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{'item': 'LVwG-AV-542/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-542/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 6 und 48 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F.Paragraphen 6 und 48 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 i.d.g.F. § 39 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7 i.d.g.F.Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7 i.d.g.F. §§ 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 42, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 24 und 28 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Baubehörden und angefochtener Bescheid Mit Ansuchen vom *** beantragte *** die baubehördliche Bewilligung zum Abriss einer Scheune und Errichtung einer landwirtschaftlichen Einstellhalle auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Laut Einreichunterlagen soll das Gebäude ein Ausmaß von knapp 22 x 10 m und eine Höhe von ca. 5,77 m haben, errichtet auf einer Bodenplatte aus Stahlbeton mit einer Sockelmauer, als tragende Konstruktion ein Stahlrahmen, mit Wandverkleidung aus Trapezblech (ostseitig offen) sowie als Dachdeckung Trapezblech oder Welleternit. Nachdem der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde darüber für *** eine mündliche Verhandlung anberaumt hatte, erhoben die Nachbarn *** und *** mit Schreiben vom *** Einwendungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: - Beeinträchtigung der Aussicht, die nun aus mehreren Räumen nur mehr auf „riesige“ Beton- und Mauerflächen ginge - Lärmbeeinträchtigung durch Reflexion des Verkehrslärms (insbesondere von vorbeifahrenden Traktoren und Mähdreschern) von den Mauern - Einschränkung der direkten Sonneneinstrahlung in Wohnräume infolge Errichtung der geplanten Halle, vor allem im Herbst und Winter - Wertminderung wegen Ausblicks auf eine Mauerfront Im Zuge der Bauverhandlung wurden (vom Bausachverständigen?) die Einwendungen als nicht relevant befunden; lediglich der Lichteinfall unter 45° sei baurechtlich zu prüfen und werde schon aufgrund des Abstandes zwischen geplanter Halle und Wohnhaus *** nicht beeinträchtigt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die beantragte Bewilligung und wies die Einwendungen des *** ab. Begründend wird ausgeführt, dass die Einwendungen wegen Wertminderung und Reflexion von Straßenlärm „nicht Gegenstand des Bauverfahrens“ wären, auch zumal letztere nicht vom baurechtlichen Immissionsschutz erfasst wäre. Die ausreichende Belichtung hingegen sei in Bezug auf das Grundstück des Einwenders gegeben, da das verfahrensgegenständliche Bauwerk nur 5,769 m hoch sei, die relevanten Straßenfluchtlinien der Grundstücke *** und *** 8,5 m „auseinander“ lägen und überdies das Gebäude des Einwenders ca. 7,5 m von der Straßenfluchtlinie seine Grundstücks zurückversetzt sei. Dagegen erhob *** Berufung, in der er vorbrachte, dass der Lärm nicht nur von der Straße ausgehe, sondern vom Bau reflektiert würde. Überdies ginge ein gewisser Lärm auch von der Benutzung der geplanten Halle aus. Ein Begrünen der Mauer würde schon Abhilfe von Lärm und optischer Beeinträchtigung schaffen. Das Argument des direkten Lichteinfalls unter 45° könne er nicht nachvollziehen, da schon die bestehende Halle die Sonneneinstrahlung teilweise unterbinde. Bei einer Verringerung der Gebäudehöhe um 1 bis 1,5 m ergäbe sich schon eine Verbesserung. Eine Wertminderung seiner Liegenschaft sei infolge des gegenständlichen Bauvorhabens sehr wohl zu befürchten. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung ab und ergänzte den Bescheidspruch des Bürgermeisters um eine Zurückweisung der Einwendungen der ***. Begründend führt die belangte Behörde – zusammengefasst – folgendes aus: - Nach den baurechtlichen Bestimmungen hätte der Nachbar keinen uneingeschränkten Anspruch auf Beibehaltung der gegebenen Belichtung, sondern nur den aus § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (gemeint: NÖ Bautechnikverordnung 1997) resultierenden freien Lichteinfall von 45°, der aber im vorliegenden Fall, wie die Berechnung im Bauverfahren ergeben hätte, nicht beeinträchtig sei.- Nach den baurechtlichen Bestimmungen hätte der Nachbar keinen uneingeschränkten Anspruch auf Beibehaltung der gegebenen Belichtung, sondern nur den aus Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (gemeint: NÖ Bautechnikverordnung 1997) resultierenden freien Lichteinfall von 45°, der aber im vorliegenden Fall, wie die Berechnung im Bauverfahren ergeben hätte, nicht beeinträchtig sei. - Verkehrslärm werde nicht den subjektiv öffentlichen Rechten des Nachbarn zugeordnet; die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, verursacht durch den Bestand eines Bauwerks, sei im baubehördlichen Verfahren nicht zu prüfen und stelle daher auch keinen Versagungsgrund dar. - Eine Bebauung eines Nachbargrundstücks im gesetzlich zulässigen Umfang könne nicht als „wertmindernd bewertet werden“, da ja die betreffende Liegenschaft auch weiterhin im gesetzlichen zulässigen Umfang bebaut werden könne. Eine denkmögliche Wertminderung sei im Übrigen im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend hätte die Prüfung des Vorhabens ergeben, dass dieses keine unzulässigen Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn *** bewirke; die ortsübliche Benutzung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit der Widmung „Bauland – Agrar“ würde nicht zu einer über das örtlich zumutbare Ausmaß hinausgehenden Beeinträchtigung führen. Zur Zurückweisung der Einwendungen der *** führte die belangte Behörde aus, dass diese mangels Eigentum an einem Nachbargrundstück keine Parteistellung hätte, sodass ihre Einwendungen zurückzuweisen gewesen wären. Dies sei nun im Rahmen der Berufungsentscheidung zu ergänzen.
  2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er hätte vor ca. 12 Jahren mit seiner Familie den Entschluss gefasst, von *** in den Ort *** zu ziehen und für die damit verbundene Lebensqualität auch gewisse Nachteile in Kauf genommen. Er hätte gegen das Bauvorhaben des *** Einspruch erhoben. Geltend gemacht worden sei - die Einschränkung der Lebensqualität infolge des mit dem Vorhaben verbundenen direkten Ausblicks auf riesige Beton- bzw. Mauerflächen und durch die vermehrte Reflexion des Motorlärms von vorbeifahrenden Traktoren und Mähdreschern. Abgesehen vom Verkehrslärm ginge auch von der Halle ein gewisser Lärmpegel aus, wie durch Starten und Laufenlassen von Motoren und dergleichen. Es sei auch mit einem Starten der Landmaschinen außerhalb der Erntezeit in den frühen Morgenstunden und an Wochenenden zu rechnen. - die Einschränkung der direkten Sonneneinstrahlung; es sei nicht verständlich, wie dies als zumutbar hingenommen werden müsse, unterbinde doch die bereits bestehende Halle in den Herbst- und Wintermonaten teilweise die direkte Sonneneinstrahlung. - die Wertminderung der Liegenschaft, wobei der Beschwerdeführer auf der Einschätzung besteht, dass durch die vorgenannten Punkte sehr wohl eine Minderung des erzielbaren Verkaufserlöses zu erwarten sei. Ein konkretes Begehren enthält die Beschwerde nicht, jedoch ist zu erkennen, dass sie sich gegen die Erteilung der Baubewilligung mit dem vorliegenden Inhalt wendet.
  3. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Bauordnung § 6

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. § 48 Paragraph 48,
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. NÖ Bautechnikverordnung § 39Paragraph 39 (…)
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt. AVG § 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Die NÖ Bauordnung 1996 regelt, dass bestimmte Vorhaben nur auf Grund einer Bewilligung der Baubehörde verwirklicht werden dürfen, und stellt jene Bedingungen auf, die für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sein müssen. Neben zahlreichen Vorgaben, die zur Wahrung öffentlicher Interessen gemacht werden, erklärt das Gesetz ganz bestimmte Rechte und Interessen potenziell betroffener Personen, nämlich der Nachbarn, zu im Bauverfahren ebenfalls zu schützenden sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechten. Diese Rechte des Nachbarn sind im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt; dies bedeutet, dass ein Nachbar nur diese Rechte im Bauverfahren mit Erfolg geltend machen kann und dass die Baubehörde ein Vorhaben aus Gründen des Nachbarrechts nur dann ablehnen darf, wenn der Nachbar durch rechtzeitige Geltendmachung eines solchen Rechtes seine Parteistellung gewahrt hat. Die NÖ Bauordnung 1996 regelt, dass bestimmte Vorhaben nur auf Grund einer Bewilligung der Baubehörde verwirklicht werden dürfen, und stellt jene Bedingungen auf, die für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sein müssen. Neben zahlreichen Vorgaben, die zur Wahrung öffentlicher Interessen gemacht werden, erklärt das Gesetz ganz bestimmte Rechte und Interessen potenziell betroffener Personen, nämlich der Nachbarn, zu im Bauverfahren ebenfalls zu schützenden sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechten. Diese Rechte des Nachbarn sind im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt; dies bedeutet, dass ein Nachbar nur diese Rechte im Bauverfahren mit Erfolg geltend machen kann und dass die Baubehörde ein Vorhaben aus Gründen des Nachbarrechts nur dann ablehnen darf, wenn der Nachbar durch rechtzeitige Geltendmachung eines solchen Rechtes seine Parteistellung gewahrt hat. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung dabei nur dadurch, dass er die in der genannten Gesetzesbestimmung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die § 6 Abs. 2 leg.cit verweist (VwGH 07.03.2004, 2001/05/1127), geltend macht, was im konkreten Fall angesichts der Anberaumung einer Bauverhandlung spätestens bei dieser zu erfolgen hatte (vgl. § 42 Abs. 1 AVG).Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung dabei nur dadurch, dass er die in der genannten Gesetzesbestimmung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit verweist (VwGH 07.03.2004, 2001/05/1127), geltend macht, was im konkreten Fall angesichts der Anberaumung einer Bauverhandlung spätestens bei dieser zu erfolgen hatte vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erhoben hat und ob er dies rechtzeitig getan hat.Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erhoben hat und ob er dies rechtzeitig getan hat. Im konkreten Zusammenhang sind nur solche Einwendungen als rechtzeitig zu werten, die der Beschwerdeführer spätestens während der Verhandlung geltend gemacht hat; soweit Einwendungen erst danach erhoben wurden, ist gemäß § 42 Abs. 1 iVm Abs. 2 AVG die Parteistellung verloren gegangen.Im konkreten Zusammenhang sind nur solche Einwendungen als rechtzeitig zu werten, die der Beschwerdeführer spätestens während der Verhandlung geltend gemacht hat; soweit Einwendungen erst danach erhoben wurden, ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG die Parteistellung verloren gegangen. Untersucht man das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Anwendung dieser Grundsätze, ergibt sich Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Aussicht bzw. der Sonneneinstrahlung geltend macht, haben schon der Bürgermeister, aber auch die belangte Behörde, zutreffend erkannt, dass damit nur insoweit ein im Bauverfahren geschütztes subjektiv-öffentliches Recht angesprochen wird, als es dabei um die Vorschriften betreffend Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich sowie Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe geht, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Nachbarn dienen. Die Verletzung einer solchen Vorschrift hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, hat er doch verkannt, dass die NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn nur insoweit schützt, als ein bestimmter Lichteinfall (in der Regel 45°, vgl. § 39 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 1997) gewährleistet sein muss. Ein Recht auf eine Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß räumt das Gesetz dagegen nicht ein (vgl. VwGH 27.2.2002,2001/05/0909), insbesondere nicht auch die Sonneneinstrahlung zur Winterszeit, wenn naturgemäß im Hinblick auf den tieferen Sonnenstand auch trotz Vorliegens des Lichteinfalls unter 45° ein Schattenwurf durch wesentlich niedrigere Gebäude bewirkt wird. Schon im Bescheid des Bürgermeisters ist nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der gegebenen Abstände und Gebäudehöhen eine Verletzung des diesbezüglichen Nachbarrechtes ausgeschlossen ist.Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Aussicht bzw. der Sonneneinstrahlung geltend macht, haben schon der Bürgermeister, aber auch die belangte Behörde, zutreffend erkannt, dass damit nur insoweit ein im Bauverfahren geschütztes subjektiv-öffentliches Recht angesprochen wird, als es dabei um die Vorschriften betreffend Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich sowie Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe geht, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Nachbarn dienen. Die Verletzung einer solchen Vorschrift hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, hat er doch verkannt, dass die NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn nur insoweit schützt, als ein bestimmter Lichteinfall (in der Regel 45°, vergleiche Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bautechnikverordnung 1997) gewährleistet sein muss. Ein Recht auf eine Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß räumt das Gesetz dagegen nicht ein vergleiche VwGH 27.2.2002,2001/05/0909), insbesondere nicht auch die Sonneneinstrahlung zur Winterszeit, wenn naturgemäß im Hinblick auf den tieferen Sonnenstand auch trotz Vorliegens des Lichteinfalls unter 45° ein Schattenwurf durch wesentlich niedrigere Gebäude bewirkt wird. Schon im Bescheid des Bürgermeisters ist nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der gegebenen Abstände und Gebäudehöhen eine Verletzung des diesbezüglichen Nachbarrechtes ausgeschlossen ist. Was das Vorbringen betreffend eine Wertminderung anbelangt, erscheint es dem Gericht durchaus nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zutreffen. Es verhält sich generell so, dass der Wert von Grundstücken auch vom Grad der Attraktivität der Umgebung, der schönen Aussicht etc. wesentlich mitbestimmt wird. Der Gesetzgeber hat allerdings dieses subjektiv durchaus nachvollziehbare und verständliche Interesse nicht zu einem im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Recht erklärt (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037), sodass selbst der Nachweis des Eintretens einer Wertminderung (für sich allein) nicht zur Abweisung eines Bauansuchens eines Nachbarn führen könnte.Was das Vorbringen betreffend eine Wertminderung anbelangt, erscheint es dem Gericht durchaus nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zutreffen. Es verhält sich generell so, dass der Wert von Grundstücken auch vom Grad der Attraktivität der Umgebung, der schönen Aussicht etc. wesentlich mitbestimmt wird. Der Gesetzgeber hat allerdings dieses subjektiv durchaus nachvollziehbare und verständliche Interesse nicht zu einem im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Recht erklärt vergleiche VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037), sodass selbst der Nachweis des Eintretens einer Wertminderung (für sich allein) nicht zur Abweisung eines Bauansuchens eines Nachbarn führen könnte. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die befürchtete Lärmbelästigung angeht, ist zu differenzieren. Bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Lärmemissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Halle durch den Bauwerber handelt es sich zwar um Emissionen, die von der Benützung des zu bewilligenden Bauwerkes ausgehen, jedoch hat der Beschwerdeführer diese an sich zulässige ( vgl. § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 1996) Einwendung erstmals im Rahmen der Berufung geltend gemacht, somit verspätet. Mangels rechtzeitiger Erhebung dieses Einwandes hatte der Beschwerdeführer insoweit seine Parteistellung bereits verloren. Es erübrigte sich daher die Prüfung, ob es sich dabei um örtlich zumutbare Belästigungen handelt.Bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Lärmemissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Halle durch den Bauwerber handelt es sich zwar um Emissionen, die von der Benützung des zu bewilligenden Bauwerkes ausgehen, jedoch hat der Beschwerdeführer diese an sich zulässige ( vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996) Einwendung erstmals im Rahmen der Berufung geltend gemacht, somit verspätet. Mangels rechtzeitiger Erhebung dieses Einwandes hatte der Beschwerdeführer insoweit seine Parteistellung bereits verloren. Es erübrigte sich daher die Prüfung, ob es sich dabei um örtlich zumutbare Belästigungen handelt. Dagegen wurde der Einwand der Belästigung durch Lärm, der durch den Straßenverkehr verursacht und durch das Bauwerk reflektiert wird, rechtzeitig erhoben. Die belangte Behörde hat sich darauf beschränkt, auf die Irrelevanz des Verkehrslärms im Bauverfahren zu verweisen, was zwar an sich zutreffend ist (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0137), aber dem Vorbringen nicht gerecht wird. Der Beschwerdeführer hat nämlich mit seinem Vorbringen das Problem der Reflexion von Emissionen und die Frage, ob diese als „vom Bauwerk ausgehend“ im Sinne von § 48 NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren sind, angesprochen. Der Beschwerdeführer hat nämlich mit seinem Vorbringen das Problem der Reflexion von Emissionen und die Frage, ob diese als „vom Bauwerk ausgehend“ im Sinne von Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren sind, angesprochen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025) ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit Immissionen auf Grund von Reflexionen befasst. So hat er im Erkenntnis vom
  2. September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Rechtslage in Oberösterreich festgehalten, dass diese zwar keine ausdrückliche Bestimmung wie § 48 BO kenne, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen Bezug nehme. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom
  3. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom
  4. September 1999, Zl. 98/06/0196, die zum Steiermärkischen Baugesetz ergangen sind und in denen Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen anerkannt worden sind, kam der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Schluss, dass derartige Umwelteinwirkungen auch im Sinne des § 2 Z. 36 der Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden müssen. Im ebenfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2012, Zl. 2009/05/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, dass gleiches auch für Lärmreflexionen gelten müsse, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgehe, aber von diesem reflektiert werde.„Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit Immissionen auf Grund von Reflexionen befasst. So hat er im Erkenntnis vom
  6. September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Rechtslage in Oberösterreich festgehalten, dass diese zwar keine ausdrückliche Bestimmung wie Paragraph 48, BO kenne, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen Bezug nehme. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom
  7. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom
  8. September 1999, Zl. 98/06/0196, die zum Steiermärkischen Baugesetz ergangen sind und in denen Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen anerkannt worden sind, kam der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Schluss, dass derartige Umwelteinwirkungen auch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 36, der Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden müssen. Im ebenfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom
  9. Mai 2012, Zl. 2009/05/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, dass gleiches auch für Lärmreflexionen gelten müsse, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgehe, aber von diesem reflektiert werde. In dem Erkenntnis vom
  10. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bauordnung für Wien ausgeführt, dass als Glasflächen verwendete Bauelemente in der Regel architektonische Stilmittel sind, die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden seien daher Immissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstünden und im Sinne des § 69 Abs. 2 erster Satz der Bauordnung für Wien als "typisch" zu beurteilen seien. Dass das dort gegenständliche Bauvorhaben insofern atypisch wäre, sei nicht erkennbar.In dem Erkenntnis vom
  11. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bauordnung für Wien ausgeführt, dass als Glasflächen verwendete Bauelemente in der Regel architektonische Stilmittel sind, die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden seien daher Immissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstünden und im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz der Bauordnung für Wien als "typisch" zu beurteilen seien. Dass das dort gegenständliche Bauvorhaben insofern atypisch wäre, sei nicht erkennbar. Dem hg. Erkenntnis vom
  12. Juni 2003, Zl. 2001/06/0143, lag ein Fall nach dem Steiermärkischen Baugesetz zugrunde. Die Nachbarin hatte behauptet, es sei wegen der spezifischen örtlichen Verhältnisse auch mit Schallreflexionen zu rechnen, die im Ergebnis zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen könnten. Eine gutachterliche Ergänzung wäre daher, insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Gutachtensmängel, wie unrepräsentative Messungszeiten insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Grenzbelastung, der mangelnden Aktualität des Messungszeitraumes und der durch die Innenhofsituation bedingten möglichen Schallreflexionen, erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die konkret gegebene Situation, die durch Schallreflexionen eine höhere Belastung in oberen Stockwerken als in unteren ermöglichte, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0087, zur Tiroler Bauordnung aus, dass auch auf die Schallreflexionen einzugehen gewesen wäre. Dem war im folgenden Verfahren Rechnung getragen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  14. August 2011, Zl. 2011/06/0083).Im Hinblick auf die konkret gegebene Situation, die durch Schallreflexionen eine höhere Belastung in oberen Stockwerken als in unteren ermöglichte, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  15. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0087, zur Tiroler Bauordnung aus, dass auch auf die Schallreflexionen einzugehen gewesen wäre. Dem war im folgenden Verfahren Rechnung getragen worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  16. August 2011, Zl. 2011/06/0083). Im hg. Erkenntnis vom
  17. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem auch hier einschlägigen § 48 BO ausgeführt, dass gegebenenfalls auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen ist: § 48 BO beschränke nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich werde, dass nach § 48 Abs. 1 Z. 2 BO u.a. auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen sei. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 BO könne es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.Im hg. Erkenntnis vom
  18. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem auch hier einschlägigen Paragraph 48, BO ausgeführt, dass gegebenenfalls auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen ist: Paragraph 48, BO beschränke nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich werde, dass nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO u.a. auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen sei. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des Paragraph 48, BO könne es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass auch Reflexionen, jedenfalls nach der Rechtslage des § 48 BO, von Bedeutung sind. Es kommt aber auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse an, ob sie als "Emissionen" angesehen werden können, die "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehen". Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" im Sinne des § 48 BO angesehen werden. Diese Bestimmung hat nämlich, wie sich aus den Begriffen "Blendung" und "Spiegelung" ergibt, Immissionen im Auge, die im Falle der Reflexion atypische Belastungen bewirken, so zwar, dass das zu errichtende Bauwerk selbst wie die verursachende Emissionsquelle wahrgenommen wird.“Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass auch Reflexionen, jedenfalls nach der Rechtslage des Paragraph 48, BO, von Bedeutung sind. Es kommt aber auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse an, ob sie als "Emissionen" angesehen werden können, die "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehen". Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" im Sinne des Paragraph 48, BO angesehen werden. Diese Bestimmung hat nämlich, wie sich aus den Begriffen "Blendung" und "Spiegelung" ergibt, Immissionen im Auge, die im Falle der Reflexion atypische Belastungen bewirken, so zwar, dass das zu errichtende Bauwerk selbst wie die verursachende Emissionsquelle wahrgenommen wird.“ Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Einwand nicht geeignet ist, die Parteistellung zu wahren. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen noch aus den Aktenunterlagen, dass im gegenständlichen Fall derart „atypische Verhältnisse“ vorlägen. Weder ist die gewählte Hallenbauweise als ungewöhnlich zu erachten, noch ergibt sich aus der örtlichen Situation, die aus den im Akt liegenden Fotos zu ersehen ist, eine derartige atypische Lage, noch sind die geltend gemachten primären Lärmquellen (Traktoren und Mähdrescher), zumal in einem ländlichen Ort, irgendwie ungewöhnlich – ganz im Gegenteil. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die geltend gemachte Lärmbelästigung nicht als die subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 berührend qualifiziert.Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die geltend gemachte Lärmbelästigung nicht als die subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 berührend qualifiziert. Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als nicht berechtigt, sodass sie abzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da sie vom Beschwerdeführer nicht beantragt und vom Gericht aufgrund der Sachlage nicht für erforderlich erachtet wurde.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da sie vom Beschwerdeführer nicht beantragt und vom Gericht aufgrund der Sachlage nicht für erforderlich erachtet wurde. Da durch die gegenständliche Beschwerde keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre und auch sonst keine Frage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Da durch die gegenständliche Beschwerde keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre und auch sonst keine Frage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.542.001.2014

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