkt wurde. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 27Vw

GVG zu prüfen, ob der Gemeindevorstand zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung zuständig war und ob dem als Beschwerdevorbringen zu wertenden Vorstellungsvorbringen Berechtigung zukommt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der hier interessierende und ausschließlich verfahrensgegenständliche Primärantrag mangels Anwendbarkeit der NÖ BauO 1976 als unzulässig zurückzuweisen wäre. Dies freilich unter der Voraussetzung, dass einerseits die zwischenzeitige aufgrund des Eventualantrages erteilte Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 nicht das Hindernis der entschiedenen Sache begründet und andererseits der verfahrenseinleitende Antrag nach wie vor aufrecht ist.Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Paragraph 27, VwGVG zu prüfen, ob der Gemeindevorstand zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung zuständig war und ob dem als Beschwerdevorbringen zu wertenden Vorstellungsvorbringen Berechtigung zukommt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der hier interessierende und ausschließlich verfahrensgegenständliche Primärantrag mangels Anwendbarkeit der NÖ BauO 1976 als unzulässig zurückzuweisen wäre. Dies freilich unter der Voraussetzung, dass einerseits die zwischenzeitige aufgrund des Eventualantrages erteilte Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 nicht das Hindernis der entschiedenen Sache begründet und andererseits der verfahrenseinleitende Antrag nach wie vor aufrecht ist. Ersteres Hindernis vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal das Prozesshindernis der entschiedenen Sache notwendig eine (die entscheidungswesentlichen Punkte betreffende) Identität von Sach- und Rechtslage erfordert (zB VwGH

  1. September 2013, 2011/01/0187). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Bewilligung ein und desselben Projekts nach verschiedenen Regimen begehrt wird. Weil somit der hier interessierende Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach der NÖ BauO 1976 durch den Bescheid des Gemeinderates vom *** nicht erledigt wurde, steht diese Entscheidung einer Erledigung dieses Antrags nicht entgegen. Nun scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass aufgrund der Erledigung des Eventualantrages auch über den (nunmehr gegenständlichen) Primärantrag nicht entschieden werden dürfte. Dies wäre dann der Fall, wenn zwei (junktimierte) Alternativanträge vorliegen würden; einer solchen Annahme steht jedoch der klare Wortlaut des Anbringens vom *** entgegen. Dieser lässt nämlich keinen Zweifel daran, dass der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach der NÖ BauO 1996 im Sinne eines Eventualantrages unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der (primäre) Antrag auf Erteilung nach der NÖ BauO 1976 erfolglos bleibe. Auch lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach Zurückweisung des Primärantrages diesen nicht aufrechterhalten wollte (im Gegenteil verfolgte er diesen Antrag im Verfahren 2013/05/0209 weiter), sodass das Anbringen vom *** auch nicht als Antragsänderung und somit Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages und Stellung eines neuen Antrages (zB VwGH vom
  2. Oktober 1999, 96/10/0186) zu qualifizieren wäre. Davon ausgehend lag aber bislang der (infolge ex-tunc-Wirkung der Erkenntnisse des VwGH) unverändert unerledigte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der NÖ BauO 1976 vor. Dass mittlerweile über den gestellten Eventualantrag entschieden wurde, hindert diese Annahme nicht, liegen doch wie dargestellt zwei unterschiedliche Anträge vor. Allerdings stellte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom *** fest, den hier interessierenden Antrag als „gegenstandslos“ zu betrachten, ihn nicht mehr weiter verfolgen zu wollen und sohin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zu begehren. Demnach muss ab dem Einlangen dieses Anbringens von einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ausgegangen werden. Demgemäß war der angefochtene Bescheid – wie im Schreiben des Beschwerdeführers vom *** beantragt – ersatzlos zu beheben (vgl. hinsichtlich einer Aufhebung infolge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags mutatis mutandis etwa VwGH vom
  3. Dezember 1998, 98/06/0212).Demgemäß war der angefochtene Bescheid – wie im Schreiben des Beschwerdeführers vom *** beantragt – ersatzlos zu beheben vergleiche hinsichtlich einer Aufhebung infolge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags mutatis mutandis etwa VwGH vom
  4. Dezember 1998, 98/06/0212).
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0096

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.