← Österreich

LVwG-AB-14-4085

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4085 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch *** Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch *** Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: “Der *** Gesellschaft mbH wird die Fortsetzung der Ausführung der baulichen Anlage in der Baugrube im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt“.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: “Der *** Gesellschaft mbH wird die Fortsetzung der Ausführung der baulichen Anlage in der Baugrube im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt“.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 14, § 17, § 29 NÖ Bauordnung 1996 –NÖ BO 1996Paragraph 14,, Paragraph 17,, Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996 –NÖ BO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, untersagte die Bezirkshauptmannschaft X (im folgenden: „Behörde“) der *** Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) gemäß § 29 Z. 1 NÖ BO 1996 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens für „sämtliche bauliche Tätigkeiten für die Errichtung der Betäubungsgrube (siehe Einreichprojekt zum nicht rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X von ***, ***) in der Baugrube im Ausmaß von ca. 5 m x 5m auf dem GSN ***, KG ***“, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, untersagte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im folgenden: „Behörde“) der *** Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ BO 1996 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens für „sämtliche bauliche Tätigkeiten für die Errichtung der Betäubungsgrube (siehe Einreichprojekt zum nicht rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von ***, ***) in der Baugrube im Ausmaß von ca. 5 m x 5m auf dem GSN ***, KG ***“, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliege. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass im Zuge einer von der Behörde am *** durchgeführten Erhebung festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Schalungsarbeiten in einer Baugrube im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m von drei Mitarbeitern der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Dabei habe es sich um Maßnahmen zur Herstellung von Fundamenten für die künftige Aufstellung einer CO2-Betäubungsanlage (Betäubungsgrube) gehandelt bzw. solle der Bereich zwischen diesen Fundamenten und dem bestehenden Gebäude, in dem der Wartestall untergebracht sei, mit Magerbeton ausgefüllt werden und somit eine Stützfunktion erfüllen. Für das vorgefundene Bauvorhaben liege keine Baubewilligung vor. Mit Bescheid der Behörde vom ***, ***, sei der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für eine näher genannte Änderung der Betriebsanlage, welche unter anderem auch Zu- und Umbauten (Neugestaltung der Entladung und Schlachtung) beim bestehenden Fleischereibetrieb umfassten, erteilt worden. Gegenstand dieses Bescheides sei u.a. auch die Errichtung einer Betäubungsgrube im Bereich westlich des Wartestalles im bestehenden Betriebsgebäude. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 16.4.2014, LVwG-AV-133/001-2014, sei der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen worden. Es liege somit kein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vor. In der nun fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Entscheidung in der Sache, in eventu Zurückverweisung an die Behörde. Sie macht zusammengefasst geltend, dass das gegenständliche Bauvorhaben weder einer Baubewilligung noch einer Anzeige bedürfe, da es gemäß den beiden Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 2 („Wasserbecken“) und Z. 4 („Instandsetzung“) NÖ BO 1996 errichtet worden sei. Es werde gar nicht bestritten, dass das aufgestellte Wasserbecken als Betäubungsgrube für die spätere CO2-Betäubungsanlage dienen könnte. Entscheidend sei aber, dass das Bauvorhaben als Wasserbecken errichtet worden sei. Die Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, warum die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht vorliegen würden. Das Wasserbecken sei im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen an der westlichen Außenseite des Betriebes zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf beschränkt, notwendige Sicherungsmaßnahmen (Abstützung und Sanierung der Außenmauer) durchzuführen. Die Sanierungsmaßnahmen hätten dabei ausschließlich der Erhaltung der Substanz der Betriebsgebäude gedient. Diese Ansicht werde durch ein eingeholtes Gutachten bestätigt, welchem auch vom Amtssachverständigen nicht widersprochen worden sei. Die Behörde habe die anwendbaren Ausnahmebestimmungen des § 17 NÖ BO 1996 ungeprüft gelassen und sei rechtsirrig von einer Genehmigungspflicht des Bauvorhabens ausgegangen. Mit der Beschwerde wurde die angesprochene „Statische Stellungnahme Standsicherheit Wartestall“ des ***, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, vom *** vorgelegt. Darin wurde dargelegt, dass die Böschung mit ca. 8:1 viel zu steil geböscht sei und an der oberen Kante mit der Fundamentaußenkante beginne. Die Standsicherheit des Wartestalles sei nicht gegeben, da akute Grundbruchgefahr unter dem Fundament bestehe, es liege Gefahr in Verzug vor. Als Sanierungsmaßnahme werde die Hinterfüllung mit setzungsfreiem Material wie Magerbeton oder stabilisiertem Sand empfohlen. Der Beschwerde wurde weiters die angesprochene Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom *** beigelegt, worin dieser zwar die von *** angeführten Maßnahmen als notwendige Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ BO 1996 bestätigt, jedoch anmerkt, dass ohne die Durchführung der konsenslosen Baumaßnahmen westlich anschließend des Wartestalles bzw. der durchgeführten Abgrabungen mit einer Höhe von ca. 4 m diese Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich wären.In der nun fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Entscheidung in der Sache, in eventu Zurückverweisung an die Behörde. Sie macht zusammengefasst geltend, dass das gegenständliche Bauvorhaben weder einer Baubewilligung noch einer Anzeige bedürfe, da es gemäß den beiden Ausnahmebestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, („Wasserbecken“) und Ziffer 4, („Instandsetzung“) NÖ BO 1996 errichtet worden sei. Es werde gar nicht bestritten, dass das aufgestellte Wasserbecken als Betäubungsgrube für die spätere CO2-Betäubungsanlage dienen könnte. Entscheidend sei aber, dass das Bauvorhaben als Wasserbecken errichtet worden sei. Die Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, warum die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht vorliegen würden. Das Wasserbecken sei im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen an der westlichen Außenseite des Betriebes zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf beschränkt, notwendige Sicherungsmaßnahmen (Abstützung und Sanierung der Außenmauer) durchzuführen. Die Sanierungsmaßnahmen hätten dabei ausschließlich der Erhaltung der Substanz der Betriebsgebäude gedient. Diese Ansicht werde durch ein eingeholtes Gutachten bestätigt, welchem auch vom Amtssachverständigen nicht widersprochen worden sei. Die Behörde habe die anwendbaren Ausnahmebestimmungen des Paragraph 17, NÖ BO 1996 ungeprüft gelassen und sei rechtsirrig von einer Genehmigungspflicht des Bauvorhabens ausgegangen. Mit der Beschwerde wurde die angesprochene „Statische Stellungnahme Standsicherheit Wartestall“ des ***, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, vom *** vorgelegt. Darin wurde dargelegt, dass die Böschung mit ca. 8:1 viel zu steil geböscht sei und an der oberen Kante mit der Fundamentaußenkante beginne. Die Standsicherheit des Wartestalles sei nicht gegeben, da akute Grundbruchgefahr unter dem Fundament bestehe, es liege Gefahr in Verzug vor. Als Sanierungsmaßnahme werde die Hinterfüllung mit setzungsfreiem Material wie Magerbeton oder stabilisiertem Sand empfohlen. Der Beschwerde wurde weiters die angesprochene Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom *** beigelegt, worin dieser zwar die von *** angeführten Maßnahmen als notwendige Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 1996 bestätigt, jedoch anmerkt, dass ohne die Durchführung der konsenslosen Baumaßnahmen westlich anschließend des Wartestalles bzw. der durchgeführten Abgrabungen mit einer Höhe von ca. 4 m diese Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich wären. Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich folgendes: Die Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom ***, ***, die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** betreffend Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Fleischereibetrieb. Gegenstand des Projektes ist unter anderem die Errichtung einer Betäubungsgrube (siehe Seite 19 des Bescheides: „Die Betäubung erfolgt mittels CO2 in einer dazu neu geschaffenen Betäubungsgrube. Das Lebendvieh wird über die Elevator-Fördereinrichtung in die Grube hinabgelassen und nach der Betäubung auf der gegenüber liegenden Seite wieder hoch gefördert, wo es der Schlachtung zugeführt wird.“). Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.04.2014, LVwG-AV-133/001-2014, im Umfang des Spruchpunktes II. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Es liegt somit keine rechtskräftig erteilte Bewilligung vor.Die Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom ***, ***, die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** betreffend Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Fleischereibetrieb. Gegenstand des Projektes ist unter anderem die Errichtung einer Betäubungsgrube (siehe Seite 19 des Bescheides: „Die Betäubung erfolgt mittels CO2 in einer dazu neu geschaffenen Betäubungsgrube. Das Lebendvieh wird über die Elevator-Fördereinrichtung in die Grube hinabgelassen und nach der Betäubung auf der gegenüber liegenden Seite wieder hoch gefördert, wo es der Schlachtung zugeführt wird.“). Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.04.2014, LVwG-AV-133/001-2014, im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Es liegt somit keine rechtskräftig erteilte Bewilligung vor. Aus einem Aktenvermerk der Behörde vom *** geht hervor, dass Bautätigkeiten im Bereich einer ausgehobenen Baugrube stattfänden und dass der Anzeigeleger ein Gespräch mit *** geführt habe, wobei dieser angegeben habe, dass auf Grund der betrieblich zwingend notwendigen Situation der Bau der CO2-Betäubung auch ohne Bewilligung durchgeführt werde. Im Zuge der daraufhin erfolgten polizeilichen Erhebung am selben Tag gab Herr *** an, dass es sich lediglich um Sanierungsarbeiten für die bestehende Mauer handle. Der Bauleiter teilte über Befragen mit, dass es sich bei der gegenständlichen Bautätigkeit nicht um Sanierungsmaßnahmen handle, sondern das Fundament für die CO2-Betäubung errichtet werde. Am *** wurden der Behörde weitere Bautätigkeiten angezeigt. Eine Erhebung durch die Behörde ergab, dass bereits Beton für das Fundament eingelassen und glattgezogen wurde. Von den Ansprechpartnern der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass diese Maßnahme der Abstützung der bestehenden Außenwand diene, in weiterer Folge aber zugegeben, dass dabei zugleich das Fundament der geplanten Begasungsanlage errichtet werde, da dieses auch den Zweck der Absicherung erfülle und dann quasi „weiterverwendet“ werden könne, wenn die Bewilligung rechtskräftig sei. Zum Zeitpunkt einer weiteren Erhebung am *** wurden Schalungsarbeiten (4 Wände) durchgeführt. Herr *** gab an, dass nach Fertigstellung der Schalungsarbeiten betoniert werde und der Bereich zwischen dem bestehenden Gebäude und der Neuerrichtung sodann mit Magerbeton ausgefüllt werde, was als Stützung für das Gebäude diene, in dem der Wartestall untergebracht sei. Dieser Bereich diene künftig – sofern ein rechtskräftiger Baubescheid und Betriebsanlagenbescheid vorliege – für die Aufstellung und den Betrieb der CO2-Betäubungsanlage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der NÖ BO 1996 lauten auszugsweise wie folgt: §
  3. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; …
  5. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; …
  6. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; …
  7. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; …
  8. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; … § 17.

(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: …Paragraph 17,
(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: …
  1. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m, …
  2. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, … §
  3. („Baueinstellung“)Paragraph 29, („Baueinstellung“) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
  4. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
  5. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  6. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist. Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden. Nach § 29 erster Fall NÖ BO 1996 hat die Baubehörde also die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt einerseits - wie sich aus dem Wort „Fortsetzung“ ergibt - voraus, dass die Bauausführung überhaupt begonnen wurde, aber auch noch nicht abgeschlossen ist, und andererseits, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind.Nach Paragraph 29, erster Fall NÖ BO 1996 hat die Baubehörde also die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt einerseits - wie sich aus dem Wort „Fortsetzung“ ergibt - voraus, dass die Bauausführung überhaupt begonnen wurde, aber auch noch nicht abgeschlossen ist, und andererseits, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Zum behaupteten Vorliegen eines Wasserbeckens: Werden Bautätigkeiten festgestellt, die grundsätzlich bewilligungspflichtig erscheinen, so hat die Behörde zunächst zu ermitteln, ob das konkrete Vorhaben baubehördlich konsensbedürftig ist, um allenfalls in weiterer Folge die Fortsetzung der Ausführung untersagen zu können. Die Behörde stützt sich hinsichtlich des errichteten Bauwerkes sowohl im Spruch wie auch in der Begründung auf das noch anhängige Bewilligungsverfahren ***, in welchem im Zuge einer Änderung der Betriebsanlage auch die Bewilligung einer Betäubungsgrube beantragt wurde, und zwar genau an jenem Platz, wo nun die hier verfahrensgegenständliche Baulichkeit errichtet wurde. Daraus, aus den Angaben des *** im Zuge der Erhebung am *** und aus dem Beschwerdevorbringen ist nachvollziehbar der Schluss zu ziehen, dass mit dem (in der Beschwerde erstmals) als „Wasserbecken“ bezeichneten Bauwerk in Wahrheit bereits die – mangels Erteilung der beantragten Bewilligung konsenslose – Betäubungsgrube verwirklicht wurde. Darüber, dass ein Wasserbecken errichtet werden solle, findet sich im vorgelegten Behördenakt überhaupt nichts; erst in der Beschwerde wird dieses Vorbringen erstmals aktenkundig. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zweifellos bei dem – teilweise bereits errichteten - Vorhaben um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 4 NÖ BO
  7. Eine solche ist grundsätzlich gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig. Aus den im Verfahrensakt aufliegenden Fotos ergibt sich, dass eine mehrere Meter tiefe Baugrube ausgehoben, darin ein rechteckiges Fundament betoniert und dieses mit an allen vier Seiten hochgezogenen Betonmauern umschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es handle sich um ein Wasserbecken, dessen Herstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei. Der Zweck der errichteten baulichen Anlage, wie er sich aus den Einreichplänen im Verfahren *** ergibt und auch in der Beschwerde angegeben wurde, nämlich als (spätere) CO2-Betäubungsgrube, vermag die gegenständlich ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln (vgl. dazu VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247); sonst wäre auch jeder kleinere (bis 50 m3) Keller (vor Errichtung der Kellerdecke) als „Wasserbecken“ titulierbar (und damit bewilligungs- und anzeigefrei). Die in § 17 NÖ BO 1996 aufgezählten „bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben“ haben einen gewissen „Bagatellbereich“ (siehe diverse Motivenberichte zu § 17, wo von „mangelnder baurechtlicher Relevanz“ bzw. „geringfügigen Vorhaben“ die Rede ist) zum Inhalt, und daraus, dass „Wasserbecken“ bis zu einem gewissen Fassungsvermögen und „Schwimmbadabdeckungen“ in einer Gruppe (§ 17 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996) zusammengefasst sind, lässt sich der Wille des Gesetzgebers, die Auf- oder Herstellung hauptsächlich solcher Wasserbecken, die zum Schwimmen dienen (allenfalls denkbar auch zur Pflanzen-/Fischzucht oder Wasserbevorratung), bewilligungs- und anzeigefrei zu halten, erschließen. Dass die gegenständliche bauliche Anlage einem solchen Zweck dienen solle, wird im bisherigen Verfahren bzw. auch in der Beschwerde überhaupt nicht vorgebracht und ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. lebensnahe. Der einzige in der Beschwerde präzisierte Zweck ist jener als (spätere) Betäubungsgrube, und auch aus den vorliegenden Plänen ergibt sich nichts anderes. Dazu kommt, dass im Falle eines gegen eine Baueinstellung erhobenen Rechtsmittels von der Rechtsmittelinstanz nicht auf allfällige, nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom 28.5.2013, 2010/05/0109 mwN), und die „Widmung“ des Bauwerkes als „Wasserbecken“ – wie bereits dargelegt – von der Beschwerdeführerin aktenkundig erstmals mit der Beschwerde erfolgte. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zweifellos bei dem – teilweise bereits errichteten - Vorhaben um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BO
  8. Eine solche ist grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig. Aus den im Verfahrensakt aufliegenden Fotos ergibt sich, dass eine mehrere Meter tiefe Baugrube ausgehoben, darin ein rechteckiges Fundament betoniert und dieses mit an allen vier Seiten hochgezogenen Betonmauern umschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es handle sich um ein Wasserbecken, dessen Herstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei. Der Zweck der errichteten baulichen Anlage, wie er sich aus den Einreichplänen im Verfahren *** ergibt und auch in der Beschwerde angegeben wurde, nämlich als (spätere) CO2-Betäubungsgrube, vermag die gegenständlich ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln vergleiche dazu VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247); sonst wäre auch jeder kleinere (bis 50 m3) Keller (vor Errichtung der Kellerdecke) als „Wasserbecken“ titulierbar (und damit bewilligungs- und anzeigefrei). Die in Paragraph 17, NÖ BO 1996 aufgezählten „bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben“ haben einen gewissen „Bagatellbereich“ (siehe diverse Motivenberichte zu Paragraph 17,, wo von „mangelnder baurechtlicher Relevanz“ bzw. „geringfügigen Vorhaben“ die Rede ist) zum Inhalt, und daraus, dass „Wasserbecken“ bis zu einem gewissen Fassungsvermögen und „Schwimmbadabdeckungen“ in einer Gruppe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996) zusammengefasst sind, lässt sich der Wille des Gesetzgebers, die Auf- oder Herstellung hauptsächlich solcher Wasserbecken, die zum Schwimmen dienen (allenfalls denkbar auch zur Pflanzen-/Fischzucht oder Wasserbevorratung), bewilligungs- und anzeigefrei zu halten, erschließen. Dass die gegenständliche bauliche Anlage einem solchen Zweck dienen solle, wird im bisherigen Verfahren bzw. auch in der Beschwerde überhaupt nicht vorgebracht und ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. lebensnahe. Der einzige in der Beschwerde präzisierte Zweck ist jener als (spätere) Betäubungsgrube, und auch aus den vorliegenden Plänen ergibt sich nichts anderes. Dazu kommt, dass im Falle eines gegen eine Baueinstellung erhobenen Rechtsmittels von der Rechtsmittelinstanz nicht auf allfällige, nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH vom 28.5.2013, 2010/05/0109 mwN), und die „Widmung“ des Bauwerkes als „Wasserbecken“ – wie bereits dargelegt – von der Beschwerdeführerin aktenkundig erstmals mit der Beschwerde erfolgte. Zum behaupteten Vorliegen einer Instandsetzung: Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (vgl. VwGH vom 12.8.2014, Ro 2014/06/0045); welche konkreten Maßnahmen in diesem Sinne am Altbestand beabsichtigt sind, wird in der Beschwerde nicht präzisiert. Sollte die Beschwerdeführerin mit den „Instandsetzungsmaßnahmen“ die von den Sachverständigen (nach Bescheiderlassung!) empfohlene Verfüllung der Grube meinen (dafür spricht, dass die vorgelegten Gutachten als Beweismittel geführt wurden), dann war diese aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht begonnen worden, sodass eine „Fortsetzung“ (siehe dazu oben) nach § 29 NÖ Bauordnung gar nicht untersagt werden kann. Sollte mit „Instandsetzungsmaßnahmen“ aber gemeint sein, dass die bereits verwirklichte bauliche Anlage (wie auch immer) selbst zur „Abstützung und Sanierung der Außenmauer“ des Wartestalles dienen solle, dann wird damit (in der Beschwerde) vorgebracht, dass die bauliche Anlage eine Stützfunktion erfüllen soll (wie auch in der Bescheidbegründung angesprochen). Eine bauliche Maßnahme, bei der die Standsicherheit betroffen ist und die eine Stützfunktion zu erfüllen hat, ist aber jedenfalls bewilligungspflichtig (siehe § 14 Z. 4 NÖ BO 1996 und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur). Eine Subsumtion unter § 17 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 1996, wie von der Beschwerdeführerin vorgenommen, scheidet aus all diesen Gründen und mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen aus.Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden vergleiche VwGH vom 12.8.2014, Ro 2014/06/0045); welche konkreten Maßnahmen in diesem Sinne am Altbestand beabsichtigt sind, wird in der Beschwerde nicht präzisiert. Sollte die Beschwerdeführerin mit den „Instandsetzungsmaßnahmen“ die von den Sachverständigen (nach Bescheiderlassung!) empfohlene Verfüllung der Grube meinen (dafür spricht, dass die vorgelegten Gutachten als Beweismittel geführt wurden), dann war diese aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht begonnen worden, sodass eine „Fortsetzung“ (siehe dazu oben) nach Paragraph 29, NÖ Bauordnung gar nicht untersagt werden kann. Sollte mit „Instandsetzungsmaßnahmen“ aber gemeint sein, dass die bereits verwirklichte bauliche Anlage (wie auch immer) selbst zur „Abstützung und Sanierung der Außenmauer“ des Wartestalles dienen solle, dann wird damit (in der Beschwerde) vorgebracht, dass die bauliche Anlage eine Stützfunktion erfüllen soll (wie auch in der Bescheidbegründung angesprochen). Eine bauliche Maßnahme, bei der die Standsicherheit betroffen ist und die eine Stützfunktion zu erfüllen hat, ist aber jedenfalls bewilligungspflichtig (siehe Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur). Eine Subsumtion unter Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 1996, wie von der Beschwerdeführerin vorgenommen, scheidet aus all diesen Gründen und mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen aus. Da somit die Behörde das gegenständliche Bauvorhaben zu Recht nicht als bewilligungs- und anzeigefrei beurteilt hat und der erforderliche Konsens aber nicht vorgelegen ist, kann die Baueinstellung durch die Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Spruchkorrektur war vorzunehmen, um eine Präzisierung des Bauvorhabens unabhängig vom zu *** anhängigen Projekt vornehmen zu können und damit Sicherheit für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren zu schaffen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob das gegenständliche konkrete Bauvorhaben konsensbedürftig ist, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob das gegenständliche konkrete Bauvorhaben konsensbedürftig ist, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4085

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.